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   BVerfG, 08.06.1998 - 1 BvR 650/97, 1 BvR 830/98   

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https://dejure.org/1998,776
BVerfG, 08.06.1998 - 1 BvR 650/97, 1 BvR 830/98 (https://dejure.org/1998,776)
BVerfG, Entscheidung vom 08.06.1998 - 1 BvR 650/97, 1 BvR 830/98 (https://dejure.org/1998,776)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Juni 1998 - 1 BvR 650/97, 1 BvR 830/98 (https://dejure.org/1998,776)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verbindliche Festschreibung des Verkehrsbedarfs der Eisenbahn in Gesetzesform durch BSWAG verstößt nicht gegen GG Art 19 Abs 4 und GG Art 14 Abs 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEG § 22 Abs. 2; GG Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4
    Verfassungsbeschwerde gegen einen vollziehbaren Planfeststellungsbeschluß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 14; 19 Abs. 4; 20 Abs. 2 S. 2 GG
    Festlegung der Planrechtfertigung durch Gesetzgeber

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1998, 1060
 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 17.07.1996 - 2 BvF 2/93

    Südumfahrung Stendal

    Auszug aus BVerfG, 08.06.1998 - 1 BvR 650/97
    a) Aus Art. 14 Abs. 1 GG und dem mit diesem Grundrecht eng verzahnten Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) folgt, daß der staatliche Zugriff auf das Eigentum grundsätzlich der Kontrolle durch die zuständigen Gerichte unterworfen ist; der fachgerichtliche Rechtsschutz darf nur ausnahmsweise aus besonderen Gründen entzogen oder geschmälert werden (vgl. BVerfGE 24, 367 [401 ff.]; 95, 1 [22 f.]).

    Staatliche Planung ist als solche nicht der Exekutive vorbehalten, sondern kann grundsätzlich auch vom Gesetzgeber wahrgenommen werden (vgl. BVerfGE 95, 1 [16]).

    Der Beschwerdeführer verkennt insoweit, daß es vorliegend nicht um eine gesetzliche Detailplanung geht, die das Vorhaben mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung "parzellenscharf" festlegt und damit in einen Bereich übergreift, der üblicherweise der mit dem erforderlichen Verwaltungsapparat und Sachverstand ausgestatteten Verwaltung vorbehalten ist (vgl. BVerfGE 95, 1 [17]).

    Eine solche Materie ist ihrer Natur nach geeignet, gesetzlich geregelt zu werden; dies stellt mit Blick auf das Prinzip der Gewaltenteilung eine ausreichende Rechtfertigung für das gesetzgeberische Tätigwerden dar (vgl. BVerfGE 95, 1 [16]).

    Das Gericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß dem Gesetzgeber bei der Festlegung des Bedarfs für bestimmte Verkehrsprojekte ein weiter Gestaltungs- und Prognosespielraum offensteht, der die gerichtliche Prüfung der sachlichen Rechtfertigung dieser Entscheidung auf eine Evidenzkontrolle beschränkt (vgl. BVerfGE 95, 1 [23] m. w. N.).

  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

    Auszug aus BVerfG, 08.06.1998 - 1 BvR 650/97
    Bei derart übergreifenden, von vielen politischen und wirtschaftlichen Faktoren bestimmten und auf lange Frist ausgerichteten Entscheidungen mit notwendig hohem prognostischem Gehalt stößt die gerichtliche Kontrolle unabhängig von der Rechtsform der Entscheidung an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 61, 82 [114 f.]; 84, 34 [50] m. w. N.).

    Art. 19 Abs. 4 GG gewährt nicht selbst Rechte des Bürgers gegenüber dem Staat, sondern setzt deren Bestehen nach Maßgabe der Rechtsordnung im übrigen voraus (vgl. BVerfGE 61, 82 [110]; 83, 182 [194 f.]).

  • BVerwG, 25.01.1996 - 4 C 5.95

    Klagen gegen Eifelautobahn A 60 im Raum Wittlich abgewiesen

    Auszug aus BVerfG, 08.06.1998 - 1 BvR 650/97
    Insbesondere wird auch der für die konkrete Betroffenheit entscheidende "grundstücksgenaue" Verlauf der Trasse erst im Planfeststellungsverfahren bestimmt (vgl. dazu auch BVerwGE 98, 339 [346 f.]; 100, 238 [254 f.]).
  • BVerfG, 09.02.1996 - 1 BvR 1752/95

    Verfassungsmäßigkeit der fachgerichtlichen Auslegung des § 1 Abs. 2 FStrAbG

    Auszug aus BVerfG, 08.06.1998 - 1 BvR 650/97
    b) Die Beeinträchtigung des Rechtsschutzes ist im Vergleich zum Rechtsschutz ohne die Vorgabe des § 1 Abs. 1 BSchWAG praktisch kaum meßbar und fällt damit nicht ins Gewicht (so bereits Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 1996 - 1 BvR 1752/95; Beschluß der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juli 1995 - 2 BvR 2397/94, NVwZ 1996, S. 261).
  • BVerfG, 19.07.1995 - 2 BvR 2397/94

    Vereinbarkeit von Vorschriften des Bundesschienenwegeausbaugesetzes mit Art. 28

    Auszug aus BVerfG, 08.06.1998 - 1 BvR 650/97
    b) Die Beeinträchtigung des Rechtsschutzes ist im Vergleich zum Rechtsschutz ohne die Vorgabe des § 1 Abs. 1 BSchWAG praktisch kaum meßbar und fällt damit nicht ins Gewicht (so bereits Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 1996 - 1 BvR 1752/95; Beschluß der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juli 1995 - 2 BvR 2397/94, NVwZ 1996, S. 261).
  • BVerfG, 10.03.1981 - 1 BvR 92/71

    Gondelbahn

    Auszug aus BVerfG, 08.06.1998 - 1 BvR 650/97
    a) Ohne Erfolg rügt der Beschwerdeführer, Art. 14 Abs. 3 GG sei verletzt, weil die den Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zugrundeliegende Bedarfsfestlegung beziehungsweise der Planfeststellungsbeschluß selbst sonstiges Verfassungsrecht verletzten (vgl. BVerfGE 56, 249 [262]).
  • BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 207/87

    Pensionistenprivileg

    Auszug aus BVerfG, 08.06.1998 - 1 BvR 650/97
    Art. 19 Abs. 4 GG gewährt nicht selbst Rechte des Bürgers gegenüber dem Staat, sondern setzt deren Bestehen nach Maßgabe der Rechtsordnung im übrigen voraus (vgl. BVerfGE 61, 82 [110]; 83, 182 [194 f.]).
  • BVerwG, 08.06.1995 - 4 C 4.94

    Straßenrechtliche Planfeststellung - Entscheidung durch Teilurteil - Teilbarkeit

    Auszug aus BVerfG, 08.06.1998 - 1 BvR 650/97
    Insbesondere wird auch der für die konkrete Betroffenheit entscheidende "grundstücksgenaue" Verlauf der Trasse erst im Planfeststellungsverfahren bestimmt (vgl. dazu auch BVerwGE 98, 339 [346 f.]; 100, 238 [254 f.]).
  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvR 638/64

    Hamburgisches Deichordnungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 08.06.1998 - 1 BvR 650/97
    a) Aus Art. 14 Abs. 1 GG und dem mit diesem Grundrecht eng verzahnten Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) folgt, daß der staatliche Zugriff auf das Eigentum grundsätzlich der Kontrolle durch die zuständigen Gerichte unterworfen ist; der fachgerichtliche Rechtsschutz darf nur ausnahmsweise aus besonderen Gründen entzogen oder geschmälert werden (vgl. BVerfGE 24, 367 [401 ff.]; 95, 1 [22 f.]).
  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus BVerfG, 08.06.1998 - 1 BvR 650/97
    Bei derart übergreifenden, von vielen politischen und wirtschaftlichen Faktoren bestimmten und auf lange Frist ausgerichteten Entscheidungen mit notwendig hohem prognostischem Gehalt stößt die gerichtliche Kontrolle unabhängig von der Rechtsform der Entscheidung an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 61, 82 [114 f.]; 84, 34 [50] m. w. N.).
  • BVerwG, 09.07.2008 - 9 A 14.07

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; oberster

    Der Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers bedingt allerdings, dass seine Entscheidung, ein Vorhaben in diese Zuständigkeitsbestimmung aufzunehmen, vom Gericht - ähnlich wie bei der Aufnahme eines Vorhabens in den vordringlichen Bedarf des Fernstraßenausbaugesetzes mit Wirkung für die Planrechtfertigung - erst dann zu beanstanden ist, wenn sie offensichtlich fehlsam oder evident unsachlich ist (vgl.Urteile vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 undvom 19. März 2003 - BVerwG 9 A 33.02 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 173 S. 157; BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Juni 1998 - 1 BvR 650/97 u.a. - NVwZ 1998, 1060).
  • BVerwG, 21.01.2016 - 4 A 5.14

    Energieleitung; 380 kV-Höchstpannungs-Freileitung; Uckermarkleitung;

    Die fachgerichtliche Prüfung ist insoweit auf eine Evidenzkontrolle beschränkt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Juni 1998 - 1 BvR 650/97, 1 BvR 830/98 - NVwZ 1998, 1060).
  • BVerwG, 04.05.2022 - 9 A 7.21

    Klage gegen die Nordverlängerung der A 14 erfolglos

    Der Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ist eingebettet in die gesamtstaatliche Bundesverkehrswegeplanung und stellt eine verkehrspolitische Leitentscheidung auf einer der konkreten Planung weit vorgelagerten Ebene dar, die von zahlreichen politischen und wirtschaftlichen Faktoren bestimmt wird; die gerichtliche Prüfung der sachlichen Rechtfertigung dieser Entscheidung ist daher auf eine Evidenzkontrolle beschränkt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Juni 1998 - 1 BvR 650/97 u. a. - NVwZ 1998, 1060 zu Bundesschienenwegen).
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