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   BVerfG, 20.06.2006 - 1 BvR 594/06   

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BVerfG, 20.06.2006 - 1 BvR 594/06 (https://dejure.org/2006,2323)
BVerfG, Entscheidung vom 20.06.2006 - 1 BvR 594/06 (https://dejure.org/2006,2323)
BVerfG, Entscheidung vom 20. Juni 2006 - 1 BvR 594/06 (https://dejure.org/2006,2323)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Deutsches Notarinstitut

    BRAO § 43a; GG Art. 12; BORA § 3; BeurkG § 3
    Erstreckung des Verbots der Vertretung widerstreitender Interessen auf Sozien des Rechtsanwalts ist verfassungsgemäß

  • Wolters Kluwer

    Geltung des Verbots der Vertretung widerstreitender Interessen für die in einer Sozietät verbundenen Rechtsanwälte; Wahrung des Vertrauensverhältnisses zum eigenen Mandanten; Bedeutung der Berufsfreiheit des Rechtsanwalts im Zusammenhang mit dem Verbot der Vertretung ...

  • Anwaltsblatt

    Art 12 GG, § 43a BRAO, § 146 StPO
    Sozietätserstreckung bei Interessenkollision

  • Judicialis

    GG Art. 12 Abs. 1

  • BRAK-Mitteilungen

    Widerstreitende Interessen - Sozietätserstreckung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 43a Abs. 4; GG Art. 12 Abs. 1
    Geltung des Verbots der Vertretung widerstreitender Interessen für in einer Sozietät verbundene Rechtsanwälte

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerfGK 8, 239
  • NJW 2006, 2469
  • AnwBl 2006, 580
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 03.07.2003 - 1 BvR 238/01

    Sozietätswechsel

    Auszug aus BVerfG, 20.06.2006 - 1 BvR 594/06
    Die für die Entscheidung maßgeblichen Fragen zur Bedeutung der Berufsfreiheit des Rechtsanwalts im Zusammenhang mit dem Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen sind verfassungsrechtlich geklärt (vgl. BVerfGE 108, 150 ).

    Die angegriffene Entscheidung stützt sich hierbei zutreffend auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Sozietätswechsel von Rechtsanwälten (BVerfGE 108, 150).

    Die Gerichte sind, wenn sie Einschränkungen der grundsätzlich freien Berufsausübung für geboten erachten, an dieselben Maßstäbe gebunden, die nach Art. 12 Abs. 1 GG den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers einschränken (vgl. BVerfGE 54, 224 ; 97, 12 ; 108, 150 ).

    aa) § 43 a Abs. 4 BRAO bezweckt die Wahrung des Vertrauensverhältnisses zum eigenen Mandanten und die Sicherung der anwaltlichen Unabhängigkeit insoweit, als ein Rechtsanwalt, der sich zum Diener gegenläufiger Interessen macht, jegliche unabhängige Sachwalterstellung im Dienste des Rechtsuchenden verliert (vgl. BVerfGE 108, 150 ).

    bb) Das Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten, ist geeignet und erforderlich, um im Interesse der Mandanten wie der Rechtspflege diese Ziele zu erreichen (vgl. BVerfGE 108, 150 ).

    § 43 a Abs. 4 BRAO gebietet eine dem Einzelfall gerecht werdende Abwägung aller Belange unter besonderer Berücksichtigung der konkreten Mandanteninteressen (vgl. BVerfGE 108, 150 ).

  • BVerfG, 28.10.1976 - 2 BvR 23/76

    Verfassungsrechtliche Grenzen des Verbots der Mehrfachverteidigung

    Auszug aus BVerfG, 20.06.2006 - 1 BvR 594/06
    Die Unverhältnismäßigkeit folge auch aus dem Fortbestand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 146 der Strafprozessordnung (StPO), welche den Rechtsanwälten einer Sozietät erlaube, bei Strafverteidigungen im widerstreitenden Interesse tätig zu werden (vgl. BVerfGE 43, 79).

    d) Der Verhältnismäßigkeit einer Erstreckung des Verbots der Vertretung widerstreitender Interessen auf Sozien steht auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 146 StPO (vgl. BVerfGE 43, 79; 45, 272) nicht entgegen.

  • BGH, 06.07.1971 - VI ZR 94/69

    Anwaltssozietät - §§ 611, 425 BGB

    Auszug aus BVerfG, 20.06.2006 - 1 BvR 594/06
    Dabei sind wegen der unterschiedlichen Schutzzwecke die Grundsätze nicht von maßgeblicher Bedeutung, welche die zivilgerichtliche Rechtsprechung für die Außenhaftung und für die Außenvollmacht entwickelt hat (vgl. BGHZ 56, 355).
  • BVerfG, 21.06.1977 - 2 BvR 70/75

    Verfassungsmäßigkeit des Verbots gemeinschaftlicher Verteidigung in OWi-Sachen

    Auszug aus BVerfG, 20.06.2006 - 1 BvR 594/06
    d) Der Verhältnismäßigkeit einer Erstreckung des Verbots der Vertretung widerstreitender Interessen auf Sozien steht auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 146 StPO (vgl. BVerfGE 43, 79; 45, 272) nicht entgegen.
  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90

    Ärztliches Werbeverbot

    Auszug aus BVerfG, 20.06.2006 - 1 BvR 594/06
    Das Bundesverfassungsgericht kann nur eingreifen, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung einer Norm die Tragweite der Grundrechte nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 85, 248 ; stRspr).
  • BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 23/75

    Verfassungswidrigkeit des Verbots für den Arzt auf Unterrichtung seiner Patienten

    Auszug aus BVerfG, 20.06.2006 - 1 BvR 594/06
    Die Gerichte sind, wenn sie Einschränkungen der grundsätzlich freien Berufsausübung für geboten erachten, an dieselben Maßstäbe gebunden, die nach Art. 12 Abs. 1 GG den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers einschränken (vgl. BVerfGE 54, 224 ; 97, 12 ; 108, 150 ).
  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

    Auszug aus BVerfG, 20.06.2006 - 1 BvR 594/06
    Eingriffszweck und Eingriffsintensität stehen zudem in einem angemessenen Verhältnis (vgl. BVerfGE 101, 331 ).
  • BVerfG, 29.10.1997 - 1 BvR 780/87

    Patentgebühren-Überwachung

    Auszug aus BVerfG, 20.06.2006 - 1 BvR 594/06
    Die Gerichte sind, wenn sie Einschränkungen der grundsätzlich freien Berufsausübung für geboten erachten, an dieselben Maßstäbe gebunden, die nach Art. 12 Abs. 1 GG den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers einschränken (vgl. BVerfGE 54, 224 ; 97, 12 ; 108, 150 ).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 20.06.2006 - 1 BvR 594/06
    Das Bundesverfassungsgericht kann nur eingreifen, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung einer Norm die Tragweite der Grundrechte nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 85, 248 ; stRspr).
  • BVerfG, 18.06.1980 - 1 BvR 697/77

    Buchführungsprivileg - Steuerberatender Beruf - Verfassungswidrigkeit des

    Auszug aus BVerfG, 20.06.2006 - 1 BvR 594/06
    Der mit einer solchen Regelung (vgl. § 3 Abs. 2 der Berufsordnung für Rechtsanwälte in der ab 1. Juli 2006 geltenden neuen Fassung ) verbundene Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung ist durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und geht nicht weiter, als es die rechtfertigenden Gemeinwohlbelange erfordern (vgl. BVerfGE 54, 301 ).
  • BGH, 23.04.2012 - AnwZ (Brfg) 35/11

    Anwaltliche Berufspflicht: Vertretung widerstreitender Interessen bei Vertretung

    Der Rechtsverkehr muss sich darauf verlassen können, dass der Pflichtenkanon des § 43a BRAO befolgt wird, damit die angestrebte Chancen- und Waffengleichheit der Bürger untereinander und gegenüber dem Staat gewahrt wird und die Rechtspflege funktionsfähig bleibt (BVerfGE 108, 150, 161 f.; vgl. auch BVerfG, NJW 2006, 2469 f.).

    Was den Interessen des Mandanten und damit zugleich der Rechtspflege dient, kann nicht ohne Rücksicht auf die konkrete Einschätzung der hiervon betroffenen Mandanten abstrakt und verbindlich von Rechtsanwaltskammern oder Gerichten festgelegt werden (BVerfGE 108, 150, 162; vgl. auch BVerfG, NJW 2006, 2469, 2470).

    Eingriffszweck und Eingriffsintensität müssen zudem in einem angemessenen Verhältnis stehen; denn die Gerichte sind, wenn sie Einschränkungen der grundsätzlich freien Berufsausübung für geboten erachten, an dieselben Maßstäbe gebunden, die nach Art. 12 Abs. 1 GG den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers einschränken (BVerfGE 54, 224, 235; 97, 12, 27; 108, 150, 160; BVerfG, NJW 2006, 2469).

  • BGH, 08.02.2011 - VI ZB 31/09

    Prüfungszeitpunkt für die Zulässigkeit einer Streitverkündung gegenüber dem

    12/4993, S. 27; BVerfG NJW 2003, 2520, 2521; BVerfG ZEV 2006, 413, 414; AnwG München, Urteil vom 6. März 1995 - 3 AG 27/95, BRAK-Mitteilungen 1995, 172; Feuerich/Weyland/Vossebürger, BRAO, 7. Aufl., § 43a Rn. 54; Hartung in Hartung/Römermann, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 4. Aufl., § 3 BORA Rn. 49 ff.).
  • BGH, 23.04.2009 - IX ZR 167/07

    Zulässigkeit der Vereinbarung der Zahlung einer "Vergleichsgebühr für den Fall

    Es soll sichergestellt werden, dass der Anwalt nur einer Seite dient und sich nicht zum Vertreter widerstreitender Interessen macht (vgl. BT-Drucks. 12/4993, S. 27; BVerfG NJW 2003, 2520, 2521; BVerfG ZEV 2006, 413, 414; Feuerich/Weyland/Vossebürger, BRAO 7. Aufl. § 43a Rn. 54; Hartung in Hartung/Römermann, Berufs- und Fachanwaltsordnung 4. Aufl. § 3 BORA Rn. 59).
  • BGH, 16.01.2013 - IV ZB 32/12

    Rückwirkende Aufhebung der Beiordnung eines Prozesskostenhilfeanwalts: Vertretung

    Die dafür herangezogenen maßgeblichen Rechtsgrundsätze sind höchstrichterlich geklärt (BGH, Urteil vom 23. April 2012 - AnwZ(Brfg) 35/11, BeckRS 2012, 15772 = NJW 2012, 3039; vgl. ferner BGH, Urteile vom 25. Juni 2008 - 5 StR 109/07, BGHSt 52, 307; vom 7. Oktober 1986 - 1 StR 519/86, BGHSt 34, 190; vom 16. November 1962 - 4 StR 344/62, BGHSt 18, 192; BAG, Beschluss vom 25. August 2004 - 7 ABR 60/03, BAGE 111, 371; BVerfG, Beschlüsse vom 20. Juni 2006 - 1 BvR 594/06, ZEV 2006, 413; vom 3. Juli 2003 - 1 BvR 238/01, BVerfGE 108, 150; BayObLG, Urteil vom 26. Juli 1989 - RReg …
  • OLG Saarbrücken, 09.01.2013 - 1 U 340/11

    Begriff der widerstreitenden Interessen i.S. von § 43a Abs. 4 BRAO

    Eingriffszweck und Eingriffsintensität müssen zudem in einem angemessenen Verhältnis stehen; denn die Gerichte sind, wenn sie Einschränkungen der grundsätzlich freien Berufsausübung für geboten erachten, an dieselben Maßstäbe gebunden, die nach Art. 12 Abs. 1 GG den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers einschränken (BGH, IBR 2012, 552; BVerfGE 108, 150 ; BVerfGE, NJW 2006, 2469 ).
  • LG Saarbrücken, 16.01.2015 - 13 S 124/14

    Rechtsanwaltstätigkeit: Vertretung widerstreitender Interessen in einer

    Dabei kann dahinstehen, ob § 43a Abs. 4 BRAO auch auf die Vertretung mehrerer in Sozietät verbundener Rechtsanwälte anwendbar ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. Juni 2006- 1 BvR 594/06, AnwBl 2006, 580 f.; BVerfGE 108, 150).
  • LG Köln, 28.06.2016 - 30 O 52/16
    § 41a Abs. 4 BRAO dient der Wahrung des Vertrauensverhältnisses des Rechtsanwaltes zum eigenen Mandanten, der Sicherung der Unabhängigkeit insoweit, als ein Anwalt, der sich zum Diener gegenläufiger Interessen macht, jeglicher unabhängige Sachwalterstellung im Dienste des Rechtssuchenden verliert, und die im Interesse des Gemeinwohls in Gestalt der Rechtspflege gebotene Geradlinigkeit der anwaltlichen Berufsausübung (BVerfGE 108, 150; BVerfGK 8, 239).

    § 43a Abs. 4 BRAO richtet sich nach seinem Sinn und Zweck nicht nur an den einzelnen Rechtsanwalt persönlich, sondern auch die mit ihm in einer Sozietät verbundenen Rechtsanwälte (BVerfGK 8, 239).

    Das Bundesverfassungsgericht hat die Bedeutung des Einverständnisses der betroffenen Partei in diesem Kontext ausdrücklich anerkannt (BVerfGE 108, 150; BVerfGK 8, 239), so dass von einer Gesetzeswidrigkeit des § 3 Abs. 2 S. 2 BORA keine Rede sein kann (Henssler, in: Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl. 2014, § 3 BORA Rn. 22).

    Der mit einer solchen Regelung (vgl. § 3 Abs. 2 der Berufsordnung für Rechtsanwälte in der ab 1. Juli 2006 geltenden neuen Fassung ) verbundene Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung sei durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und gehe nicht weiter, als es die rechtfertigenden Gemeinwohlbelange erfordern; Eingriffszweck und Eingriffsintensität stünden zudem in einem angemessenen Verhältnis (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. Juni 2006 - 1 BvR 594/06 -, Rn. 11, juris).

    Sie ist ihm dann auch zumutbar, weil diese Kombination aus subjektivem Vertrauenselement und objektiver Betrachtung gewährleistet, dass im Einzelfall kein milderes, dabei aber sicher zielführendes Mittel als ein Tätigkeitsverbot zur Verfügung steht (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. Juni 2006 - 1 BvR 594/06 -, Rn. 15, juris).

  • OLG Hamm, 08.08.2012 - 11 W 47/12

    Aufhebung der Beiordnung eines Rechtsanwalts wegen Interessenkonflikts

    Der Rechtsverkehr muss sich darauf verlassen können, dass der Pflichtenkanon des § 43a BRAO befolgt wird, damit die angestrebte Chancen- und Waffengleichheit der Bürger untereinander und gegenüber dem Staat gewahrt wird und die Rechtspflege funktionsfähig bleibt (BVerfGE 108, 150, 161 f.; vgl. auch BVerfG, NJW 2006, 2469 f.).

    Was den Interessen des Mandanten und damit zugleich der Rechtspflege dient, kann nicht ohne Rücksicht auf die konkrete Einschätzung der hiervon betroffenen Mandanten abstrakt und verbindlich von Rechtsanwaltskammern oder Gerichten festgelegt werden (BVerfGE 108, 150, 162; vgl. auch BVerfG, NJW 2006, 2469, 2470).

    Eingriffszweck und Eingriffsintensität müssen zudem in einem angemessenen Verhältnis stehen; denn die Gerichte sind, wenn sie Einschränkungen der grundsätzlich freien Berufsausübung für geboten erachten, an dieselben Maßstäbe gebunden, die nach Art. 12 Abs. 1 GG den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers einschränken (BVerfGE 54, 224, 235; 97, 12, 27; 108, 150, 160; BVerfG, NJW 2006, 2469).

  • BGH, 11.06.2014 - 2 StR 489/13

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit (Vorbefassung mit der

    Die Folge eines derartigen Interessenwiderstreits sind berufsrechtliche Hindernisse für die Wahrnehmung der Verteidigermandate durch Mitglieder einer Sozietät oder Bürogemeinschaft im Sinne von § 43a Abs. 4 BRAO, § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BORA n.F. Das berufsrechtliche Vertretungsverbot ist zwar nicht mit der strafprozessrechtlichen Bewertung aufgrund von § 143 und § 146 StPO identisch; jedoch kommt der - mit Wirkung vom 1. Juni 2006 neugefassten und verfassungskonformen (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2006 - 1 BvR 594/06, NJW 2006, 2469) - Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 1 BORA eine Orientierungswirkung zu (so zur früheren Fassung BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 1997 - 2 BvQ 32/97, StV 1998, 356, 357).

    Auch insoweit gilt es, einem Anschein mangelnder Neutralität entgegenzuwirken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2006 - 1 BvR 594/06, NJW 2006, 2469, 2470).

  • OLG Düsseldorf, 27.09.2018 - 16 U 131/17

    Anspruch gegen eine Sicherheitentreuhänderin auf Rückabwicklung des Ersterwerbs

    Das in die gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit des betroffenen Rechtsanwalts eingreifende Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten, ist geeignet und erforderlich, um im Interesse der Mandanten wie der Rechtspflege diese Ziele zu erreichen (BVerfG, Beschluss vom 20.06.2006 - 1 BvR 594/06, Rz. 13).

    Zweitens kann die Vertretung widerstreitender Interessen durch in einer Sozietät oder Bürogemeinschaft verbundene Rechtsanwälte ausgeschlossen sein, wenn die umfassend aufgeklärten Mandanten einen solchen Widerstreit nicht befürchten und wegen der in der Sozietät oder Bürogemeinschaft getroffenen Vorkehrungen und der Verschwiegenheit ihrer Rechtsanwälte die Belange der Rechtspflege nicht entgegenstehen (BVerfG, Beschluss vom 03.07.2003 - 1 BvR 238/01, Rz. 49; BVerfG, Beschluss vom 20.06.2006 - 1 BvR 594/06, Rz. 15).

    Die dieses Verbot aussprechende Vorschrift des § 43a Abs. 4 BRAO hält der verfassungsrechtlichen Überprüfung stand (BVerfG, Beschluss vom 20.06.2006 - 1 BvR 594/06).

  • OLG Bremen, 02.03.2018 - 1 Ws 12/18

    Anforderungen der Begründung der Ablehnung der Bestellung zum Pflichtverteidiger

  • AGH Hessen, 07.11.2018 - 2 AGH 4/16

    Bearbeitung von unterhaltsrechtlichen Angelegenheiten eines volljährigen Kindes

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2006 - 6 A 1710/04

    Voraussetzungen für den Anspruch eines Beamten auf Übertragung eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2006 - 6 A 4501/03

    Anspruch auf Ernennung zum Leitenden Gesamtschuldirektor im Beamtenverhältnis auf

  • AGH Hamburg, 26.09.2018 - AGH I ZU 1/18

    Verstoß gegen anwaltliche Berufspflichten: Verstoß gegen das Verbot der

  • OLG Celle, 29.06.2020 - 3 Ws 154/20

    Keine Beschwer des Angeklagten gegen Bestellung eines Beistandes für Nebenkläger

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 04.06.2010 - 2 AGH 32/09

    Vereinbarkeit einer Vertretung des Betriebsrats bei

  • AGH Niedersachsen, 26.09.2018 - AGH I ZU 1/18
  • OLG Karlsruhe, 21.12.2006 - 12 U 198/06

    Beginn der kürzeren allgemeinen Verjährungsfrist nach Gesetzesänderung: Kenntnis

  • OLG Hamm, 19.07.2012 - 2 WF 23/12

    Beiordnung des früheren gemeinsamen Verfahrensbevollmächtigten beider Eltern im

  • OLG Hamm, 20.07.2012 - 2 WF 23/12

    Fortbestehen des Anwaltsmandats für das Sorgerechtsverfahren nach Trennung der

  • LG München I, 22.03.2021 - 21 O 2201/21

    Patentanmeldung, Erfindung, Patentanwalt, Patent, Zwangsvollstreckung,

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