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   BVerfG, 13.06.1988 - 1 BvR 68/88   

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BVerfG, 13.06.1988 - 1 BvR 68/88 (https://dejure.org/1988,1685)
BVerfG, Entscheidung vom 13.06.1988 - 1 BvR 68/88 (https://dejure.org/1988,1685)
BVerfG, Entscheidung vom 13. Juni 1988 - 1 BvR 68/88 (https://dejure.org/1988,1685)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerliche Anerkennung von Schuldzinsen für ein privat genutztes Einfamilienhaus - Begründungspflicht bei letztinstanzieller Entscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 23.06.1983 - IV R 192/80

    Zur steuerrechtlichen Zuordnung eines Kontokorrentkredits bei Gewinnermittlung

    Auszug aus BVerfG, 13.06.1988 - 1 BvR 68/88
    In verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise hat das Finanzgericht das für das eigengenutzte Einfamilienhaus des Beschwerdeführers aufgenommene Darlehen in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BFH, BStBl II 1983, 725 ff.; BStBl II 1985, 510, 512; BStBl 619, 621 f.; BStBl II 1986, 255, 257) trotz Passivierung in der Bilanz als Privatschuld qualifiziert und die über das betriebliche Girokonto entrichteten Schuldzinsen nicht als betrieblich veranlagte Aufwendungen (§ 4 Abs. 4 EStG ) zum Abzug zugelassen (vgl. BFH, BStBl II 1985, 510, 513; BFH NV 1986, 24).

    Es hat jedoch zugleich im Hinblick auf eine entgegen den gesetzgeberischen Vorstellungen nicht immer genaue Grenzziehung zwischen betrieblicher und privater Nutzung und dadurch möglicherweise unrechtmäßig erlangter Steuervorteile betont, daß dem durch entsprechende Handhabung der steuerrechtlichen und strafrechtlichen Bestimmungen zu begegnen ist (vgl. dazu auch BFH, BStBl II 1983, 725, 726).

    Dabei kann offen bleiben, ob die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH, BStBl II 1985, 510, 512; BStBl II 619, 621 >kritisch hierzu Schmidt, EStG , 6. Aufl., § 4 Anm. 42 b bb) m.w.N.<) eröffnete Möglichkeit der Umschuldung von Privat- in Betriebsschulden und die zugelassene Abwicklung privater, grundsätzlich nicht abzugsfähiger Lebenshaltungskosten (vgl. § 12 Nr. 1, § 4 Abs. 5 Satz 3 EStG ; vgl. dazu BFH, BStBl II 1983, 725 ff.) mit der Folge einer unverminderten Abzugsfähigkeit der Zinsen aus einem erhöhten Schuldenstand diesem verfassungsrechtlichen Petitum stets hinreichend genügt.

  • BFH, 17.04.1985 - I R 101/81

    Privatschuld - Betriebsschuld - Geerbter Gewerbebetrieb - Aufnahme eines Kredites

    Auszug aus BVerfG, 13.06.1988 - 1 BvR 68/88
    In verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise hat das Finanzgericht das für das eigengenutzte Einfamilienhaus des Beschwerdeführers aufgenommene Darlehen in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BFH, BStBl II 1983, 725 ff.; BStBl II 1985, 510, 512; BStBl 619, 621 f.; BStBl II 1986, 255, 257) trotz Passivierung in der Bilanz als Privatschuld qualifiziert und die über das betriebliche Girokonto entrichteten Schuldzinsen nicht als betrieblich veranlagte Aufwendungen (§ 4 Abs. 4 EStG ) zum Abzug zugelassen (vgl. BFH, BStBl II 1985, 510, 513; BFH NV 1986, 24).

    Dabei kann offen bleiben, ob die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH, BStBl II 1985, 510, 512; BStBl II 619, 621 >kritisch hierzu Schmidt, EStG , 6. Aufl., § 4 Anm. 42 b bb) m.w.N.<) eröffnete Möglichkeit der Umschuldung von Privat- in Betriebsschulden und die zugelassene Abwicklung privater, grundsätzlich nicht abzugsfähiger Lebenshaltungskosten (vgl. § 12 Nr. 1, § 4 Abs. 5 Satz 3 EStG ; vgl. dazu BFH, BStBl II 1983, 725 ff.) mit der Folge einer unverminderten Abzugsfähigkeit der Zinsen aus einem erhöhten Schuldenstand diesem verfassungsrechtlichen Petitum stets hinreichend genügt.

  • BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvR 399/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen

    Auszug aus BVerfG, 13.06.1988 - 1 BvR 68/88
    Namentlich bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen ist die Bescheidungspflicht begrenzt (BVerfGE 50, 287 >289<; 65, 293 >295<).
  • BFH, 12.09.1985 - VIII R 336/82

    Personenhandelsgesellschaft - Privatschuld eines Gesellschafters - Buchmäßige

    Auszug aus BVerfG, 13.06.1988 - 1 BvR 68/88
    In verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise hat das Finanzgericht das für das eigengenutzte Einfamilienhaus des Beschwerdeführers aufgenommene Darlehen in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BFH, BStBl II 1983, 725 ff.; BStBl II 1985, 510, 512; BStBl 619, 621 f.; BStBl II 1986, 255, 257) trotz Passivierung in der Bilanz als Privatschuld qualifiziert und die über das betriebliche Girokonto entrichteten Schuldzinsen nicht als betrieblich veranlagte Aufwendungen (§ 4 Abs. 4 EStG ) zum Abzug zugelassen (vgl. BFH, BStBl II 1985, 510, 513; BFH NV 1986, 24).
  • BVerfG, 15.07.1969 - 1 BvR 457/66

    Bilanzbündeltheorie

    Auszug aus BVerfG, 13.06.1988 - 1 BvR 68/88
    a) Die Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht erstreckt sich nicht darauf, ob die Auslegung des § 4 Abs. 4 EStG nach einfachem Recht richtig ist und ob das Finanzgericht den Tatbestand zutreffend festgestellt hat (vgl. BVerfGE 18, 85 >92 f.<; 26, 327 >334<).
  • BVerfG, 28.02.1979 - 2 BvR 84/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ablehnung der Annahme einer Revision

    Auszug aus BVerfG, 13.06.1988 - 1 BvR 68/88
    Namentlich bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen ist die Bescheidungspflicht begrenzt (BVerfGE 50, 287 >289<; 65, 293 >295<).
  • BVerfG, 13.03.1979 - 2 BvR 72/76

    Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für private Schuldzinsen

    Auszug aus BVerfG, 13.06.1988 - 1 BvR 68/88
    c) Die unterschiedliche Behandlung privater Schuldzinsen im Verhältnis zu beruflich bzw. betrieblich veranlagten Schuldzinsen infolge des Steueränderungsgesetzes 1973 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 50, 386 >392 f.<) aus arbeitsmarkt- und wirtschaftspolitischen Gründen seinerzeit für hinreichend sachlich gerechtfertigt erachtet.
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 13.06.1988 - 1 BvR 68/88
    a) Die Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht erstreckt sich nicht darauf, ob die Auslegung des § 4 Abs. 4 EStG nach einfachem Recht richtig ist und ob das Finanzgericht den Tatbestand zutreffend festgestellt hat (vgl. BVerfGE 18, 85 >92 f.<; 26, 327 >334<).
  • BVerfG, 10.01.1983 - 2 BvR 1577/82
    Auszug aus BVerfG, 13.06.1988 - 1 BvR 68/88
    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u.a. Nichtannahme-Beschluß vom 10. Januar 1983 - 2 BvR 1577/82 - StRK BFH-EntlG R. 94 u.Ö.) ist Art. 1 Nr. 6 BFH-EntlG vom 8. Juli 1975 in der Fassung vom 14. Dezember 1984 (BGB1. I 1514), wonach der Beschluß des Bundesfinanzhofs gemäß § 115 Abs. 5 FGO über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision keiner Begründung bedarf, von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

    Im Beschluß vom 13. Juni 1988 1 BvR 68/88 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1989, 316) hat das BVerfG diese Aussage wiederholt.

    Eine Gleichstellung beider Sachverhalte in tatsächlicher Hinsicht scheidet bereits deshalb aus, weil der Besteuerung der verwirklichte, nicht hingegen ein gedachter (fiktiver) Sachverhalt zugrunde zu legen ist (BVerfG-Beschluß in HFR 1989, 316; BFH-Beschluß in BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348 C. I. 3. c; BFH-Urteile vom 2. April 1987 IV R 92/85, BFHE 149, 567, BStBl II 1987, 621; vom 13. Dezember 1985 VI R 190/82, BFHE 145, 549, BStBl II 1986, 486; vom 19. Mai 1983 IV R 138/79, BFHE 138, 248, BStBl II 1983, 380; Beisse, StuW 1981, 1, 11).

  • BFH, 08.12.1997 - GrS 1/95

    Anerkennung des Zwei- oder Dreikontenmodells

    Diese Möglichkeit der reinen wirtschaftlichen Umschuldung durch gedankliche Verrechnung von im Betrieb erwirtschafteten Barmitteln mit der Privatschuld hat der Große Senat in seinem Kontokorrentkontobeschluß, auch um den Aussagen des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 13. März 1979 2 BvR 72/76, BVerfGE 50, 386, 393, BStBl II 1979, 322, 324, und vom 13. Juni 1988 1 BvR 68/88, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1989, 316) Rechnung zu tragen, verworfen.
  • BFH, 12.02.1992 - X R 121/88

    Nicht abziehbare Zuwendungen durch Zuwendungen an Kinder (§ 12 Nr. 2 EStG )

    Der Senat kann offenlassen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Anerkennung von Darlehenszinsen als betrieblich veranlaßt vereinbar wäre mit den Grundsätzen des Großen Senats zur betrieblichen Entstehung von Schulden (BFH-Beschluß vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, unter C. II. 2. und 3.) und deren verfassungsrechtlichen Vorgaben (Großer Senat in BFHE 161, 290, 301, BStBl II 1990, 817, unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 13. März 1979 2 BvR 72/76, BVerfGE 50, 386, 393; vom 13. Juni 1988 1 BvR 68/88, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1989, 316).
  • BFH, 15.11.2006 - XI R 73/03

    Nichtabziehbarkeit von nach dem 31. März 1999 gezahlten Nachzahlungszinsen

    Diese Auffassung teilt der Senat nicht (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 13. Juni 1988 1 BvR 68/88, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1989, 316; vom 13. März 1979 2 BvR 72/76, BVerfGE 50, 386, BStBl II 1979, 322).
  • BFH, 06.10.2009 - I R 39/09

    Kein Abzug von Nachzahlungszinsen als Betriebsausgaben

    Das Verbot des Abzugs privat veranlasster Schuldzinsen als Sonderausgabe ist verfassungsrechtlich nicht bedenklich (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 13. Juni 1988 1 BvR 68/88, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1989, 316; vom 13. März 1979 2 BvR 72/76, BVerfGE 50/386, BStBl II 1979, 322).
  • BFH, 19.07.1995 - X R 48/94

    Das sog. Zwei- oder Dreikontenmodell auf dem Prüfstand des Großen Senats des BFH!

    d) Diese Auslegung trägt sowohl den Aussagen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in dessen Entscheidungen vom 13. März 1979 2 BvR 72/76 (BVerfGE 50, 386, BStBl II 1979, 322) und vom 13. Juni 1988 1 BvR 68/88 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1989, 316) als auch dem Gesichtspunkt der Praktikabilität Rechnung.
  • BFH, 29.07.1998 - X R 105/92

    Kein Verfassungsgebot zum Abzug privater Schuldzinsen

    Im Beschluß vom 13. Juni 1988 1 BvR 68/88 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1989, 316) hat das BVerfG an die Entscheidung vom 13. März 1979 angeknüpft und dabei ausdrücklich offengelassen, "ob die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ... eröffnete Möglichkeit der Umschuldung von Privat- in Betriebsschulden und die zugelassene Abwicklung privater, grundsätzlich nicht abzugsfähiger Lebenshaltungskosten ... mit der Folge einer unverminderten Abzugsfähigkeit der Zinsen aus einem erhöhten Schuldenstand diesem verfassungsrechtlichen Petitum stets hinreichend genügt".
  • BFH, 28.06.1995 - XI R 34/93

    Das sog. Zwei- oder Dreikontenmodell auf dem Prüfstand des Großen Senats des BFH!

    Der Große Senat führt unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Entscheidungen vom 13. März 1979 2 BvR 72/76, BVerfGE 50, 386, 393, BStBl II 1979, 322, 324, und vom 13. Juni 1988 1 BvR 68/88, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1989, 316) nach der "unrechtmäßigen Steuervorteilen" durch die nicht immer genaue Grenzziehung zwischen privater und betrieblicher Nutzung durch entsprechende Handhabung der steuerrechtlichen Bestimmungen zu begegnen sei, im wesentlichen aus, Schuldzinsen könnten nicht allein kraft einer Willensentscheidung, sondern nur dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn mit den Darlehensmitteln betrieblich veranlaßte Aufwendungen getätigt würden.
  • FG Düsseldorf, 17.05.2011 - 6 K 703/08

    Zulassung von Nachzahlungszinsen zum Betriebsausgabenabzug; Steuermindernde

    Das Verbot des Abzugs privat veranlasster Schuldzinsen als Sonderausgabe ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG vom 13. Juni 1988 1 BvR 68/88, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1989, 316; vom 13. März 1979 2 BvR 72/76, BVerfGE 50/386, BStBl II 1979, 322).
  • BFH, 06.11.2007 - I B 88/07

    Verfassungsmäßigkeit der Nichtabzugsfähigkeit von Nachforderungszinsen -

    Denn die Nichtabziehbarkeit privater Schuldzinsen sei entgegen den anderslautenden Entscheidungen des BVerfG (BVerfG-Beschlüsse vom 13. März 1979 2 BvR 72/76, BVerfGE 50, 386, BStBl II 1979, 322; vom 13. Juni 1988 1 BvR 68/88, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1989, 316) ihrerseits system- und verfassungswidrig.
  • BFH, 06.12.2006 - XI R 27/05

    Nachzahlungszinsen: Abschaffung des Sonderausgabenabzugs verfassungsmäßig

  • FG Köln, 20.09.1995 - 12 K 3827/93

    Steuerrechtliche Behandlung von Schuldzinsen; Zwei-Konten-Modell; Schuldzinsen

  • FG München, 10.04.2002 - 1 K 3075/01

    Abschaffung des Sonderausgabenabzugs für Nachzahlungszinsen; Einkommensteuer 1999

  • VGH Bayern, 17.08.2023 - 7 B 19.1232

    Schulrecht - Erteilung einer schulaufsichtlichen Genehmigung für den (weiteren)

  • FG Hamburg, 02.09.2003 - VII 145/01

    Schuldzinsen als Werbungskosten

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