Rechtsprechung
   BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62; 1 BvR 308/64   

Facharzt

Art. 74 Nr. 19 GG, hist. Auslegung;

Art. 12 GG, Satzungsgewalt, Art. 80 GG

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Facharzt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Facharztwesens

Verfahrensgang

  • Bezirksberufsgericht Karlsruhe, 22.02.1963 - BG 6/62
  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62; 1 BvR 308/64

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 33, 125
  • BVerwGE 33, 125
  • NJW 1972, 1504
  • DVBl 1972, 917
  • DÖV 1972, 748



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Wird zitiert von ... (438)  

  • BVerfG, 24.10.2002 - 2 BvF 1/01  

    Altenpflege

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht definiert, was unter einem Heilberuf im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG zu verstehen sei (vgl. BVerfGE 4, 74 ; 7, 59 ; 33, 125 ).

    Bei der Bestimmung der einzelnen Materien, die Art. 74 GG aufzählt, verdienen der Grundsatz des Art. 30 GG und der historische Zusammenhang in der deutschen Gesetzgebung besondere Aufmerksamkeit; dem Merkmal des "Traditionellen" oder "Herkömmlichen" kommt dabei wesentliche Bedeutung zu (BVerfGE 7, 29 ; 28, 21 ; 33, 125 ).

    Aus diesem Grunde gewinnen Entstehungsgeschichte des Art. 74 GG und Staatspraxis für die Auslegung besonderes Gewicht (vgl. BVerfGE 33, 125 ; 61, 149 ; 68, 319 ).

    Bloß ausgestaltende Regelungen der Berufsausübung fallen nicht darunter (vgl. BVerfGE 4, 74 ; 17, 287 ; 33, 125 ; stRspr).

    Bei den Heilberufen ist die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes - anders als beispielsweise bei den Berufen der Rechtsanwälte und Notare (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG) - auf das Zulassungswesen beschränkt (vgl. BVerfGE 4, 74 ; 7, 18 ; 7, 59 ; 17, 287 ; 33, 125 ; 68, 319 ).

    Die Entscheidung der Verfassung in Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG, dem Bund für das Gesundheitswesen nur eingeschränkte Gesetzgebungskompetenzen zuzuweisen, darf nicht durch eine erweiternde Auslegung anderer Kompetenztitel unterlaufen werden (vgl. BVerfGE 4, 74 ; 17, 287 ; 33, 125 ; 71, 162 ; 88, 203 ; 98, 265 ).

  • BVerfG, 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94  

     

    Die Prinzipien der Selbstverwaltung und der Autonomie wurzeln im demokratischen Prinzip und entsprechen dem freiheitlichen Charakter der Verfassung; sie ermöglichen gesellschaftlichen Gruppen, in eigener Verantwortung die Ordnung der sie berührenden Angelegenheiten mit zu gestalten (vgl. BVerfGE 33, 125 ).

    Die Verleihung von Satzungsautonomie an die Anstalt findet ihren Sinn darin, die in ihr zusammengefassten Mitglieder der körperschaftlich organisierten Notarkammern zu aktivieren und ihnen gemeinsam die Regelung solcher Angelegenheiten eigenverantwortlich zu überlassen, die sie selbst betreffen und die sie in überschaubaren Bereichen am Sachkundigsten beurteilen können (vgl. BVerfGE 33, 125 ).

    Der Gesetzesvorbehalt - hier der des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG - weist dem parlamentarischen Gesetzgeber die Entscheidung darüber zu, welche Gemeinschaftsinteressen so wichtig sind, dass Freiheitsrechte des Einzelnen zurücktreten müssen (vgl. BVerfGE 33, 125 ).

    Die Organe müssen nach demokratischen Grundsätzen gebildet werden (vgl. BVerfGE 33, 125 ); es sind institutionelle Vorkehrungen vorzusehen, damit die Beschlüsse so gefasst werden, dass nicht einzelne Interessen bevorzugt werden (vgl. BVerfGE 107, 59 unter Bezugnahme auf BVerfGE 37, 1 ).

  • BVerfG, 29.10.2002 - 1 BvR 525/99  

    Facharztbezeichnungen

    Die Freiheit der Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 GG umfasst das Recht, die Öffentlichkeit über erworbene berufliche Qualifikationen wahrheitsgemäß und in angemessener Form zu informieren (Anschluss an BVerfGE 33, 125).

    In seiner Facharzt-Entscheidung von 1972 berücksichtigte das Bundesverfassungsgericht die seit Mitte des 19. Jahrhunderts gewachsene Struktur der Ärzteschaft als Ergebnis unterschiedlicher Strömungen im Selbstverständnis der Ärzte (vgl. BVerfGE 33, 125 ).

    Da es dem Arzt unbestrittenermaßen möglich ist, die Anerkennung als Facharzt für mehr als eine Fachrichtung zu erwerben, kann ihm nicht von vornherein abgesprochen werden, auch mehrere Fachgebiete wissenschaftlich und praktisch zu beherrschen (vgl. BVerfGE 33, 125 ).

    cc) Die Bekanntmachung einer ärztlichen Qualifikation, die in einem förmlich geregelten Anerkennungsverfahren rechtmäßig erworben worden ist, wird vom Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG umfasst (vgl. BVerfGE 33, 125 ; vgl. auch BVerfGE 36, 212 ).

    aa) Die Arbeitsteilung vor 30 Jahren beruhte auf der Tatsache, dass mehr als die Hälfte der Ärzte keine Gebietsbezeichnung führte und die Fachärzte auf eine Überweisung durch die praktischen Ärzte angewiesen waren (vgl. BVerfGE 33, 125 ).

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