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   BVerfG, 03.11.1965 - 1 BvR 62/61   

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BVerfG, 03.11.1965 - 1 BvR 62/61 (https://dejure.org/1965,65)
BVerfG, Entscheidung vom 03.11.1965 - 1 BvR 62/61 (https://dejure.org/1965,65)
BVerfG, Entscheidung vom 03. November 1965 - 1 BvR 62/61 (https://dejure.org/1965,65)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 19, 150
  • NJW 1966, 196
  • MDR 1966, 211
  • DÖV 1966, 510
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 14.11.1962 - 1 BvR 987/58

    Staatsbankrott

    Auszug aus BVerfG, 03.11.1965 - 1 BvR 62/61
    Die Regelung des § 2 Nr. 4 AKG für sogenannte reichsbezogene Verbindlichkeiten der Gemeindeverbände findet ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 134 Abs. 4 GG (vgl. BVerfGE 15, 126).

    Denn nach der Kompetenzerweiterung ergebe sich die Befugnis des Gesetzgebers zu bestimmen, daß solche Ansprüche nicht oder nicht in voller Höhe zu erfüllen seien, unmittelbar aus Art. 134 Abs. 4 GG und den dieser Vorschrift nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 15, 126 ff.) immanenten Regelungsprinzipien.

    Wie das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 14. November 1962 (BVerfGE 15, 126 [133 ff.]) eingehend dargelegt hat, kommt der in Art. 134 Abs. 4 GG normierten Kompetenz des Bundesgesetzgebers zur Regelung der Passiven des Reiches umfassende Bedeutung zu: Ihr Inhalt ist von der einmaligen Situation des "Staatsbankrotts" des Deutschen Reiches her zu verstehen, der sich aus dem Mißverhältnis zwischen dem Leistungsvermögen und den Passiven des Reiches sowie aus seinem politischen Schicksal ergeben hatte.

    Fallen die reichsbezogenen Verbindlichkeiten kommunaler Rechtsträger in dem dargestellten Umfang grundsätzlich unter den Regelungsvorbehalt des Art. 134 Abs. 4 GG, so gelten für die Vereinbarkeit des Inhalts der getroffenen Regelung mit der Verfassung die Grundsätze, die das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 14. November 1962 dieser Verfassungsnorm entnommen hat (BVerfGE 15, 126 [140 ff.]).

    Sie hat weiter festgestellt, daß die dem AKG zu entnehmende Differenzierung zwischen Reichsverbindlichkeiten, die nach der Grundsatzvorschrift des § 1 Abs. 1 AKG "erlöschen", und Reichsverbindlichkeiten, die nach den Spezialvorschriften des Gesetzes ausnahmsweise zu erfüllen sind (vgl. §§ 4 ff., 30 ff. AKG), nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt (BVerfGE 15, 126 [150 ff.]).

    § 2 Nr. 4 Satz 1 AKG ist demgemäß in dem hier zu prüfenden Umfang aus den gleichen Gründen mit den Grundrechtsnormen vereinbar, wie das Bundesverfassungsgericht dies für § 1 Abs. 1 AKG dargelegt hat (BVerfGE 15, 126 [143 ff., 147 ff.]).

    Art. 135a Nr. 3 GG kommt vielmehr hinsichtlich der dort umschriebenen reichsbezogenen Verbindlichkeiten kommunaler Rechtsträger nur die Bedeutung einer Legalinterpretation zu; es gilt entsprechendes wie für das Verhältnis der Art. 134 Abs. 4 und 135a Nr. 1 GG im Hinblick auf § 1 Abs. 1 AKG (vgl. BVerfGE 15, 126 [144]).

  • BVerfG, 07.07.1960 - 2 BvR 435/60

    Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nach § 79 Abs. 1 BVerfGG

    Auszug aus BVerfG, 03.11.1965 - 1 BvR 62/61
    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, daß der Gesetzgeber nicht willkürlich handelt, wenn er dem Grundsatz der Rechtssicherheit den Vorrang gibt (BVerfGE 7, 194 [196]; 11, 263 [265]).
  • BVerfG, 17.03.1959 - 1 BvL 39/56

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Versorgungsansprüche scheinehelicher Kinder von

    Auszug aus BVerfG, 03.11.1965 - 1 BvR 62/61
    Für diese Differenzierung, die inhaltlich mit der allgemeinen Regelung des AKG für die Reichsverbindlichkeiten übereinstimmt (vgl. § 14 AKG), lassen sich jedoch sachlich einleuchtende Gründe finden, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 3 Abs. 1 GG ausreichen, um einen Verfassungsverstoß zu verneinen (BVerfGE 9, 201 [206]; 12, 341 [348]).
  • BVerfG, 01.07.1953 - 1 BvL 23/51

    Haftentschädigung

    Auszug aus BVerfG, 03.11.1965 - 1 BvR 62/61
    Ein solches Verfahren des Gesetzgebers hätte aber der Rechtskraft von Gerichtsentscheidungen nachträglich den Bestandsschutz entzogen und damit die Rechtssicherheit verletzt, deren Gewährleistung einen wesentlichen Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips bildet (vgl. auch BVerfGE 2, 380 [403]).
  • BVerfG, 12.12.1957 - 1 BvR 678/57

    Verfassungsmäßigkeit des § 26 Abs. 5 EStG 1957

    Auszug aus BVerfG, 03.11.1965 - 1 BvR 62/61
    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, daß der Gesetzgeber nicht willkürlich handelt, wenn er dem Grundsatz der Rechtssicherheit den Vorrang gibt (BVerfGE 7, 194 [196]; 11, 263 [265]).
  • BVerfG, 16.05.1961 - 2 BvF 1/60

    Spinnweber-Zusatzsteuer

    Auszug aus BVerfG, 03.11.1965 - 1 BvR 62/61
    Für diese Differenzierung, die inhaltlich mit der allgemeinen Regelung des AKG für die Reichsverbindlichkeiten übereinstimmt (vgl. § 14 AKG), lassen sich jedoch sachlich einleuchtende Gründe finden, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 3 Abs. 1 GG ausreichen, um einen Verfassungsverstoß zu verneinen (BVerfGE 9, 201 [206]; 12, 341 [348]).
  • BGH, 16.01.1958 - III ZR 119/56

    Erledigung des Rechtsstreits durch Kriegsfolgengesetz

    Auszug aus BVerfG, 03.11.1965 - 1 BvR 62/61
    Demgegenüber bedeutet die Regelung des § 106 AKG eine erhebliche Begünstigung (vgl. BGHZ 26, 239 [241]; 29, 13 [18 ff.]).
  • BGH, 05.11.1953 - III ZR 379/51

    Rechtsweg für Requisitionsentschädigung

    Auszug aus BVerfG, 03.11.1965 - 1 BvR 62/61
    Solche Ansprüche können sich zum Teil aus speziellen gesetzlichen Regelungen ergeben (vgl. z.B. § 1 Abs. 3 des Luftschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 -- RGBl. I S. 827), teils aus dem Gesichtspunkt der "Geschäftsführung ohne Auftrag", u.U. auch aus dem von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz, daß die finanziellen Lasten eines von der überörtlichen Gemeinschaft geführten Krieges und damit die Lasten der Kriegs- und Kriegsfolgeschäden in der Regel und in der Hauptsache nicht von der örtlichen, sondern von der überörtlichen Gemeinschaft zu tragen sind (vgl. BGHZ 13, 81 [85] im Anschluß an BGHZ 11, 43 [53]; s. hierzu BVerfGE 14, 221 [237]).
  • BGH, 04.12.1958 - III ZR 117/57

    Unter §§ 1, 2 AKG fallende Ansprüche

    Auszug aus BVerfG, 03.11.1965 - 1 BvR 62/61
    Demgegenüber bedeutet die Regelung des § 106 AKG eine erhebliche Begünstigung (vgl. BGHZ 26, 239 [241]; 29, 13 [18 ff.]).
  • BVerfG, 24.07.1962 - 2 BvL 15/61

    Fremdrenten

    Auszug aus BVerfG, 03.11.1965 - 1 BvR 62/61
    Solche Ansprüche können sich zum Teil aus speziellen gesetzlichen Regelungen ergeben (vgl. z.B. § 1 Abs. 3 des Luftschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 -- RGBl. I S. 827), teils aus dem Gesichtspunkt der "Geschäftsführung ohne Auftrag", u.U. auch aus dem von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz, daß die finanziellen Lasten eines von der überörtlichen Gemeinschaft geführten Krieges und damit die Lasten der Kriegs- und Kriegsfolgeschäden in der Regel und in der Hauptsache nicht von der örtlichen, sondern von der überörtlichen Gemeinschaft zu tragen sind (vgl. BGHZ 13, 81 [85] im Anschluß an BGHZ 11, 43 [53]; s. hierzu BVerfGE 14, 221 [237]).
  • BGH, 08.04.1954 - III ZR 41/53

    Ersatzpflicht der Gemeinde bei Enttrümmerung

  • BVerfG, 21.10.1954 - 1 BvL 9/51

    Ärztliches Berufsgericht

  • BVerfG, 02.05.2012 - 2 BvL 5/10

    Rückwirkende Neuregelung der vorübergehenden Erhöhung des versorgungsrechtlichen

    Es ist Sache des Gesetzgebers, welchem der beiden Prinzipien im konkreten Fall der Vorzug gegeben werden soll (vgl. BVerfGE 15, 313 ; 19, 150 ; 29, 413 ; 48, 1 ; 72, 302 ).
  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

    Grundsätzlich sind bestehende Forderungen, wie das Bundesverfassungsgericht bereits zu Art. 135 a GG a.F. im Zusammenhang mit der Hinterlassenschaft des nationalsozialistischen Regimes festgestellt hat (vgl. BVerfGE 15, 126 ; 19, 150 ; 23, 153 ; 24, 203 ; 29, 413 ; 41, 126 ), nach Maßgabe des Möglichen zu berücksichtigen.
  • BGH, 04.11.1994 - LwZR 12/93

    Landkreise in den neuen Bundesländern sind nicht Rechtsnachfolger der Räte der

    Art. 135 a Abs. 2 GG räumt dem Gesetzgeber einen von Art. 14 GG weitgehend unabhängigen Gestaltungsspielraum ein (vgl. Amtl. Begründung zum Einigungsvertrag BT-Drucks. 11/7760 S. 359; Herdegen, Die Verfassungsänderungen im Einigungsvertrag, 1991, S. 15, 17) und lehnt sich damit an die vergleichbare Regelung beim Übergang von Reichsvermögen auf die Bundesrepublik Deutschland an (Art. 134, 135, 135 a Abs. 1 GG; vgl. dazu näher BVerfGE 15, 126, 143 ff; 19, 150, 163 [BVerfG 03.11.1965 - 1 BvR 62/61]; 41, 126, 153).
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