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   BVerfG, 06.08.2002 - 1 BvR 586/98   

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https://dejure.org/2002,1233
BVerfG, 06.08.2002 - 1 BvR 586/98 (https://dejure.org/2002,1233)
BVerfG, Entscheidung vom 06.08.2002 - 1 BvR 586/98 (https://dejure.org/2002,1233)
BVerfG, Entscheidung vom 06. August 2002 - 1 BvR 586/98 (https://dejure.org/2002,1233)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Beitragsbemessungsgrenze - Zusatzrente - Gesetzliche Rentenversicherung - Freiwillige Altersrente - DDR - Sozialversicherung - Beitrittsgebiet

  • Judicialis

    GG Art. 1; ; GG Art. 2; ; GG Art. 3; ; GG Art. 12; ; GG Art. 14; ; GG Art. 19; ; GG Art. 20; ; SGB VI § 260 Satz 2; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VI § 260 S. 2 § 256a Abs. 3 S. 1
    Behandlung von Zusatzrenten aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung der DDR

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2003, 87
  • NJ 2003, 23
  • FamRZ 2003, 27 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

    Auszug aus BVerfG, 06.08.2002 - 1 BvR 586/98
    Die Bedeutung von Art. 14 und Art. 3 Abs. 1 GG für die in der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Rentenansprüche und Rentenanwartschaften und deren Überleitung in das gesamtdeutsche Rentenrecht ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 100, 1; 100, 59; 100, 104; 100, 138).

    a) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 28. April 1999 entschieden, dass die in der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen und im Einigungsvertrag (EV) vom 31. August 1990 (BGBl II S. 889) nach dessen Maßgaben als Rechtspositionen der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannten Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen den Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG genießen (vgl. BVerfGE 100, 1 ).

    Im Hinblick auf die Beitragsleistungen, denen bei der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung ab 1971 ein Beitragssatz von zehn Prozent zugrunde lag, fehlt es auch nicht an einer nicht unerheblichen Eigenleistung (vgl. BVerfGE 100, 1 ).

    Die Erstreckung der Beitragsbemessungsgrenze auf die überführten Leistungen war durch die Entscheidung zugunsten der verfassungsrechtlich zulässigen Eingliederung in die Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland vorgeprägt und könnte nicht entfallen, ohne dass das Rentensystem gesprengt würde (vgl. BVerfGE 100, 1 ).

    Der Gesetzgeber durfte bei der Vereinheitlichung des Rentenrechts im Zuge der Wiedervereinigung im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums (vgl. BVerfGE 100, 1 ) ohne Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG die Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen West unberücksichtigt lassen.

    Es liegt innerhalb seiner Gestaltungsbefugnis, wenn er davon absieht, zu Lasten der Versichertengemeinschaft oder der Allgemeinheit den alters- oder schicksalsbedingten Umstand voll auszugleichen, dass Personen im erwerbsfähigen Alter bessere Chancen haben als Rentner und Angehörige rentennaher Jahrgänge, Zugang zu ergänzenden Alterssicherungssystemen zu finden (vgl. BVerfGE 100, 1 ).

    Mit der Anwendung der Beitragsbemessungsgrenzen auf die übergeleiteten rentenrechtlichen Rechtspositionen blieben die Grundsätze der Rentenversicherung gewahrt, wonach eine leistungsabhängige Grundsicherung für das Risiko des Alters bereitgestellt wird (vgl. BVerfGE 100, 1 ).

    Hier gelten keine anderen Erwägungen als im Falle der aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen Berechtigten (vgl. BVerfGE 100, 1 ).

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 22/95

    Rentenüberleitung II

    Auszug aus BVerfG, 06.08.2002 - 1 BvR 586/98
    Die Bedeutung von Art. 14 und Art. 3 Abs. 1 GG für die in der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Rentenansprüche und Rentenanwartschaften und deren Überleitung in das gesamtdeutsche Rentenrecht ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 100, 1; 100, 59; 100, 104; 100, 138).

    Dabei war dem Gesetzgeber bei der Neuordnung sozialrechtlicher Rechtsverhältnisse im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung ein besonders großer Gestaltungsspielraum zuzubilligen (vgl. BVerfGE 100, 59 ).

  • BVerfG, 14.03.2000 - 1 BvR 284/96

    Kriegsbeschädigtengrundrente

    Auszug aus BVerfG, 06.08.2002 - 1 BvR 586/98
    Er verletzt aber das Grundrecht, wenn er bei Regelungen, die Personengruppen betreffen, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 102, 41 ; stRspr).
  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 11/94

    Rentenüberleitung IV

    Auszug aus BVerfG, 06.08.2002 - 1 BvR 586/98
    Die Bedeutung von Art. 14 und Art. 3 Abs. 1 GG für die in der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Rentenansprüche und Rentenanwartschaften und deren Überleitung in das gesamtdeutsche Rentenrecht ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 100, 1; 100, 59; 100, 104; 100, 138).
  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvR 1926/96

    Rentenüberleitung III

    Auszug aus BVerfG, 06.08.2002 - 1 BvR 586/98
    Die Bedeutung von Art. 14 und Art. 3 Abs. 1 GG für die in der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Rentenansprüche und Rentenanwartschaften und deren Überleitung in das gesamtdeutsche Rentenrecht ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 100, 1; 100, 59; 100, 104; 100, 138).
  • BSG, 10.04.2003 - B 4 RA 41/02 R

    Rentenberechnung im Beitrittsgebiet - Beitragsbemessungsgrenze -

    Der Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG erstreckt sich allein auf die nach Maßgabe des EV ausgestalteten und als Rechtspositionen der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannten Ansprüche und Anwartschaften aus der Sozialversicherung sowie der FZR und den Zusatzversorgungssystemen (vgl hierzu BVerfGE 100, 1, 33 f = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3; Beschlüsse des BVerfG vom 6. August 2002 - 1 BvR 586/98 = NZS 2003, 87 ff und vom 13. Dezember 2002 - 1 BvR 1144/00), nicht jedoch auf die in der DDR erworbenen subjektiven Rechte gegen jenen Staat oder seine Untergliederungen.

    Die Erstreckung der Beitragsbemessungsgrenze (West) auf die überführten Leistungen sei durch die Entscheidung zu Gunsten der verfassungsrechtlich zulässigen Eingliederung in die Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland vorgeprägt und könne nicht entfallen, ohne dass das System gesprengt werde (BVerfGE 100, 1, 40 f = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3; NZS 2003, 87 f).

    Das BVerfG hat entschieden, dass die Stichtagsregelung im EV - und somit auch in Fortschreibung des EV in § 4 Abs. 4 AAÜG - als Folge des weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums verfassungsgemäß ist (vgl BVerfGE 100, 1, 46 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3; NZS 2003, 87, 89).

  • BSG, 06.03.2003 - B 4 RA 13/02 R

    Umwertung von Bestandsrenten des Beitrittsgebietes - Verfassungsmäßigkeit -

    Nicht Streitgegenstand sind Höhe und Bestand des daneben bestehenden Rechts auf den Auffüllbetrag nach § 315a SGB VI. Insoweit handelt es sich um ein eigenständiges, von der SGB VI-Rente unabhängiges Recht auf eine Zusatzleistung, das in Konkretisierung des in Art. 30 Abs. 5 Einigungsvertrag (EV) vom 31. August 1990 (BGBl II S 889) niedergelegten Vertrauensschutzes eine rechtliche (und wirtschaftliche) Schlechterstellung der von der Überleitung des SGB VI auf das Beitrittsgebiet erfassten Rentner und Anwartschaftsberechtigten der Sozialpflichtversicherung und der FZR vermeidet (vgl hierzu BSG SozR 3-2600 § 315a Nr. 1 S 5; SozR 3-2600 § 307a Nr. 15 S 96; SozR 3-2600 § 319b Nr. 1 S 5 f; vgl zu § 315a SGB VI: BVerfG in NZS 2003, 87, 89).

    Der Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG erstreckt sich allein auf die nach Maßgabe des EV ausgestalteten und als Rechtspositionen der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannten Ansprüche und Anwartschaften aus der Sozialpflichtversicherung und der FZR (vgl hierzu BVerfGE 100, 1, 33 f; Beschlüsse des BVerfG vom 6. August 2002 - 1 BvR 586/98 - und vom 13. Dezember 2002 - 1 BvR 1144/00), nicht jedoch auf in der DDR erworbene subjektive Rechte gegen den Staat oder seine Untergliederungen; sofern sie durch den EV nicht anerkannt worden sind, sind sie mit dem Untergang der DDR erloschen.

  • BSG, 05.08.2004 - B 13 RJ 40/03 R

    Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit - Anhebung der

    Das BVerfG hat dem Gesetzgeber bei der Gestaltung sozialer Sicherungssysteme in ständiger Rechtsprechung einen großen Gestaltungsspielraum eingeräumt (vgl BVerfGE 100, 1 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3; BVerfGE 100, 59 = SozR 3-8570 § 6 Nr. 3; BVerfGE 103, 242 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2; vgl auch BVerfGE 48, 346 = SozR 2200 § 1268 Nr. 11; BVerfG SozR 3-2600 § 256a Nr. 9 und BVerfG NZS 2003, 87).
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