Rechtsprechung
   BVerfG, 07.12.1976 - 1 BvR 460/72   

Flugblatt

§§ 186, 187 StGB, Art. 5 GG

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Flugblatt

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 18 Abs. 2, Abs. 3 § 19 Abs. 3
    Voraussetzungen für die Annahme von Besorgnis der Befangenheit bei einem Bundesverfassungsrichter

Verfahrensgang

  • LG Hildesheim, 29.02.1972 - 9 Ns 34/71
  • OLG Celle, 21.07.1972 - 1 Ss 162/72
  • BVerfG, 07.12.1976 - 1 BvR 460/72

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 43, 126
  • BVerfGE 43, 130
  • NJW 1977, 799
  • afp 1977, 274



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (106)  

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91  

    'Soldaten sind Mörder'

    Damit ist eine Interpretation von § 185 StGB unvereinbar, die den Begriff der Beleidigung so weit ausdehnt, daß er die Erfordernisse des Ehren- oder Institutionenschutzes überschreitet (vgl. BVerfGE 71, 162 [181]) oder für die Berücksichtigung der Meinungsfreiheit keinen Raum mehr läßt (vgl. BVerfGE 43, 130 [139]).

    Desgleichen verbietet Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eine Auslegung der §§ 185 ff. StGB, von der ein abschreckender Effekt auf den Gebrauch des Grundrechts ausgeht, der dazu führt, daß aus Furcht vor Sanktionen auch zulässige Kritik unterbleibt (vgl. BVerfGE 43, 130 [136]; st. Rsprr).

    Darüber hinaus besteht die Gefahr, daß sich eine solche Verurteilung nachteilig auf die Ausübung des Grundrechts der Meinungsfreiheit im allgemeinen auswirkt, weil Äußerungswillige selbst wegen fernliegender oder unhaltbarer Deutungen ihrer Äußerung eine Bestrafung riskieren (vgl. BVerfGE 43, 130 [136]).

    Das hat das Bundesverfassungsgericht stets betont (vgl. BVerfGE 43, 130 [136 f.]; 54, 129 [136 ff.]; 61, 1 [6, 9 f.]; 82, 43 [50]; 82, 272 [280]; 85, 1 [13 f.]).

    Im Zusammenhang mit Äußerungsdelikten betrifft das Fragen wie die, ob die umstrittene Äußerung tatsächlich gefallen ist, welchen Wortlaut sie hatte, von wem sie stammte und unter welchen Umständen sie abgegeben wurde, zumal wenn die Feststellungen auf der Einmaligkeit des Gesamteindrucks der mündlichen Verhandlung beruhen (vgl. BVerfGE 43, 130 [137]).

  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98  

    Mehrdeutige Meinungsäusserungen

    Lassen Formulierungen oder die Umstände der Äußerung eine nicht das Persönlichkeitsrecht verletzende Deutung zu, so verstößt ein Strafurteil oder ein die Verurteilung zum Schadensersatz, zum Widerruf oder zur Berichtigung aussprechendes zivilgerichtliches Urteil nach dieser Rechtsprechung gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 43, 130 ; 93, 266 - zur strafrechtlichen Verurteilung - BVerfGE 85, 1 ; 86, 1 - zur zivilrechtlichen Verurteilung).

    Eine staatliche Sanktion könnte in einem solchen Fall wegen ihrer einschüchternden Wirkung die freie Rede, freie Information und freie Meinungsbildung empfindlich berühren und damit die Meinungsfreiheit in ihrer Substanz treffen (vgl. BVerfGE 43, 130 54, 129 94, 1 ).

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 776/84  

    Schubart

    Sie ist jederzeit nachvollziehbar und darum kontrollierbar (vgl. BVerfGE 43, 130 [137]).

    Anders als im Falle BVerfGE 43, 130 beruht die Verurteilung des Beschwerdeführers in besonderem Maße auf der Einmaligkeit des Gesamteindrucks der Hauptverhandlung.

    Im Gegensatz zu dem Sachverhalt, welcher der Entscheidung BVerfGE 43, 130 zugrunde lag, darf das Bundesverfassungsgericht nicht anstelle der Fachgerichte beurteilen, welche Auswirkungen die Rede des Beschwerdeführers auf die Zuhörer hatte.

    Daher gilt für die verfassungsgerichtliche Nachprüfung hier nichts anderes als in der Flugblatt-Entscheidung (BVerfGE 43, 130).

mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht