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   BVerfG, 14.05.1986 - 1 BvR 494/85   

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https://dejure.org/1986,1217
BVerfG, 14.05.1986 - 1 BvR 494/85 (https://dejure.org/1986,1217)
BVerfG, Entscheidung vom 14.05.1986 - 1 BvR 494/85 (https://dejure.org/1986,1217)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Mai 1986 - 1 BvR 494/85 (https://dejure.org/1986,1217)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Geltendmachung eines Mieterhöhungsverlangens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Miete - Mieterhöhung - Begründung - Vermieter

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 313
  • NJW-RR 1987, 137 (Ls.)
  • MDR 1986, 821
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 12.03.1980 - 1 BvR 759/77

    Vergleichsmiete III

    Auszug aus BVerfG, 14.05.1986 - 1 BvR 494/85
    Es beruht auf übersteigerten, mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG nicht mehr zu vereinbarenden Anforderungen an die Begründung des Mieterhöhungsverlangens i. S. der Rechtsprechung des BVerfG (vgl. BVerfGE 37, 132 ; BVerfGE 49, 244 ; BVerfGE 53, 352 ).

    Danach haben die Gerichte die im grundrechtlichen Bereich des Art. 14 vorgenommene Abwägung zwischen den Belangen des Mieters und denen des Vermieters bei der Anwendung und Auslegung der eigentumsbeschränkenden Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe zu beachten: insbesondere verbietet es der grundrechtliche Bezug der Regelung, durch eine restriktive Handlung des Verfahrensrechts die Eigentumsbeschränkung zu verstärken und den sich aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG ergebenden Anspruch auf die gerichtliche Durchsetzung der gesetzlich zulässigen Miete zu verkürzen (BVerfGE 37, 132, 148 f.; BVerfGE 49, 244, 251; BVerfGE 53, 352, 357 f.).

    Dies sind Fragen der Begründetheit des materiell-rechtlichen Erhöhungsanspruchs, dessen Klärung nicht im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung erfolgen darf (vgl. BVerfGE 53, 352, 361 f.).

    Seine Ansicht, die vom Sachverständigen herangezogenen Wohnungen seien schon deshalb nicht vergleichbar, weil eine Wohnungsgrößendifferenz von mehr als 20 % vorliege, steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des BVerfG, wonach zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens auch auf größere und kleinere Wohnungen hingewiesen werden darf, weil Vergleichsmaßstab nicht die Grundfläche, sondern der Quadratmeterpreis ist (vgl. BVerfGE 53, 352, 360).

  • BVerfG, 23.04.1974 - 1 BvR 6/74

    Vergleichsmiete I

    Auszug aus BVerfG, 14.05.1986 - 1 BvR 494/85
    Es beruht auf übersteigerten, mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG nicht mehr zu vereinbarenden Anforderungen an die Begründung des Mieterhöhungsverlangens i. S. der Rechtsprechung des BVerfG (vgl. BVerfGE 37, 132 ; BVerfGE 49, 244 ; BVerfGE 53, 352 ).

    Danach haben die Gerichte die im grundrechtlichen Bereich des Art. 14 vorgenommene Abwägung zwischen den Belangen des Mieters und denen des Vermieters bei der Anwendung und Auslegung der eigentumsbeschränkenden Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe zu beachten: insbesondere verbietet es der grundrechtliche Bezug der Regelung, durch eine restriktive Handlung des Verfahrensrechts die Eigentumsbeschränkung zu verstärken und den sich aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG ergebenden Anspruch auf die gerichtliche Durchsetzung der gesetzlich zulässigen Miete zu verkürzen (BVerfGE 37, 132, 148 f.; BVerfGE 49, 244, 251; BVerfGE 53, 352, 357 f.).

    Diese besteht darin, dem Mieter die Möglichkeit der Information und Nachprüfung zu geben, damit er sich anhand der ihm mitgeteilten Daten schlüssig werden kann, ob er dem Mieterhöhungsverlangen zustimmen will oder nicht (vgl. BVerfGE 37, 132, 146 ff.).

  • BVerfG, 10.10.1978 - 1 BvR 180/77

    Vergleichsmiete II

    Auszug aus BVerfG, 14.05.1986 - 1 BvR 494/85
    Es beruht auf übersteigerten, mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG nicht mehr zu vereinbarenden Anforderungen an die Begründung des Mieterhöhungsverlangens i. S. der Rechtsprechung des BVerfG (vgl. BVerfGE 37, 132 ; BVerfGE 49, 244 ; BVerfGE 53, 352 ).

    Danach haben die Gerichte die im grundrechtlichen Bereich des Art. 14 vorgenommene Abwägung zwischen den Belangen des Mieters und denen des Vermieters bei der Anwendung und Auslegung der eigentumsbeschränkenden Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe zu beachten: insbesondere verbietet es der grundrechtliche Bezug der Regelung, durch eine restriktive Handlung des Verfahrensrechts die Eigentumsbeschränkung zu verstärken und den sich aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG ergebenden Anspruch auf die gerichtliche Durchsetzung der gesetzlich zulässigen Miete zu verkürzen (BVerfGE 37, 132, 148 f.; BVerfGE 49, 244, 251; BVerfGE 53, 352, 357 f.).

  • BGH, 29.04.2020 - VIII ZR 355/18

    Mieterhöhungsverlangen: Verfahrensförmlichkeiten als Teil der Klagebegründetheit;

    Soweit das Bundesverfassungsgericht in diesem Zusammenhang von der Unzulässigkeit einer Zustimmungsklage ausgeht, die auf ein unwirksames Erhöhungsverlangen des Vermieters gestützt wird (BVerfGE 53, 352, 361; ebenso BVerfG, NJW 1987, 313), gehören die betreffenden Ausführungen nicht zu den tragenden Entscheidungsgründen und unterliegen deshalb nicht der Bindungswirkung des § 31 Abs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 112, 268, 277; BGH, Urteil vom 7. Juli 1986 - II ZR 238/85, ZIP 1986, 1211 unter 3; Bethge in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand Januar 2020, § 31 Rn. 96 ff.).
  • BGH, 17.12.2014 - VIII ZR 88/13

    Wohnraummiete: Voraussetzungen wirksamer Mieterhöhungserklärungen wegen der

    Es genügt, wenn der Mieter den Grund der Mieterhöhung anhand der Erläuterung als plausibel nachvollziehen kann (Senatsbeschluss vom 10. April 2002 - VIII ARZ 3/01, BGHZ 150, 277, 281 f. mwN [zu § 3 Abs. 3 Satz 2 MHG]; Senatsurteil vom 25. Januar 2006 - VIII ZR 47/05, aaO; vgl. BVerfG NJW 1987, 313; ebenso Emmerich/Sonnenschein, Miete, 11. Aufl., § 559b Rn. 6a).
  • BGH, 03.02.2016 - VIII ZR 69/15

    Mieterhöhungsverlangen für Wohnraum: Anforderungen an die Begründung mit einem

    Der Sachverständige muss somit eine Aussage über die tatsächliche ortsübliche Vergleichsmiete treffen und die zu beurteilende Wohnung in das örtliche Preisgefüge einordnen (BVerfG, WuM 1986, 239; NJW 1987, 313 f.; Senatsurteil vom 19. Mai 2010 - VIII ZR 122/09, aaO).
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