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   BVerfG, 23.04.1974 - 1 BvR 6/74; 1 BvR 2270/73   

Vergleichsmiete I

Art. 14 GG, effektiver Rechtsschutz des Eigentums

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Vergleichsmiete I

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtsliche Anforderungen an Mieterhöhungen

Verfahrensgang

  • AG München, 18.09.1972 - 21 C 427/72
  • LG Essen, 25.10.1973 - 10 S 382/73
  • BVerfG, 23.04.1974 - 1 BvR 6/74; 1 BvR 2270/73

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 37, 132
  • NJW 1974, 1499
  • NJW 1974, 1939 (Ls.)
  • MDR 1974, 907
  • WM 1974, 827
  • DVBl 1974, 675
  • DB 1974, 1522



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Wird zitiert von ... (204)  

  • BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76  

    Kleingarten

    Solche Regelungen haben vor der Verfassung zwar nicht schon deshalb Bestand, weil sie als formelles Gesetz ergangen sind; sie müssen vielmehr auch in materieller Hinsicht mit dem Grundgesetz in Einklang stehen (BVerfGE 21, 73 [79]; 24, 367 [389]; 25, 112 [118]; 37, 132 [140]; 42, 263 [305]).

    Der Gesetzgeber steht bei der Erfüllung des ihm in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erteilten Auftrags, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen, vor der Aufgabe, das Sozialmodell zu verwirklichen, dessen normative Elemente sich einerseits aus der grundgesetzlichen Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und andererseits aus dem Sozialgebot des in Art. 14 Abs. 2 GG ergeben: Der Gebrauch des Eigentums soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen (BVerfGE 37, 132 [140]; 38, 348 [370]).

    Eine einseitige Bevorzugung oder Benachteiligung steht mit den verfassungsrechtlichen Vorstellungen eines sozialgebundenen Privateigentums nicht in Einklang (BVerfGE 37, 132 [140 f.]).

    Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen nicht weiter gehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient (vgl. BVerfGE 21, 150 [155]; 25, 112 [117 f.]; 37, 132 [141]).

    In jedem Fall fordert jedoch die verfassungsrechtliche Gewährleistung die Erhaltung der Substanz des Eigentums (BVerfGE 42, 263 [295]) und die Beachtung des Gleichheitsgebots des Art. 3 Abs. 1 GG (BVerfGE 34, 139 [146]; 37, 132 [143]; 42, 263 [305]).

    Das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Eigentum ist in seinem rechtlichen Gehalt durch Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet (BVerfGE 24, 367 [389]; 26, 215 [222]; 31, 229 [240]; 37, 132 [140]; 42, 263 [294]).

    Das Maß und der Umfang der dem Eigentümer von Verfassungs wegen zugemuteten und vom Gesetzgeber zu realisierenden Bindung hängt hiernach zunächst davon ab, ob und in welchem Ausmaß das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und einer sozialen Funktion steht (BVerfGE 37, 132 [140]; 38, 348 [370]; 42, 263 [294]).

    Art. 14 Abs. 2 GG rechtfertigt somit nicht eine übermäßige, durch die sozialen Belange nicht gebotene Begrenzung privatrechtlicher Befugnisse (BVerfGE 37, 132 [141]).

  • BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 792/83  

    Eigenbedarf I

    Vorausgesetzt ist hierbei, daß das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und einer sozialen Funktion steht (BVerfGE 37, 132 [140]).

    Unter dieser Voraussetzung umfaßt das grundgesetzliche Gebot einer am Gemeinwohl orientierten Nutzung das Gebot der Rücksichtnahme auf den Nichteigentümer, der seinerseits der Nutzung des Eigentumsobjekts zu seiner Freiheitssicherung und verantwortlichen Lebensgestaltung bedarf (vgl. BVerfGE 37, 132 [140]).

    Ebensowenig wie die Eigentumsgarantie eine die soziale Funktion eines Eigentumsobjekts mißachtende Nutzung schützt, kann Art. 14 Abs. 2 GG eine übermäßige, durch die soziale Funktion nicht gebotene Begrenzung privatrechtlicher Befugnisse rechtfertigen (BVerfGE 37, 132 [141]; vgl. auch BVerfGE 58, 137 [148]).

    In seinem Beschluß vom 23. April 1974 (BVerfGE 37, 132) hat das Bundesverfassungsgericht den Ausschluß der Änderungskündigung zum Zwecke der Mieterhöhung und die Begrenzung des Mietzinses auf die ortsübliche Vergleichsmiete (Art. 1 § 1 Abs. 4 und § 3 Abs. 1 des Ersten Wohnraumkündigungsschutzgesetzes) für verfassungsgemäß erklärt.

    Das Bundesverfassungsgericht hat schon in seinem Beschluß zum Ersten Wohnraumkündigungsschutzgesetz (BVerfGE 37, 132) nicht darauf abgestellt, daß der Ausschluß der Änderungskündigung zum Zwecke der Mieterhöhung und die Einführung des Systems der ortsüblichen Vergleichsmiete nur für einen befristeten Zeitraum und nur für besondere Wohnungsmarktverhältnisse als verfassungsgemäß anzusehen wären.

    Eine einseitige Bevorzugung oder Benachteiligung, die als solche mit den verfassungsrechtlichen Vorstellungen eines sozialgebundenen Privateigentums nicht in Einklang stünde (BVerfGE 37, 132 [141]), ist nicht erkennbar.

    Aufgabe der Gerichte ist es ferner, die im Gesetz auf verfassungsmäßiger Grundlage zum Ausdruck gekommene Interessenabwägung zu beachten und nachzuvollziehen (BVerfGE 37, 132 [145, 148]; 53, 352 [357 f.]).

    Diese steht mit den verfassungsrechtlichen Vorstellungen eines sozialgebundenen Privateigentums nicht in Einklang (vgl. BVerfGE 37, 132 [141]) und führt zu einer unverhältnismäßigen Belastung der Beschwerdeführerin.

  • BVerfG, 12.03.1980 - 1 BvR 759/77  

    Vergleichsmiete III

    In Anlehnung an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 37, 132 dürften an die benannten Vergleichsobjekte keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden.

    Es verstoße gegen die vom Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 37, 132 dargelegten Grundsätze.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in BVerfGE 37, 132 entschieden, daß die durch das Erste Wohnraumkündigungsschutzgesetz eingeführte Vergleichsmiete und die das materielle Recht ergänzenden Verfahrensvorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar sind (vgl. auch BVerfGE 49, 244).

    Die für die Verfassungsmäßigkeit des alten Rechts maßgeblichen Erwägungen (BVerfGE 37, 132 [139 ff.]) gelten auch für die einschlägigen Vorschriften des jetzt maßgeblichen Gesetzes.

    Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, daß mit der zugunsten des Mieters geschaffenen Eigentumsbindung ein gesetzlicher Anspruch des Vermieters auf die ortsübliche Vergleichsmiete korrespondiert (BVerfGE 37, 132 [140 f.]; 49, 244 [249]).

    Diesen Maßstab durch den Hinweis auf vergleichbare Wohnungen anwendbar zu machen, stellt den Vermieter vor erhebliche Schwierigkeiten praktischer und rechtlicher Art (BVerfGE 37, 132 [147]).

    Diese besteht darin, dem Mieter die Möglichkeit der Information und Nachprüfung zu geben, damit er sich an Hand der ihm mitgeteilten Daten schlüssig werden kann, ob er zustimmen will oder nicht (BVerfGE 37, 132 [146 ff.]; 49, 244 [249 ff.]).

    Der Mieter verdient Schutz dagegen, daß ihm im Widerspruch zum Gesetz, nicht aber dagegen, daß ihm in Übereinstimmung mit den materiellrechtlichen Vorschriften die Zustimmung zur Mieterhöhung abverlangt wird (BVerfGE 37, 132 [148 f.]; 49, 244 [249]).

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