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   BVerfG, 15.12.1987 - 1 BvR 563/85, 1 BvR 582/85, 1 BvR 974/86, 1 BvL 3/86   

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https://dejure.org/1987,21
BVerfG, 15.12.1987 - 1 BvR 563/85, 1 BvR 582/85, 1 BvR 974/86, 1 BvL 3/86 (https://dejure.org/1987,21)
BVerfG, Entscheidung vom 15.12.1987 - 1 BvR 563/85, 1 BvR 582/85, 1 BvR 974/86, 1 BvL 3/86 (https://dejure.org/1987,21)
BVerfG, Entscheidung vom 15. Dezember 1987 - 1 BvR 563/85, 1 BvR 582/85, 1 BvR 974/86, 1 BvL 3/86 (https://dejure.org/1987,21)
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Hessisches Bildungsurlaubsgesetz

Art. 70, 72, 74 Nr. 12 GG, Restkompetenz der Länder im Bereich der konkurrienden Gesetzgebung

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Arbeitnehmerweiterbildung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bildungsurlaub - Verfassungsmäßigkeit der hessischen und nordrhein-westfälischen Bildungsurlaubsgesetze

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 77, 308
  • NJW 1988, 1899
  • MDR 1988, 551
  • NZA 1988, 355
 
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Wird zitiert von ... (322)Neu Zitiert selbst (46)

  • BVerfG - 1 BvR 582/85 (anhängig)
    Auszug aus BVerfG, 15.12.1987 - 1 BvR 563/85
    Unternehmerverbände e. V. sowie 28 weiterer Beschwerdeführer gegen das Hessische Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub vom 16. Oktober 1984 (GVBl. I S. 261) -- 1 BvR 582/85 - III. der Firma H .

    Im übrigen wird die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 582/85 zurückgewiesen.

    Das Land Hessen hat den Beschwerdeführern im Verfassungsbeschwerde- Verfahren 1 BvR 582/85 ein Zehntel der notwendigen Auslagen zu erstatten.

    Die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 582/85 ist von zwei Arbeitgebervereinigungen und einer größeren Zahl von Unternehmen aus Hessen unmittelbar gegen das Hessische Bildungsurlaubsgesetz erhoben worden.

    Zur Begründung verweist sie auf die beigefügte Beschwerdeschrift im Verfassungsbeschwerde-Verfahren 1 BvR 582/85 (oben A II 1).

    Im übrigen tragen die Beschwerdeführer weitgehend inhaltsgleich die Begründung aus dem Verfassungsbeschwerde-Verfahren 1 BvR 582/85 vor (oben A II 1).

    Das Bundesarbeitsgericht hat in den Verfahren 1 BvR 974/86 und 1 BvL 3/86 von einer Stellungnahme abgesehen; in den Verfahren 1 BvR 563/85 und 1 BvR 582/85 hat es Zweifel an der Auffassung der Beschwerdeführer geltend gemacht, daß eine Regelungskompetenz der Länder für den Bildungsurlaub nicht mehr bestehe.

    b) Im Verfassungsbeschwerde-Verfahren 1 BvR 974/86 hält der Kläger des Ausgangsverfahrens die gegen das Urteil des Arbeitsgerichts gerichtete Verfassungsbeschwerde für unzulässig, da mangels Identität der Beschwerdeführer die Formerfordernisse für eine fristgerechte Begründung nicht durch die Bezugnahme auf die Beschwerdeschrift im Verfahren 1 BvR 582/85 gewahrt werden könnten.

    b) Der Deutsche Gewerkschaftsbund hat in den Verfahren 1 BvR 563/85 und 1 BvR 582/85 gegen die Zulässigkeit der unmittelbar gegen die Gesetze gerichteten Verfassungsbeschwerden eingewandt, eine aktuelle Belastung der Beschwerdeführer durch die Gesetze sei nicht erkennbar, denn keiner von ihnen habe geltend gemacht, daß Arbeitnehmer seines Unternehmens eine Freistellung oder eine Fortzahlung der Bezüge zu Maßnahmen der Arbeitnehmerweiterbildung bereits beantragt hätten.

    Die form- und fristgerecht eingelegten, unmittelbar gegen die Landesgesetze gerichteten Verfassungsbeschwerden 1 BvR 563/85 und 1 BvR 582/85 sind zulässig; die Beschwerdeführer sind durch die beanstandeten Normen, die ihnen als Arbeitgeber die Pflicht zur Freistellung und Entgeltfortzahlung ihrer Arbeitnehmer zu Bildungsurlaubszwecken aufgeben, selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihren Grundrechten betroffen (vgl. BVerfGE 60, 360 [370]; 72, 39 [43]).

    Die Entscheidung über die teilweise Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer im Verfassungsbeschwerde-Verfahren 1 BvR 582/85 beruht auf § 34 a Abs. 2 und 3 BVerfGG.

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus BVerfG, 15.12.1987 - 1 BvR 563/85
    Die Landesgesetzgeber können allerdings verpflichtet sein, bei einem unvorhergesehenen erheblichen Auseinanderklaffen zwischen den angenommenen und später tatsächlich eintretenden Kostenbelastungen auf Arbeitgeberseite gesetzgeberische Korrekturen anzubringen (BVerfGE 50, 290 [335]; 65, 1 [55 f.] m. w. N.), denn der Grundrechtsschutz aus Art. 12 Abs. 1 GG schließt die Abwehr etwa übermäßig belastender und nicht zumutbarer gesetzlicher Auflagen mit ein (BVerfGE 22, 1 [20 f.]; 37, 271 [289]; st. Rspr.).

    Weiterhin durfte er in Erwägung ziehen, daß der Arbeitgeber zur Wertschöpfung und zur Erreichung des Unternehmenszweckes regelmäßig der Mitwirkung seiner Arbeitnehmer bedarf (vgl. BVerfGE 50, 290 [349]).

    Eine wiederholte Prüfung unter denselben sachlichen Gesichtspunkten am verfassungsrechtlichen Maßstab des Art. 2 Abs. 1 GG (wirtschaftliche Handlungsfreiheit) scheidet mithin aus (vgl. BVerfGE 17, 232 [251]; 19, 206 [225]; 50, 290 [362] m.w.N.; 68, 193 [223 f.] m.w.N.).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 15.12.1987 - 1 BvR 563/85
    Das Grundgesetz läßt dem Gesetzgeber im Zusammenhang mit Berufsausübungsregelungen ein erhebliches Maß an Freiheit (grundlegend BVerfGE 7, 377 [405 f.]) und räumt ihm bei der Festlegung der zu verfolgenden berufs-, arbeits- oder sozialpolitischen Ziele eine ebenso weite Gestaltungsfreiheit wie bei der Bestimmung wirtschaftspolitischer Ziele ein (vgl. BVerfGE 37, 1 [21]; 39, 210 [225 f.]; 46, 246 [257]; 51, 193 [208]).

    Der Gesetzgeber darf dabei Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit in den Vordergrund stellen (BVerfGE 7, 377 [406]).

  • BVerfG, 06.06.2018 - 1 BvL 7/14

    Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung im Grundsatz verfassungsgemäß -

    Der Kompetenztitel "Arbeitsrecht" begründet eine umfassende Kompetenz für privatrechtliche wie auch öffentlich-rechtliche Bestimmungen über die Rechtsbeziehungen im Arbeitsverhältnis (vgl. BVerfGE 7, 342 ; 77, 308 ; 106, 62 ).
  • BVerfG, 13.04.2017 - 2 BvL 6/13

    Kernbrennstoffsteuergesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig

    Dabei hat es die aus seiner rechtlichen Sicht zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Norm erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen und in seinen Vorlagebeschluss aufzunehmen (BVerfGE 77, 308 ; 80, 68 ; BVerfGK 15, 447 ).
  • BVerfG, 11.07.2017 - 1 BvR 1571/15

    Das Tarifeinheitsgesetz ist weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar

    Doch muss die Norm ihre Rechtspositionen verändern (vgl. BVerfGE 77, 308 ) und sie nicht nur faktisch im Sinne einer Reflexwirkung berühren, also eine hinreichend enge Beziehung zwischen den Grundrechtspositionen der Beschwerdeführenden und der Norm bestehen (vgl. BVerfGE 108, 370 ; 123, 186 ).
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