Rechtsprechung
   BVerfG, 13.07.2018 - 1 BvR 1474/12, 1 BvR 57/14, 1 BvR 670/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,24430
BVerfG, 13.07.2018 - 1 BvR 1474/12, 1 BvR 57/14, 1 BvR 670/13 (https://dejure.org/2018,24430)
BVerfG, Entscheidung vom 13.07.2018 - 1 BvR 1474/12, 1 BvR 57/14, 1 BvR 670/13 (https://dejure.org/2018,24430)
BVerfG, Entscheidung vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12, 1 BvR 57/14, 1 BvR 670/13 (https://dejure.org/2018,24430)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,24430) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Artt. 9 Abs. 2, 9 Abs. 1 GG

  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsbeschwerden gegen Vereinsverbote erfolglos

  • Wolters Kluwer

    Bindung des Eingriffs in die Vereinigungsfreiheit an die Verhältnismäßigkeit (hier: Verbot des Vereins "Internationale Humanitäre Hilfsorganisation e.V. (IHH)" wegen mittelbarer Unterstützung der als terroristisch eingestuften Organisation "Hamas"); Schranke der ...

  • rewis.io

    Zu den verfassungsrechtlichen Grenzen von Vereinigungsverboten - Anwendung des Art 9 Abs 2 GG nur unter Berücksichtigung des dem Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - Verbotstatbestände sind eng auszulegen - Berücksichtigung weiterer evtl. berührter Grundrechte ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bindung des Eingriffs in die Vereinigungsfreiheit an die Verhältnismäßigkeit (hier: Verbot des Vereins "Internationale Humanitäre Hilfsorganisation e.V. (IHH)" wegen mittelbarer Unterstützung der als terroristisch eingestuften Organisation "Hamas"); Schranke der ...

  • datenbank.nwb.de

    Zu den verfassungsrechtlichen Grenzen von Vereinigungsverboten - Anwendung des Art 9 Abs 2 GG nur unter Berücksichtigung des dem Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - Verbotstatbestände sind eng auszulegen - Berücksichtigung weiterer evtl. berührter Grundrechte ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerden gegen Vereinsverbote erfolglos

  • lto.de (Kurzinformation)

    Hamas-Unterstützer, Neonazis, kriminelle Rocker: BVerfG bestätigt Vereinsverbote

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anforderung an ein Vereinsverbot

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerden gegen Vereinsverbote erfolglos

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Vereine, die Terrorismus, Rechtsradikale oder Straftäter fördern, können verboten werden

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Bekämpfung von Clankriminalität: Ein Verbot über das Vereinsrecht

Sonstiges

  • Jurion (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Über Freiheit und Verbote von Vereinigungen" von Akad. Rat Dr. Björn Schiffbauer, original erschienen in: JZ 2019, 130 - 136.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 149, 160
  • NVwZ 2018, 1788
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (69)Neu Zitiert selbst (50)

  • BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08

    Wunsiedel - Neufassung des Volksverhetzungstatbestands verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerfG, 13.07.2018 - 1 BvR 1474/12
    Das bedeutet nicht, dass die Wertungen weiterer Grundrechte im Rahmen der Prüfung am Maßstab des Art. 9 GG keine Berücksichtigung finden (vgl. BVerfGE 124, 300 zum Versammlungsverbot; BVerfGE 144, 20 und bereits BVerfGE 5, 85 zu Art. 21 Abs. 2 GG).

    Zwar schützt Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG davor, allein deshalb benachteiligt zu werden, weil eine bestimmte politische Auffassung vertreten wird (vgl. BVerfGE 124, 300 ).

    Art. 9 Abs. 2 GG ist - auch unter Beachtung von Art. 5 sowie Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG - kein Weltanschauungs- oder Gesinnungsverbot und zielt weder auf innere Haltungen noch auf bestimmte politische Überzeugungen (vgl. BVerfGE 124, 300 ; zu Parteiverboten BVerfGE 144, 20 ).

    So wie das Grundgesetz die Meinungsfreiheit im Vertrauen auf die Kraft der freien öffentlichen Auseinandersetzung grundsätzlich auch den Feinden der Freiheit garantiert (vgl. BVerfGE 124, 300 ), vertraut es mit der Vereinigungsfreiheit grundsätzlich auf die freie gesellschaftliche Assoziation und die Kraft des bürgerschaftlichen Engagements im freien und offenen politischen Diskurs (vgl. BVerfGE 124, 300 ).

    Daher ist zur Rechtfertigung eines Vereinigungsverbotes entscheidend, ob die Vereinigung als solche nach außen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung einnimmt (vgl. BVerfGE 124, 300 ).

    (c) Ein Verbot, das an solche Äußerungen anknüpft, ist auch hinsichtlich Art. 5 Abs. 1 GG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt (vgl. BVerfGE 124, 300 ).

    Dabei kennt das Grundgesetz kein allgemeines antinationalsozialistisches Grundprinzip (BVerfGE 124, 300 ).

    Daher bildet in den Art. 9 Abs. 2, Art. 18 und Art. 21 Abs. 2 GG auch nicht schon die Verbreitung verfassungsfeindlicher Ideen als solche die Grenze der freien politischen Auseinandersetzung (vgl. BVerfGE 124, 300 ).

    Das Verbot des Beschwerdeführers zu II) wendet sich insofern auch nicht nur generell gegen eine zustimmende Bewertung einzelner Maßnahmen des nationalsozialistischen Regimes (vgl. BVerfGE 124, 300 ).

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

    Auszug aus BVerfG, 13.07.2018 - 1 BvR 1474/12
    Das bedeutet nicht, dass die Wertungen weiterer Grundrechte im Rahmen der Prüfung am Maßstab des Art. 9 GG keine Berücksichtigung finden (vgl. BVerfGE 124, 300 zum Versammlungsverbot; BVerfGE 144, 20 und bereits BVerfGE 5, 85 zu Art. 21 Abs. 2 GG).

    Besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genießen die Vereinigungen, denen das Grundgesetz als politischen Parteien eine hervorgehobene Stellung zugewiesen hat (vgl. BVerfGE 107, 339 ; 144, 20 ), sowie Religionsgesellschaften.

    Sie unterscheidet sich insofern von Regelungen zu Zeiten der Weimarer Republik (oben Rn. 2), gleicht aber insoweit - jenseits der Frage, ob überhaupt ein Verbotsverfahren betrieben wird - der Vorgabe zu den Parteiverboten in Art. 21 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 144, 20 , zu Unterschieden ).

    Wie die freiheitlich demokratische Grundordnung in Art. 18 und Art. 21 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 144, 20 ) umfasst dieses Schutzgut die elementaren Grundsätze der Verfassung (vgl. BVerfGE 6, 32 ), namentlich die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG, das Demokratieprinzip und den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. August 2009 - 6 A 3.08 - BVerwGE 134, 275 , Rn. 44 m.w.N.; Höfling, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 9 Rn. 46; Bauer, in: Dreier, GG, Bd. 1, 3. Aufl. 2013, Art. 9 Rn. 57).

    Art. 9 Abs. 2 GG ist - auch unter Beachtung von Art. 5 sowie Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG - kein Weltanschauungs- oder Gesinnungsverbot und zielt weder auf innere Haltungen noch auf bestimmte politische Überzeugungen (vgl. BVerfGE 124, 300 ; zu Parteiverboten BVerfGE 144, 20 ).

    Ein Verbot kommt umgekehrt nicht erst dann in Betracht, wenn eine konkrete Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung eingetreten ist (zu Parteiverboten BVerfGE 144, 20 ) oder eine Vereinigung die elementaren Grundsätze der Verfassung tatsächlich gefährdet.

    Anders als Art. 21 Abs. 2 GG, der fordert, dass eine Partei "darauf ausgeht", die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu beseitigen, reicht es nach dem Wortlaut des Art. 9 Abs. 2 GG bereits aus, dass sich die Vereinigung gegen die verfassungsmäßige Ordnung "richtet" (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Es kommt anders als bei politischen Parteien bei Vereinigungen auch weder auf ihre Potentialität im Sinne konkreter Anhaltspunkte von Gewicht an, die es möglich erscheinen lassen, dass ihr Handeln erfolgreich sein kann (vgl. BVerfGE 144, 20 ), noch auf die räumliche Reichweite ihres Handelns (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Anders als für ein Verbot einer politischen Partei nach Art. 21 Abs. 2 GG genügen für das Verbot einer Vereinigung auch Aktivitäten, die sich gegen elementare Bestandteile der verfassungsmäßigen Ordnung auf gemeindlicher oder lokaler Ebene in "abgegrenzten Sozialräumen" (vgl. BVerfGE 144, 20 ) richten.

  • BVerfG, 15.06.1989 - 2 BvL 4/87

    Vereinsverbot

    Auszug aus BVerfG, 13.07.2018 - 1 BvR 1474/12
    Damit garantiert Art. 9 Abs. 1 GG das Prinzip freier sozialer Gruppenbildung (vgl. BVerfGE 38, 281 ; 80, 244 ) aus privater Initiative unabhängig vom Staat (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 12. Juli 2017 - 1 BvR 2222/12, 1 BvR 1106/13 -, Rn. 78).

    Der Schutz des Grundrechts aus Art. 9 Abs. 1 GG umfasst sowohl für Mitglieder als auch für die Vereinigung die Gründung, die Selbstbestimmung über die eigene Organisation, das Verfahren ihrer Willensbildung und die Führung ihrer Geschäfte (vgl. BVerfGE 50, 290 ), also das Recht auf Entstehen und Bestehen in der gewählten gemeinsamen Form (vgl. BVerfGE 13, 174 ; 80, 244 ).

    a) Der Verfassungsgeber (vgl. Der Parlamentarische Rat 1948-1949, Bd. 2, S. 222; oben Rn. 5) hat mit Art. 9 Abs. 2 GG nicht von vornherein den Schutzbereich der Vereinigungsfreiheit eingeschränkt (in diese Richtung noch BVerwG, Urteil vom 5. August 2009 - 6 A 3.08 - BVerwGE 134, 275 , Rn. 86), sondern dem nach Art. 9 Abs. 1 GG geschützten kollektiven Recht auf Fortbestand der Vereinigung eine ausdrückliche Schranke gesetzt (vgl. BVerfGE 80, 244 ; auch BVerfGE 30, 227 ; 84, 372 ; Bauer, in: Dreier, GG, Bd. 1, 3. Aufl. 2013, Art. 9 Rn. 54; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 14. Aufl. 2016, Art. 9 Rn. 17, 21; Heinrich, Vereinigungsfreiheit und Vereinigungsverbot - Dogmatik und Praxis des Art. 9 Abs. 2 GG, 2005, S. 61 f.; Höfling, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 9 Rn. 40; Kemper, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 1, 7. Aufl. 2018, Art. 9 Rn. 79; Michael, JZ 2002, S. 482 ; Ridder, in: AK-GG, 3. Aufl. 2001, Art. 9 Abs. 2 Rn. 26 f.; Rixen, in: Stern/Becker, GG, 2. Aufl. 2016, Art. 9 Rn. 83; Scholz, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: Januar 2018, Art. 9 Rn. 112, 117, 134; Ziekow, in: Merten/Papier, HGRe, Bd. IV, 2011, § 107 Rn. 58 ff.; ebenso Albrecht/Roggenkamp, Vereinsgesetz, 2014, § 3 Rn. 6).

    Art. 9 Abs. 2 GG ist insoweit - neben Art. 21 Abs. 2 und Art. 18 GG - Ausdruck des Bekenntnisses des Grundgesetzes zu einer "streitbaren Demokratie" (vgl. BVerfGE 5, 85 ; 25, 88 ; 80, 244 ).

    Vielmehr soll das Vereinigungsverbot künftige und gerade auch mit dem organisatorischen Gefüge der Vereinigung als zweckgerichtetem Zusammenschluss mehrerer Personen einhergehende Beeinträchtigungen der Schutzgüter präventiv verhindern (vgl. BVerfGE 80, 244 ).

    Der Verfassungsgeber hat sich mit Art. 9 Abs. 2 GG als Ausdruck des Bekenntnisses zu einer streitbaren Demokratie vielmehr für präventiven Verfassungsschutz entschieden (vgl. BVerfGE 80, 244 ).

    Sie hält sich im gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 80, 244 ).

  • BVerwG, 05.08.2009 - 6 A 3.08

    Vereinsverbot, Vereinszeitschrift, Anhörung, Zuständigkeit als Verbotsbehörde,

    Auszug aus BVerfG, 13.07.2018 - 1 BvR 1474/12
    a) Der Verfassungsgeber (vgl. Der Parlamentarische Rat 1948-1949, Bd. 2, S. 222; oben Rn. 5) hat mit Art. 9 Abs. 2 GG nicht von vornherein den Schutzbereich der Vereinigungsfreiheit eingeschränkt (in diese Richtung noch BVerwG, Urteil vom 5. August 2009 - 6 A 3.08 - BVerwGE 134, 275 , Rn. 86), sondern dem nach Art. 9 Abs. 1 GG geschützten kollektiven Recht auf Fortbestand der Vereinigung eine ausdrückliche Schranke gesetzt (vgl. BVerfGE 80, 244 ; auch BVerfGE 30, 227 ; 84, 372 ; Bauer, in: Dreier, GG, Bd. 1, 3. Aufl. 2013, Art. 9 Rn. 54; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 14. Aufl. 2016, Art. 9 Rn. 17, 21; Heinrich, Vereinigungsfreiheit und Vereinigungsverbot - Dogmatik und Praxis des Art. 9 Abs. 2 GG, 2005, S. 61 f.; Höfling, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 9 Rn. 40; Kemper, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 1, 7. Aufl. 2018, Art. 9 Rn. 79; Michael, JZ 2002, S. 482 ; Ridder, in: AK-GG, 3. Aufl. 2001, Art. 9 Abs. 2 Rn. 26 f.; Rixen, in: Stern/Becker, GG, 2. Aufl. 2016, Art. 9 Rn. 83; Scholz, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: Januar 2018, Art. 9 Rn. 112, 117, 134; Ziekow, in: Merten/Papier, HGRe, Bd. IV, 2011, § 107 Rn. 58 ff.; ebenso Albrecht/Roggenkamp, Vereinsgesetz, 2014, § 3 Rn. 6).

    Das zwingt dazu, gegenüber Vereinigungen das jeweils mildeste gleich wirksame Mittel zu ergreifen, um legitimen Gemeinwohlbelangen Rechnung zu tragen (ähnlich BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1980 - 1 A 3.80 - BVerwGE 61, 218 ; für Ausnahmefälle seit BVerwG, Urteil vom 5. August 2009 - 6 A 3.08 - BVerwGE 134, 275 , Rn. 86 f.; vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 - 1 A 4.15 - BVerwGE 153, 211 , Rn. 48 f. m.w.N.).

    Als eigenständiges Mittel präventiven Verfassungsschutzes ist ein Vereinigungsverbot aber nicht an strafrechtliche Verurteilungen gebunden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1988 - 1 A 89.83 - BVerwGE 80, 299 ; Urteil vom 5. August 2009 - 6 A 3.08 - BVerwGE 134, 275 , Rn. 17 f.).

    Wie die freiheitlich demokratische Grundordnung in Art. 18 und Art. 21 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 144, 20 ) umfasst dieses Schutzgut die elementaren Grundsätze der Verfassung (vgl. BVerfGE 6, 32 ), namentlich die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG, das Demokratieprinzip und den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. August 2009 - 6 A 3.08 - BVerwGE 134, 275 , Rn. 44 m.w.N.; Höfling, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 9 Rn. 46; Bauer, in: Dreier, GG, Bd. 1, 3. Aufl. 2013, Art. 9 Rn. 57).

    (2) Hier ist jedoch nicht zu beanstanden, dass das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen der Verhältnismäßigkeit im Rahmen der Tatbestandsvoraussetzungen des Vereinigungsverbotes berücksichtigt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 5. August 2009 - 6 A 3.08 - BVerwGE 134, 275 , Rn. 87; Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 , Rn. 45).

  • BVerfG, 18.10.1961 - 1 BvR 730/57

    Feststellung des Verbots einer Vereinigung - Art. 9 Abs. 2 GG

    Auszug aus BVerfG, 13.07.2018 - 1 BvR 1474/12
    Die Vereinigungsfreiheit steht auch dem Zusammenschluss selbst und nicht nur dessen Mitgliedern zu (vgl. BVerfGE 13, 174 ).

    Mit der Vereinigungsfreiheit schützt Art. 9 Abs. 1 GG das Recht der Bürgerinnen und Bürger, sich zusammenzuschließen und als Vereinigung zu bestehen (vgl. BVerfGE 13, 174 ; 84, 372 ).

    Auf die Rechtsfähigkeit, die der Gesetzgeber an bestimmte Eigenschaften einer Vereinigung knüpft, kommt es verfassungsrechtlich nicht an (vgl. BVerfGE 13, 174 ; 84, 372 ).

    Der Schutz des Grundrechts aus Art. 9 Abs. 1 GG umfasst sowohl für Mitglieder als auch für die Vereinigung die Gründung, die Selbstbestimmung über die eigene Organisation, das Verfahren ihrer Willensbildung und die Führung ihrer Geschäfte (vgl. BVerfGE 50, 290 ), also das Recht auf Entstehen und Bestehen in der gewählten gemeinsamen Form (vgl. BVerfGE 13, 174 ; 80, 244 ).

    a) Anders als über Parteiverbote entscheidet über Vereinsverbote nicht das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 13, 174 ).

  • BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51

    KPD-Verbot - Zweiter und letzter erfolgreicher Antrag auf Verbot einer Partei

    Auszug aus BVerfG, 13.07.2018 - 1 BvR 1474/12
    Das bedeutet nicht, dass die Wertungen weiterer Grundrechte im Rahmen der Prüfung am Maßstab des Art. 9 GG keine Berücksichtigung finden (vgl. BVerfGE 124, 300 zum Versammlungsverbot; BVerfGE 144, 20 und bereits BVerfGE 5, 85 zu Art. 21 Abs. 2 GG).

    Die Verbotsnorm ist vor dem historischen Hintergrund der Entstehung eines totalitären Systems zu verstehen (vgl. BVerfGE 5, 85 ; oben Rn. 2 ff.); es handelt sich um ein Instrument des "präventiven Verfassungsschutzes" (Stern, Staatsrecht, Bd. 1, 2. Aufl. 1984, S. 183).

    Art. 9 Abs. 2 GG ist insoweit - neben Art. 21 Abs. 2 und Art. 18 GG - Ausdruck des Bekenntnisses des Grundgesetzes zu einer "streitbaren Demokratie" (vgl. BVerfGE 5, 85 ; 25, 88 ; 80, 244 ).

    Selbst die Verbreitung verfassungsfeindlicher Ideen oder bestimmter politischer Auffassungen überschreitet als solche nicht die Grenze der freien politischen Auseinandersetzung (vgl. BVerfGE 5, 85 ).

  • BVerwG, 18.04.2012 - 6 A 2.10

    Gedanke der Völkerverständigung; Gazastreifen; HAMAS; humanitäre Hilfeleistungen;

    Auszug aus BVerfG, 13.07.2018 - 1 BvR 1474/12
    das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 2012 - BVerwG 6 A 2.10 -,.

    Das Verfahren 1 BvR 1474/12 betrifft die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 18. April 2012 - 6 A 2.10 - bestätigte Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern gegen den Verein Internationale Humanitäre Hilfsorganisation e.V. (IHH) wegen mittelbarer Unterstützung der als terroristisch eingestuften Organisation "Hamas".

    Die angegriffenen Entscheidungen stehen mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen in Einklang; das gilt für das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 2012 - 6 A 2.10 - zum Verbot des Beschwerdeführers zu I) jedenfalls im Ergebnis.

    Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 2012 - 6 A 2.10 - genügt im Ergebnis den grundgesetzlichen Anforderungen.

  • VGH Hessen, 21.02.2013 - 8 C 2134/11

    Vereinsverbot für die Hells Angels MC Charter Westend; Vereinsverbot für die

    Auszug aus BVerfG, 13.07.2018 - 1 BvR 1474/12
    das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Februar 2013 - 8 C 2134/11.T -,.

    Das Verfahren 1 BvR 57/14 betrifft eine vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 21. Februar 2013 - 8 C 2134/11.T - bestätigte Verbotsverfügung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport gegenüber dem Verein "Hells Angels MC Charter Westend Frankfurt am Main".

    c) Die Klage des Beschwerdeführers zu III) gegen die Verbotsverfügung wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 21. Februar 2013 - 8 C 2134/11.T - ab.

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 397/87

    Lohnsteuerhilfeverein

    Auszug aus BVerfG, 13.07.2018 - 1 BvR 1474/12
    Mit der Vereinigungsfreiheit schützt Art. 9 Abs. 1 GG das Recht der Bürgerinnen und Bürger, sich zusammenzuschließen und als Vereinigung zu bestehen (vgl. BVerfGE 13, 174 ; 84, 372 ).

    Auf die Rechtsfähigkeit, die der Gesetzgeber an bestimmte Eigenschaften einer Vereinigung knüpft, kommt es verfassungsrechtlich nicht an (vgl. BVerfGE 13, 174 ; 84, 372 ).

    a) Der Verfassungsgeber (vgl. Der Parlamentarische Rat 1948-1949, Bd. 2, S. 222; oben Rn. 5) hat mit Art. 9 Abs. 2 GG nicht von vornherein den Schutzbereich der Vereinigungsfreiheit eingeschränkt (in diese Richtung noch BVerwG, Urteil vom 5. August 2009 - 6 A 3.08 - BVerwGE 134, 275 , Rn. 86), sondern dem nach Art. 9 Abs. 1 GG geschützten kollektiven Recht auf Fortbestand der Vereinigung eine ausdrückliche Schranke gesetzt (vgl. BVerfGE 80, 244 ; auch BVerfGE 30, 227 ; 84, 372 ; Bauer, in: Dreier, GG, Bd. 1, 3. Aufl. 2013, Art. 9 Rn. 54; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 14. Aufl. 2016, Art. 9 Rn. 17, 21; Heinrich, Vereinigungsfreiheit und Vereinigungsverbot - Dogmatik und Praxis des Art. 9 Abs. 2 GG, 2005, S. 61 f.; Höfling, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 9 Rn. 40; Kemper, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 1, 7. Aufl. 2018, Art. 9 Rn. 79; Michael, JZ 2002, S. 482 ; Ridder, in: AK-GG, 3. Aufl. 2001, Art. 9 Abs. 2 Rn. 26 f.; Rixen, in: Stern/Becker, GG, 2. Aufl. 2016, Art. 9 Rn. 83; Scholz, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: Januar 2018, Art. 9 Rn. 112, 117, 134; Ziekow, in: Merten/Papier, HGRe, Bd. IV, 2011, § 107 Rn. 58 ff.; ebenso Albrecht/Roggenkamp, Vereinsgesetz, 2014, § 3 Rn. 6).

  • BVerwG, 03.12.2004 - 6 A 10.02

    Vereinsverbot; Beeinträchtigung des Gedankens der Völkerverständigung; mittelbare

    Auszug aus BVerfG, 13.07.2018 - 1 BvR 1474/12
    aa) Die Voraussetzungen für das Verbot eines Vereins, der sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 GG richte, wenn er Sozialvereine finanziell unterstütze, die Bestandteil des Gesamtgefüges der terroristischen Organisation der Hamas seien, habe der Senat im Urteil vom 3. Dezember 2004 - 6 A 10.02 - geklärt.

    Je weniger der Verbotstatbestand durch Handlungen der Organe der Vereinigung selbst, der Mehrheit ihrer Mitglieder oder von ihr beherrschter Dritter erfüllt wird, desto klarer muss erkennbar sein, dass die Vereinigung diese Handlungen kennt, diese billigt und sich mit ihnen identifiziert (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2004 - 6 A 10.02 -, juris, Rn. 62 ff.), so dass das Ziel des Art. 9 Abs. 2 GG nur durch ein Verbot der Vereinigung erreicht werden kann.

    Das Bundesverwaltungsgericht geht in Fortführung seiner Rechtsprechung aus dem Jahr 2004 im Verfahren gegen den Verein Al-Aqsa (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2004, 6 A 10.02) davon aus, ein Verein richte sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 GG, wenn er durch finanzielle Zuwendungen über einen langen Zeitraum und in beträchtlichem Umfang eine Organisation unterstütze, die wiederum zu einer Organisation gehöre, die Gewalt in das Verhältnis der Völker hineintrage, ihm dies bekannt sei und er sich mit dieser Organisation und den von ihr ausgehenden Gewalttaten identifiziere.

  • BVerwG, 19.11.2013 - 6 B 26.13

    Verbot eines Hells-Angels-Vereins

  • BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 247/75

    Verfassungsmäßigkeit der Untersagung der Führung einer Sozietät zwischen

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12

    Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz

  • BVerwG, 07.01.2016 - 1 A 3.15

    Anhörung; "Bad Standing"; Begründung; Belohnung; Chapter; Ehrenkodex;

  • BVerwG, 18.10.1988 - 1 A 89.83

    Vereinigungsverbot - Bundesland - Straftatbestände - Vereinsmitglieder -

  • BVerwG, 23.03.1971 - I C 54.66

    Verfassungsrecht - Recht der Vereinigungen - (Staatskirchenrecht), Allg.

  • BVerwG, 19.12.2012 - 6 A 6.11

    Vereinsverbot; Verbotsgrund; gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet;

  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

  • OVG Niedersachsen, 13.04.2016 - 11 KS 272/14

    Anhörung; Benehmen; Bundeszuständigkeit; Hells Angels; verfassungsmäßige Ordnung;

  • BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 966/09

    Bundeskriminalamtsgesetz - Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen

  • BVerfG, 12.07.2017 - 1 BvR 2222/12

    Verfassungsbeschwerden gegen die Beitragspflicht für Pflichtmitglieder der

  • BVerwG, 02.12.1980 - 1 A 3.80

    Wehrsportgruppe Hoffmann - Art. 9 Abs. 2 GG

  • BVerfG, 23.03.2011 - 2 BvR 882/09

    Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

  • EGMR, 17.02.2004 - 44158/98

    GORZELIK AND OTHERS v. POLAND

  • BVerwG, 16.11.2015 - 1 A 4.15

    Anhörung; Auflösung; einheitliches Netzwerk; Hisbollah; Inländerverein; Israel;

  • BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02

    Gefährliche Täter

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

  • EGMR, 10.07.2018 - 51595/07

    FONDATION ZEHRA ET AUTRES c. TURQUIE

  • BVerfG, 08.05.2012 - 1 BvR 1065/03

    Mangels ausreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die

  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 396/55

    Gehör bei Haftbefehl

  • BVerfG, 01.07.1998 - 2 BvR 441/90

    Arbeitspflicht

  • BVerfG, 18.12.1974 - 1 BvR 430/65

    Arbeitnehmerkammern

  • BVerfG, 14.03.1972 - 2 BvR 41/71

    Strafgefangene

  • BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07

    Caroline von Monaco III

  • BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 2172/96

    Aufzeichnungspflicht

  • BVerwG, 16.07.1954 - I A 23.53

    Freie Deutsche Jugend (FDJ)

  • BVerwG, 06.12.1956 - I C 37.54
  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 438/68

    Vereinsname

  • BVerfG, 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01

    Junge Freiheit

  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03

    Abruf von Kontostammdaten

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07

    Grundrecht auf Computerschutz

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 449/82

    Orthopädietechniker-Innungen

  • BVerfG, 22.06.1977 - 1 BvR 799/76

    Oberstufenreform

  • BVerfG, 18.03.2003 - 2 BvB 1/01

    NPD-Verbotsverfahren

  • BVerfG, 15.01.1969 - 1 BvR 438/65

    Berufsverbot II

  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Elfes

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

  • BVerfG, 13.10.2016 - 2 BvE 2/15

    Im besonderen Fall der NSA-Selektorenlisten hat das Vorlageinteresse des

  • BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96

    Mithörvorrichtung

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    (a) Eine unter dem Schutz des Art. 9 Abs. 1 GG gebildete Vereinigung genießt zwar als solche die Gewährleistungen dieses Grundrechts, ohne dass es des Rückgriffs auf Art. 19 Abs. 3 GG bedarf (vgl. BVerfGE 3, 383 ; 6, 273 ; 13, 174 ; 149, 160 ).

    Dieser Kernbereich umfasst die fortwährende Organisationsautonomie, das heißt die Selbstbestimmung über die eigene Organisation, das Verfahren der Willensbildung und die Führung der Geschäfte (vgl. BVerfGE 50, 290 ), nicht hingegen bloße vereinszweckrealisierende Tätigkeiten jenseits von Handlungen zur Entstehung und zur Erhaltung des Bestands einer Vereinigung (vgl. BVerfGE 70, 1 ; 84, 212 ; 149, 160 ).

    Letztere sind vielmehr nach Maßgabe derjenigen Grundrechte und grundrechtsgleichen Gewährleistungen geschützt, in deren Schutzbereich sie sich bewegen, weil die Gründung einer Vereinigung den Grundrechtsschutz für individuelles Handeln seiner Mitglieder nicht erweitern kann (vgl. BVerfGE 149, 160 ; so auch bereits im Ansatz BVerfGE 70, 1 ).

    Einer Umgehung des Schutzes aus Art. 9 Abs. 1 GG wird hierbei dadurch vorgebeugt, dass nur allgemeine Strafgesetze als Bezugsnormen für ein Vereinsverbot herangezogen werden dürfen (vgl. BVerfGE 149, 160 ), die ein Handeln (Tun oder Unterlassen) generell, das heißt nicht ausschließlich oder in besonderer Form für den Fall vereinsmäßiger Begehung, unter Strafe stellen (vgl. Kemper, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 1, 7. Aufl. 2018, Art. 9 Rn. 75 m.w.N.).

  • BAG, 20.02.2019 - 2 AZR 746/14

    Kündigung des Chefarztes eines katholischen Krankenhauses wegen

    Kapitalgesellschaften, Vereine, Personengesellschaften etc. können die "Menschenwürde" ihrem Wesen nach nicht für sich in Anspruch nehmen (Art. 19 Abs. 3 GG; vgl. zuletzt BVerfG 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12, 1 BvR 670/13, 1 BvR 57/14 - Rn. 92) .
  • BVerwG, 21.08.2023 - 6 A 3.21

    Vereinsrechtliches Verbot von Ansaar International e. V. bestätigt

    Das Handeln einer Vereinigung mit humanitärer Zielsetzung kann unter die Verbotstatbestände des Art. 9 Abs. 2 GG fallen, wenn die Hilfeleistungen selbst den allgemeinen Prinzipien der Menschlichkeit, Neutralität und Unparteilichkeit des humanitären Völkerrechts widersprechen (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u. a. - BVerfGE 149, 160).

    Dies gilt insbesondere für das behördlicherseits ausgesprochene Verbot eines Vereins nach Maßgabe des Vereinsgesetzes, das ein Instrument des "präventiven Verfassungsschutzes" ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 101 m. w. N.).

    bb) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts kann die zuständige Behörde vor Erlass eines Vereinsverbots nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG von einer Anhörung der Betroffenen absehen, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass sonst aufgrund des mit der Anhörung verbundenen "Ankündigungseffekts" Beweismittel und Vermögenswerte beiseite geschafft und dem behördlichen Zugriff entzogen werden (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 161; BVerwG, Urteile vom 13. Januar 2016 - 1 A 2.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 69, vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 36 und vom 14. Dezember 2022 - 6 A 6.21 - DVBl. 2023, 598 Rn. 20; Beschlüsse vom 25. August 2008 - 6 VR 2.08 - juris Rn. 8 und vom 21. September 2020 - 6 VR 1.20 - juris Rn. 11 f.).

    Die Verbotsbefugnis des Art. 9 Abs. 2 GG ist auch insoweit eng auszulegen (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 104, 131, Kammerbeschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099/16 - NVwZ 2020, 224 Rn. 23, jeweils unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 15. Juni 1989 - 2 BvL 4/87 - BVerfGE 80, 244 ; Kammerbeschlüsse vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 385/16 - NVwZ 2020, 226 Rn. 12 und vom 9. Juli 2020 - 1 BvR 2067/17 u. a. - NVwZ 2020, 1424 Rn. 39).

    Aus der kollektiven Grundrechtsausübung kann aber auch kein weitergehender Grundrechtsschutz folgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 113 m. w. N.).

    Die Verbotsnorm des Art. 9 Abs. 2 GG ist insofern Ausdruck, nicht Ausnahme von der Verhältnismäßigkeit (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 103, 129 f., Kammerbeschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 385/16 - NVwZ 2020, 226 Rn. 17).

    Das gilt insbesondere für die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und ihre Zusatzprotokolle, soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind (Gesetz über die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 7. August 1952, BGBl. II S. 685, Bekanntmachung vom 15. Dezember 1953, BGBl. II 1954 S. 14, Neubekanntmachung der Konvention in der Fassung des 11. Zusatzprotokolls in BGBl. II 2002 S. 1054; vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 115 f. m. w. N.), mit hier vor allem für das auch im Anwendungsbereich des Art. 11 EMRK zu berücksichtigende Verhältnismäßigkeitsprinzip im Falle der Auflösung einer Vereinigung (vgl. dazu EGMR, Urteil vom 8. Oktober 2020 - Nr. 77400/14 u. a., Ayoub u. a. / Frankreich - NLMR 2020, 357 Rn. 118 ff.).

    bbb) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 9 Abs. 2 GG fällt auch ein Handeln mit humanitärer Zielsetzung unter den Tatbestand des Vereinsverbots, wenn es unmittelbar eine Organisation unterstützt, deren Tätigkeiten die völkerverständigungswidrige Betätigung einer anderen Organisation fördert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u. a. -âEURŒ BVerfGE 149, 160 Rn. 133).

    Zielen Spenden auf die Linderung von Not und achten sie die allgemeinen Prinzipien der Menschlichkeit, Neutralität und Unparteilichkeit, erfüllt ein so tätiger Verein den Verbotstatbestand nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 âEURŒ- 1 BvR 1474/12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 134, 137).

    Diese Regeln ermöglichen es, zulässige humanitäre Hilfe von einer die Verbotsgründe erfüllenden Förderpraxis abzugrenzen (vgl. im Einzelnen BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 134 ff. m. w. N.).

    Daran fehlt es etwa, wenn nur einzelne Mitglieder der Vereinigung gegen die Schutzgüter gerichtet handeln oder die Vereinigung ganz überwiegend rechtmäßige Zwecke verfolgt (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 âEURŒ- 1 BvR 1474/12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 106, Kammerbeschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099/16 - NVwZ 2020, 224 Rn. 24; BVerwG, Urteile vom 5. August 2009 - 6 A 3.08 - BVerwGE 134, 275 Rn. 16 und vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - âEURŒBVerwGE 154, 22 Rn. 40 f.).

    Als eigenständiges Mittel präventiven Verfassungsschutzes ist ein Vereinsverbot nicht an strafrechtliche Verurteilungen gebunden (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 106, Kammerbeschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099/16 - NVwZ 2020, 224 Rn. 24).

    Auch hier gilt unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, dass ein Verbot als der schärfste Eingriff in die grundrechtlich geschützte Vereinigungsfreiheit nur zu rechtfertigen ist, wenn die Ausrichtung entsprechend schwer wiegt und die Vereinigung prägt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. Juli 2018 âEURŒ- 1 BvR 1474/12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 110 ff. und vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 385/16 - NVwZ 2020, 226 Rn. 13 und 17; BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 - 1 A 4.15 - BVerwGE 153, 211 Rn. 20).

    Humanitäre Hilfe kann danach ein Vereinigungsverbot begründen, wenn die Hilfeleistungen selbst die Prinzipien der Menschlichkeit, Neutralität und Unparteilichkeit verletzen (siehe oben sowie BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 134).

    Schon wenn die Vereinigung als solche kämpferisch-aggressiv darauf ausgerichtet ist, wesentliche Elemente der verfassungsmäßigen Ordnung zu zerstören, rechtfertigt dies ihr Verbot (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 107 ff.; BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 34 f. jeweils m. w. N.).

  • BVerfG, 26.04.2022 - 1 BvR 1619/17

    Bayerisches Verfassungsschutzgesetz teilweise verfassungswidrig

    Verfassungsfeinde sollen nicht unter Berufung auf Freiheiten, die das Grundgesetz gewährt, die Verfassungsordnung oder den Bestand des Staates gefährden, beeinträchtigen oder zerstören dürfen (BVerfGE 134, 141 ; vgl. auch BVerfGE 30, 1 ; 149, 160 ; stRspr).

    Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dieses Verständnis der beobachtungsbedürftigen Bestrebung zur Bestimmung der grundlegenden Eingriffsschwelle für Überwachungsmaßnahmen der Verfassungsschutzbehörde mit nachrichtendienstlichen Mitteln zu verwenden (vgl. zur Unerheblichkeit bloßer Kritik an Verfassungswerten und -grundsätzen auch BVerfGE 113, 63 ; 149, 160 ).

    Überwachungsmaßnahmen des Verfassungsschutzes sind auch nicht von vornherein auf militante und volksverhetzende Bestrebungen beschränkt (vgl. BVerfGE 120, 274 ) und können zu rechtfertigen sein, bevor nach außen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung eingenommen wird (vgl. hierzu aber als Voraussetzung des Verbots einer Vereinigung BVerfGE 149, 160 ).

    Als Indizien für die gesteigerte Beobachtungsbedürftigkeit einer Bestrebung können Kriterien entsprechend herangezogen werden, die ein "Darauf Ausgehen" im Sinne von Art. 21 Abs. 2 GG (Verbot verfassungswidriger Parteien) indizieren (vgl. BVerfGE 144, 2 ; vgl. hingegen zur geringeren Anforderung eines "Sich Richtens" im Sinne einer "kämpferisch-aggressiven Grundhaltung" bei Art. 9 Abs. 2 GG BVerfGE 149, 160 ).

  • BVerwG, 19.06.2019 - 6 C 9.18

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit eines Funktions- bzw. Mandatsträgers der NPD

    Das Schutzgut der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie die freiheitliche demokratische Grundordnung in Art. 21 Abs. 2 GG die elementaren Grundsätze der Verfassung, namentlich die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG, das Demokratieprinzip und den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12, 670/13, 57/14 [ECLI:DE:BVerfG:2018:rs20180713.1bvr147412] - NVwZ 2018, 1788 Rn. 107; vgl. auch Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 529 ff.).

    Entscheidend ist, ob die Vereinigung als solche nach außen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung einnimmt (BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 529 ff., 594 f.; Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12, 670/13, 57/14 - NVwZ 2018, 1788 Rn. 108 f.).

  • BVerfG, 09.07.2020 - 1 BvR 2067/17

    Verbot der Verwendung von Kennzeichen verbotener Vereine verfassungsgemäß -

    Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen sind bereits geklärt (zu § 86a StGB vgl. BVerfGE 82, 1; BVerfGK 7, 452; 8, 159; zum Schutzbereich des Art. 9 Abs. 1 GG BVerfGE 13, 174 ; 30, 227 ; 50, 290 ; 80, 244 ; 84, 372 ; zuletzt BVerfGE 149, 160 ; zu Schranken BVerfGE 80, 244; 149, 160; siehe auch BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 385/16 - und - 1 BvR 1099/16 -).

    a) Es spricht viel dafür, die Kennzeichenverbote in erster Linie an Art. 9 GG zu messen (vgl. BVerfGE 28, 295 ; 149, 160 ).

    Die öffentliche Verwendung der Vereinskennzeichen ist ein Beitrag zur Erhaltung des Bestands einer Vereinigung (vgl. BVerfGE 149, 160 ), zudem Mitgliederwerbung und Selbstdarstellung.

    (bb) Die ordnungs- und strafrechtliche Neuregelung bewirkt eine gezielte Verkürzung der Vereinigungsfreiheit als gesetzlich angeordnete Nebenfolge eines Vereinsverbots, dem nach Art. 9 Abs. 2 GG weitestgehenden Eingriff in dieses Grundrecht (vgl. BVerfGE 149, 160 ).

    (1) Zwar nennt Art. 9 Abs. 2 GG als ausdrückliche Schranke der Vereinigungsfreiheit allein das Vereinsverbot (vgl. BVerfGE 149, 160 ).

    Neben dem Vereinsverbot sind aber auch weniger tiefgreifende Einschränkungen der Vereinigungsfreiheit möglich, wenn sie für sich genommen legitime Ziele mit angemessenen Mitteln verfolgen (vgl. BVerfGE 149, 160 ).

    Insbesondere ist das Kennzeichenverbot untrennbar mit einem Vereinsverbot verknüpft, das als Instrument präventiven Verfassungsschutzes auf den Schutz von Rechtsgütern hervorgehobener Bedeutung zielt (vgl. BVerfGE 149, 160 ).

    Das gilt insbesondere für die Europäische Konvention der Menschenrechte und ihre Zusatzprotokolle, soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind, die als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes dienen, sofern dies nicht zu einer - von der Konvention selbst nicht gewollten (vgl. Art. 53 EMRK) - Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 120, 180 ; 128, 326 ; 149, 160 m.w.N.; stRspr).

    Sie müssen gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig, also - wie auch nach deutschem Verfassungsrecht (vgl. BVerfGE 149, 160 ) - verhältnismäßig sein.

    Das gesetzliche Verbot der gleichartigen Verwendung der Kennzeichen von Organisationen, die unter Berücksichtigung hoher verfassungsrechtlicher Anforderungen verboten worden sind, ist kein Mittel zur Bekämpfung anderer Meinungen oder von Ideologien, sondern dient der Abwehr spezifischer, aus der organisierten Kraft einer Vereinigung entstehender Gefahren für bestimmte überragende Rechtsgüter (vgl. BVerfGE 149, 160 ).

  • BVerwG, 29.01.2020 - 6 A 1.19

    Klagen gegen Verbot der Vereinigung "linksunten.indymedia" bleiben erfolglos

    Ein Vereinsverbot zielt darauf, die mit dem organisatorischen Gefüge der Vereinigung als zweckgerichtetem Zusammenschluss mehrerer Personen einhergehenden Gefahren präventiv zu bekämpfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12, 1 BvR 670/13, 1 BvR 57/14 - BVerfGE 149, 160 Rn. 104).

    Dieser Frage ist aber nicht auf der Ebene der Anwendbarkeit der vereinsrechtlichen Verbotsnorm, sondern im Rahmen der Prüfung der Verbotsgründe nachzugehen (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12, 1 BvR 670/13, 1 BvR 57/14 - BVerfGE 149, 160 Rn. 93, 113).

    Art. 9 Abs. 2 GG ist insoweit - neben Art. 21 Abs. 2 und Art. 18 GG - Ausdruck des Bekenntnisses des Grundgesetzes zu einer "streitbaren Demokratie" (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12, 1 BvR 670/13, 1 BvR 57/14 - BVerfGE 149, 160 Rn. 101).

    Dies ist nicht der Fall, wenn eine mildere Maßnahme geeignet und ausreichend ist, um den Belangen der Gefahrenabwehr Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 a.a.O. Rn. 148).

  • BVerfG, 02.07.2019 - 1 BvR 385/16

    Verfassungsbeschwerden gegen Vereinsverbote erfolglos

    Das Bundesverfassungsgericht hat die Vereinbarkeit dieser Norm mit dem Grundgesetz jüngst im Beschluss des Ersten Senats vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u.a. -, festgestellt (Rn. 118 ff.).

    Aus der Tatsache, dass ein Verein erkennbar in einem religiösen Kontext handelt, folgt nicht zwingend, dass die Vereinstätigkeit und der Verein als solcher religiös ausgerichtet sind (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u.a. -, Rn. 90).

    Es gehört insbesondere nicht zu seinen Aufgaben, Tatsachen festzustellen, sondern ist in seiner Kontrolle grundsätzlich auf die Überprüfung der Plausibilität der behördlichen und gerichtlichen Feststellungen beschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u.a. -, Rn. 122).

    Nur diese ausdrücklich normierten Gründe rechtfertigen das Verbot als weitestgehenden Eingriff in die Grundrechte einer Vereinigung; sie sind in der Auslegung nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit insbesondere durch Beschränkung auf die Erforderlichkeit eines Verbots eng zu verstehen (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u.a. -, Rn. 104).

    Auch hier gilt unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, dass ein Verbot nur zu rechtfertigen ist, wenn die Ausrichtung entsprechend schwer wiegt und die Vereinigung prägt (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u.a. -, Rn. 112, m.w.N.).

    Das Gericht begründet zudem, dass die Hisbollah durch die finanzielle und militärische Zusammenarbeit mit der Hamas, die ihrerseits als völkerverständigungswidrige Organisation anzusehen ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u.a. -, Rn. 125), Gewalt in das Verhältnis zwischen den Völkern trägt.

    Insoweit wird auch der verfassungsrechtlichen Anforderung Genüge getan, den Tatbestand eines Vereinigungsverbotes eng auszulegen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u.a. -, Rn. 104, 131).

    Zielen Spenden auf die Linderung von Not und achten sie die allgemeinen Prinzipien der Menschlichkeit, Neutralität und Unparteilichkeit, erfüllt ein so tätiger Spendenverein den Verbotstatbestand des Art. 9 Abs. 2 GG nicht (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u.a. -, Rn. 133 ff.).

    Je weniger der Verbotstatbestand durch Handlungen der Organe der Vereinigung selbst, der Mehrheit ihrer Mitglieder oder von ihr beherrschter Dritter erfüllt wird, desto klarer muss erkennbar sein, dass die Vereinigung diese Handlungen kennt, diese billigt und sich mit ihnen identifiziert (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u.a. -, Rn. 103).

    cc) Im Ergebnis ist damit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u.a. -, Rn. 129 ff., 131) gewahrt.

    Zwar prüft das Bundesverwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung die Verhältnismäßigkeit des Vereinigungsverbotes noch allein im Rahmen des Tatbestands, was zu einem engen Verständnis der Verbotsgründe zwingt und insbesondere eine verbotswidrige Prägung der Vereinigung voraussetzt (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u.a. -, Rn. 131).

    dd) Soweit sich der Beschwerdeführer auf Vertrauensschutz beruft, weil seine Tätigkeit seit 1997 bekannt und geduldet sei, steht dies einem Verbot nicht entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u.a. -, Rn. 167).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2020 - 1 A 3.13

    Vereinsverbot des Charters Hells Angels MC Oder City; Teilorganisation Oder City

    In Ansehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gilt: Je weniger der Verbotstatbestand durch Handlungen der Organe der Vereinigung selbst, der Mehrheit ihrer Mitglieder oder von ihr beherrschter Dritter erfüllt wird, desto klarer muss erkennbar sein, dass die Vereinigung diese Handlungen kennt, diese billigt und sich mit ihnen identifiziert (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u.a. - juris Rn. 103).(Rn.49).

    Sinn und Zweck des - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 20218 - 1 BvR 1474/12 u.a. - juris Rn. 118) - Verbotstatbestands ist nicht, die Verletzung der Strafgesetze durch einzelne Personen zusätzlich vereinsrechtlich zu sanktionieren.

    Diese Gefährdung geht von der Vereinigung als solcher aus (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2012 - 6 A 6.11 - juris Rn. 51; BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 20218 - 1 BvR 1474/12 u.a. - juris Rn. 104).

    Mit dieser Argumentation hat sich das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Beschluss vom 13. Juli 2018 über die Verfassungsbeschwerde des Hells Angels MC Charter Westend Frankfurt am Main gegen ein vom Hessischen Innenministerium verfügtes Verbot befasst (BVerfG 1 BvR 1474/12 u.a., juris Rn. 115 f., 37, 160, 165) und im Ergebnis festgestellt, dass die nach Art. 11 Abs. 2 EMRK an einen zulässigen Eingriff in die Vereinigungsfreiheit gestellten Anforderungen nicht über die grundgesetzlichen Anforderungen hinausgehen (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u.a. - juris Rn. 115 f.).

    Vielmehr kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sogar das Verhalten Dritter den Verbotsgrund der Strafgesetzwidrigkeit erfüllen, wenn sie Strafgesetze verletzen und dies der Vereinigung zuzurechnen ist, weil sie erkennbar für die Vereinigung auftreten und diese das zumindest billigt, oder weil die Begehung von Straftaten durch die Vereinigung bewusst hervorgerufen oder bestärkt, ermöglicht oder erleichtert wird (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 - juris Rn. 106, ebenso BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2020 - 6 AV 7.19 - juris Rn. 36).

    An die Zurechnung von Handlungen Dritter zu einer Vereinigung sind allerdings "hohe Anforderungen" zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 - juris Rn. 126).

    Das Verhalten Dritter kann berücksichtigt werden, wenn diese wie Mitglieder von der Vereinigung getragen werden (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 - juris Rn. 156) oder wenn die Vereinigung solche Handlungen Dritter nachträglich billigt und fördert, sich also mit ihnen identifiziert (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 - juris Rn. 106, ebenso BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2020 - 6 AV 7.19 - juris Rn. 36).

    In Ansehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gilt: Je weniger der Verbotstatbestand durch Handlungen der Organe der Vereinigung selbst, der Mehrheit ihrer Mitglieder oder von ihr beherrschter Dritter erfüllt wird, desto klarer muss erkennbar sein, dass die Vereinigung diese Handlungen kennt, diese billigt und sich mit ihnen identifiziert (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2004 - 6 A 10.02 - juris Rn. 62 ff.), so dass das Ziel des Art. 9 Abs. 2 GG nur durch ein Verbot der Vereinigung erreicht werden kann (BVerfG, Beschlüsse vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 - juris Rn. 103, und 2. Juli 2019 - 1 BvR 385/16 - juris Rn. 17).

    Diese "vereinsspezifische" Gefahr prägt den Kläger, weil diese Form der Verletzung der Strafgesetze gerade mit der Organisationsform des Klägers verknüpft ist (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u.a. - juris Rn. 106).

    Zum Verhältnis von Art. 9 GG und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hat das Bundesverfassungsgericht (Beschluss über die Verfassungsbeschwerde des Hells Angels MC Charter Westend Frankfurt am Main vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u.a. - juris Rn. 99 - 106 m.w.N.) ausgeführt:.

    Mit der Prüfung einer solchen Prägung der Vereinigung tragen die Gerichte der grundrechtlichen Anforderungen Rechnung, ein Verbot nur dann auszusprechen, wenn keine milderen Mittel in Betracht kommen, um die in Art. 9 Abs. 2 GG genannten Rechtsgüter zu schützen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 - juris Rn. 131).

  • BVerfG, 02.07.2019 - 1 BvR 1099/16

    Verfassungsbeschwerden gegen Vereinsverbote erfolglos

    Es gehört insbesondere nicht zu seinen Aufgaben, Tatsachen festzustellen, sondern es ist in seiner Kontrolle grundsätzlich auf die Überprüfung der Plausibilität der behördlichen und gerichtlichen Feststellungen beschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u.a. -, Rn. 122).

    a) Der Begriff des Vereins beziehungsweise der Vereinigung nach Art. 9 Abs. 1 und 2 GG wird in der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 VereinsG im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Wertungen umschrieben (dazu jüngst BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u.a. -, Rn. 97 f.; s.a. BVerfGE 13, 174 ; 38, 281 ; 50, 290 ; 80, 244 ; 84, 372 ; 146, 164 , sowie BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98 -, juris, Rn. 29).

    Das entspricht der gefahrenabwehrrechtlichen Intention des Vereinsgesetzes und dient zugleich dem Schutz der Vereinigungsfreiheit, da eine Vereinigung nur unter den engen, aber auch präventiv zu verstehenden Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 GG verboten werden darf (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u.a.-, Rn. 101, 104, 106, 109; BVerfGE 80, 244 ), wodurch ein solcher Zusammenschluss weitergehenden Schutz genießt.

    Auch insoweit stellt die weite Auslegung des Vereinsbegriffs sicher, dass einschränkende Maßnahmen bis hin zum Verbot an Art. 9 GG und damit an den engen Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 2 GG zu messen sind (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u.a. -, Rn. 99 ff.).

    Die Verbotsbefugnis des Art. 9 Abs. 2 GG ist auch insoweit eng auszulegen (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u.a. -, Rn. 104).

    Als eigenständiges Mittel präventiven Verfassungsschutzes ist ein Vereinigungsverbot aber nicht an strafrechtliche Verurteilungen gebunden (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u.a. -, Rn. 105 f.).

    An strafrechtliche Verurteilungen ist das Vereinigungsverbot als eigenständiges Mittel des präventiven Verfassungsschutzes gerade nicht gebunden (s.o., BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u.a. -, Rn. 105 f.).

    cc) Im Ergebnis ist auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u.a. -, Rn. 129 ff., 131).

    Das zwingt zu einem engen Verständnis der Verbotsgründe und setzt insbesondere eine verbotswidrige Prägung der Vereinigung voraus (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u.a. -, Rn. 106, 131).

  • OVG Niedersachsen, 15.10.2020 - 13 MN 371/20

    Beherbergungsverbot; Corona; Normenkontrolleilverfahren

  • BVerfG, 29.11.2023 - 2 BvF 1/21

    Das Bundeswahlrecht 2020 ist verfassungsgemäß

  • VG Köln, 08.09.2022 - 20 K 3080/21

    Mitglied des AfD-"Flügels" ist waffenrechtlich unzuverlässig

  • BVerwG, 19.09.2023 - 6 A 12.21

    Klagen gegen das vereinsrechtliche Verbot der "Bandidos Motorcycle Club

  • BVerwG, 21.09.2020 - 6 VR 1.20

    Verbot der Vereinigung "Combat 18 Deutschland" bleibt vollziehbar

  • BVerwG, 29.01.2020 - 6 A 5.19

    Klagen gegen Verbot der Vereinigung "linksunten.indymedia" bleiben erfolglos

  • BVerwG, 29.01.2020 - 6 A 2.19

    Klagen gegen Verbot der Vereinigung "linksunten.indymedia" bleiben erfolglos

  • VG Karlsruhe, 19.06.2020 - 3 K 11632/18

    Auskunftspflicht des Bundesverfassungsgerichts gegenüber Journalisten,

  • VGH Baden-Württemberg, 02.04.2019 - 1 S 982/18

    Durchsicht eines Datenträgers; Fund in einem gegen andere Personen gerichteten

  • BVerwG, 29.01.2020 - 6 A 3.19

    Klagen gegen Verbot der Vereinigung "linksunten.indymedia" bleiben erfolglos

  • BVerwG, 29.01.2020 - 6 A 4.19

    Klagen gegen Verbot der Vereinigung "linksunten.indymedia" bleiben erfolglos

  • BVerwG, 13.12.2018 - 1 A 14.16

    Klage gegen Verbot des Vereins "Hells Angels Motorradclub Bonn" abgewiesen

  • OVG Niedersachsen, 29.10.2020 - 13 MN 393/20

    Außer-Haus-Verkauf; Corona; Erforderlichkeit; Gastronomie;

  • BVerfG, 31.05.2022 - 1 BvR 564/19

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Nennung in Verfassungsschutzberichten

  • BVerfG, 02.02.2023 - 1 BvR 187/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen den Ausschluss aus einem Sportverein wegen

  • BVerwG, 26.01.2022 - 6 A 7.19

    Vereinsrechtliches Verbot von Teilorganisationen der PKK bestätigt

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.09.2021 - 5 D 91/17

    Verbot des Vereins "Hells Angels MC Concrete City" bestätigt

  • BVerwG, 10.06.2020 - 6 AV 7.19

    Anfangsverdacht; Anordnung; Anordnungsbeschluss; Auffindeerwartung;

  • VG Schleswig, 19.02.2024 - 7 A 279/23

    Die Entziehung des Waffenscheins wegen zweimaliger Teilnahme an rechtsextremen

  • LG München I, 28.12.2021 - 5 HKO 19057/18

    Äußerungen und aktienrechtliche Treuepflicht

  • VGH Bayern, 12.02.2024 - 4 C 23.1887

    Beschwerde, Durchsuchungsanordnung, Beschlagnahmeanordnung, Vereinsverbot,

  • BGH, 20.06.2023 - VI ZR 207/22

    Rechtschutzbedürfnis für Ehrschutzklagen gegen Äußerungen zur Rechtsverfolgung

  • BVerwG, 14.12.2022 - 6 A 6.21

    Verbot des Vereins "Deutsche Libanesische Familie e.V." bestätigt

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2023 - 1 A 2.21

    OVG bestätigt Verbot des Vereins "Tauhid Berlin"

  • OVG Thüringen, 19.02.2024 - 3 EO 453/23
  • VG Düsseldorf, 07.03.2023 - 22 K 7087/20

    Widerruf Waffenbesitzkarte wegen Unzuverlässigkeit, Mitgliedschaft und

  • BVerwG, 07.07.2023 - 6 A 2.21

    Vereinsrechtliches Verbot der Vereinigung Somalisches Komitee Information und

  • VG Berlin, 22.11.2023 - 31 K 33.22
  • BVerwG, 09.06.2022 - 6 VR 2.21

    Erfolgloser Eilantrag gegen Vollziehung des Verbots der Ersatzorganisation einer

  • BAG, 15.07.2020 - 10 AZR 573/18

    Gemeinsame Einrichtungen - tarifliche Regelungsmacht

  • BVerfG, 31.05.2022 - 1 BvR 98/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Nennung in Verfassungsschutzberichten

  • BVerwG, 07.07.2023 - 6 A 4.21

    Vereinsrechtliches Verbot der Vereinigung WWR-Help. WorldWide Resistance-Help

  • BVerwG, 08.02.2021 - 3 B 36.19

    Akteneinsichtsrecht in Verwaltungsverfahren

  • VG Gießen, 21.03.2024 - 9 L 280/24

    Einstufung als Rechtsextremist allein begründet keine waffenrechtliche

  • VG Schwerin, 04.05.2023 - 3 A 812/20

    Reichsbürger; Erteilung von Waffenerlaubnissen; Stellung eines Antrags auf

  • OVG Sachsen, 04.07.2022 - 6 B 61/22

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen verfassungsfeindlicher Bestrebungen;

  • VG Schwerin, 24.11.2022 - 6 A 1813/19

    Kindertagespflegeerlaubnis für Tagesmutter mit NPD-Bezug

  • VerfGH Sachsen, 24.07.2020 - 43-IV-20
  • VG Karlsruhe, 13.12.2018 - 12 K 5670/16

    Untersagung des Erwerbs und Besitzes von Waffen und Munition

  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.12.2023 - 3 P 85/23

    Behandlung einer Beschwerde gegen eine Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung

  • VG Hamburg, 20.10.2023 - 2 E 4477/23

    Erfolgloser Eilantrag gegen das Verbot eines pro-palästinensischen Aufzugs mit

  • BVerwG, 10.06.2020 - 6 AV 3.19

    Streit um die Durchführung einer Postbeschlagnahme im Zusammenhang mit dem Verbot

  • BVerwG, 10.06.2020 - 6 AV 2.19

    Streit um die Durchführung einer Postbeschlagnahme im Zusammenhang mit dem Verbot

  • OLG München, 04.10.2023 - 31 Wx 153/23

    Registergericht, Eintragungshindernis, Vereinigungsfreiheit,

  • BVerwG, 16.10.2023 - 6 B 6.23

    Klage eines islamischen Kulturvereins gegen die sein Verbot wegen der

  • VG Schwerin, 19.01.2022 - 3 B 1182/21

    Sofort vollziehbarer Widerruf von Waffenbesitzkarten; harter Neonazi; Schießwart

  • VG Köln, 30.03.2022 - 1 K 1272/21
  • VG Köln, 23.01.2023 - 20 L 1784/22

    Mitglieder von "Aufbruch Leverkusen" sind voraussichtlich waffenrechtlich

  • OVG Bremen, 15.11.2022 - 1 D 87/22

    Verbot eines Vereins, der die Hizb Allah unterstützt - Anhörung; Hisbollah; Hizb

  • VG Köln, 11.08.2022 - 20 K 2177/21
  • VG Schwerin, 05.05.2022 - 3 A 209/18

    Klage gegen waffenrechtliche Verfügung nach § 41 WaffG erfolglos, da Kläger sich

  • OVG Niedersachsen, 04.07.2019 - 11 OB 144/19

    Beschlagnahme; Beweismaterial; Durchsuchung; Erledigung; Ermittlungsverfahren;

  • VG Bayreuth, 15.12.2020 - B 1 K 19.277

    Rücknahme des Kleinen Waffenscheins und die Untersagung des Erwerbs und des

  • EGMR, 10.10.2023 - 11214/19

    INTERNATIONALE HUMANITÄRE HILFSORGANISATION E. V. v. GERMANY

  • VG Schwerin, 31.01.2022 - 3 B 1708/21

    Widerruf einer Waffenbesitzkarte; rechtsextreme Mitläuferin; Schützenverein;

  • VG Bayreuth, 27.10.2020 - B 1 K 19.204

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit, Teilnahme an zwei Veranstaltungen der Partei

  • VG Schwerin, 28.01.2022 - 3 B 1600/21

    Einstweiliges Rechtsschutzverfahren gegen waffenrechtliche Verfügungen im

  • VG Schwerin, 01.06.2023 - 3 A 2354/20

    Widerruf eines Kleinen Waffenscheins

  • VG Köln, 11.08.2022 - 20 K 4549/21
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht