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   BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68   

Simultanschule

Art. 4, Art. 6 Abs. 1, Abs. 2, Art. 7 GG, negative und positive Religionsfreiheit, Konkordanzprinzip, Art. 15 GG bwVerf

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Simultanschule

  • Alpmann Schmidt

    GG Art. 4, Art. 7

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Bestimmung des religiös-weltanschaulichen Charakters der öffentlichen Schulen

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 41, 29
  • NJW 1976, 947
  • DVBl 1976, 626



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Wird zitiert von ... (118)  

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02  

    Kopftuch Ludin

    Dies betrifft nicht nur imperative Glaubenssätze, sondern auch solche religiösen Überzeugungen, die ein Verhalten als das zur Bewältigung einer Lebenslage richtige bestimmen (vgl. BVerfGE 32, 98 ; 33, 23 ; 41, 29 ).

    Hierzu zählen die Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang (vgl. BVerfGE 28, 243 ; 41, 29 ; 41, 88 ; 44, 37 ; 52, 223 ; 93, 1 ).

    Der freiheitliche Staat des Grundgesetzes ist gekennzeichnet von Offenheit gegenüber der Vielfalt weltanschaulich-religiöser Überzeugungen und gründet dies auf ein Menschenbild, das von der Würde des Menschen und der freien Entfaltung der Persönlichkeit in Selbstbestimmung und Eigenverantwortung geprägt ist (vgl. BVerfGE 41, 29 ).

    Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gebietet auch in positivem Sinn, den Raum für die aktive Betätigung der Glaubensüberzeugung und die Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit auf weltanschaulich-religiösem Gebiet zu sichern (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 93, 1 ).

    Dies gilt nach dem bisherigen Verständnis des Verhältnisses von Staat und Religion, wie es in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seinen Niederschlag gefunden hat, insbesondere auch für den vom Staat in Vorsorge genommenen Bereich der Pflichtschule, für den seiner Natur nach religiöse und weltanschauliche Vorstellungen von jeher relevant waren (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 52, 223 ).

    Danach sind christliche Bezüge bei der Gestaltung der öffentlichen Schule nicht schlechthin verboten; die Schule muss aber auch für andere weltanschauliche und religiöse Inhalte und Werte offen sein (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 52, 223 ).

    In dieser Offenheit bewahrt der freiheitliche Staat des Grundgesetzes seine religiöse und weltanschauliche Neutralität (vgl. BVerfGE 41, 29 ).

    Für die Spannungen, die bei der gemeinsamen Erziehung von Kindern unterschiedlicher Weltanschauungs- und Glaubensrichtungen unvermeidlich sind, muss unter Berücksichtigung des Toleranzgebots als Ausdruck der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) nach einem Ausgleich gesucht werden (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 52, 223 ; 93, 1 ; vgl. näher unten dd>).

    bb) Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern die Pflege und Erziehung ihrer Kinder als natürliches Recht und umfasst zusammen mit Art. 4 Abs. 1 GG auch das Recht zur Kindererziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht; daher ist es zuvörderst Sache der Eltern, ihren Kindern diejenigen Überzeugungen in Glaubens- und Weltanschauungsfragen zu vermitteln, die sie für richtig halten (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 52, 223 ; 93, 1 ).

    Eigenständig und in seinem Bereich gleichgeordnet neben den Eltern übt der Staat, dem nach Art. 7 Abs. 1 GG die Aufsicht über das gesamte Schulwesen übertragen ist, in der Schule einen eigenen Erziehungsauftrag aus (vgl. BVerfGE 34, 165 ; 41, 29 ).

    Wie dieser im Einzelnen zu erfüllen ist und insbesondere in welchem Umfang religiöse Bezüge in der Schule ihren Platz haben sollen, unterliegt innerhalb der vom Grundgesetz, vor allem in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, abgesteckten Grenzen der Gestaltungsfreiheit der Länder (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 52, 223 ; vgl. näher unten dd>).

    Insofern entfaltet Art. 4 Abs. 1 und 2 GG seine freiheitssichernde Wirkung gerade in Lebensbereichen, die nicht der gesellschaftlichen Selbstorganisation überlassen, sondern vom Staat in Vorsorge genommen worden sind (vgl. BVerfGE 41, 29 ); dies bekräftigt Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 Abs. 4 WRV, wonach es verboten ist, jemanden zur Teilnahme an religiösen Übungen zu zwingen.

    dd) Das Grundgesetz lässt den Ländern im Schulwesen umfassende Gestaltungsfreiheit; auch in Bezug auf die weltanschaulich-religiöse Ausprägung der öffentlichen Schulen hat Art. 7 GG die weit gehende Selbständigkeit der Länder und im Rahmen von deren Schulhoheit die grundsätzlich freie Ausgestaltung der Pflichtschule im Auge (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 52, 223 ).

    Dies schließt ein, dass die einzelnen Länder zu verschiedenen Regelungen kommen können, weil bei dem zu findenden Mittelweg auch Schultraditionen, die konfessionelle Zusammensetzung der Bevölkerung und ihre mehr oder weniger starke religiöse Verwurzelung berücksichtigt werden dürfen (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 93, 1 ).

    Dies müsste nicht die Verleugnung der eigenen Überzeugung bedeuten, sondern böte die Chance zur Erkenntnis und Festigung des eigenen Standpunkts und zu einer gegenseitigen Toleranz, die sich nicht als nivellierender Ausgleich versteht (vgl. BVerfGE 41, 29 ).

    Dies gilt auch deshalb, weil den Eltern nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG das Recht zur Kindererziehung auch in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht zusteht und diese für falsch empfundene Glaubensüberzeugungen grundsätzlich von ihren Kindern fern halten können (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 41, 88 ).

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91  

    Kruzifix

    Für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde kommt es nicht darauf an, ob.die beschwerdeführenden Kinder noch die Volksschule besuchen (vgl. BVerfGE 41, 29 [43]).

    Insofern entfaltet Art. 4 Abs. 1 GG seine freiheitssichernde Wirkung gerade in Lebensbereichen, die nicht der gesellschaftlichen Selbstorganisation überlassen, sondern vom Staat in Vorsorge genommen worden sind (vgl. BVerfGE 41, 29 [49]).

    Er erlegt ihm vielmehr auch die Pflicht auf, ihnen einen Betätigungsraum zu sichern, in dem sich die Persönlichkeit auf weltanschaulich-religiösem Gebiet entfalten kann (vgl. BVerfGE 41, 29 [49]), und sie vor Angriffen oder Behinderungen von Anhängern anderer Glaubensrichtungen oder konkurrierender Religionsgruppen zu schützen.

    Es ist Sache der Eltern, ihren Kindern diejenigen Überzeugungen in Glaubens- und Weltanschauungsfragen zu vermitteln, die sie für richtig halten (vgl. BVerfGE 41, 29 [44, 47 f.]).

    Nur bei einer solchen Begrenzung ist diese Bejahung auch gegenüber dem Nichtchristen durch das Fortwirken geschichtlicher Gegebenheiten legitimiert (vgl. BVerfGE 41, 29 [52]).

    Das Grundgesetz hat das anerkannt, indem es in Art. 7 Abs. 5 GG staatliche Weltanschauungs- oder Bekenntnisschulen gestattet, Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach vorsieht (Art. 7 Abs. 3 GG) und darüber hinaus Raum für aktive Betätigung der Glaubensüberzeugung läßt (vgl. BVerfGE 41, 29 [49];52, 223 [240 f.]).

    Beide Vorschriften sind zusammen zu sehen und in der Interpretation aufeinander abzustimmen, weil erst die Konkordanz der in den beiden Artikeln geschützten Rechtsgüter der Entscheidung des Grundgesetzes gerecht wird (vgl. BVerfGE 41, 29 [50 f.]).

    Deren Konfrontation mit einem christlich geprägten Weltbild führt jedenfalls so lange nicht zu einer diskriminierenden Abwertung nichtchristlicher Weltanschauungen, als es nicht um Glaubensvermittlung, sondern um das Bestreben nach Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit im religiös-weltanschaulichen Bereich gemäß der Grundentscheidung des Art. 4 GG geht (vgl. BVerfGE 41, 29 [51 f.];41, 65 [85 f.]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb die Regelung über die christliche Gemeinschaftsschule in Art. 135 Satz 2 der Bayerischen Verfassung nur aufgrund einer verfassungskonformen Auslegung für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt (vgl. BVerfGE 41, 65 [66 und 79 ff.]) und in bezug auf die Simultanschule mit christlichem Charakter im überlieferten badischen Sinne betont, daß es sich nicht um eine bikonfessionelle Schule handele (vgl. BVerfGE 41, 29 [62]).

    Wiederholt wurde betont, die Länder dürften in ihrer Zuständigkeit, die schulpolitischen Fragen zu regeln, nicht geschmälert werden (vgl. hierzu ausführlich BVerfGE 6, 309 [356] m.w.N.; ferner BVerfGE 41, 29 [45]).

    Die Bejahung des Christentums bezieht sich nicht auf die Glaubensinhalte, sondern auf die Anerkennung des prägenden Kultur- und Bildungsfaktors und ist damit auch gegenüber Nichtchristen durch die Geschichte des abendländischen Kulturkreises gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 41, 29 [64]).

    Bei dem Erlaß dieser Vorschrift durfte der Landesgesetzgeber der Tatsache Rechnung tragen, daß die Mehrzahl der in seinem Gebiet lebenden Staatsbürger einer christlichen Kirche angehört (vgl. BVerfGE 41, 29 [50 f., 60]).

    Es ist ihm daher nicht verwehrt, die Übereinstimmung von Schule und Elternhaus in grundlegenden Wertanschauungen soweit als möglich aufrechtzuerhalten (vgl. BVerfGE 41, 29 [60];41, 65 [87]).

    Ferner darf sie keine missionarische Schule sein und keine Verbindlichkeit christlicher Glaubensinhalte beanspruchen; sie muß auch für andere weltanschauliche und religiöse Inhalte und Werte offen sein (vgl. BVerfGE 41, 29 [51];41, 65 [78]).

    Der Staat gibt damit der positiven Bekenntnisfreiheit Raum in einem Bereich, den er ganz in seine Vorsorge genommen hat und in welchem religiöse und weltanschauliche Einstellungen von jeher relevant waren (vgl. BVerfGE 41, 29 [49];52, 223 [241]).

    Dieses im Bereich des Schulwesens unvermeidliche Spannungsverhältnis zwischen negativer und positiver Religionsfreiheit zu lösen, obliegt dem demokratischen Landesgesetzgeber, der im öffentlichen Willensbildungsprozeß unter Berücksichtigung der verschiedenen Auffassungen einen für alle zumutbaren Kompromiß zu suchen hat (vgl. BVerfGE 41, 29 [50];52, 223 [247]).

    Das Minimum an Zwangselementen, das in dieser Beziehung von den Schülern und ihren Eltern zu akzeptieren ist (vgl. BVerfGE 41, 29 [51]), wird nicht überschritten.

    Die Schüler werden durch das Kreuz im Klassenzimmer auch nicht in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise (vgl. BVerfGE 41, 29 [51]) missionarisch beeinflußt.

    Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde kann hier jedoch nicht aus denselben Gründen wie beim Wegfall der Beschwer im Hauptsacheverfahren (vgl. BVerfGE 41, 29 [43]) bejaht werden.

  • BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvR 647/70  

    Schulgebet

    Hierzu gehört auch das Recht zur Erziehung der Kinder in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht (BVerfGE 41, 29 [44]).

    Auch Art. 4 Abs. 1 Satz 2 GG schließen das Recht der Eltern ein, ihren Kindern die von ihnen für richtig gehaltene religiöse oder weltanschauliche Überzeugung zu vermitteln (BVerfGE 41, 29 [47 f.]).

    Der Erziehungsauftrag des Staates ist eigenständig und dem Erziehungsrecht der Eltern gleichgeordnet; weder dem Elternrecht noch dem Erziehungsauftrag des Staates kommt ein absoluter Vorrang zu (BVerfGE 41, 29 [44]; 47, 46 [72]).

    Mit dieser Frage hat sich das Bundesverfassungsgericht ausführlich in den Beschlüssen vom 17. Dezember 1975 zur Gemeinschaftsschule badischer Überlieferung (BVerfGE 41, 29 [44 ff.]) und zur bayerischen Gemeinschaftsschule (BVerfGE 41, 65 [77 ff.]) auseinandergesetzt.

    Damit fällt das Schulgebet auch nicht unter die Vermittlung christlicher Kulturwerte und Bildungswerte, wie sie das Bundesverfassungsgericht im Rahmen des allgemeinen Unterrichts an christlichen Gemeinschaftsschulen für zulässig erachtet hat (BVerfGE 41, 29 [52]).

    c) Wenn der Staat im genannten Sinne das Schulgebet außerhalb der Religionsstunde als religiöse Übung und als "schulische Veranstaltung" zuläßt, so fördert er allerdings die Anschauung des Christentums und damit ein religiöses Element in der Schule, das über die religiösen Bezüge hinausgeht, die sich aus der Anerkennung des prägenden Kulturfaktors und Bildungsfaktors des Christentums (BVerfGE 41, 29 [52]) ergeben.

    4 GG gewährt nicht nur die Freiheit zu glauben, sondern auch die äußere Freiheit, den Glauben in der Öffentlichkeit zu bekennen (BVerfGE 32, 98 [106]; 33, 23 [28]; 41, 29 [49]); Art. 4 Abs. 1 und 2 GG sichern in diesem Sinne einen Raum für die aktive Betätigung der Glaubensüberzeugung.

    Der Staat gibt hier der positiven Bekenntnisfreiheit Raum in einem Bereich, den er ganz in seine Vorsorge genommen hat und in welchem religiöse und weltanschauliche Vorstellungen von jeher relevant waren (BVerfGE 41, 29 [49]).

    Ein positives Bestimmungsrecht auf Einführung des Schulgebets haben die Eltern ebensowenig, wie ihnen ein solches Recht auf die Einrichtung von Schulen bestimmter religiöser oder weltanschaulicher Prägung zusteht; sie haben auch keinen Anspruch darauf, daß ihre Kinder in der gewünschten weltanschaulichen Form erzogen werden (BVerfGE 41, 29 [46, 48]).

    Er kann in solchen Gemeinschaftsschulen, die er in zulässigem Umfang (BVerfGE 41, 29 [52]) mit religiösen Elementen versieht, ein Schulgebet zuzulassen; er kann sich aber auch - unabhängig davon, ob er die Schule ansonsten mit religiösen Bezügen ausgestaltet - dazu entschließen, allgemein auf Schulgebete zu verzichten.

    In Art. 15 Abs. 1 des Vertrags des Landes Hessen mit den Evangelischen Landeskirchen in Hessen vom 18. Februar 1960, dem der Landtag durch Gesetz vom 10. Juni 1960 (GVBl. S. 54) zugestimmt hat, werden die öffentlichen Schulen als Gemein schaftsschulen auf christlicher Grundlage bezeichnet; diese Einschätzung wurde auch durch die Drei-Fraktionen-Erklärung vom 30. März 1966 im Hessischen Landtag (Hessischer Landtag, 5. Wp, StenBer, Bd 4, S. 2297) bestätigt (vgl. auch BVerfGE 41, 29 [55]).

    Insbesondere findet die Bekenntnisfreiheit dort ihre Grenzen, wo die Ausübung dieses Grundrechts durch einen Grundrechtsträger auf die kollidierenden Grundrechte andersdenkender Personen trifft (BVerfGE 28, 243 [260 f.]; 32, 98 [108]; 41, 29 [50]).

    Überall dort, wo Spannungsverhältnisse zwischen negativer und positiver Bekenntnisfreiheit auftreten, besonders im Schulwesen, so solche Spannungsverhältnisse angesichts der gemeinsamen Erziehung von Kindern der verschiedensten Weltanschauungsrichtungen und Glaubensrichtungen letztlich unvermeidlich sind (vgl. BVerfGE 41, 29 [50]), muß unter Berücksichtigung des Toleranzgebots ein Ausgleich gesucht werden.

    In diesem Zusammenhang ist von besonderer Bedeutung, daß das Grundrecht der positiven und der negativen Bekenntnisfreiheit unter dem Gebot der Toleranz steht (vgl. dazu BVerfGE 32, 98 [109 f.]; 41, 29 [51]; 47, 46 [77]).

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  • BVerfG, 24.09.2003 - : 2 BvR 1436/02  
    Dies betrifft nicht nur imperative Glaubenssätze, sondern auch solche religiösen Überzeugungen, die ein Verhalten als das zur Bewältigung einer Lebenslage richtige bestimmen (vgl. BVerfGE 32, 98 ; 33, 23 ; 41, 29 ).

    Hierzu zählen die Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang (vgl. BVerfGE 28, 243 ; 41, 29 ; 41, 88 ; 44, 37 ; 52, 223 ; 93, 1 ).

    Der freiheitliche Staat des Grundgesetzes ist gekennzeichnet von Offenheit gegenüber der Vielfalt weltanschaulich-religiöser Überzeugungen und gründet dies auf ein Menschenbild, das von der Würde des Menschen und der freien Entfaltung der Persönlichkeit in Selbstbestimmung und Eigenverantwortung geprägt ist (vgl. BVerfGE 41, 29 ).

    Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gebietet auch in positivem Sinn, den Raum für die aktive Betätigung der Glaubensüberzeugung und die Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit auf weltanschaulich-religiösem Gebiet zu sichern (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 93, 1 ).

    Dies gilt nach dem bisherigen Verständnis des Verhältnisses von Staat und Religion, wie es in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seinen Niederschlag gefunden hat, insbesondere auch für den vom Staat in Vorsorge genommenen Bereich der Pflichtschule, für den seiner Natur nach religiöse und weltanschauliche Vorstellungen von jeher relevant waren (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 52, 223 ).

    Danach sind christliche Bezüge bei der Gestaltung der öffentlichen Schule nicht schlechthin verboten; die Schule muss aber auch für andere weltanschauliche und religiöse Inhalte und Werte offen sein (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 52, 223 ).

    In dieser Offenheit bewahrt der freiheitliche Staat des Grundgesetzes seine religiöse und weltanschauliche Neutralität (vgl. BVerfGE 41, 29 ).

    Für die Spannungen, die bei der gemeinsamen Erziehung von Kindern unterschiedlicher Weltanschauungs- und Glaubensrichtungen unvermeidlich sind, muss unter Berücksichtigung des Toleranzgebots als Ausdruck der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) nach einem Ausgleich gesucht werden (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 52, 223 ; 93, 1 ; vgl. näher unten dd>).

    bb) Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern die Pflege und Erziehung ihrer Kinder als natürliches Recht und umfasst zusammen mit Art. 4 Abs. 1 GG auch das Recht zur Kindererziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht; daher ist es zuvörderst Sache der Eltern, ihren Kindern diejenigen Überzeugungen in Glaubens- und Weltanschauungsfragen zu vermitteln, die sie für richtig halten (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 52, 223 ; 93, 1 ).

    Eigenständig und in seinem Bereich gleichgeordnet neben den Eltern übt der Staat, dem nach Art. 7 Abs. 1 GG die Aufsicht über das gesamte Schulwesen übertragen ist, in der Schule einen eigenen Erziehungsauftrag aus (vgl. BVerfGE 34, 165 ; 41, 29 ).

    Wie dieser im Einzelnen zu erfüllen ist und insbesondere in welchem Umfang religiöse Bezüge in der Schule ihren Platz haben sollen, unterliegt innerhalb der vom Grundgesetz, vor allem in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, abgesteckten Grenzen der Gestaltungsfreiheit der Länder (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 52, 223 ; vgl. näher unten dd>).

    Insofern entfaltet Art. 4 Abs. 1 und 2 GG seine freiheitssichernde Wirkung gerade in Lebensbereichen, die nicht der gesellschaftlichen Selbstorganisation überlassen, sondern vom Staat in Vorsorge genommen worden sind (vgl. BVerfGE 41, 29 ); dies bekräftigt Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 Abs. 4 WRV, wonach es verboten ist, jemanden zur Teilnahme an religiösen Übungen zu zwingen.

    dd) Das Grundgesetz lässt den Ländern im Schulwesen umfassende Gestaltungsfreiheit; auch in Bezug auf die weltanschaulich-religiöse Ausprägung der öffentlichen Schulen hat Art. 7 GG die weit gehende Selbständigkeit der Länder und im Rahmen von deren Schulhoheit die grundsätzlich freie Ausgestaltung der Pflichtschule im Auge (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 52, 223 ).

    Dies schließt ein, dass die einzelnen Länder zu verschiedenen Regelungen kommen können, weil bei dem zu findenden Mittelweg auch Schultraditionen, die konfessionelle Zusammensetzung der Bevölkerung und ihre mehr oder weniger starke religiöse Verwurzelung berücksichtigt werden dürfen (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 93, 1 ).

    Dies müsste nicht die Verleugnung der eigenen Überzeugung bedeuten, sondern böte die Chance zur Erkenntnis und Festigung des eigenen Standpunkts und zu einer gegenseitigen Toleranz, die sich nicht als nivellierender Ausgleich versteht (vgl. BVerfGE 41, 29 ).

    Dies gilt auch deshalb, weil den Eltern nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG das Recht zur Kindererziehung auch in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht zusteht und diese für falsch empfundene Glaubensüberzeugungen grundsätzlich von ihren Kindern fern halten können (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 41, 88 ).

  • BVerwG, 19.02.1992 - 6 C 5.91  

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1, Art. 7 Abs. 3 und 5

    Eben dies aber ist - wie die Auseinandersetzungen um den sog. Bremer Schulkompromiß gezeigt haben - im Rahmen des Art. 7 Abs. 3 GG nicht gewollt (vgl. Holtkotten aaO.); zudem wäre dies ein vordergründiges Mißverständnis der Verpflichtung des Staates zur weltanschaulich-religiösen Neutralität, das in Wahrheit auf eine Parteinahme zugunsten laizistischer Bestrebungen hinausliefe (vgl. BVerfGE 41, 29, 49 f.).

    Auch Art. 7 Abs. 5 GG geht (lediglich) davon aus, daß öffentliche Volksschulen als Gemeinschaftsschulen, Bekenntnis- oder Weltanschauungsschulen eingerichtet sein können (BVerfGE 41, 29, 46).

    Dies ergänzend hat das Bundesverfassungsgericht weiterhin dargelegt, daß es nach den genannten Absätzen des Art. 7 GG der demokratischen Mehrheitsentscheidung des Landesgesetzgebers überlassen ist, den religiösen oder weltanschaulichen Charakter der öffentlichen Schulen unter Berücksichtigung des Grundrechts der Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG zu bestimmen (BVerfGE 41, 65, 78); insoweit sei der Landesgesetzgeber grundsätzlich bei der Wahl und Ausgestaltung der Schulform für die öffentlichen Volksschulen frei (BVerfGE 41, 65, 86); er könne sich auch für mögliche Mischformen entscheiden (BVerfGE 41, 29, 48).

    Diese gebietet es, Raum für die aktive Betätigung der Glaubensüberzeugung und die Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit auf weltanschaulich-religiösem Gebiet zu sichern (vgl. BVerfGE 41, 29, 49).

    Sie schließt das Recht der Eltern ein, ihren Kindern die von ihnen für richtig gehaltene religiöse oder weltanschauliche Überzeugung zu vermitteln (vgl. BVerfGE 41, 29, 47 f.).

    (1) Art. 4 Abs. 1 und 2 GG engen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers nicht ein, wenn bei einer weltanschaulich-religiösen Gestaltung des öffentlichen Schulwesens dem Grundrecht der Religionsfreiheit im Rahmen einer »Konkordanz« der durch die Art. 4 und 7 GG geschützten Rechtsgüter Rechnung getragen wird (vgl. BVerfGE 41, 29, 51).

    In dieser Auslegung entspreche sie den in BVerfGE 41, 29, 50 ff. aufgestellten Maßstäben, wonach insbesondere die für öffentliche Pflichtschulen gewählte Schulform, soweit sie auf Glaubens- und Gewissensentscheidungen der Kinder Einfluß gewinnen kann, nur »das Minimum an Zwangselementen« enthalten dürfe (BVerfGE 41, 29, 51; 41, 65, 78).

    Wie es an anderer Stelle ergänzend ausgeführt hat, gilt dies unter den nämlichen Voraussetzungen selbst dann, wenn eine Minderheit der Erziehungsberechtigten, die keine religiöse Erziehung wünscht, »bei der Erziehung ihrer Kinder dieser Schule nicht ausweichen kann« (BVerfGE 41, 29, 51).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es dem Landesgesetzgeber unbenommen, jedenfalls bei Regelungen, die den Eltern ein positives Bestimmungsrecht über die weltanschauliche oder religiöse Ausrichtung öffentlicher Schulen einräumen, auch auf die konfessionelle Zusammensetzung der Bevölkerung abzustellen (vgl. auch BVerfGE 41, 29, 51).

    Für die weltanschaulich-religiöse Ausgestaltung des öffentlichen Schulwesens hat das Bundesverfassungsgericht dies ausdrücklich klargestellt (vgl. BVerfGE 41, 29, 51).

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 15.01.2002 - LVG 9/01  
    Das Landesverfassungsgericht gibt damit seine in Anlehnung an das Bundesverfassungsgericht entwickelte Rechtsprechung nicht auf; danach greifen solche Gesetze in der Regel nicht schon in die Sphäre der Bürgerschaft ein, die eines Vollzugs bedürfen, so dass sich die Frage der Verfassungsverletzung erst für den ausführenden Verwaltungsakt oder die sonstige vollziehende Maßnahme stellt (vgl. etwa: LVerfGE 2, 345 [359]; LVerfG-LSA, Urt. v. 27.10.1994 - LVG 18/94 -, LVerfGE 2, 378 [389]; Beschl. v. 07.12.1999 - LVG 7/99 - Urt. v. 27.03.2001 - LVG 1/01 -, im Anschluss an z. B.: BVerfG, Beschl. v. 19.12.1951 - 1 BvR 220/51 -, BVerfGE 1, 97 [101]; BVerfGE 34, 165 [179]; BVerfG, Beschl. v. 17.12.1975 - 1 BvR 63/68 -, BVerfGE 41, 29 [42]; Beschl. v. 17.12.1975 - 1 BvR 548/68 -, BVerfGE 41, 88 [104]; BVerfG, NJW 1984, 89 [89]; Urt. v. 09.02.1984 - 1 BvR 845/79 -, BVerfGE 59, 360 [375]; Beschl. v. 24.06.1992 - 1 BvR 1028/91 -, BVerfGE 86, 382 [386]; Beschl. v. 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, BVerfGE 90, 128 [135]).

    Das gilt gerade auch bei schulorganisatorischen Regelungen (vgl.: BVerfGE 34, 165 [179]: Hessische Förderstufe, sowie BVerfGE 41, 29 [42]: christliche Simultanschule ; vgl. ferner: BVerfGE 41, 88 [104]: Gemeinschaftsschule Nordrhein-Westfalen; BVerfGE 53, 185 [195] : gymnasiale Oberstufe in Hessen; BVerfGE 59, 360 [375]: Schulrecht Bremen ).

    Art. 25 Abs. 2 LSA-Verf, der die allgemeine Schulpflicht statuiert und deren Ausgestaltung dem einfachen Gesetzgeber überlässt (Art. 25 Abs. 3 LSA-Verf), begrenzt das "Elternrecht" aus Art. 11 Abs. 1 Satz 1 LSA-Verf. Ohne Bedeutung ist dabei, dass das ("Eltern-")Grundrecht innerhalb einer Einrichtungsgarantie eingeschränkt wird; denn auch für die Landesverfassung gilt wie für das Grundgesetz, dass die Verfassung als Einheit anzusehen ist (vgl. insoweit zur Bundesverfassung: BVerfG, Beschl. v. 16.07.1998 - 2 BvR 1953/95 -, NJW 1999, 43 [45]; Beschl. v. 16.10.1979 - 1 BvR 647/70, 7/74 -, NJW 1980, 575 [578]; Beschl. v. 19.10.1971 - 1 BvR 387/65 -, BVerfGE 32, 98 [107 ff]; BVerfGE 41, 29 [50 f]; BVerfG, Beschl. v. 16.10.1979 - 1 BvR 647/70, 7/74 -, BVerfGE 52, 223 [246]).

    Dabei steht dem Landesgesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BVerfGE 34, 165 [181]; 41, 29 [44]; 47, 46 [55]; 53, 185 [196]; 59, 360 [377]); innerhalb dieses Rahmens bestimmt die Mehrheit im Parlament, welche organisatorischen Maßnahmen getroffen werden sollen (so bei Schulformen: BVerfG, NJW 1977, 1723 [1723] ; BVerfGE 41, 88 [107] ).

    Der Staat hat nach diesen Verfassungsregeln einen dem elterlichen gleichwertigen Erziehungsanspruch (BVerfGE 26, 228 [240]; 34, 165 [182, 183]; 41, 29 [44]; 47, 46 [74, 84]; 52, 223 [235, 236]; 53, 185 [196]; 59, 360 [379, 384/385]; 98, 218 [244]; BVerfG, NJW 1984, 89 [89]; BVerwGE 79, 298 [300]), der nicht auf eine reine Wissensvermittlung beschränkt ist (BVerfGE 41, 29 [42]; 47, 46 [84]) und der es dem Staat gerade auch frei stellt, Stoff, Methode und Unterrichtsmittel zu bestimmen (BVerwGE 79, 298 [300]).

    Die Gleichwertigkeit des "Elternrechts" mit dem staatlichen Erziehungsanspruch verpflichtet den Landesgesetzgeber nur, die Auswirkungen seines Erziehungskonzepts auf das Interesse der betroffenen Eltern in ihrer Gesamtheit (der Elternschaft) zu bedenken; er muss nicht alle Vorstellungen einzelner Eltern berücksichtigen, sondern entscheidet im Bereich der ihm zustehenden Befugnisse nach dem demokratischen Mehrheitsprinzip (vgl. insoweit zur Bundesverfassung: BVerfGE 41, 88 [107]; BVerfG, NJW 1977, 1723 [1723]); allenfalls durch Grundrechte außerhalb des Elternrechts können ihm besondere Grenzen gezogen sein (vgl. etwa zur Weltanschauungsfreiheit: BVerfGE 41, 29 [48]; 41, 65 [78]; 41, 88 [96]).

    Im Regelfall gilt aber, dass ein mit allen Eltern einer Klasse auf die Persönlichkeit eines jeden Kindes in der Klasse abgestimmtes Zusammenwirken in grundsätzlichen Positionen praktisch kaum vorstellbar ist, sobald der Bereich der schlichten Wissensvermittlung überschritten wird; die Eltern können sich daher in diesem Bereich nicht uneingeschränkt auf ihr eigenes "Elternrecht" berufen, sondern werden in der Ausübung ihres Grundrechts insoweit durch die kollidierenden Grundrechte anders denkender Eltern begrenzt (BVerfGE 47, 46 [76], unter Hinweis auf BVerfGE 41, 29 [50], zu Art. 6 Abs. 2 GG).

    Maßgeblich war insoweit wie bei der badischen Simultanschule (BVerfGE 41, 29 [44 ff]), dass der Landesgesetzgeber bei der Schulform für die öffentliche Volksschule im Grundsatz eine anerkannte Form oder auch mögliche Zwischenformen frei wählen kann; selbst im religiös-weltanschaulichen Bereich haben Eltern weder aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG noch aus anderen Vorschriften - insbesondere Art. 4 Abs. 1 - des Grundgesetzes ein positives Recht, vom Staat die Einrichtung von Schulen bestimmter Prägung zu verlangen, sondern das Grundgesetz verweist die Eltern insoweit auf Privatschulen (BVerfGE 41, 29 [46]).

    Es entspricht dem überkommenen Verständnis von einer Grundschule (vgl. zur historischen Entwicklung besonders: BVerfG, Beschl. v. 16.12.1992 - 1 BvR 167/87 -, BVerfGE 88, 40 [47 ff, bes. 49 f]), dass sie auf die Gemeinschaftserfahrung unterschiedlicher Persönlichkeiten, unabhängig von deren bisherigen Prägungen und unabhängig von ihrem familiären Umfeld angelegt ist und dadurch vor allem die Toleranz (zu diesem staatlichen Erziehungsanspruch bes.: BVerfGE 41, 29 [51 f]; 41, 65 [78]; 41, 88 [108]; 47, 46 [77]; 52, 223 [232, 247]; BVerwGE 79, 298 [300, 307]) untereinander fördern soll.

  • VerfGH Bayern, 01.08.1997 - 6-VII-96  

    Kreuze in Klassenräumen

    Das Grundgesetz hat das anerkannt, indem es in Art. 7 Abs. 5 GG staatliche Weltanschauungs- oder Bekenntnisschulen gestattet, Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach vorsieht (Art. 7 Abs. 3 GG ) und darüber hinaus Raum für aktive Betätigung der Glaubensüberzeugung läßt (vgl. BVerfGE 41, 29 /49; 52, 223/240 f.)".

    bb) Als eine weitere sachliche Rechtfertigung konnte der Gesetzgeber die Größe und Mitgliederzahl der im Land vorhandenen Religionsgemeinschaften und ihre damit verbundene soziale und gesellschaftliche Bedeutung ansehen (vgl. VerfGHE 20, 87/94; 21, 67/72 f.; 35, 10/20; 49, 1/5; BVerfGE 19, 1/8 und 10; 41, 29/51; OVG Münster NVwZ 1994, 597; v. Campenhausen in v. Mangoldt/Klein/v. Campenhausen, Rdn. 31 f. zu Art. 140; v. Campenhausen in Nawiasky/Schweiger/Knöpfle, Rdn. 12, 20 vor Art. 142).

    Es kann dem Staat nicht verwehrt sein, die Übereinstimmung von Schule und Elternhaus in grundlegenden Wertanschauungen soweit wie möglich aufrechtzuerhalten (vgl. Lerche, Kirche und Gesellschaft, Sonderheft 1995, S. 19 unter Hinweis auf das Sondervotum BVerfGE 93, 1/28; vgl. weiter BVerfGE 41, 29/60; 41, 65/87) .

    Der Staat kann auf Grund seiner Schulhoheit auch in der Schule für die Glaubensüberzeugungen und die Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit auf weltanschaulich-religiösem Gebiet Raum geben (vgl. BVerfGE 41, 29 /49).

    Das Toleranzgebot verhindert ein Absolutsetzen von Glaubensinhalten (vgl. VerfGHE 41, 44/48; BVerfGE 41, 29/47 ff.; 41, 65/83 ff.; 52, 223/236 ff.).

    Die Schule darf nicht missionarisch wirken und christliche Glaubensinhalte nicht für alle als verbindlich festlegen; die Schüler dürfen nicht durch Werbung oder Abwerbung ihrem Glauben oder ihrer Weltanschauung entfremdet werden (vgl. VerfGHE 41, 44/48; BVerfGE 41, 29/51 f.; 41, 65/77 f.; 52, 223/237).

    Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber den Konflikt nicht in der Weise gelöst hat, daß der Weltanschauung der Eltern und Schüler, die die Anbringung eines Kreuzes in Schulzimmern ablehnen, automatisch und absolut der Vorrang eingeräumt wird; hierdurch würden diejenigen Eltern und Schüler in ihrer Glaubensfreiheit benachteiligt, die ein Kreuz in der Schule wünschen (vgl. VerfGHE 41, 44/48; BVerfGE 41, 29/49 f.).

  • BVerwG, 21.04.1999 - 6 C 18.98  

    Erfolgreicher Widerspruch gegen Kruzifix im Klassenraum

    aa) In der Literatur (Böckenförde, ZevKR 1975, 119, 128 ff.; M. Heckel, DVBl 1996, 453, 472 f. m.w.N.) und in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 41, 29, 46 ff., 49; 52, 223, 238 ff., 240 ff.) ist seit langem anerkannt, daß die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulich-religiösen Neutralität nicht gleichzusetzen ist mit einer strikten Trennung von Staat und Kirche.

    Die Darlegungspflicht nach Art. 7 Abs. 3 Satz 3 BayEUG läßt sich, da es maßgeblich auf die Wirkungen des Kreuzes auf den jeweiligen Betrachter ankommt, weniger unter Verweis auf den staatlichen Erziehungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG) als vielmehr dadurch rechtfertigen, daß das Spannungsverhältnis der einander widersprechenden Grundrechtspositionen, vor allem der Eltern (Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), soweit möglich, im Wege der praktischen Konkordanz (s. dazu bb) aufgelöst wird (BVerfGE 93, 1, 22 ff.; 41, 29, 50 f.).

    Das erfordert, daß beide Grundrechtspositionen im Interesse beiderseits größtmöglicher Wirksamkeit einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren (vgl. BVerfGE 28, 243, 260 ff.; 41, 29, 50; 52, 223, 247, 251; 93, 1, 21 ff.; Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts, 20. Auflage, Rn. 72, 318 f.).

    Gegenüber denjenigen, die einen religiösen Einfluß auf die Erziehung der Kinder nicht wollen, ist daher bei staatlich schu-lischen Pflichtveranstaltungen nur das unerläßliche Minimum an Zwangselementen solcher Art zuzulassen (BVerfGE 41, 29, 51; 93, 1, 23).

    Das bedeutet zum einen, daß weltanschaulich-religiöse Zwänge in öffentlichen Schulen, die nicht Bekenntnisschulen sind, soweit irgendmöglich auszuschalten sind (BVerfGE 41, 29, 51); zum anderen darf dieses Minimum nicht dazu führen, daß die Grenze zumutbarer, nicht diskriminierender Ausweichmöglichkeiten überschritten wird (BVerfGE 93, 1, 24).

  • BVerfG, 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07  

    Adventssonntage Berlin

    Auch die Religionsfreiheit beschränkt sich nicht auf die Funktion eines Abwehrrechts, sondern gebietet auch im positiven Sinn, Raum für die aktive Betätigung der Glaubensüberzeugung und die Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit auf weltanschaulich-religiösem Gebiet zu sichern (vgl. BVerfGE 41, 29 ).
  • VG Freiburg, 08.03.1995 - 2 K 1125/94  
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  • BVerwG, 16.06.1999 - 6 C 19.98  

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  • BayObLG, 14.10.1999 - 3 ObOWi 96/99  

    Verstoß gegen Schulpflicht

  • BAG, 12.08.2010 - 2 AZR 593/09  

    Abmahnung wegen religiöser Bekundung in einer Kinderbetreuungseinrichtung

  • BVerwG, 19.02.1992 - 6 C 3.91  

    GG Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Art.

  • VGH Baden-Württemberg, 26.03.1996 - 9 S 2502/93  

    Teilnahme an Tierpräparationen zur Erteilung eines Leistungsnachweises im

  • BVerwG, 24.11.1988 - 2 C 10.86  

    BBG § 8; GG Art. 33 Abs. 2, Abs. 3

  • VGH Hessen, 01.06.2005 - 8 UZ 54/04  

    Anbringen eines Kreuzes im Sitzungssaal des Kreistages

  • BVerwG, 03.05.1988 - 7 C 89.86  

    GG Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 S. 1

  • VGH Baden-Württemberg, 02.07.1997 - 9 S 1126/95  

    Schulfach Ethik für Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen

  • VG Schleswig, 28.07.1999 - 9 A 332/97  
  • BVerfG, 18.09.1995 - 1 BvR 1456/95  

    Streichung des Buß- und Bettages als staatlich anerkannter Feiertag im Land

  • FG Hamburg, 15.02.2000 - VI 69/98  

    Aufwendungen für einen Schulbesuch im Ausland

  • VGH Baden-Württemberg, 08.11.2002 - 9 S 2361/02  

    Aufnahmeprüfung für weiterführende Schulen - gerichtliche Überprüfung

  • VerfGH Berlin, 16.08.1995 - VerfGH 1/95  

    Abschaffung des Buß- und Bettages als gesetzlichen Feiertag verletzt nicht die

  • VerfGH Berlin, 06.02.1998 - VerfGH 80/96  

    Herabsetzung der Altersgrenze für Prüfingenieure für Baustatik auf 65 Jahre

  • VerfG Brandenburg, 25.02.1999 - VfGBbg 41/98  
  • VGH Hessen, 30.06.2003 - 10 TG 553/03  

    Religionsfreiheit - Tischgebet im Kindergarten - Freiwilligkeit -

  • OLG Jena, 08.04.2005 - 1 Ss 311/04  

    Verletzung der Schuldpflicht aus religiösen Motiven; Ahndbarkeit

  • BVerfG, 20.07.1992 - 1 BvR 1000/91  

    Verfassungsmäßigkeit des § 15 Abs. 1 FAG

  • OVG Niedersachsen, 13.03.2002 - 2 LB 2171/01  

    Tragen eines Kopftuches im staatlichen Schuldienst; Eignung;

  • VG Bremen, 14.12.2005 - 7 V 2517/05  

    Teilnahme am Singkreis

  • VerfGH Bayern, 12.03.2007 - 8-VII-06  
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.04.2010 - 4 K 13/09  

    1. Die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 01.12.2009 - 1 BvR

  • BVerwG, 02.09.1983 - 7 C 169.81  

    GG Art. 6 Abs. 2 S. 1, Art. 7 Abs. 3 S. 2; LV RhPf Art. 35 Abs. 1;

  • BVerfG, 23.06.1993 - 2 BvR 1808/92  

    Effektivität des Rechtsschutzes Eilantrag gegen den Vollzug einer

  • VG Düsseldorf, 14.08.2007 - 2 K 1752/07  

    Verwaltungsgericht Düsseldorf weist die Klage der im Beamtenverhältnis des Landes

  • VG Karlsruhe, 15.07.2008 - 11 K 922/08  

    Erfüllung der Schulpflicht nur an anerkannter Ersatzschule

  • BVerwG, 15.11.1991 - 6 B 16.91  
  • BVerfG, 12.11.1987 - 2 BvR 1388/87  

    Umfang der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit im Strafvollzug

  • BVerwG, 24.10.1990 - 1 B 98.90  

    Paß- und Ausweisrecht: Ausstellung eines Personalausweises ohne Lichtbild

  • BVerwG, 07.10.2003 - 6 B 41.03  
  • BVerfG, 25.10.1977 - 1 BvR 323/75  

    Krankenhausaufnahme

  • VG Hamburg, 14.04.2005 - 11 E 1044/05  

    9-Jährige aus der islamischen Glaubensrichtung der Ahmadiyya muss am

  • ArbG Düsseldorf, 29.06.2007 - 12 Ca 175/07  

    Kopftuch

  • VG Freiburg, 21.09.2011 - 2 K 638/10  

    Einführung des Schulfachs Ethik an der Grundschule

  • BVerwG, 26.02.2003 - 6 C 26.02  
  • VG Gelsenkirchen, 27.02.2008 - 1 K 1466/07  

    Kopftuchverbot für beamtete Lehrerin rechtmäßig

  • VG Berlin, 10.03.2008 - 3 A 983.07  

    Schule muss vorläufig muslimischem Schüler Gebet in der Schule ermöglichen

  • StGH Hessen, 28.02.1985 - P.St. 998  

    Art 1 Verf HE, Art 73 Abs 2 S 1 Verf HE, Art 78 Verf HE, Art 131 Verf HE, §§ 45

  • BVerfG, 31.01.1994 - 2 BvR 1842/93  

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Eilrechtsschutz in Strafvollzugssachen

  • VGH Bayern, 21.04.1994 - 14 B 91.2422  

    BBauG § 35; BlmSchG § 22 Abs. 1

  • BVerwG, 22.10.1981 - 7 B 126.81  
  • BVerwG, 08.11.1983 - 1 A 77.83  
  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.05.1997 - 2 A 10914/96  
  • VG Gelsenkirchen, 19.03.2008 - 4 K 1674/06  

    Schulpflicht; Heimschulunterricht; Erziehungsrecht; Erziehungsauftrag;

  • VG Freiburg, 11.07.2001 - 2 K 2467/00  

    Keine Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht für Kinder bibeltreuer Christen

  • VGH Bayern, 11.12.1996 - 7 B 96.2568  
  • VG Hannover, 25.06.2003 - 6 A 1136/03  

    Aufnahme eines bekenntnisfremden Kindes in eine katholische Bekenntnisschule;

  • VG Münster, 21.07.2003 - 1 L 1108/03  
  • VG Augsburg, 06.04.2011 - Au 6 K 10.1623  

    Italienische Staatsangehörige

  • OLG Hamm, 04.04.2001 - 1 Ss OWi 1239/00  

    Verstoß gegen das Schulpflichtgesetz, Befreiung von der Klassenfahrt, Genehmigung

  • VG Hamburg, 07.01.2005 - 13 K 5861/03  

    D (A), Duldung, Erwerbstätigkeit, Vertretenmüssen, Abschiebungshindernis,

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