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   BVerfG, 18.01.2006 - 1 BvR 526/04   

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https://dejure.org/2006,2563
BVerfG, 18.01.2006 - 1 BvR 526/04 (https://dejure.org/2006,2563)
BVerfG, Entscheidung vom 18.01.2006 - 1 BvR 526/04 (https://dejure.org/2006,2563)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Januar 2006 - 1 BvR 526/04 (https://dejure.org/2006,2563)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung des Elternrechts des Vaters aus Art 6 Abs 2 S 1 GG durch langfristige Einschränkung des Umgangsrechts nach Zwischenfall ohne hinreichende Entscheidungsgrundlage wegen fehlender Anhörung der Beteiligten und ohne Erwägung milderer Mittel

  • Wolters Kluwer

    Unterlassen der Mitteilung des Wohnsitzes der Tochter durch das erkennende Gericht in einem Sorgerechtsstreit als Verletzung des Elternrechts; Verfassungsrechtliche Fragen zum Umgangsrecht; Einfluss des Grundrechtschutzes auf die Gestaltung und Anwendung des ...

  • Judicialis

    GG Art. 6 Abs. 2 Satz 1

  • fr-blog.com

    Anforderungen an Umgangsausschluss

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2006, 605
  • AnwBl 2006, 169
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 05.11.1980 - 1 BvR 349/80

    Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zur Anhörung des Kindes bei der

    Auszug aus BVerfG, 18.01.2006 - 1 BvR 526/04
    Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Umgangsrecht (vgl. BVerfGE 31, 194 ; 64, 180 ) und zum Einfluss des Grundrechtsschutzes auf die Gestaltung und Anwendung des Verfahrensrechts (vgl. BVerfGE 53, 30 ; 55, 171 ) sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beantwortet.

    (2) Der Grundrechtsschutz beeinflusst auch weitgehend die Gestaltung und Anwendung des Verfahrensrechts (vgl. BVerfGE 53, 30 ; 55, 171 ).

    Das Verfahren muss aber grundsätzlich geeignet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen (vgl. BVerfGE 55, 171 ).

    Zwar ist das Beschwerdegericht verfassungsrechtlich nicht stets gehalten, die Beteiligten selbst persönlich anzuhören beziehungsweise ein Sachverständigengutachten einzuholen; die Gestaltung des Verfahrens bleibt vielmehr grundsätzlich dem Fachgericht überlassen (vgl. BVerfGE 55, 171 ).

  • BVerfG, 20.12.1979 - 1 BvR 385/77

    Mülheim-Kärlich

    Auszug aus BVerfG, 18.01.2006 - 1 BvR 526/04
    Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Umgangsrecht (vgl. BVerfGE 31, 194 ; 64, 180 ) und zum Einfluss des Grundrechtsschutzes auf die Gestaltung und Anwendung des Verfahrensrechts (vgl. BVerfGE 53, 30 ; 55, 171 ) sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beantwortet.

    (2) Der Grundrechtsschutz beeinflusst auch weitgehend die Gestaltung und Anwendung des Verfahrensrechts (vgl. BVerfGE 53, 30 ; 55, 171 ).

  • BVerfG, 31.05.1983 - 1 BvL 11/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 1634 BGB

    Auszug aus BVerfG, 18.01.2006 - 1 BvR 526/04
    Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Umgangsrecht (vgl. BVerfGE 31, 194 ; 64, 180 ) und zum Einfluss des Grundrechtsschutzes auf die Gestaltung und Anwendung des Verfahrensrechts (vgl. BVerfGE 53, 30 ; 55, 171 ) sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beantwortet.

    Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (vgl. BVerfGE 31, 194 ; 64, 180 ).

  • BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 192/70

    Sorgerechtsregelung

    Auszug aus BVerfG, 18.01.2006 - 1 BvR 526/04
    Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Umgangsrecht (vgl. BVerfGE 31, 194 ; 64, 180 ) und zum Einfluss des Grundrechtsschutzes auf die Gestaltung und Anwendung des Verfahrensrechts (vgl. BVerfGE 53, 30 ; 55, 171 ) sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beantwortet.

    Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (vgl. BVerfGE 31, 194 ; 64, 180 ).

  • OLG Köln, 09.02.2004 - 21 UF 251/03
    Auszug aus BVerfG, 18.01.2006 - 1 BvR 526/04
    gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Februar 2004 - 21 UF 251/03 -.

    Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Februar 2004 - 21 UF 251/03 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes, soweit er die Regelung des Umgangs betrifft.

  • BVerfG, 12.10.1988 - 1 BvR 818/88

    Sorgerechtsprozeß

    Auszug aus BVerfG, 18.01.2006 - 1 BvR 526/04
    Zwar muss auch in Verfahren mit Amtsermittlungsgrundsatz dem erkennenden Gericht überlassen bleiben, welchen Weg es im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für geeignet hält, um zu den für seine Entscheidung notwendigen Erkenntnissen zu gelangen (vgl. BVerfGE 79, 51 ).
  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

    Auszug aus BVerfG, 18.01.2006 - 1 BvR 526/04
    Die vollständige Kostenerstattung ist angezeigt, weil der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen Erfolg hat (vgl. BVerfGE 104, 220 ).
  • BVerfG, 26.09.2006 - 1 BvR 1827/06

    Verletzung des Elternrechts durch Umgangsregelung ohne Ermöglichung von

    Wenn es aber von der Beiziehung eines Sachverständigen absieht, muss es anderweit über eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage verfügen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Erstens Senats vom 18. Januar 2006 - 1 BvR 526/04 -, FamRZ 2006, S. 605 ).
  • OLG Braunschweig, 28.07.2018 - 2 UF 57/18

    Umgangsverweigerung durch Elternteil; Absehen von Kindesanhörung; Aufhebung der

    Geboten ist eine Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen am Maßstab des Kindeswohls (vgl. BVerfG, FamRZ 2006, 605 f.; BGH, NJW 1994, 312 f.).
  • BVerfG, 12.02.2021 - 1 BvR 1780/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend eine gerichtliche

    Zwar ist das Beschwerdegericht verfassungsrechtlich nicht stets gehalten, die Beteiligten persönlich anzuhören; wenn es von der Anhörung absieht, muss es allerdings über eine anderweitige möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage verfügen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Januar 2006 - 1 BvR 526/04 -, Rn. 18; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 663/19 -, Rn. 7).
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