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   BVerfG, 27.09.1978 - 1 BvR 570/77   

Volltextveröffentlichungen

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    GG Art. 103 Abs. 1
    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Setzung einer zu kurzen Äußerungsfrist

Verfahrensgang

  • LG Wiesbaden, 16.05.1977 - 1 S 431/76
  • BVerfG, 27.09.1978 - 1 BvR 570/77

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 49, 212



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Wird zitiert von ... (43)  

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93  

    Flughafenverfahren

    e) Aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich, daß es dem Asylsuchenden möglich sein muß, mit den Gründen, die er für seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes geltend machen will, auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Einfluß zu nehmen (vgl. BVerfGE 49, 212 [215 f.]; 81, 123 [129]).
  • BVerfG, 05.02.2003 - 2 BvR 153/02  

    Gewährung rechtlichen Gehörs im Asylverfahren

    Die Entscheidungszuständigkeit der Kammer ist diesbezüglich gegeben (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG), da das Bundesverfassungsgericht die für die Beurteilung maßgebenden verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden hat (vgl. BVerfGE 49, 212 ; 64, 203 ; 65, 227 ; 94, 166 ) und die Verfassungsbeschwerde deshalb offensichtlich begründet ist.

    Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren daher, dass sie hinreichende Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern und dadurch die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen (BVerfGE 22, 114 ; 49, 212 ; 94, 166 ).

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird insbesondere dann verletzt, wenn die vor Erlass einer Entscheidung vom Gericht gesetzte Frist zur Äußerung objektiv nicht ausreicht (vgl. BVerfGE 49, 212 ; 65, 227 ; Jarass/Pieroth, GG, 6. Auflage, Art. 103 Rn. 37), um innerhalb der Frist eine sachlich fundierte Äußerung zum entscheidungserheblichen Sachverhalt und zur Rechtslage zu erbringen.

  • BFH, 04.04.2001 - XI R 60/00  

    Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist aber auch dann verletzt, wenn das Gericht auf einen Vorhalt sofort entscheidet, ohne eine angemessene Frist abzuwarten, innerhalb der ein Beteiligter eine eventuell beabsichtigte Stellungnahme unter normalen Umständen abgeben kann (vgl. z.B. Bundesverfassungsgericht --BVerfG--, Beschluss des 1. Senats vom 27. September 1978 1 BvR 570/77, BVerfGE 49, 212, 215, 216).
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