Rechtsprechung
BVerfG, 22.11.2000 - 1 BvR 479/00 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Wegen Subsidiarität und unzureichender Begründung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Abweisung eines Mieterhöhungsverlangens
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit - Verfassungsbeschwerde - Mieterhöhung - Eigentumsfreiheit - Subsidiarität - Rechtsweg - Zivilgericht - Sachnähe
- Judicialis
GG Art. 14 Abs. 2; ; GG Art. 14 Abs. 1; ; BVerfGG § 93 b; ; BVerfGG § 93 a; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2; ; BVerfGG § 90 Abs. 2; ; BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2; ; BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BVerfGG § 90 Abs. 2; GG Art. 14 Abs. 1
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde; Berücksichtigung von öffentlichen Fördermitteln bei einem Mieterhöhungsverlangen - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Mitte, 30.04.1999 - 21 C 353/98
- LG Berlin, 13.01.2000 - 67 S 271/99
- BVerfG, 22.11.2000 - 1 BvR 479/00
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerfG, 07.07.1971 - 1 BvR 765/66
Schulbuchprivileg
Auszug aus BVerfG, 22.11.2000 - 1 BvR 479/00
14 Abs. 1 GG schützt den konkreten Bestand an vermögenswerten Rechten vor ungerechtfertigten Eingriffen durch die öffentliche Gewalt (vgl. BVerfGE 31, 229 ). - BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82
Arbeitnehmerüberlassung
Auszug aus BVerfG, 22.11.2000 - 1 BvR 479/00
Bloße Chancen und tatsächliche Gegebenheiten sind aus dem Schutzbereich dieser Norm ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 68, 193 ; 77, 84 ). - BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63
Spezifisches Verfassungsrecht
Auszug aus BVerfG, 22.11.2000 - 1 BvR 479/00
Schließlich lassen die Darlegungen in den angegriffenen Entscheidungen, nach denen einmal erhaltene Fördermittel den Mietern während der gesamten Dauer der Förderung zugute kommen sollen, keine grundsätzlich unrichtige Auffassung von der Bedeutung und Tragweite der Eigentumsfreiheit erkennen; die Auslegung einfachen Rechts ist indessen der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen (vgl. BVerfGE 18, 85 ). - BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 772/90
Republikaner
Auszug aus BVerfG, 22.11.2000 - 1 BvR 479/00
Das bedeutet auch, dass die behauptete Grundrechtswidrigkeit im jeweils mit dieser Beeinträchtigung zusammen hängenden sachnächsten Verfahren geltend zu machen ist (vgl. BVerfGE 84, 203 m.w.N.). - BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82
Zahntechniker-Innungen
Auszug aus BVerfG, 22.11.2000 - 1 BvR 479/00
Bloße Chancen und tatsächliche Gegebenheiten sind aus dem Schutzbereich dieser Norm ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 68, 193 ; 77, 84 ).
- BVerfG, 02.05.2007 - 2 BvR 2655/06
Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde gegen eine …
Dazu gehört, dass er bereits im fachgerichtlichen Verfahren die geschehene oder drohende Grundrechtsverletzung nicht nur als Rechtsverletzung, sondern spezifisch als Verfassungsverletzung zu beanstanden hat (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2004 - 2 BvR 1394/00 -, juris, Abs.-Nr. 11; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 2000 - 1 BvR 479/00 -, juris, Abs.-Nr. 3; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Februar 2000 - 2 BvR 2033/98 -, juris, Abs.-Nr. 6). - BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvR 197/07
Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde gegen ein …
Dazu gehört, dass er bereits im fachgerichtlichen Verfahren die geschehene oder drohende Grundrechtsverletzung nicht nur als Rechtsverletzung, sondern spezifisch als Verfassungsverletzung zu beanstanden hat (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2004 - 2 BvR 1394/00 -, juris; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 2000 - 1 BvR 479/00 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Februar 2000 - 2 BvR 2033/98 -, juris). - BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvR 295/07
Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde
Dazu gehört, dass er bereits im fachgerichtlichen Verfahren die geschehene oder drohende Grundrechtsverletzung nicht nur als Rechtsverletzung, sondern spezifisch als Verfassungsverletzung zu beanstanden hat (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2004 - 2 BvR 1394/00 -, juris; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 2000 - 1 BvR 479/00 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Februar 2000 - 2 BvR 2033/98 -, juris).