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Rechtsprechung
   BVerfG, 03.11.1981 - 1 BvL 11/77, 1 BvL 85/78, 1 BvR 47/81   

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BVerfG, 03.11.1981 - 1 BvL 11/77, 1 BvL 85/78, 1 BvR 47/81 (https://dejure.org/1981,260)
BVerfG, Entscheidung vom 03.11.1981 - 1 BvL 11/77, 1 BvL 85/78, 1 BvR 47/81 (https://dejure.org/1981,260)
BVerfG, Entscheidung vom 03. November 1981 - 1 BvL 11/77, 1 BvL 85/78, 1 BvR 47/81 (https://dejure.org/1981,260)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Vorzeitiger Erbausgleich ist verfassungsgemäß

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des vorzeitigen Erbausgleichsanspruchs des nichtehelichen Kindes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Leistungsfähigkeit - Nichtehelicher Vater - Geeignete Regelung - Verfassungsmäßigkeit - Anspruch des nichtehelichen Kindes - Vorzeitiger Erbausgleich

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 58, 377
  • NJW 1982, 565
  • MDR 1982, 290
  • Rpfleger 1982, 57
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 24.03.1981 - 1 BvR 1516/78

    Verfassungsmäßigkeit von § 1705 S. 1 und § 1711 Abs. 1 S. 1 BGB

    Auszug aus BVerfG, 03.11.1981 - 1 BvL 11/77
    1. Seit der Reform des Nichtehelichenrechts durch das Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (BGBl I S.1243) - im folgenden: Nichtehelichengesetz (NEG) - ist das nichteheliche Kind mit seinem Vater rechtlich verwandt (hinsichtlich der früheren Rechtslage vgl. BVerfGE 56, 363 [364 f.]).

    Zwar sind die Bedingungen für die körperliche und seelische Entwicklung eines nichtehelichen Kindes, das von seinen Eltern betreut wird, die sich für eine freie Partnerschaft entschieden haben, die gleichen wie die eines ehelichen Kindes, das bei seinen Eltern lebt (BVerfGE 56, 363 [385]).

    Aber auch dieses Kind muß mit der Belastung der jederzeit formlos und folgenlos möglichen einseitigen Beendigung der Verbindung seiner Eltern leben (BVerfGE 56, 363 [386]).

    Diese gesetzgeberische Prämisse, die dem vorzeitigen Erbausgleich zugrunde liegt, läßt sich nicht widerlegen; demgemäß kann nicht davon ausgegangen werden, daß § 1934d Abs. 1 und 2 BGB in grundgesetzwidriger Weise nichteheliche Kinder begünstige (vgl. BVerfGE 43, 291 [347]; 56, 363 [388]).

    Der Gesetzgeber hat in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise der nichtehelichen Mutter die grundsätzliche Entscheidungsbefugnis darüber zuerkannt, ob und in welchem Umfang der nichteheliche Vater Gelegenheit haben soll, mit seinem Kind zusammenzusein (BVerfGE 56, 363 [391]).

    Nur dann, wenn der Entscheidung eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung und Reichweite eines Grundrechts zugrunde liegt, ist das Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts geboten (stRspr; BVerfGE 56, 363 [394] m.w.N.).

  • BGH, 23.01.1980 - IV ZR 152/78

    Verfassungsmäßigkeit des Anspruchs des nichtehelichen Kidnes auf vorzeitigen

    Auszug aus BVerfG, 03.11.1981 - 1 BvL 11/77
    Auch das Landgericht hielt die Bestimmung unter Übernahme der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 1934d BGB (BGHZ 76, 109 ) für verfassungsmäßig.

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Stellungnahme auf seine bisher einzige Entscheidung zum vorzeitigen Erbausgleich hingewiesen (BGHZ 76, 109 ), in der er § 1934d Abs. 1 BGB für verfassungsmäßig erachtet hat.

    Die Rechtsprechung hat allgemein in Anlehnung an die gesetzgeberische Motivation, § 1934d BGB stelle einen Ausgleich für den einem ehelichen Kind gewöhnlich zukommenden, beim nichtehelichen Kind aber regelmäßig fehlenden Rückhalt in der väterlichen Familie dar, die Vorschrift für verfassungsgemäß gehalten (vgl. BGHZ 76, 109 ; KG, FamRZ 1973, S.51f; OLG Oldenburg, FamRZ 1973, S.550f; LG Waldshut-Tiengen, FamRZ 1976, S.372 [373]).

    Gemeint sei in Art. 6 Abs. 5 GG vielmehr der "Normalfall" des ehelichen Kindes, das in einer gesunden Ehe lebe und unter ähnlichen Schwierigkeiten wie das uneheliche Kind gerade nicht zu leiden habe (BGHZ 76, 109 [113 f.]).

    Soweit eine gleiche Behandlung auch für solche Kinder gefordert wird, die zwar ehelich geboren, aber durch eine spätere Auflösung der Familiengemeinschaft ebenfalls in eine ungünstigere Position für den Start ins Leben geraten sind, ist dies weitaus überwiegend auch nur als ein gesetzgeberisches Reformanliegen verstanden worden (vgl. Rupp-v Brünneck, StAZ 1970, S. 226 [235]; Bosch, ua FamRZ 1970, S. 497 [503]; BGHZ 76, 109 [114]).

    Der vorzeitige Erbausgleich ist zwar gesetzessystematisch im Fünften Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs angesiedelt, ähnelt aber als Auswirkung der Vater-Kind-Beziehung nach seiner Zweckrichtung (Starthilfe) und seiner Ausgestaltung (Orientierung am Unterhalt) eher einem familienrechtlichen Ausstattungsanspruch (vgl. BGHZ 76, 109 [114 f.]).

  • BVerfG, 08.12.1976 - 1 BvR 810/70

    Nichtehelichen-Erbrecht

    Auszug aus BVerfG, 03.11.1981 - 1 BvL 11/77
    Gleichzeitig wurde das gesetzliche Erbrecht des nichtehelichen Kindes nach seinem Vater geregelt (BVerfGE 44, 1 [3 f.]):.

    Aus dieser Feststellung folgte zugleich die gesetzgeberische Verpflichtung, in die Reform eine angemessene Beteiligung des nichtehelichen Kindes am väterlichen Nachlaß einzuschließen (vgl. BVerfGE 25, 167 [188, 174]; 44, 1 [18]); denn mit der rechtlichen Anerkennung der Verwandtschaft zwischen dem Vater und seinem nichtehelichen Kind gehörte dieses bei einer rechtlichen Gleichstellung mit dem ehelichen Kind grundsätzlich zu den Erben erster Ordnung nach seinem Vater (§ 1924 BGB ).

    Daher war durch Art. 6 Abs. 5 GG mit dem ersatzlosen Wegfall des § 1589 Abs. 2 BGB aF auch die angemessene Berücksichtigung der damit verbundenen erbrechtlichen Auswirkungen zwingend geboten (vgl. BVerfGE 44, 1 [2]).

    Dabei spielt die Position innerhalb der mütterlichen und der väterlichen Familie eine wichtige Rolle, die nicht allein in der Unterhaltspflicht zum Ausdruck kommt, sondern in der vielfältigen materiellen und immateriellen Förderung, die einem ehelichen Kind seitens der Familie zuteil wird (vgl. BVerfGE 44, 1 [20]).

  • BVerfG, 29.01.1969 - 1 BvR 26/66

    Nichtehelichkeit

    Auszug aus BVerfG, 03.11.1981 - 1 BvL 11/77
    So widersprach der Ausschluß der Verwandtschaft des unehelichen Kindes mit seinem Vater durch § 1589 Abs. 2 BGB aF vor der Reform des Unehelichenrechts offensichtlich der Verfassung (vgl. BVerfGE 25, 167 [184]).

    Aus dieser Feststellung folgte zugleich die gesetzgeberische Verpflichtung, in die Reform eine angemessene Beteiligung des nichtehelichen Kindes am väterlichen Nachlaß einzuschließen (vgl. BVerfGE 25, 167 [188, 174]; 44, 1 [18]); denn mit der rechtlichen Anerkennung der Verwandtschaft zwischen dem Vater und seinem nichtehelichen Kind gehörte dieses bei einer rechtlichen Gleichstellung mit dem ehelichen Kind grundsätzlich zu den Erben erster Ordnung nach seinem Vater (§ 1924 BGB ).

    aa) Die vom Verfassungsgeber vorausgesetzte ungünstigere Ausgangsposition des nichtehelichen Kindes gegenüber dem ehelichen Kind beruht darauf, daß nach den Art. 6 Abs. 1 GG zugrunde liegenden Vorstellungen die Ehe die einzige legitime Form umfassender Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau ist und die gesunde körperliche Entwicklung des Kindes grundsätzlich das Geborgensein in der nur in der Ehe verwirklichten vollständigen Familiengemeinschaft mit Vater und Mutter voraussetzt (BVerfGE 25, 167 [196]).

  • BVerfG - 1 BvL 85/78 (anhängig)
    Auszug aus BVerfG, 03.11.1981 - 1 BvL 11/77
    a) Klägerin des der Vorlage 1 BvL 85/78 zugrunde liegenden Ausgangsverfahrens ist die nichtehelich geborene Tochter des Beklagten.

    b) Die Klägerin des der Vorlage 1 BvL 85/78 zugrunde liegenden Ausgangsverfahrens vertritt die Auffassung, daß nichteheliche Kinder immer noch sozial diskriminiert seien.

    c) Es haben sich weiter geäußert der Beklagte des Ausgangsverfahrens der Vorlage 1 BvL 85/78 und der Kläger des Ausgangsverfahrens, das zur Verfassungsbeschwerde geführt hat.

  • BVerfG, 03.06.1969 - 1 BvL 1/63

    Verfassungsmäßigkeit des Unterhaltsanspruchs eines unter 16jährigen

    Auszug aus BVerfG, 03.11.1981 - 1 BvL 11/77
    Dementsprechend erweist sie sich auch als verfassungsgemäß, soweit sie den nichtehelichen Vater betrifft (vgl. BVerfGE 26, 44 [61]).

    Entsprechend muß bei der verfassungsrechtlichen Überprüfung die soziale Lage des Kindes und seine gesamte Rechtsstellung nach bürgerlichem Recht gewürdigt werden (vgl. BVerfGE 26, 44 [61] m.w.N.).

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BVerfG, 03.11.1981 - 1 BvL 11/77
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung von einfachem Recht den grundgesetzlichen Maßstäben Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 53, 257 [298]) m.w.N.).
  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76

    numerus clausus II

    Auszug aus BVerfG, 03.11.1981 - 1 BvL 11/77
    Diese gesetzgeberische Prämisse, die dem vorzeitigen Erbausgleich zugrunde liegt, läßt sich nicht widerlegen; demgemäß kann nicht davon ausgegangen werden, daß § 1934d Abs. 1 und 2 BGB in grundgesetzwidriger Weise nichteheliche Kinder begünstige (vgl. BVerfGE 43, 291 [347]; 56, 363 [388]).
  • BVerfG - 1 BvR 47/81 (anhängig)
    Auszug aus BVerfG, 03.11.1981 - 1 BvL 11/77
    a) Der Beschwerdeführer des Verfahrens 1 BvR 47/81 - ein Fahrlehrer im Angestelltenverhältnis - ist der Vater eines 1954 geborenen nichtehelichen Kindes sowie dreier in den Jahren 1954, 1956 und 1961 geborener ehelicher Kinder.
  • BVerfG, 19.04.2005 - 1 BvR 1644/00

    Grundgesetz gewährleistet Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen

    Die Testierfreiheit als Bestandteil der Erbrechtsgarantie umfasst die Befugnis des Erblassers, zu Lebzeiten einen von der gesetzlichen Erbfolge abweichenden Übergang seines Vermögens nach seinem Tode an einen oder mehrere Rechtsnachfolger anzuordnen, insbesondere einen gesetzlichen Erben von der Nachlassbeteiligung auszuschließen und wertmäßig auf den gesetzlichen Pflichtteil zu beschränken (vgl. BVerfGE 58, 377 [398]).

    Dem Erblasser ist hierdurch die Möglichkeit eingeräumt, die Erbfolge selbst durch Verfügung von Todes wegen weitgehend nach seinen persönlichen Wünschen und Vorstellungen zu regeln (vgl. BVerfGE 58, 377 [398]; 99, 341 [350 f.]).

    Auch der verfassungsrechtliche Regelungsauftrag an den Gesetzgeber in Art. 6 Abs. 5 GG (vgl. BVerfGE 58, 377 [389 f.]) kann der Schaffung einer solchen Klausel entgegenstehen.

  • BVerfG, 17.07.2002 - 1 BvF 1/01

    Lebenspartnerschaftsgesetz

    Die Testierfreiheit ist das Recht des Erblassers, zu Lebzeiten einen von der gesetzlichen Erbfolge abweichenden Übergang seines Vermögens anzuordnen (vgl. BVerfGE 58, 377 ; 99, 341 ).
  • BVerfG, 22.03.2004 - 1 BvR 2248/01

    Ebenbürtigkeitsklausel und Eheschließungsfreiheit

    Dem Erblasser ist hierdurch die Möglichkeit eingeräumt, die Erbfolge selbst durch Verfügung von Todes wegen weitgehend nach seinen persönlichen Wünschen und Vorstellungen zu regeln (vgl. BVerfGE 58, 377 ; 99, 341 ).
  • BGH, 21.03.1990 - IV ZR 169/89

    Sittenwidrigkeit eines Testaments

    a) Was zunächst den Gesichtspunkt angeht, der Erblasser habe seine Tochter sittenwidrig benachteiligt, so ist darauf hinzuweisen, daß das Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches von dem Grundsatz der Testierfreiheit beherrscht ist; dieser Grundsatz steht unter dem Schutz der Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (BVerfGE 58, 377, 398; 67, 329, 341; Senatsurteil vom 18.1.1989 - IVa ZR 296/87 - NJW 1989, 2054 = FamRZ 1989, 609 unter II. 2.).
  • BGH, 19.11.1985 - IVa ZR 145/84

    Erbrecht eines deutschen nichtehelichen Kindes nach seinem ausländischen Vater;

    Der erkennende Senat hat den Geldanspruch aus § 1934 d BGB in BGHZ 76, 109, 114 f. [BGH 23.01.1980 - IV ZR 152/78] dahin beschrieben, er sei zwar formal im Erbrecht geregelt, ähnele aber nach seiner Funktion (»Starthilfe«) und seiner Ausgestaltung eher einem familienrechtlichen Ausstattungsanspruch; das Bundesverfassungsgericht hat sich dem in BVerfGE 58, 377, 399 angeschlossen.

    Diese Regelung war eindeutig verfassungswidrig (BVerfGE 25, 127, 184 [BVerfG 15.01.1969 - 2 BvR 301/66]; 58, 377, 389).

    Daraus folgte zugleich die Pflicht, das nichteheliche Kind auch am Nachlaß seines Vaters angemessen zu beteiligen (BVerfGE 25, 167, 188, 174; 44, 1, 18, 30 f.; 58, 377, 389).

    Aus der rechtlichen Aufnahme des nichtehelichen Kindes auch in die väterliche Familie ergab sich weiter, daß das nichteheliche Kind grundsätzlich zu den gesetzlichen Erben der ersten Ordnung und zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten nach seinem Vater gehört (BVerfGE 44, 1, 2; 58, 377, 389; BGHZ 80, 290, 292).

    Mit dem zusätzlich eingeführten vorzeitigen Erbausgleich verfolgte der Gesetzgeber den Zweck, den nichtehelichen Kindern die Möglichkeit des Ausgleichs eines den ehelichen Kindern gegenüber bestehenden generellen Lebensdefizits zu geben (BVerfGE 58, 377, 390).

    Wie schon bei der Normierung des Erbersatzanspruchs (§ 1934 a BGB) spielte dabei aber auch der Gedanke mit, mögliche Konflikte zwischen dem vielfach als »Störenfried« empfundenen (BVerfGE 58, 377, 391, 394) Kind und der Familie des Vaters nach dessen Tod möglichst zu vermeiden und dem Kind einen Anreiz dafür zu bieten, daß es seine erbrechtliche Stellung mit Hilfe des vorzeitigen Erbausgleichs bereits vor dem Erbfall aufgibt (BVerfGE 58, 377, 391).

    So gesehen liegt das Recht des nichtehelichen Kindes auf vorzeitigen Erbausgleich nicht ausschließlich im Interesse des nichtehelichen Kindes, sondern auch in dem des Vaters (und seiner Familie, vgl. BVerfGE 58, 377, 397), dem der Erbausgleich die Chance eröffnet, das Kind zu seinen Lebzeiten abzufinden und dadurch insoweit für die von ihm gewünschte Erbregelung freie Hand zu erlangen.

    Demgemäß hat das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen, Art. 3 Abs. 1 GG gebiete es, in die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des nichtehelichen Vaters die Interessen der ehelichen Kinder einzubeziehen (BVerfGE 58, 377, 396).

    Dabei ist auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des vorzeitigen Erbausgleichs (vgl. BVerfGE 58, 377, 395 f.; OLG Braunschweig FamRZ 1972, 147; OLG Oldenburg FamRZ 1973, 550; OLG Köln FamRZ 1979, 178; LG Waldshut-Tiengen FamRZ 1976, 372; Lutter, Das Erbrecht des nichtehelichen Kindes 2. Aufl. S. 79), genauer auf die Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter abzustellen.

  • BGH, 04.04.2001 - XII ZB 3/00

    Verfassungsmäßigkeit von Regelungen des gemeinsamen Sorgerechts bei

    Mit der geforderten Gleichstellung ist zum einen ein Verfassungsauftrag an den Staat gerichtet, Kindern unabhängig von ihrem Status die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und die Stellung in der Gesellschaft zu schaffen (BVerfGE 58, 377, 389); zum anderen ist damit auch eine Wertentscheidung getroffen, die der Gesetzgeber im Rahmen des allgemeinen Gleichheitssatzes zu beachten hat (BVerfGE 22, 163, 172).
  • BVerfG, 19.01.1999 - 1 BvR 2161/94

    Testierausschluß Taubstummer

    Die Testierfreiheit als Bestandteil der Erbrechtsgarantie umfaßt die Befugnis des Erblassers, zu Lebzeiten einen von der gesetzlichen Erbfolge abweichenden Übergang seines Vermögens nach seinem Tode an einen oder mehrere Rechtsnachfolger anzuordnen, insbesondere einen gesetzlichen Erben von der Nachlaßbeteiligung auszuschließen und wertmäßig auf den gesetzlichen Pflichtteil zu beschränken (vgl. BVerfGE 58, 377 [398]).
  • BGH, 05.07.2006 - XII ZR 11/04

    Dauer des Unterhaltsanspruchs wegen Pflege und Erziehung eines nichtehelich

    Bei der verfassungsgerichtlichen Prüfung darf daher die einzelne Regelung nicht isoliert gesehen werden; vielmehr sind die soziale Lage des nichtehelichen Kindes und seine gesamte Rechtsstellung zu würdigen (BVerfGE 25, 167, 197; 58, 377, 390).
  • BGH, 17.09.1986 - IVa ZR 13/85

    Beginn der Zehn-Jahres-Frist bei schenkweisem Erlaß des Anspruchs auf eine Rente;

    Der Senat hat das Interesse der Pflichtteilsberechtigten stets besonders beachtet (z.B. BGHZ 88, 102, 106; 88, 269, 272; Senatsurteil vom 7. März 1984 - IVa ZR 152/822 = NJW 1984, 2939, 2940); es steht in einem gewissen Umfang auch unter dem Schutz des Art. 14 GG (vgl. BVerfGE 25, 167, 188, 174; 44, 1, 18, 30 f.; 58, 377, 389 für nichteheliche Kinder, aber auch sonst: BVerfGE 67, 329 = NJW 1985, 1455, 1456) [BVerfG 16.10.1984 - 1 BvR 513/78].
  • BVerfG, 07.05.1991 - 1 BvL 32/88

    Sorgerecht für nichteheliche Kinder

    Den Maßstab der Gleichstellung bildet der "Normalfall" des ehelichen Kindes, das in einer stabilen Ehe aufwächst (vgl. BVerfGE 58, 377 [392 f.]).
  • BVerfG, 25.03.2009 - 1 BvR 909/08

    Keine Grundrechtsverletzung eines Erben aus Art 14 Abs 1 S 1 GG durch Auslegung

  • OLG Köln, 22.02.2016 - 2 Wx 12/16

    Erbe der Soraya

  • BVerfG, 16.10.1984 - 1 BvR 513/78

    Verfassungsmäßigkeit von Abfindungs- und Ausgleichsansprüchen weichender Miterben

  • OLG Nürnberg, 15.05.1985 - 9 U 2/85

    Rechte des nichtehelichen Kindes auf vorzeitigen Erbausgleich

  • BVerfG, 05.11.1991 - 1 BvR 1256/89

    Verfassungsrechtliche Anforderungen bei der Ausgestaltung des Instanzenzuges für

  • BVerfG, 30.08.2000 - 1 BvR 2464/97

    Verhältnis der Testierfreiheit und des Verwandtenerbrecht zueinander

  • BVerfG, 18.11.1986 - 1 BvR 1365/84

    Verfassungswidrigkeit des § 1934c Abs. 1 Satz 1 BGB

  • BVerfG, 11.03.1996 - 1 BvR 261/94

    Verfassungsmäßigkeit des vorzeitigen Erbausgleichs für nichteheliche Kinder

  • BayObLG, 03.09.1996 - 1Z BR 41/95

    Einfluß der landes- und reichsrechtlichen Fideikommissauflösungsgesetze auf einen

  • OLG Stuttgart, 19.08.1997 - 8 W 124/97

    Auslegung und Ausführung eines Erbvertrages ; Anordnung einer Nacherbfolge ;

  • BayObLG, 28.06.1991 - BReg. 1a Z 3/90

    Mögliche Nichtigkeit einer testamentarischen Verfügung zugunsten des Heimträgers

  • BVerfG, 14.11.1990 - 1 BvL 10/89

    Anforderungen an die Zulässigkeit einer Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • OLG Hamburg, 16.03.2021 - 2 W 17/20

    Erbscheinsverfahren: Berücksichtigung nach dem Schulchan Aruch getroffener

  • OLG Karlsruhe, 19.02.2024 - 14 W 93/23

    Zur Anfechtung einer in den 1980er Jahren gerichtlich protokollierten

  • ArbG Berlin, 10.08.2007 - 28 Ca 6934/07

    Sittenwidrigkeit der Vergütung - Praktikum - übliche Vergütung

  • OLG Düsseldorf, 24.06.1985 - 7 W 33/85
  • VG Karlsruhe, 28.01.2015 - 4 K 1326/13

    Vermarktung von Nashörnern und deren Teilen

  • BayObLG, 24.11.1988 - BReg. 3 Z 111/88

    Rückübertragung von Mitarbeiteraktien; Zwingende Grundsätze des Aktienrechts;

  • OLG Koblenz, 21.09.1999 - 3 U 1939/98

    Feststellung der Unwirksamkeit eines Anerkenntnisurteils; Ausdeutung der

  • OLG Naumburg, 16.01.2003 - 3 WF 3/03

    Voraussetzungen der Erlangung des gemeinsamen Sorgerechts bei nicht miteinander

  • OLG Köln, 22.11.2011 - 2 Wx 80/09
  • AG Bamberg, 08.07.2022 - RV 56 VI 1123/21

    Zur tatsächliche Vermutung für den Errichtungszeitpunkt eines Testaments bei

  • OLG Karlsruhe, 20.03.1997 - 19 U 250/96

    Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bei Bemessung des

  • OLG Braunschweig, 21.03.1988 - 3 U 159/87

    Maßstab zu Ermittlung des Ausgleichsbetrages nach dem abstrakten

  • VG Saarlouis, 24.10.2008 - 3 K 708/08

    Rechtsschutz gegen die Kürzung der Versorgungsbezüge wegen Versorgungsausgleich

  • KG, 12.02.1986 - 24 U 3539/85

    Nichteheliches Kind; Erbe; Erbausgleich; Frist; Unbeziffert; Beziffert

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Rechtsprechung
   BVerfG - 1 BvR 47/81   

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  • BVerfG, 03.11.1981 - 1 BvL 11/77

    Verfassungsmäßigkeit des vorzeitigen Erbausgleichsanspruchs des nichtehelichen

    a) Der Beschwerdeführer des Verfahrens 1 BvR 47/81 - ein Fahrlehrer im Angestelltenverhältnis - ist der Vater eines 1954 geborenen nichtehelichen Kindes sowie dreier in den Jahren 1954, 1956 und 1961 geborener ehelicher Kinder.
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