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   BVerfG, 19.02.1963 - 1 BvR 610/62   

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https://dejure.org/1963,17
BVerfG, 19.02.1963 - 1 BvR 610/62 (https://dejure.org/1963,17)
BVerfG, Entscheidung vom 19.02.1963 - 1 BvR 610/62 (https://dejure.org/1963,17)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Februar 1963 - 1 BvR 610/62 (https://dejure.org/1963,17)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Vollzug von Untersuchungshaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vollzuges der Untersuchungshaft - Einschränkung des Grundrechts aus Art. 5 GG - Grundrecht auf Meinungsbildung - Schriftlichkeit im Sinne des § 23 BVerfGG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 15, 288
  • NJW 1963, 755
  • DVBl 1963, 363
  • DÖV 1965, 287
 
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Wird zitiert von ... (145)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 19.02.1963 - 1 BvR 610/62
    Diese Bestimmung enthält als allgemeines Gesetz eine "Schranke" der Informationsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 2 GG (BVerfGE 7, 198 [207-209]).

    Bei der großen Bedeutung des Grundrechts aus Art. 5 GG (vgl. BVerfGE 7, 198 [208]) ist dessen Berücksichtigung im Rahmen des Möglichen geboten.

  • RG, 15.05.1936 - 2/36/V 62/35

    Müssen in Anwaltsprozessen bestimmende Schriftsätze von einem bei dem

    Auszug aus BVerfG, 19.02.1963 - 1 BvR 610/62
    Für das Zivilprozeßrecht hat das Reichsgericht allerdings in ständiger Rechtsprechung die eigenhändige Unterschrift gefordert (vgl. RGZ 151, 82 [83 f.]; JW 36, 3313 für einen tatsächlich nahezu gleichgelagerten Fall; a. A. KG, JW 30, 169 und Stein/Jonas/Schönke, ZPO , 18. Aufl., § 129 Anm. 2), und hierin ist ihm für das verwaltungsgerichtliche Verfahren das Bundesverwaltungsgericht gefolgt (BVerwGE 13, 141 [143]).

    Aber das Reichsgericht hat auch selbst schon seine unterschiedliche Rechtsprechung erklärt (RGZ 151, 82 [86]); sie ergebe sich aus dem Fehlen des Anwaltszwangs im Strafprozeß.

  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 190/55

    Blutgruppenuntersuchung

    Auszug aus BVerfG, 19.02.1963 - 1 BvR 610/62
    Sie verletzt nicht - wie der Beschwerdeführer meint - Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG , da dieser jedenfalls nicht für Gesetze gilt, die zwar nach Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassen sind, jedoch lediglich ältere Grundrechtsbeschränkungen unverändert oder mit geringen Abweichungen wiederholen (BVerfGE 2, 121 [122]; 5,13 [16]).
  • BVerwG, 27.10.1961 - VI B 2.61
    Auszug aus BVerfG, 19.02.1963 - 1 BvR 610/62
    Für das Zivilprozeßrecht hat das Reichsgericht allerdings in ständiger Rechtsprechung die eigenhändige Unterschrift gefordert (vgl. RGZ 151, 82 [83 f.]; JW 36, 3313 für einen tatsächlich nahezu gleichgelagerten Fall; a. A. KG, JW 30, 169 und Stein/Jonas/Schönke, ZPO , 18. Aufl., § 129 Anm. 2), und hierin ist ihm für das verwaltungsgerichtliche Verfahren das Bundesverwaltungsgericht gefolgt (BVerwGE 13, 141 [143]).
  • BVerfG, 10.02.1953 - 1 BvR 787/52

    Geltungsumfang des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG

    Auszug aus BVerfG, 19.02.1963 - 1 BvR 610/62
    Sie verletzt nicht - wie der Beschwerdeführer meint - Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG , da dieser jedenfalls nicht für Gesetze gilt, die zwar nach Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassen sind, jedoch lediglich ältere Grundrechtsbeschränkungen unverändert oder mit geringen Abweichungen wiederholen (BVerfGE 2, 121 [122]; 5,13 [16]).
  • BVerfG, 28.02.1961 - 2 BvG 1/60

    1. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 19.02.1963 - 1 BvR 610/62
    Der Rundfunk gehört zu den allgemein zugänglichen Quellen (vgl. BVerfGE 12, 205 [260]), aus denen sich gemäß Art. 5 Abs. 1 GG jedermann ungehindert unterrichten darf.
  • RG, 06.09.1929 - III 722/29

    1. Kann eine als Beschluß bezeichnete Entscheidung, durch welche die Berufung im

    Auszug aus BVerfG, 19.02.1963 - 1 BvR 610/62
    Ähnliches gilt für das Strafverfahren, soweit dort Schriftform, aber nicht Unterzeichnung vorgeschrieben ist (RGSt 62, 53 [54 f.]; 63, 246 [247 f.]; 67, 385 [388 f.]).
  • RG, 23.02.1928 - II 74/28

    Ist der Strafantrag schriftlich angebracht (§ 158 StPO.), wenn die

    Auszug aus BVerfG, 19.02.1963 - 1 BvR 610/62
    Ähnliches gilt für das Strafverfahren, soweit dort Schriftform, aber nicht Unterzeichnung vorgeschrieben ist (RGSt 62, 53 [54 f.]; 63, 246 [247 f.]; 67, 385 [388 f.]).
  • RG, 30.11.1933 - III 992/33

    Was gehört zur "Schriftlichkeit" im Sinne des § 314 StPO.?

    Auszug aus BVerfG, 19.02.1963 - 1 BvR 610/62
    Ähnliches gilt für das Strafverfahren, soweit dort Schriftform, aber nicht Unterzeichnung vorgeschrieben ist (RGSt 62, 53 [54 f.]; 63, 246 [247 f.]; 67, 385 [388 f.]).
  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    Das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG folgende Grundrecht der Informationsfreiheit schützt den Zugang zu allgemein zugänglichen Informationsquellen (vgl. BVerfGE 103, 44 ; 145, 365 ) und zugleich die eigene Entscheidung darüber, sich aus solchen Quellen zu informieren (vgl. BVerfGE 15, 288 ).
  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

    Damit entfiel die verfassungsrechtliche Notwendigkeit, das einzuschränkende Grundrecht unter Angabe des Artikels zu benennen (vgl. BVerfGE 5, 13 [16]; 15, 288 [293]; 16, 194 [199 f.]; 35, 185 [189 f.]).
  • BVerfG, 04.02.2009 - 2 BvR 455/08

    Entkleidung und Anusinspektion bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt (kein

    Die Auslegung der Vorschrift hat zudem dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Untersuchungsgefangener noch nicht rechtskräftig verurteilt ist und deshalb allein den unvermeidlichen Beschränkungen unterworfen werden darf (vgl. BVerfGE 15, 288 ; 34, 369 ; 42, 95 ).

    Voraussetzung für die Zulässigkeit von Grundrechtseingriffen auf der Grundlage des § 119 Abs. 3 StPO ist eine reale Gefährdung der in dieser Bestimmung bezeichneten öffentlichen Interessen (vgl. BVerfGE 15, 288 ; 34, 384 ; 35, 5 ; 35, 307 ).

    Dabei kommt es grundsätzlich auf den konkreten Einzelfall an (vgl. BVerfGE 15, 288 ; 35, 5 ); alle Umstände des Einzelfalls sind abzuwägen (vgl. BVerfGE 35, 5 ).

    In solchen Fällen ist zudem dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dadurch Rechnung zu tragen, dass im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden, soweit dies ohne konkrete Gefährdung der in § 119 Abs. 3 StPO genannten Interessen möglich ist (vgl. BVerfGE 15, 288 ; 34, 384 ; 42, 95 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Januar 2008 - 2 BvR 1229/07 - www.bverfg.de).

    Es hat jedoch weder dem besonderen Gewicht der im vorliegenden Fall berührten grundrechtlichen Belange noch den besonderen Einschränkungen ausreichend Rechnung getragen, die sich für die Zulässigkeit eingreifender Maßnahmen im Vollzug der Untersuchungshaft aus dem generalklauselartigen Charakter der Eingriffsermächtigung des § 119 Abs. 3 StPO sowie aus den Besonderheiten der Untersuchungshaft ergeben (vgl. BVerfGE 15, 288 ; 35, 5 ; 42, 95 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Januar 2008 - 2 BvR 1229/07 - www.bverfg.de, m.w.N.).

    Hier verschafft schon der Umstand, dass Untersuchungshaft nicht auf der Grundlage rechtskräftiger Verurteilung, sondern auf der Grundlage bloßen Verdachts verhängt wird (vgl. BVerfGE 15, 288 ; 34, 369 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Januar 2008 - 2 BvR 1229/07 - www.bverfg.de), den Belangen des Gefangenen, die in die Prüfung der Verhältnismäßigkeit grundrechtseingreifender Maßnahmen einzustellen sind, besonderes Gewicht.

    Der Verweis auf Nr. 76 UVollzO (zur fehlenden rechtlichen Außenwirkung vgl. BVerfGE 15, 288 ; 34, 369 ) in Verbindung mit § 84 StVollzG ist deshalb nicht geeignet, eine ausnahmslose Anordnung von Durchsuchungen mit Inspektion von üblicherweise bedeckten Körperöffnungen bei Aufnahme in die Untersuchungshaft zu rechtfertigen.

    Fehlt es auch sonst an jedem Anhaltspunkt dafür, dass der Betroffene sich in der bezeichneten Weise zum Schmuggel von Drogen oder anderen gefährlichen Gegenständen präpariert haben könnte, so wird bereits die für Maßnahmen auf der Grundlage der Generalklausel des § 119 Abs. 3 StPO erforderliche Schwelle einer - nur durch Inspektion der Körperhöhlen ausräumbaren - "realen" Gefährdung (vgl. BVerfGE 15, 288 ; 34, 384 ; 35, 5 ; 35, 307 ) nicht erreicht.

    Auch wenn nach den Erfahrungen der Vollzugspraxis mit dem Versuch, Drogen oder andere verbotene Gegenstände in die Haftanstalten einzuschmuggeln, in weitem Umfang auch über den Kreis derer hinaus gerechnet werden muss, die drogenabhängig oder wegen einschlägiger Straftaten oder entsprechenden Verdachts inhaftiert sind, ist im Übrigen ein Eingriff, der auf die Abwehr dieser Gefahr zielt, jedenfalls dann unverhältnismäßig, wenn konkrete Umstände des Einzelfalles ein solches Vorkommnis aus dem Bereich der Wahrscheinlichkeit rücken (vgl. BVerfGE 15, 288 ).

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