Rechtsprechung
   BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77; 1 BvR 533/77; 1 BvR 419/78; 1 BvL 21/78   

Volltextveröffentlichungen (3)

Besprechungen u.ä.

  • uni-frankfurt.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Entwicklung des Rechtsbegriffs (am Beispiel des BVG-Urteils zum Mitbestimmungsgesetz und - allgemeiner - an Beispielen des sog. Sonderprivatrechts) (Rudolf Wiethölter; Jahrbuch für Rechtssoziologie und Rechtstheorie 8 [1982], 38-59)

Verfahrensgang

  • LG Düsseldorf, 28.06.1977 - 25 AktE 1/76
  • LG Hamburg, 10.01.1978 - 71 T 60/76
  • OLG Düsseldorf, 08.03.1978 - 19 W 16/77
  • LG Hamburg, 10.04.1978 - 71 T 60/76
  • BVerfG, 27.09.1978 - 1 BvL 21/78
  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77; 1 BvR 533/77; 1 BvR 419/78; 1 BvL 21/78

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 50, 290
  • NJW 1979, 593
  • NJW 1979, 699
  • NJW 1979, 833
  • MDR 1979, 466
  • ZMR 1980, 103
  • WM 1979, 389
  • DVBl 1979, 399
  • BB 1979, 398
  • DB 1979, 593
  • DÖV 1979, 251



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Wird zitiert von ... (597)  

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08  

    Private Krankenversicherungen müssen mehr Wettbewerb hinnehmen //

    Eingriffe in die Vertrags- und Kalkulationsfreiheit eines Versicherungsunternehmens bei der Gestaltung eines Tarifs berühren nicht den speziellen, auf das Prinzip freier sozialer Gruppenbildung bezogenen Schutzbereich der Vereinigungsfreiheit (vgl. BVerfGE 50, 290 ).

    9 Abs. 1 GG gewährleistet die Freiheit zum Beitritt zu bestehenden Vereinen, die freie Teilnahme der Mitglieder an der Selbstbestimmung über die eigene Organisation, das Verfahren ihrer Willensbildung und die Führung der Geschäfte (vgl. BVerfGE 50, 290 ; 80, 244 ).

    Zum Schutzbereich gehört die Gründungs- und Beitrittsfreiheit, die Freiheit des Austritts und des Fernbleibens von einem Verein (vgl. BVerfGE 50, 290 ).

    In Abhängigkeit von dem zu regelnden Sachbereich und der Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter können hierbei differenzierte Maßstäbe zur Anwendung kommen, die von einer Evidenzkontrolle über eine Vertretbarkeitskontrolle bis hin zu einer intensivierten inhaltlichen Kontrolle reichen (vgl. BVerfGE 50, 290 m.w.N.).

    Wenn er sich auf dieser Grundlage für die angegriffene Regelung entschieden hat, ist die damit verbundene Beurteilung der Auswirkungen des Gesetzes als vertretbar anzusehen, mag sie sich später auch ganz oder teilweise als Irrtum erweisen (vgl. BVerfGE 50, 290 ).

  • BVerfG, 16.02.2000 - 1 BvR 242/91  

    Altlasten

    Das verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentum ist durch Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet (vgl. BVerfGE 31, 229 ; 50, 290 ; 52, 1 ; 100, 226 ).

    Es soll ihm als Grundlage privater Initiative und in eigenverantwortlichem privatem Interesse von Nutzen sein (vgl. BVerfGE 100, 226 ) und genießt einen besonders ausgeprägten Schutz, soweit es um die Sicherung der persönlichen Freiheit des Einzelnen geht (vgl. BVerfGE 50, 290 ; stRspr).

    Das Wohl der Allgemeinheit, an dem sich der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums zu orientieren hat, ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die Beschränkung des Eigentümers (vgl. BVerfGE 25, 112 ; 50, 290 ; 100, 226 ).

    Demgegenüber ist die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers umso größer, je stärker der soziale Bezug des Eigentumsobjekts ist; hierfür sind dessen Eigenart und Funktion von entscheidender Bedeutung (vgl. BVerfGE 50, 290 ; 53, 257 ; 100, 226 ).

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 2/91  

    Montan Mitbestimmung

    Ein weiterer wesentlicher Unterschied liegt darin, dass die Arbeitnehmerseite auf die Bestellung des Arbeitsdirektors keinen gesonderten Einfluss hat (zur Verfassungsmäßigkeit des Mitbestimmungsgesetzes vgl. BVerfGE 50, 290).

    Dabei sind insbesondere die Eigenart des jeweiligen Sachverhalts und die Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter zu berücksichtigen; außerdem hängt der Prognosespielraum auch von der Möglichkeit des Gesetzgebers ab, sich im Zeitpunkt der Entscheidung ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden (vgl. BVerfGE 50, 290, 332 f; BVerfGE 88, 87, 97).

    Auch ist der personale Gehalt eines solchen Aktieneigentums typischerweise gering (vgl. BVerfGE 50, 290, 342).

    Außerdem fällt der nur wenig ausgeprägte personale Bezug der Anteilsrechte in ihrer mitgliedschaftsrechtlichen Bedeutung ins Gewicht (vgl. BVerfGE 50, 290, 341 ff).

    Im Fall von Großunternehmen, um die es hier geht, ist die Berufsfreiheit nicht Element der Ausformung der Persönlichkeit des Menschen, sondern grundrechtliche Gewährleistung eines Verhaltens, dessen Auswirkungen weit über das wirtschaftliche Schicksal des Unternehmens hinausweisen (vgl. BVerfGE 50, 290, 363 f).

    Insbesondere stehen den grundrechtlich geschützten Belangen der Unternehmen und der Anteilseigner eben solche der Arbeitnehmer gegenüber (vgl. BVerfGE 50, 290, 347, 349).

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