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   BVerfG, 03.07.1996 - 1 BvR 563/96   

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    Verfassungsmäßigkeit der Stichtagsregelung in Art 12 § 10 Abs. 2 S. 1 NEhelG

Verfahrensgang

  • AG Weiden/Oberpfalz, 15.02.1996 - VI 151/94
  • BVerfG, 03.07.1996 - 1 BvR 563/96



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Wird zitiert von ... (4)  

  • VGH Hessen, 27.10.2004 - 11 TG 2096/04  

    Vermittlung von Oddset-Sportwetten durch britisches Unternehmen

    Die gewerbliche Veranstaltung und Vermittlung von Oddset-Wetten unterfällt, in gleicher Weise wie der Betrieb von Spielbanken und die Veranstaltung und Vermittlung von Lotterien, Pferde- und sonstigen Sportwetten, dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2000 - 1 BvR 563/96 -, BVerfGE 102, 197; BVerwG, Urteil vom 28. März 2001, a.a.O., Seite 97 f., mit weiteren Nachweisen; Beschluss des Senats vom 9. Februar 2004 - 11 TG 3060/04 -).

    Im Hinblick hierauf hat das Bundesverfassungsgericht in seinem den Betrieb einer Spielbank betreffenden Beschluss vom 19. Juli 2000 - 1 BvR 563/96 -, BVerfGE 102, 197 [223, 224] ausdrücklich eine einstweilige Anordnung zum vorübergehenden Betrieb der Spielbank erlassen und darauf hingewiesen, dass für den Fall der Nichterteilung einer Betriebserlaubnis nach Ablauf der Übergangsfrist der weitere Betrieb der Spielbank nach § 284 StGB strafbar sei.

  • BGH, 26.10.2011 - IV ZR 150/10  

    Erbrecht - Ausschluss des nichtehelichen Kindes

    (a) Bereits mit Beschluss vom 8. Dezember 1976 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 44, 1; ebenso Kammerbeschluss vom 3. Juli 1996 - 1 BvR 563/96, [...]; vgl. auch BVerfG FamRZ 2004, 433) festgestellt, dass Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F. nicht grundgesetzwidrig ist.
  • OLG Saarbrücken, 29.09.2003 - 5 W 175/03  

    Erneute Prüfung der Verfassungskonformität des Ausschlusses eines vor

    Dieser Überzeugungsbildung ist er nicht durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3.7.1996 - 1 BvR 563/96 - enthoben, bei deren Erlass die tatsächlichen und rechtlichen Veränderungen, die sich seit der 20 Jahre zurückliegenden, die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift feststellenden Entscheidung ergeben hatten, bekannt waren.

    Der Gesetzgeber durfte die besonderen gesellschaftlichen Verhältnisse, unter denen diese nichtehelichen Kinder geborenen worden sind, zum Anlass einer differenzierenden Regelung nehmen (BVerfG B.v. 3.7.1996 - 1 BvR 563/96).

  • LG Saarbrücken, 14.06.2010 - 5 T 531/09  
    Diese Entscheidung ist bestätigt worden durch eine nach der deutschen Wiedervereinigung getroffene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 3. Juli 1996 (Az.: 1 BvR 563/96) und auch durch eine spätere Entscheidung vom 20. November 2003 (Az.: BvR 2257/03).
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