Rechtsprechung
   BVerfG, 26.09.2006 - 1 BvR 605/04, 1 BvR 674/04, 1 BvR 1580/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,3434
BVerfG, 26.09.2006 - 1 BvR 605/04, 1 BvR 674/04, 1 BvR 1580/04 (https://dejure.org/2006,3434)
BVerfG, Entscheidung vom 26.09.2006 - 1 BvR 605/04, 1 BvR 674/04, 1 BvR 1580/04 (https://dejure.org/2006,3434)
BVerfG, Entscheidung vom 26. September 2006 - 1 BvR 605/04, 1 BvR 674/04, 1 BvR 1580/04 (https://dejure.org/2006,3434)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,3434) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Strafrechtliche Ahndung einer "Selbstbezichtigung" von PKK-Sympathisanten als Verstoß gegen vereinsrechtliches Betätigungsverbot mit Art 5 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar - Strafnorm des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG ist hinreichend bestimmt

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde der "Arbeiterpartei Kurdistans" (PKK) gegen die Auferlegung eines Betätigungsverbotes durch den Bundesminister des Inneren; Verstoß der PKK gegen Strafgesetze durch ihre Betätigung; Bestimmung des Schutzumfangs des Grundrechts der Meinungsfreiheit; ...

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 3; ; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1; ; GG Art. 17; ; GG Art. 103 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit strafgerichtlicher Verurteilungen zu Geldstrafen wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 9, 245
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (30)

  • BVerfG, 15.11.2001 - 1 BvR 98/97

    Keine Verletzung von GG Art 5 Abs 1 S 1, Art 103 Abs 2 durch strafgerichtliche

    Auszug aus BVerfG, 26.09.2006 - 1 BvR 605/04
    Die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG, auf der die angegriffenen Entscheidungen beruhen, ist ein allgemeines Gesetz in diesem Sinne (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. November 2001 - 1 BvR 98/97 -, NVwZ 2002, S. 709 ; - 1 BvR 2180/98 -, NVwZ 2002, S. 711 ; - 1 BvR 289/00 -, NVwZ 2002, S. 712 ).

    bb) § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juni 2000 - 2 BvR 566/00 -, NStZ 2000, S. 540; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats, NVwZ 2002, S. 709 ).

    § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG enthält in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 sowie § 18 Satz 2 VereinsG eine diesen Anforderungen genügende Beschreibung der mit Strafe bedrohten Verhaltensweisen (vgl. BVerfGE 80, 244 zu § 20 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG; BVerfG, NStZ 2000, S. 540; NVwZ 2002, S. 709 ; BGH, NJW 2002, S. 2190 ).

    (a) Es ist mit Rücksicht auf das Fehlen von Organisationsstrukturen und die damit verbundenen speziellen Verwirklichungsbedingungen des Betätigungsverbots verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Bundesgerichtshof es genügen lässt, wenn die Handlungsweise des Täters konkret geeignet ist, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung hervorzurufen, ohne den Nachweis zu verlangen, dass das Organisationsgefüge der Vereinigung tatsächlich in messbarer Weise stabilisiert und gestärkt wird (vgl. BVerfG, NVwZ 2002, S. 709 ).

    Nach dieser Rechtsprechung wird von der Strafbarkeit nur solches Verhalten erfasst, das gerade unter dem Gesichtspunkt der konkreten Verbotsgründe erheblich ist (vgl. BVerfG, NVwZ 2002, S. 709 ; NStZ 2000, S. 540).

    Erforderlich bleibt daher die Organisationsbezogenheit (vgl. BVerfG, NVwZ 2002, S. 709 ).

    Dies ist im Interesse der Offenheit des demokratischen Prozesses verfassungsrechtlich geschützt (vgl. BVerfG, NVwZ 2002, 709 ).

    (1) Die Verbotsverfügung hat gemäß § 3 Abs. 1, § 18 Satz 2 VereinsG zur rechtlichen Voraussetzung, dass die Tätigkeit der Vereinigung Ausdruck einer situationsunabhängigen, generell und anhaltend gefährlichen Zielsetzung ist (vgl. BVerfG, NVwZ 2002, S. 709 ).

    Vielmehr ist allein maßgeblich, ob die Kriterien erfüllt sind, die in der verfassungsgemäßen Norm bei grundrechtsgemäßer Auslegung abstrakt enthalten sind (vgl. BVerfG, NVwZ 2002, S. 709 ).

    Die mit einem Eintreten für eine Aufhebung des Verbots verbundenen Solidarisierungseffekte sind, auch dann, wenn damit zugleich eine Sympathie für die verbotene Vereinigung ausgedrückt wird, im Interesse der freien Meinungsäußerung hinzunehmen (vgl. BVerfG, NVwZ 2002, 709 ).

  • BGH, 27.03.2003 - 3 StR 377/02

    BGH bestätigt Verurteilung wegen PKK-Solidarisierungskampagne

    Auszug aus BVerfG, 26.09.2006 - 1 BvR 605/04
    Die Erklärungen waren teils in türkischer, teils in deutscher Sprache verfasst und hatten in einer der weitgehend identischen deutschen Fassungen folgenden Wortlaut (vgl. auch die auf die Position kurdischer Frauen eingehende Erklärung "Auch ich bin eine PKK'lerin": BGH, NJW 2003, S. 2621 ):.

    Im Einzelnen werde hierzu auf das Urteil des Senats vom 27. März 2003 - 3 StR 377/02 -, NJW 2003, S. 2621 f., verwiesen.

    Im Einzelnen werde hierzu auf das Urteil des Senats vom 27. März 2003 - 3 StR 377/02 -, NJW 2003, S. 2621 f., verwiesen.

    (1) Die angegriffenen Entscheidungen stützen sich auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. März 2003 zur Vereinbarkeit der Selbsterklärungen zugunsten der PKK mit § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG (BGH, NJW 2003, S. 2621 ff.).

    Auf die Feststellung eines tatsächlich eingetretenen messbaren Nutzens kommt es nicht an; es genügt, dass das Täterhandeln konkret geeignet ist, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung hervorzurufen (vgl. BGH, NJW 2003, S. 2621 , unter Verweis auf BGHSt 42, 30 ; ferner etwa: BGH, NStZ-RR 1996, S. 218 ; NStZ-RR 1996, S. 219 ).

    Eine Einbeziehung außenstehender Dritter setzt nach dieser Rechtsprechung ein gerade unter dem Gesichtspunkt der Verbotsgründe erhebliches Verhalten voraus (vgl. BGHSt 42, 30 ; 43, 312 ; BGH, NJW 1997, S. 2248 ; NJW 1997, S. 2251 ; NStZ 1997, S. 497 ; NJW 2002, S. 2190 ; NJW 2003, S. 2621 ).

    Der Kampagne ging eine groß angelegte Werbung voraus, der Inhalt der Erklärung wurde unter kurdischen Landsleuten erörtert, die Schreiben wurden gesammelt und - teilweise im Rahmen von Demonstrationen - übergeben (vgl. BGH, NJW 2003, S. 2621 ).

    (b) Die Gerichte haben die vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 27. März 2003 aufgestellten Grundsätze beachtet, dass die Selbstbekenntnisse sich dennoch als von Verfassungs wegen vor Strafsanktionen geschützte Wahrnehmung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit dargestellt hätten, wenn sie sich darauf beschränkt hätten, Freiheit und Selbstbestimmung für das kurdische Volk zu fordern, die Aufhebung des Betätigungsverbots für die PKK zu verlangen und dessen Aufrechterhaltung aufs Schärfste zu missbilligen (vgl. BGH, NJW 2003, S. 2621 ).

    Ebenfalls nicht zu beanstanden ist es, dass der Bundesgerichtshof die Deutung der Selbsterklärung als Äußerung der Bereitschaft zur Zuwiderhandlung gegen das Verbot auch darauf stützt, dass es ein erklärtes Ziel der Kampagne gewesen sei, die Strafverfolgungsbehörden mit einer solchen Anzahl von Verfahren zu belasten, dass sie diese nicht mehr würden bewältigen können (vgl. BGH, NJW 2003, S. 2621 ).

  • BVerfG, 05.06.2000 - 2 BvR 566/00

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung wegen

    Auszug aus BVerfG, 26.09.2006 - 1 BvR 605/04
    bb) § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juni 2000 - 2 BvR 566/00 -, NStZ 2000, S. 540; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats, NVwZ 2002, S. 709 ).

    § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG enthält in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 sowie § 18 Satz 2 VereinsG eine diesen Anforderungen genügende Beschreibung der mit Strafe bedrohten Verhaltensweisen (vgl. BVerfGE 80, 244 zu § 20 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG; BVerfG, NStZ 2000, S. 540; NVwZ 2002, S. 709 ; BGH, NJW 2002, S. 2190 ).

    Eine Art. 103 Abs. 2 GG berücksichtigende Auslegung des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG erfordere eine Beschränkung auf ein unter dem Gesichtspunkt der Verbotsgründe potenziell erhebliches Verhalten (vgl. BGH NJW 2002, S. 2190 , unter Verweis auf BVerfG, NStZ 2000, S. 540).

    Ausgangspunkt der strafrechtlichen Bewertung von Zuwiderhandlungen ist - wie in anderen Fällen verwaltungsakzessorischer Strafvorschriften auch - das verwaltungsrechtliche Betätigungsverbot selbst (vgl. BGHSt 42, 30 ; BVerfG, NStZ 2000, S. 540).

    Nach dieser Rechtsprechung wird von der Strafbarkeit nur solches Verhalten erfasst, das gerade unter dem Gesichtspunkt der konkreten Verbotsgründe erheblich ist (vgl. BVerfG, NVwZ 2002, S. 709 ; NStZ 2000, S. 540).

  • BGH, 24.01.1996 - 3 StR 530/95

    Verwendung oder Verbreitung von Kennzeichen eines von einem vollziehbaren

    Auszug aus BVerfG, 26.09.2006 - 1 BvR 605/04
    Auf die Feststellung eines tatsächlich eingetretenen messbaren Nutzens kommt es nicht an; es genügt, dass das Täterhandeln konkret geeignet ist, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung hervorzurufen (vgl. BGH, NJW 2003, S. 2621 , unter Verweis auf BGHSt 42, 30 ; ferner etwa: BGH, NStZ-RR 1996, S. 218 ; NStZ-RR 1996, S. 219 ).

    Eine Einbeziehung außenstehender Dritter setzt nach dieser Rechtsprechung ein gerade unter dem Gesichtspunkt der Verbotsgründe erhebliches Verhalten voraus (vgl. BGHSt 42, 30 ; 43, 312 ; BGH, NJW 1997, S. 2248 ; NJW 1997, S. 2251 ; NStZ 1997, S. 497 ; NJW 2002, S. 2190 ; NJW 2003, S. 2621 ).

    Erfasst würden danach alle Tätigkeiten des verbotenen Vereins, die unter dem Gesichtspunkt der Verbotsgründe erheblich sein können (vgl. BGHSt 42, 30 ).

    Ein Betätigungsverbot ist eine wirksame Möglichkeit, Aktivitäten ausländischer Vereine ohne Sitz oder (Teil-)Organisation in der Bundesrepublik zu verbieten (vgl. Köbler, NStZ 1995, S. 531 ; Scholz, NStZ 1996, S. 602 ).

    Ausgangspunkt der strafrechtlichen Bewertung von Zuwiderhandlungen ist - wie in anderen Fällen verwaltungsakzessorischer Strafvorschriften auch - das verwaltungsrechtliche Betätigungsverbot selbst (vgl. BGHSt 42, 30 ; BVerfG, NStZ 2000, S. 540).

  • BVerfG, 14.01.1969 - 1 BvR 553/64

    Durchsetzung von Parteiverboten

    Auszug aus BVerfG, 26.09.2006 - 1 BvR 605/04
    aa) Da die Strafvorschrift die Meinungsfreiheit des Einzelnen berührt, ist bei ihrer Auslegung der Bedeutung des Grundrechts Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 25, 44 ).

    Der Einzelne werde daher nicht betroffen, soweit er sich selbst für bestimmte politische Ziele einsetze; es sei ihm lediglich verwehrt, dies durch die Unterstützung der Aktivitäten einer mit einem Betätigungsverbot belegten Vereinigung zu tun (vgl. BGH, a.a.O., unter Verweis auf BVerfGE 25, 44 ).

    Art. 5 Abs. 1 GG hat nicht schon dann zurückzutreten, wenn jemand gleiche Meinungen vertritt wie die von dem Verbot betroffene Organisation, wohl aber, wenn sich für einen unbefangenen Betrachter der Eindruck ergibt, es handele sich um eine Aktion unmittelbar zugunsten der Vereinigung selbst (vgl. BVerfGE 25, 44 ).

    Ermächtigungen zur Beschränkung grundrechtlicher Freiheiten knüpfen nicht an die Gesinnung, sondern an Bedrohungen für Rechtsgüter an, die aus konkretem Verhalten folgen (vgl. BVerfGE 25, 44 ; 111, 147 ).

  • BGH, 05.03.2002 - 3 StR 514/01

    Zuwiderhandeln gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot für eine

    Auszug aus BVerfG, 26.09.2006 - 1 BvR 605/04
    § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG enthält in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 sowie § 18 Satz 2 VereinsG eine diesen Anforderungen genügende Beschreibung der mit Strafe bedrohten Verhaltensweisen (vgl. BVerfGE 80, 244 zu § 20 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG; BVerfG, NStZ 2000, S. 540; NVwZ 2002, S. 709 ; BGH, NJW 2002, S. 2190 ).

    Eine Einbeziehung außenstehender Dritter setzt nach dieser Rechtsprechung ein gerade unter dem Gesichtspunkt der Verbotsgründe erhebliches Verhalten voraus (vgl. BGHSt 42, 30 ; 43, 312 ; BGH, NJW 1997, S. 2248 ; NJW 1997, S. 2251 ; NStZ 1997, S. 497 ; NJW 2002, S. 2190 ; NJW 2003, S. 2621 ).

    Eine Art. 103 Abs. 2 GG berücksichtigende Auslegung des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG erfordere eine Beschränkung auf ein unter dem Gesichtspunkt der Verbotsgründe potenziell erhebliches Verhalten (vgl. BGH NJW 2002, S. 2190 , unter Verweis auf BVerfG, NStZ 2000, S. 540).

  • BGH, 09.04.1997 - 3 StR 387/96

    Verstoß gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot durch Veröffentlichung von

    Auszug aus BVerfG, 26.09.2006 - 1 BvR 605/04
    Eine Einbeziehung außenstehender Dritter setzt nach dieser Rechtsprechung ein gerade unter dem Gesichtspunkt der Verbotsgründe erhebliches Verhalten voraus (vgl. BGHSt 42, 30 ; 43, 312 ; BGH, NJW 1997, S. 2248 ; NJW 1997, S. 2251 ; NStZ 1997, S. 497 ; NJW 2002, S. 2190 ; NJW 2003, S. 2621 ).

    Dazu gehöre grundsätzlich auch die Propagandatätigkeit im Sinne der so genannten Sympathiewerbung für die vom Verbot betroffene Vereinigung (vgl. BGH, NJW 1997, S. 2248 ).

    Im Falle der Verbreitung von Presseerzeugnissen reiche es hierfür nicht aus, wenn lediglich ohne Bezug auf die Vereinigung inhaltlich die gleichen Ziele wie von dieser vertreten würden (vgl. BGH, NJW 1997, S. 2248 ).

  • BVerfG, 15.06.1989 - 2 BvL 4/87

    Vereinsverbot

    Auszug aus BVerfG, 26.09.2006 - 1 BvR 605/04
    Die Vorschrift verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. BVerfGE 64, 389 ; 80, 244 ).

    § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG enthält in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 sowie § 18 Satz 2 VereinsG eine diesen Anforderungen genügende Beschreibung der mit Strafe bedrohten Verhaltensweisen (vgl. BVerfGE 80, 244 zu § 20 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG; BVerfG, NStZ 2000, S. 540; NVwZ 2002, S. 709 ; BGH, NJW 2002, S. 2190 ).

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 26.09.2006 - 1 BvR 605/04
    Strafrechtnormen sind daher so auszulegen, dass sie die Bestrafung für eine Äußerung nur dann zulassen, wenn den Anforderungen an die Deutung umstrittener Äußerungen Rechnung getragen ist (vgl. zu diesen Anforderungen näher BVerfGE 93, 266 ; 114, 339 ).

    Maßgeblich ist nicht die subjektive Absicht des sich Äußernden, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat (vgl. BVerfGE 93, 266 ).

  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04

    Inhaltsbezogenes Versammlungsverbot

    Auszug aus BVerfG, 26.09.2006 - 1 BvR 605/04
    Dieses Rechtsgut muss in der Rechtsordnung allgemein und damit unabhängig davon geschützt sein, ob es durch Meinungsäußerungen oder auf andere Weise verletzt werden kann (vgl. BVerfGE 111, 147 ; stRspr).

    Ermächtigungen zur Beschränkung grundrechtlicher Freiheiten knüpfen nicht an die Gesinnung, sondern an Bedrohungen für Rechtsgüter an, die aus konkretem Verhalten folgen (vgl. BVerfGE 25, 44 ; 111, 147 ).

  • BVerwG, 28.01.1997 - 1 A 13.93

    Vereinsrecht - Vereinsverbot, Umfang der Erstreckung eines Vereinsverbots auf

  • BGH, 24.01.1996 - 3 StR 545/95

    Ausländische Vereinigung - Verein - Verbotene inländische Tätigkeit - Verbotene

  • BGH, 19.11.1997 - 3 StR 574/97

    Geldspenden als Verstoß gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot

  • BVerfG, 15.11.2001 - 1 BvR 289/00

    Verfassungsrechtlich bedenkenfreie strafgerichtliche Verurteilung wegen Verstoßes

  • BVerfG, 22.04.1953 - 1 BvR 162/51

    Petitionsbescheid

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • BVerfG, 05.07.1983 - 2 BvR 200/81

    Auslegung des Waffenrechts vor dem Hintergrund des Grundsatzes "nulla poena sine

  • BGH, 21.10.2004 - 3 StR 94/04

    Urteil gegen zwei deutsche Führungskader der PKK im wesentlichen bestätigt

  • BGH, 12.03.1997 - 3 StR 607/96
  • BVerfG, 15.05.1992 - 1 BvR 1553/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Bescheidung einer Petition

  • BVerfG, 07.12.1976 - 1 BvR 460/72

    Flugblatt

  • BVerfG, 15.11.2001 - 1 BvR 2180/98

    Verfassungsrechtlich bedenkenfreie strafgerichtliche Verurteilung wegen Verstoßes

  • BVerfG, 28.08.2003 - 1 BvR 2194/02

    Widerruf ehrverletzender Äußerungen im Rahmen einer Beschwerde an die

  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BGH, 13.03.1996 - 3 StR 610/95

    Verbotene Vereinstätigkeit - Verhalten Dritter - Plakataktion

  • BGH, 07.05.1997 - 3 StR 185/97

    Strafbarkeit wegen Verstoßes gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot durch

  • BVerfG, 11.07.1961 - 2 BvG 2/58

    Neugliederung Hessen

  • BGH, 26.05.2004 - 3 StR 149/04

    Zuwiderhandeln gegen eine vereinsrechtliches Betätigungsverbot

  • BGH, 15.01.2004 - 3 StR 481/03

    Zuwiderhandeln gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot (PKK); Inbegriff

  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04

    Verletzung von Art 8 Abs 1 GG durch beschränkende Verfügungen iSv § 15 Abs 1

    Ermächtigungen zur Beschränkung grundrechtlicher Freiheiten knüpfen nicht an die Gesinnung, sondern an Gefahren für Rechtsgüter an, die aus konkreten Handlungen folgen (vgl. BVerfGE 25, 44 ; 111, 147 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. September 2006 - 1 BvR 605/04 u.a. -, JURIS, Rn. 51).
  • LG Karlsruhe, 16.05.2023 - 5 KLs 540 Js 44796/22

    Strafbarkeitsvoraussetzungen an eine Unterstützungshandlung bei Unterstützung der

    Wie bereits dargelegt ist ein unmittelbarer Bezug auf die Tätigkeit der verbotenen Vereinigung erforderlich (Organisationsbezogenheit, so schon BVerfG, Beschl. v. 15.01.1969 - 1 BvR 323/66; aktualisiert: BVerfG, Beschl. v. 26.09.2006 - 1 BvR 605/04 u.a. [zu § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 VereinsG]).

    Strafbar kann zudem nur ein solches Verhalten sein, das gerade unter dem Gesichtspunkt der konkreten Verbotsgründe erheblich ist (BVerfG, Beschl. v. 26.09.2006 - 1 BvR 605/04 u.a. [zu § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 VereinsG]).

    5 Abs. 1 GG hat nicht schon dann zurückzutreten, wenn jemand gleiche Meinungen vertritt wie die von dem Verbot betroffene Organisation, wohl aber, wenn sich für einen unbefangenen Betrachter der Eindruck ergibt, es handele sich um eine Aktion unmittelbar zugunsten der Vereinigung selbst (BVerfG, Beschl. v. 26.09.2006 - 1 BvR 605/04 u.a. [zu § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 VereinsG]).

    An dem erforderlichen Bezug zu den konkreten Verbotsgründen fehlt es, wenn etwa angesichts veränderter Verhältnisse durch Meinungsäußerung auf die Aufhebung eines Verbots hingewirkt wird, da der Äußernde dann nicht ein verbotswidriges Weiterhandeln des Vereins fördert, sondern gerade die Voraussetzungen erlaubter Vereinstätigkeit zu schaffen sucht; dies ist im Interesse der Offenheit des demokratischen Prozesses verfassungsrechtlich geschützt (BVerfG, Beschl. v. 26.09.2006 - 1 BvR 605/04 u.a. [zu § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 VereinsG]).

    Wenn die mit einem Eintreten für eine Aufhebung des Verbots verbundenen Solidarisierungseffekte auch dann im Interesse der freien Meinungsäußerung hinzunehmen sind, wenn damit zugleich eine Sympathie für die verbotene Vereinigung ausgedrückt wird (BVerfG, Beschl. v. 26.09.2006 - 1 BvR 605/04 u.a. = NJOZ 2007, 2939, 2944), hat gleiches auch für die Kritik an der Art des Verbots zu gelten.

    Maßgeblich ist daher weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat (BGH, Urt. v. 21.11.2002 - 3 StR 299/02 -, juris Rn. 4 [zu § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG]; vgl. BGH NStZ 2015, 636, 637 [zu § 129a Abs. 5 S. 2 StGB]: "Durchschnittsadressat"; BVerfG, Beschl. v. 26.09.2006 - 1 BvR 605/04 u.a. [zu § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 VereinsG]: "unbefangener Betrachter").

  • BGH, 13.06.2019 - 3 StR 133/19

    Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot (Erheblichkeit der

    Sie erschöpfte sich nicht in der Kundgabe gleicher Ziele wie die PKK, in einem Hinweis auf deren Aktivitäten oder in einer Forderung nach Aufhebung des Betätigungsverbots (s. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 15. November 2001 - 1 BvR 98/97, NStZ-RR 2002, 120, 121 f.; vom 26. September 2006 - 1 BvR 605/04 u.a., NJOZ 2007, 2939, 2943 f.; BGH, Urteil vom 27. März 2003 - 3 StR 377/02, NJW 2003, 2621, 2622 f.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht