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   BVerfG, 18.02.1993 - 1 BvR 692/92   

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BVerfG, 18.02.1993 - 1 BvR 692/92 (https://dejure.org/1993,565)
BVerfG, Entscheidung vom 18.02.1993 - 1 BvR 692/92 (https://dejure.org/1993,565)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Februar 1993 - 1 BvR 692/92 (https://dejure.org/1993,565)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Regelung des Umgangsrechts für ein eheliches Kind - Verletzung des Elternrechts durch ein Familiengericht - Grundrechtsschutz im familiengerichtlichen Verfahren - Kindeswohl als Richtpunkt für die Entscheidung des Umgangsrechts

  • Väteraufbruch für Kinder e.V.

    Umgangsrecht des nichtsorgeberechtigten Elternteils steht ebenso wie die elterl. Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des GG Art.6 II S. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 2671
  • NJ 1993, 314
  • FamRZ 1993, 662
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 192/70

    Sorgerechtsregelung

    Auszug aus BVerfG, 18.02.1993 - 1 BvR 692/92
    Der sorgeberechtigte Elternteil muß demgemäß grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen (vgl. BVerfGE 31, 194 [BVerfG 15.06.1971 - 1 BvR 192/70]; 64, 180 ).

    Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (vgl. BVerfGE 31, 194 [BVerfG 15.06.1971 - 1 BvR 192/70]; 64, 180 [BVerfG 31.05.1983 - 1 BvL 34/79]).

    Diesen Anforderungen werden die Gerichte nur gerecht, wenn sie sich mit den Besonderheiten des Einzelfalles auseinandersetzen, die Interessen der Eltern sowie deren Einstellung und Persönlichkeit würdigen und auf die Belange des Kindes eingehen (vgl. BVerfGE 31, 194 [BVerfG 15.06.1971 - 1 BvR 192/70]).

  • BVerfG, 05.11.1980 - 1 BvR 349/80

    Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zur Anhörung des Kindes bei der

    Auszug aus BVerfG, 18.02.1993 - 1 BvR 692/92
    Dabei ist Grundrechtsschutz auch durch die Gestaltung des Verfahrens sicherzustellen (vgl. BVerfGE 55, 171 [BVerfG 05.11.1980 - 1 BvR 349/80]); das gerichtliche Verfahren muß in seiner Ausgestaltung geeignet und angemessen sein, um der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen (vgl. BVerfGE 84, 34 ).

    Die Gerichte müssen ihr Verfahren deshalb so gestalten, daß sie möglichst zuverlässig die Grundlage einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen können (vgl. BVerfGE 55, 171 [BVerfG 05.11.1980 - 1 BvR 349/80]).

    Welches Maß an Umgang mit dem Vater unter diesen Umständen dem Elternrecht beider Elternteile und dem Persönlichkeitsrecht des Kindes am besten gerecht wurde, ließ sich nicht aus - im übrigen nicht näher begründeten - allgemeinen Erfahrungssätzen ermitteln, sondern nur durch Ausschöpfung der verfahrensmäßigen Möglichkeiten zur Ermittlung des Willens und der Belange des Kindes (vgl. dazu BVerfGE 55, 171 [BVerfG 05.11.1980 - 1 BvR 349/80]).

  • BVerfG, 31.05.1983 - 1 BvL 11/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 1634 BGB

    Auszug aus BVerfG, 18.02.1993 - 1 BvR 692/92
    Der sorgeberechtigte Elternteil muß demgemäß grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen (vgl. BVerfGE 31, 194 [BVerfG 15.06.1971 - 1 BvR 192/70]; 64, 180 ).

    Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (vgl. BVerfGE 31, 194 [BVerfG 15.06.1971 - 1 BvR 192/70]; 64, 180 [BVerfG 31.05.1983 - 1 BvL 34/79]).

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 18.02.1993 - 1 BvR 692/92
    Der Verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt jedoch, ob fachgerichtliche Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 [BVerfG 10.06.1964 - 1 BvR 37/63]).
  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus BVerfG, 18.02.1993 - 1 BvR 692/92
    Dabei ist Grundrechtsschutz auch durch die Gestaltung des Verfahrens sicherzustellen (vgl. BVerfGE 55, 171 [BVerfG 05.11.1980 - 1 BvR 349/80]); das gerichtliche Verfahren muß in seiner Ausgestaltung geeignet und angemessen sein, um der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen (vgl. BVerfGE 84, 34 ).
  • BVerfG, 31.05.1983 - 1 BvL 34/79

    Durchführung des Versorgungsausgleichs - Übertragung auf Familiengerichte -

    Auszug aus BVerfG, 18.02.1993 - 1 BvR 692/92
    Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (vgl. BVerfGE 31, 194 [BVerfG 15.06.1971 - 1 BvR 192/70]; 64, 180 [BVerfG 31.05.1983 - 1 BvL 34/79]).
  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87

    Josephine Mutzenbacher

    Auszug aus BVerfG, 18.02.1993 - 1 BvR 692/92
    Die Intensität dieser Prüfung hängt davon ab, in welchem Maße von der Entscheidung Grundrechte beeinträchtigt werden (vgl. BVerfGE 83, 130 [BVerfG 27.11.1990 - 1 BvR 402/87] m.w.N.).
  • BVerfG, 23.03.2007 - 1 BvR 156/07

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine Umgangsregelung

    Die Gerichte müssen sich daher im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Februar 1993 - 1 BvR 692/92 -, FamRZ 1993, S. 662 ; vom 5. Februar 2002 - 1 BvR 2029/00 -, FamRZ 2002, S. 809; vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 487/04 -, FamRZ 2004, S. 1166 ).

    Die Umstände des Einzelfalls werden nicht hinreichend berücksichtigt, wenn die Gerichte, ohne konkrete Feststellungen zu treffen, eine bestimmte Umgangsregelung mit ihrer Spruchpraxis in vergleichbaren Fällen begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Februar 1993 - 1 BvR 692/92 -, FamRZ 1993, S. 662 ).

  • BVerfG, 26.09.2006 - 1 BvR 1827/06

    Verletzung des Elternrechts durch Umgangsregelung ohne Ermöglichung von

    Die Gerichte müssen sich daher im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Februar 1993 - 1 BvR 692/92 -, FamRZ 1993, S. 662 ; vom 5. Februar 2002 - 1 BvR 2029/00 -, FamRZ 2002, S. 809; vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 487/04 -, FamRZ 2004, S. 1166 ).

    Die Umstände des Einzelfalls werden nicht hinreichend berücksichtigt, wenn die Gerichte, ohne konkrete Feststellungen zu treffen, eine bestimmte Umgangsregelung mit ihrer Spruchpraxis in vergleichbaren Fällen begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Februar 1993 - 1 BvR 692/92 -, a.a.O.).

  • BVerfG, 14.07.2010 - 1 BvR 3189/09

    Verletzung des Elternrechts eines Vaters durch nur eingeschränkte Zulassung des

    Die Umstände des Einzelfalls werden nicht hinreichend berücksichtigt, wenn die Gerichte, ohne konkrete Feststellungen zu treffen, eine bestimmte Umgangsregelung mit ihrer Spruchpraxis in vergleichbaren Fällen begründen (vgl. BVerfGK 9, 274 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Februar 1993 - 1 BvR 692/92 -, FamRZ 1993, S. 662 ).

    Die angegriffenen Beschlüsse lassen aber nicht erkennen, dass sich die Fachgerichte dem aus den vorstehenden Grundsätzen folgenden verfassungsrechtlichen Gebot bewusst gewesen sind, dem Elternrecht in dem Umfang Rechnung zu tragen, in dem es mit dem Kindeswohl in Einklang zu bringen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Februar 1993 - 1 BvR 692/92 -, FamRZ 1993, S. 662 ).

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