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   BVerfG, 09.09.2005 - 1 BvR 620/01   

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BVerfG, 09.09.2005 - 1 BvR 620/01 (https://dejure.org/2005,1937)
BVerfG, Entscheidung vom 09.09.2005 - 1 BvR 620/01 (https://dejure.org/2005,1937)
BVerfG, Entscheidung vom 09. September 2005 - 1 BvR 620/01 (https://dejure.org/2005,1937)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Erstattung von Aufwendungen für Arbeitslosengeld an ehemalige Mitarbeiter durch den Arbeitgeber; Erstattung anfallender Beträge zur Sozialversicherung; Abschluss eines Aufhebungsvertrages; Anforderungen an die Prüfung einer sozial gerechtfertigten Kündigung

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 103 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Pflicht des Arbeitgebers zur Erstattung von Arbeitslosengeld: Weiterhin keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 128 AFG a. F.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Arbeitgebers gegen Erstattungspflicht für Arbeitslosengeld

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    VfB eines Arbeitgebers gegen Erstattungspflicht für Arbeitslosengeld ohne Erfolg

  • 123recht.net (Pressemeldung, 28.9.2005)

    Arbeitgeber müssen eventuell Folgekosten für Frühverrentung tragen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 6, 193
  • NZA 2005, 1401
  • NZS 2006, 27
  • DB 2005, 2300
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

    Auszug aus BVerfG, 09.09.2005 - 1 BvR 620/01
    Das Bundesverfassungsgericht hat die Erstattungspflicht im Wesentlichen für verfassungsgemäß erachtet, allerdings Teile der von ihm geprüften Regelungen für nichtig erklärt oder einer verfassungskonformen Auslegung zugeführt (vgl. BVerfGE 81, 156).

    Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit dem Urteil vom 23. Januar 1990 (BVerfGE 81, 156) festgestellt, dass die in § 128 AFG normierte Erstattungspflicht der Arbeitgeber grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht begegnet.

    Dass die Beschwerdeführerin einen besonderen Verantwortungszusammenhang zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit älteren, langjährig beschäftigten Mitarbeitern und den sozialen Folgekosten der Beendigung von vornherein verneint, steht im Widerspruch zu dieser Entscheidung (vgl. BVerfGE 81, 156 ).

    Denn die Arbeitnehmer, die sie betraf, hatten ohnehin kaum eine Möglichkeit, am Arbeitsmarkt noch einmal zu einer entsprechenden Beschäftigung zu kommen (vgl. auch BVerfGE 81, 156 ).

  • BVerfG, 15.02.1967 - 2 BvR 658/65

    Rechtsweg gegen eine Hausstrafe im Strafvollzug

    Auszug aus BVerfG, 09.09.2005 - 1 BvR 620/01
    Davor schützt Art. 103 Abs. 1 GG nicht (vgl. BVerfGE 21, 191 ; stRspr).
  • LSG Baden-Württemberg, 24.11.1999 - L 3 AL 4227/97

    Erstattungspflicht des Arbeitgebers beim Anspruch auf Arbeitslosengeld

    Auszug aus BVerfG, 09.09.2005 - 1 BvR 620/01
    b) das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. November 1999 - L 3 AL 4227/97 -,.
  • BSG, 08.02.2001 - B 11 AL 10/00 R

    Maßgebliches Insolvenzereignis beim Konkursausfallgeld, Einstellung der

    Auszug aus BVerfG, 09.09.2005 - 1 BvR 620/01
    a) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 8. Februar 2001 - B 11 AL 10/00 R -,.
  • BSG, 13.07.2006 - B 7a AL 32/05 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Beschäftigungszeit -

    Das BVerfG und das BSG haben in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die Erstattungspflicht nach § 128 AFG grundsätzlich nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstößt (vgl BVerfGE 81, 156, 188 f = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1; BVerfG, Beschluss vom 9. September 2005 - 1 BvR 620/01 - vgl auch BSG SozR 3-4100 § 128 Nr. 15 S 142).

    Denn die Beschränkung des § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AFG auf Kündigungen bewirkt, dass nur solche Beendigungsakte geeignet sind, die Erstattungspflicht zu beseitigen, die zumindest dem Grunde nach von den für die Beurteilung der dabei aufgeworfenen arbeitsrechtlichen Fragen zuständigen und kompetenten Gerichten überprüft werden können (vgl BVerfG, Beschluss vom 9. September 2005 - 1 BvR 620/01).

  • BSG, 10.05.2007 - B 7a AL 14/06 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestand -

    Dies verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (vgl BVerfG, Beschluss vom 9. September 2005 - 1 BvR 620/01 - SozR 4-4100 § 128 Nr. 4).
  • BSG, 06.05.2009 - B 11 AL 4/07 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiung wegen

    Die einschränkende Neufassung der Härteklausel fügt sich in das verfassungsrechtlich zulässige Gesamtkonzept der Erstattungsregelung (zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 128 AFG vgl BVerfGE 81, 156 ff = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1; BVerfG, SozR 4-4100 § 128 Nr. 4; BSG, Urteil vom 22. März 2001 - B 11 AL 50/00 R = BSGE 88, 31 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 12; BSG SozR 3-4100 § 128 Nr. 15), mit der Arbeitgeber vorrangig veranlasst werden sollen, gerade ihre älteren, langjährig beschäftigten Arbeitnehmer grundsätzlich weiter zu beschäftigen und nicht in die Arbeitslosigkeit mit anschließender Frühverrentung zu entlassen.
  • BSG, 17.10.2007 - B 11a AL 7/06 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestand -

    Entscheidend ist deshalb, dass die Erstattungsregelung des § 128 AFG in zulässiger Weise das Risiko der Arbeitslosigkeit älterer Arbeitnehmer grundsätzlich dem Arbeitgeber überantwortet (hierzu eingehend BVerfGE 81, 156; vgl auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. September 2005 - 1 BvR 620/01) und dieser sich deshalb nur entlasten kann, wenn er die eingetretene Arbeitslosigkeit nicht ursächlich mitzuverantworten hat (BSG, aaO, S 24; vgl auch BSG, Urteil vom 27. Januar 2005 - B 7a/7 AL 32/04 R zu § 147a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III).
  • BSG, 29.08.2008 - B 7 AL 213/07 B
    So folge aus den in den Urteilsgründen des LSG zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9. September 2005 (1 BvR 620/01) und des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25. Juni 1998 (B 7 AL 82/97 R) explizit, dass Aufhebungsverträge - nicht vor dem Arbeitsgericht abgeschlossene gerichtliche Vergleiche - nicht auf ihre soziale Rechtfertigung zu überprüfen seien; gerichtliche Vergleiche erfüllten demnach nicht die Voraussetzungen des Befreiungstatbestandes.

    Selbst wenn im Hinblick auf die Behauptung einer fehlenden höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung eine solche Auseinandersetzung nicht verlangt würde, mangelt es nach den Ausführungen hinsichtlich der gerügten Divergenz ohnehin an der abstrakten Klärungsbedürftigkeit, weil dort die (unrichtige) Behauptung aufstellt wird, sowohl das BVerfG (SozR 4-4100 § 128 Nr. 4) als auch das BSG (Urteil vom 25. Juni 1998 - B 7 AL 82/97 R) hätten zweifelsfrei den Rechtssatz aufgestellt, dass auch arbeitsgerichtliche Vergleiche nach Ausspruch einer ordentlichen betriebsbedingten Beendigungskündigung im arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahren geeignet seien, die Erstattungspflicht zu beseitigen.

  • VerfG Brandenburg, 17.08.2012 - VfGBbg 64/11

    Unzureichende Begründung der Verfassungsbeschwerde

    Damit hat sie entgegen den Anforderungen des Subsidiaritätsgrundsatzes nicht alle ihr im Rehabilitierungsverfahren zur Verfügung stehenden und zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft, um den Eintritt der behaupteten Grundrechtsverletzung zu verhindern; die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes hat keinen Einfluss auf diesen Befund (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. September 2005 - 1 BvR 620/01 -, NZA 2005, 1401, 1402; BVerfG, Beschluss vom 28. Januar 2002 - 2 BvR 1563/01 - BVerfG, Beschluss vom 21. August 1996 - 2 BvR 1304/96 -, NJW 1997, 999).
  • LSG Bayern, 20.05.2009 - L 9 AL 308/04

    Erstattung von Arbeitslosengeld und Sozialversicherungsbeiträgen durch einen

    Das Bundesverfassungsgericht hat zuletzt mit dem Nichtannahmebeschluss vom 9. September 2005 (NZS 2006, 27 ff.) unter Bezugnahme auf die Entscheidung vom 23. Januar 1990 (BVerfGE 81, 156) entschieden, dass es daran festhält, dass in der Verpflichtung zur Erstattung des Leistungsaufwands der Bundesanstalt auf der Grundlage des § 128 AFG keine Verletzung der verfassungsmäßigen Rechte des Arbeitgebers liegt.
  • LSG Bayern, 24.05.2007 - L 9 AL 67/03

    Aufträge zur Bewachung von militärischen Objekten; Anspruch auf Arbeitslosengeld;

    Dass die ausführlichen Erwägungen im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23.01.1990 auch für die Neufassung durch das Gesetz vom 18.12.1992 (dem auch § 147a SGB III weitgehend entspricht) gelten, hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 09.09.2005 bestätigt (Beschluss vom 09.09.2005 SozR 4-4100 § 128 Nr. 4).
  • SG Münster, 15.02.2007 - S 15 AL 332/04
    Hierdurch wird auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, da die Beschränkung des § 128 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 AFG auf Kündigungen bewirke, dass nur solche Beendigungsakte geeignet sind, die Erstattungspflicht zu beseitigen, die zumindest dem Grunde nach von den für die Beurteilung der dabei aufgeworfenen arbeitsrechtlichen Fragen zuständigen und kompetenten Gerichten überprüft werden können (vgl. BverfG, Beschluss vom 09.09.2005, 1 BvR 620/01).
  • LSG Baden-Württemberg, 24.08.2012 - L 12 AL 5911/10
    Das zunächst unter dem Aktenzeichen L 12 AL 2576/04 geführte Verfahren wurde durch Beschluss vom 18. Mai 2005 analog § 114 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerden 1 BvR 620/01 und 1 BvR 846/02 ausgesetzt und am 13. Dezember 2010 wieder aufgegriffen.
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