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   BVerfG, 20.03.2001 - 1 BvR 491/96   

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BVerfG, 20.03.2001 - 1 BvR 491/96 (https://dejure.org/2001,32)
BVerfG, Entscheidung vom 20.03.2001 - 1 BvR 491/96 (https://dejure.org/2001,32)
BVerfG, Entscheidung vom 20. März 2001 - 1 BvR 491/96 (https://dejure.org/2001,32)
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Vertragsärzte-Altersgrenze

Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Bundesverfassungsgericht

    Ausschluss der Zulassung von Ärzten nach Vollendung des 55. Lebensjahres von der vertragsärztlichen Versorgung mit GG Art 12 Abs 1 und Art 3 Abs 1 vereinbar - Altersbegrenzung als geeignete Maßnahme, zur Kostendämpfung im Gesundheitswesen beizutragen

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Berufsfreiheit - Allgemeiner Gleichheitssatz - Nichtzulassung zur vertragsärztlichen Versorgung - Ärzte ab Vollendung des 55. Lebensjahrs

  • Judicialis

    GG Art. 12 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Altersgrenze für Niederlassung als Vertragsarzt bestätigt

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Altersgrenze für Niederlassung als Vertragsarzt bestätigt

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Altersgrenze zulässig // Zulassung als Vertragsarzt nur bis zum 55. Lebensjahr

  • 123recht.net (Kurzinformation und Zusammenfassung)

    Ins Alter gekommene Ärzte dürfen sich nicht mehr niederlassen

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 103, 172
  • NJW 2001, 1779
  • NVwZ 2001, 795 (Ls.)
  • DVBl 2001, 979
 
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Wird zitiert von ... (300)Neu Zitiert selbst (23)

  • Drs-Bund, 03.05.1988 - BT-Drs 11/2237
    Auszug aus BVerfG, 20.03.2001 - 1 BvR 491/96
    Die Vermeidung von weiteren Beitragssteigerungen ist seit Jahren ein vorrangiges Ziel der Gesundheitspolitik (vgl. Deutscher Bundestag, Referat Öffentlichkeitsarbeit , Strukturreform der gesetzlichen Krankenversicherung, Endbericht der Enquête-Kommission des 11. Deutschen Bundestages, 1990 , Rn. 82 ff.; Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung , Jahresgutachten 1992/93, Nr. 377 ff. m.w.N.; vgl. zur Entwicklung auch BTDrucks 11/2237, S. 1, 132 ff., 156; BTDrucks 13/6087, S. 15).

    Zwei Jahre später wurde mit dem Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz - GRG) vom 20. Dezember 1988 (BGBl I S. 2477) die vorliegend angegriffene Altersgrenze eingeführt, um den Anstieg der Kassenarztzahlen weiter abzuschwächen und damit die Kostendämpfung zu verbessern (vgl. BTDrucks 11/2237, S. 132, 137, 156).

    Im Übrigen hätten diese Ärzte ein abgeschlossenes Berufsleben hinter sich, so dass mit Ausnahme von Härtefällen auch kein Bedürfnis für ihre Beteiligung an der kassenärztlichen Versorgung bestehe (vgl. BTDrucks 11/2237, S. 195).

    Sie wurden zeitgleich mit dem Erlass der hier angegriffenen Vorschrift in § 103 Abs. 2 SGB V (i.d.F. des GRG) verschärft, indem die Kassenzulassung von der Ableistung einer Vorbereitungszeit von einem Jahr abhängig gemacht wurde (vgl. BTDrucks 11/2237, S. 195).

  • BVerfG, 23.03.1960 - 1 BvR 216/51

    Kassenarzt-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 20.03.2001 - 1 BvR 491/96
    Seit den Erhebungen zum ersten Kassenarzt-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 11, 30) hat sich die Zahl niedergelassener Ärzte bis 1996 knapp verdreifacht; die Arztdichte hat seitdem weiter zugenommen.

    Die auf 500 abgesenkte Zahl war gültig, bis das Bundesverfassungsgericht die Zulassung nach Verhältniszahlen als mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar aufgehoben hat (BVerfGE 11, 30 ).

    Offen bleiben kann, ob die angegriffene Altersgrenze wegen ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen in die Nähe einer Regelung der Berufszulassung kommt und damit das Recht auf freie Berufswahl berührt (vgl. dazu BVerfGE 11, 30 ).

    Andererseits suchte man die Zulassungszahlen zu vermindern, nachdem der Gesetzgeber die Annahme des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 11, 30 ) für empirisch widerlegt erachtet hatte, dass eine steigende Zahl von Ärzten keinen Einfluss auf die Ausgabenhöhe der gesetzlichen Krankenversicherung haben werde (vgl. die Längs- und Querschnittsvergleiche bei Breyer/Zweifel, Gesundheitsökonomie, 2. Aufl., 1997, S. 241 ff., 257 f.; Adam, Ambulante ärztliche Leistungen und Ärztedichte, 1983, S. 106 f., 158 f., 179 ff.; Sachverständigenrat Konzertierte Aktion, Sachstandsbericht 1994, Rn. 76 f. und BTDrucks 12/3608, S. 98).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 449/82

    Orthopädietechniker-Innungen

    Auszug aus BVerfG, 20.03.2001 - 1 BvR 491/96
    Die Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung ist für das Gemeinwohl anerkanntermaßen von hoher Bedeutung (vgl. BVerfGE 70, 1 ; 82, 209 ).

    Staatliche Regulierungen des Berufsrechts eröffnen insoweit die Beteiligung an dem umfassenden sozialen Leistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung, das aus Beiträgen der Versicherten finanziert wird, von dem auch die Leistungserbringer profitieren und für dessen Funktionsfähigkeit der Staat die Verantwortung trägt (vgl. BVerfGE 70, 1 ).

    Die Vergütung der Leistungserbringer wurde verschiedentlich abgesenkt oder eine Zeit lang konstant gehalten (vgl. BVerfGE 62, 354; 70, 1); ihre Verteilung wurde eingehend geregelt und der Zuwachs an die beitragspflichtigen Einnahmen gekoppelt (§ 85 SGB V).

  • BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvR 355/86

    Überspannung der Anforderungen an die Aufnahme einer Klinik in den

    Auszug aus BVerfG, 20.03.2001 - 1 BvR 491/96
    Die Vorschrift konkretisiert das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich der individuellen Leistung und Existenzerhaltung und zielt auf eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung ab (vgl. BVerfGE 82, 209 m.w.N.).

    Die Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung ist für das Gemeinwohl anerkanntermaßen von hoher Bedeutung (vgl. BVerfGE 70, 1 ; 82, 209 ).

  • BVerfG, 29.10.1997 - 1 BvR 780/87

    Patentgebühren-Überwachung

    Auszug aus BVerfG, 20.03.2001 - 1 BvR 491/96
    Es muss im Allgemeinen um die Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut gehen (BVerfGE 97, 12 ).

    Das setzt leistungsbereite Anbieter im Gesundheitswesen, insbesondere den Erhalt einer leistungsfähigen Ärzteschaft voraus (vgl. zur Berufsgruppe der Rechtsanwälte BVerfGE 97, 12 ).

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

    Auszug aus BVerfG, 20.03.2001 - 1 BvR 491/96
    Dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers sind umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfGE 95, 267 ; stRpr).

    Sie hält einer Prüfung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG umso eher stand, als die Betroffenen die Wirkung der Norm und damit die unterschiedliche Behandlung weitgehend selbst vermeiden können (vgl. BVerfGE 95, 267 ), indem sie sich rechtzeitig um einen Vertragsarztsitz bewerben.

  • BSG, 24.11.1993 - 6 RKa 26/91

    Vertragsarzt - Zulassung - Altersgrenze

    Auszug aus BVerfG, 20.03.2001 - 1 BvR 491/96
    Zur Begründung stützte sich das Landessozialgericht auf § 98 Abs. 2 Nr. 12 SGB V in Verbindung mit § 25 Ärzte-ZV, die es in Übereinstimmung mit dem 6. Senat des Bundessozialgerichts (BSGE 73, 223) für verfassungsgemäß hielt.

    Das Bundessozialgericht hat auf seine Rechtsprechung verwiesen (BSGE 73, 223), die auch der Kassenärztlichen Bundesvereinigung die Überzeugung vermittelt hat, dass die Zulassungsaltersgrenze verfassungsgemäß sei.

  • BVerfG, 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88

    Kindergeld

    Auszug aus BVerfG, 20.03.2001 - 1 BvR 491/96
    Dem Beschwerdeführer sind bei Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde keine prozessualen Versäumnisse vorzuwerfen, die im Hinblick auf § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zu einem Zulässigkeitshindernis führen könnten (vgl. BVerfGE 91, 93 ).
  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

    Auszug aus BVerfG, 20.03.2001 - 1 BvR 491/96
    Dabei gibt es in der beruflichen Realität fließende Übergänge zwischen Berufswahl und Berufsausübung, weil der persönliche Entschluss, sich einer Berufstätigkeit in der einen oder anderen Ausprägung zu widmen, Elemente enthalten kann, die einer Berufswahl zumindest nahekommen (vgl. BVerfGE 33, 125 ).
  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

    Auszug aus BVerfG, 20.03.2001 - 1 BvR 491/96
    Eingriffszweck und Eingriffsintensität müssen stets in einem angemessenen Verhältnis stehen (vgl. BVerfGE 101, 331 ).
  • BVerfG, 01.09.1999 - 1 BvR 264/95

    Zeitlich befristeter Preisabschlag im Gesundheitsstrukturgesetz von 1992 verstieß

  • BVerfG, 08.12.1982 - 2 BvL 12/79

    Heilfürsorgeansprüche der Soldaten

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

  • BSG, 24.11.1993 - 6 RKa 36/92

    Altersgrenze - Wiederzulassung zur vertragsärztlichen Versorgung

  • BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvL 8/82

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 07.10.1969 - 2 BvR 555/67

    Kinderzuschlag für "Enkelpflegekinder"

  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90

    Ärztliches Werbeverbot

  • BSG, 29.09.1999 - B 6 KA 22/99 R

    Erneute Zulassung eines Vertragsarztes nach Vollendung des 55. Lebensjahres nach

  • BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvR 482/84

    Heilpraktikergesetz

  • BVerfG, 15.12.1987 - 1 BvR 563/85

    Arbeitnehmerweiterbildung

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

  • Drs-Bund, 03.06.1987 - BT-Drs 11/414
  • BSG, 16.12.1993 - 4 RK 5/92

    Krankenkasse - Zuzahlung - Richtlinien - Diagnose - Versicherungsfall -

  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

    Da das Gericht keine Entscheidung in der Sache getroffen hat, gehen die materiellen Ausführungen der Beschwerdeführerin ins Leere (vgl. BVerfGE 103, 172 ; 128, 90 ).
  • BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

    Mildere Mittel sind nicht solche, die eine Kostenlast lediglich verschieben (vgl. BVerfGE 103, 172 ; 109, 64 ).
  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

    In Konkretisierung des Sozialstaatsprinzips richtet er die Beiträge an der - regelmäßig durch das Arbeitsentgelt oder die Rente bestimmten - wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des einzelnen Versicherten (§ 226 SGB V) und nicht am individuellen Risiko aus (vgl. BVerfGE 103, 172 ), ist ferner auf Stabilität der Beitragssätze bedacht (§ 71 SGB V), wirkt auf Beitragssenkungen hin (§ 220 Abs. 4 SGB V) und nimmt auch bei der Ausgestaltung der Verpflichtung zur Erbringung von Zuzahlungen zu gesetzlichen Leistungen (vgl. § 61 SGB V) auf die soziale Situation des Einzelnen Rücksicht (§ 62 SGB V).

    In der sozialen Krankenversicherung sind abhängig Beschäftigte mit mittleren und niedrigen Einkommen sowie Rentner pflichtversichert (vgl. BVerfGE 103, 172 ).

    Mit dieser Versicherungsform wird auch einkommensschwachen Bevölkerungsteilen ein voller Krankenversicherungsschutz zu moderaten Beiträgen ermöglicht (vgl. BVerfGE 103, 172 ).

    Gerade im Gesundheitswesen hat der Kostenaspekt für gesetzgeberische Entscheidungen erhebliches Gewicht (vgl. BVerfGE 103, 172 ).

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