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   BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68   

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https://dejure.org/1975,16
BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68 (https://dejure.org/1975,16)
BVerfG, Entscheidung vom 17.12.1975 - 1 BvR 63/68 (https://dejure.org/1975,16)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Dezember 1975 - 1 BvR 63/68 (https://dejure.org/1975,16)
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Simultanschule

Art. 4, Art. 6 Abs. 1, Abs. 2, Art. 7 GG, negative und positive Religionsfreiheit, Konkordanzprinzip, Art. 15 Verf BW

Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Simultanschule

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Bestimmung des religiös-weltanschaulichen Charakters der öffentlichen Schulen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gemeinschaftsschulen - Religionsfreiheit und Gemeinschaftsschule in Baden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 41, 29
  • NJW 1976, 947
  • DVBl 1976, 626
 
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Wird zitiert von ... (203)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 26.03.1957 - 2 BvG 1/55

    Reichskonkordat

    Auszug aus BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68
    Dabei geht das Grundgesetz, wie das Bundesverfassungsgericht im Konkordatsurteil (BVerfGE 6, 309 [355]) des näheren ausgeführt hat, von der Gestaltungsfreiheit der Länder im Schulwesen aus.

    Wiederholt wurde betont, die Länder dürften in ihrer Zuständigkeit, die schulpolitischen Fragen zu regeln, nicht geschmälert werden (vgl. hierzu ausführlich BVerfGE 6, 309 (356) mit weiteren Nachweisen; ferner JöR N. F. Bd. 1, S. 101 ff.).

  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70
    Auszug aus BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68
    Würde man in diesen Fällen das Rechtsschutzinteresse verneinen, so würde der Grundrechtsschutz der Beschwerdeführer in unzumutbarer Weise verkürzt (vgl. BVerfGE 34, 165 [180] - hessische Förderstufe).

    Eigenständig und in seinem Bereich gleichgeordnet neben den Eltern übt der Staat, dem nach Art. 7 Abs. 1 GG die Aufsicht über das gesamte Schulwesen übertragen ist, in der Schulerziehung einen eigenen Erziehungsauftrag aus (vgl. BVerfGE 34, 165 [183]).

  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 413/60

    Kirchenbausteuer

    Auszug aus BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68
    Im Vergleich zu den vorstehend erörterten spezifischen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gestaltung des Schulwesens durch die Länder hinsichtlich der religiös-weltanschaulichen Ausprägung öffentlicher Schulen geben die in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 Abs. 1, 3 und 4, Art. 137 Abs. 1 WRV niedergelegten institutionellen Grundsätze des Staat-Kirchen-Verhältnisses (vgl. dazu BVerfGE 19, 206 [216]; 24, 236 [246] mit weiteren Nachweisen) keinen primären Maßstab ab.
  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 548/68

    Kreuz im Gerichtssaal

    Auszug aus BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68
    In Nordrhein-Westfalen ist die Gemeinschaftsschule für die Grundschule neben der Bekenntnisschule die gleichberechtigte, praktisch jedoch bevorzugte (vgl. hierzu im einzelnen den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom heutigen Tage - BVerfGE 41, 88) und für die Hauptschule die regelmäßige Schulform (Art. 12 Abs. 3 bis 7 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 5. März 1968 - GVBl. S. 36).
  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 241/66

    Förderstufe

    Auszug aus BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68
    Im Vergleich zu den vorstehend erörterten spezifischen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gestaltung des Schulwesens durch die Länder hinsichtlich der religiös-weltanschaulichen Ausprägung öffentlicher Schulen geben die in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 Abs. 1, 3 und 4, Art. 137 Abs. 1 WRV niedergelegten institutionellen Grundsätze des Staat-Kirchen-Verhältnisses (vgl. dazu BVerfGE 19, 206 [216]; 24, 236 [246] mit weiteren Nachweisen) keinen primären Maßstab ab.
  • BVerfG, 26.05.1970 - 1 BvR 83/69

    Dienstpflichtverweigerung

    Auszug aus BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68
    In der Ausübung seines Grundrechts wird er insoweit durch die kollidierenden Grundrechte andersdenkender Personen begrenzt (vgl. dazu BVerfGE 28, 243 [260 f.]).
  • BVerfG, 21.07.1970 - 2 BvR 255/69

    Steinkohle-Anpassungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68
    Die Beschwerdeführer waren bei Einlegung der Verfassungsbeschwerden durch die angegriffene Regelung des Art. 15 Abs. 1 n. F. der Verfassung des Landes Baden-Württemberg selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen (vgl. BVerfGE 29, 83 [93 f.] mit weiteren Nachweisen).
  • BVerfG, 19.10.1971 - 1 BvR 387/65

    Gesundbeter

    Auszug aus BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68
    Dazu gehört auch das Recht des Einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den Lehren des Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln (BVerfGE 32, 98 [106] - Gesundbeter).
  • BVerfG, 17.07.1973 - 1 BvR 308/69

    (Aktion) Rumpelkammer

    Auszug aus BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68
    Dieses Individualrecht steht jedem einzelnen Erziehungsberechtigten zu und gewinnt seine besondere Bedeutung als Minderheitenschutz, wenn der Einzelne durch den Staat ohne die Möglichkeit des Ausweichens mit einer weltanschaulich ausgerichteten öffentlichen Einrichtung konfrontiert wird (vgl. BVerfGE 35, 366 (375 f.) - Kreuz im Gerichtssaal).
  • BGH, 06.10.2016 - I ZR 154/15

    Afterlife - Sekundäre Darlegungslast eines Internetanschlussinhabers zur Nutzung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Konflikt zwischen grundrechtlich geschützten Positionen verschiedener Grundrechtsträger nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz zu lösen, der fordert, dass nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen bevorzugt und maximal behauptet wird, sondern alle einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren (vgl. BVerfGE 28, 243, 260 f.; 41, 29, 50; 52, 223, 247, 251; 93, 1, 21).
  • BGH, 30.03.2017 - I ZR 19/16

    Filesharing über einen Familienanschluss

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Konflikt zwischen grundrechtlich geschützten Positionen verschiedener Grundrechtsträger nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz zu lösen, der fordert, dass nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen bevorzugt und maximal behauptet wird, sondern alle einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren (vgl. BVerfGE 28, 243, 260 f.; 41, 29, 50; 52, 223, 247, 251; 93, 1, 21).
  • BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 471/10

    Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der

    Zu solchen verfassungsimmanenten Schranken zählen die Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang (vgl. BVerfGE 28, 243 ; 41, 29 ; 41, 88 ; 44, 37 ; 52, 223 ; 93, 1 ; 108, 282 ).

    Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern die Pflege und Erziehung ihrer Kinder als natürliches Recht und umfasst zusammen mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG auch das Recht zur Kindererziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht; daher ist es zuvörderst Sache der Eltern, ihren Kindern diejenigen Überzeugungen in Glaubens- und Weltanschauungsfragen zu vermitteln, die sie für richtig halten (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 52, 223 ; 93, 1 ).

    Eigenständig und in seinem Bereich gleichgeordnet neben den Eltern übt der Staat, dem nach Art. 7 Abs. 1 GG die Aufsicht über das gesamte Schulwesen übertragen ist, in der Schule einen eigenen Erziehungsauftrag aus (vgl. BVerfGE 34, 165 ; 41, 29 ; 108, 282 ).

    Der freiheitliche Staat des Grundgesetzes ist gekennzeichnet von Offenheit gegenüber der Vielfalt weltanschaulich-religiöser Überzeugungen und gründet dies auf ein Menschenbild, das von der Würde des Menschen und der freien Entfaltung der Persönlichkeit in Selbstbestimmung und Eigenverantwortung geprägt ist (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 108, 282 ).

    Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gebietet auch im positiven Sinn, den Raum für die aktive Betätigung der Glaubensüberzeugung und die Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit auf weltanschaulich-religiösem Gebiet zu sichern (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 93, 1 ).

    Dies gilt auch für den vom Staat in Vorsorge genommenen Bereich der Schule, für den seiner Natur nach religiöse und weltanschauliche Vorstellungen von jeher relevant waren (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 52, 223 ).

    Danach sind etwa christliche Bezüge bei der Gestaltung der öffentlichen Schule nicht ausgeschlossen; die Schule muss aber auch für andere weltanschauliche und religiöse Inhalte und Werte offen sein (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 52, 223 ).

    In dieser Offenheit bewahrt der freiheitliche Staat des Grundgesetzes seine religiöse und weltanschauliche Neutralität (vgl. BVerfGE 41, 29 ).

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts war davon auszugehen, dass das Grundgesetz den Ländern im Schulwesen umfassende Gestaltungsfreiheit belässt; auch in Bezug auf die weltanschaulich-religiöse Ausprägung der öffentlichen Schulen hat Art. 7 GG danach die weitgehende Selbstständigkeit der Länder und im Rahmen von deren Schulhoheit die grundsätzlich freie Ausgestaltung der Pflichtschule im Auge (so zuletzt BVerfGE 108, 282 ; siehe auch BVerfGE 41, 29 ; 52, 223 ).

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