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   BVerfG, 09.07.2020 - 1 BvR 719/19, 1 BvR 720/19   

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BVerfG, 09.07.2020 - 1 BvR 719/19, 1 BvR 720/19 (https://dejure.org/2020,21567)
BVerfG, Entscheidung vom 09.07.2020 - 1 BvR 719/19, 1 BvR 720/19 (https://dejure.org/2020,21567)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Juli 2020 - 1 BvR 719/19, 1 BvR 720/19 (https://dejure.org/2020,21567)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsbeschwerden gegen Streikmaßnahmen auf dem Betriebsgelände der Arbeitgeberinnen erfolglos

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 9 Abs 3 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, § 858 Abs 1 BGB
    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose, da unbegründete Verfassungsbeschwerden gegen die Inanspruchnahme eines Betriebsparkplatzes für Streikmaßnahmen einer Gewerkschaft - fachgerichtliche Abwägung zwischen betroffenen Grundrechten (Art 14 Abs 1, Art 12 Abs 1 GG iVm Art 2 Abs 1 GG ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit gewerkschaftlicher Streikmaßnahmen auf einem Betriebsgelände

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose, da unbegründete Verfassungsbeschwerden gegen die Inanspruchnahme eines Betriebsparkplatzes für Streikmaßnahmen einer Gewerkschaft - fachgerichtliche Abwägung zwischen betroffenen Grundrechten (Art 14 Abs 1, Art 12 Abs 1 GG iVm Art 2 Abs 1 GG ...

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Streikmaßnahmen auf Firmengelände sind zu dulden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zivilrechtliche Regelungen zur Reichweite des privatrechtlichen Hausrechts der nicht tarifgebundenen Arbeitgeberseite im Streikfall; Streikmaßnahmen einer Gewerkschaft auf dem jeweiligen Betriebsgelände der Arbeitgeber als eine Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht

  • rechtsportal.de

    Zivilrechtliche Regelungen zur Reichweite des privatrechtlichen Hausrechts der nicht tarifgebundenen Arbeitgeberseite im Streikfall; Streikmaßnahmen einer Gewerkschaft auf dem jeweiligen Betriebsgelände der Arbeitgeber als eine Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht

  • rechtsportal.de

    Rechtmäßigkeit gewerkschaftlicher Streikmaßnahmen auf einem Betriebsgelände

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose, da unbegründete Verfassungsbeschwerden gegen die Inanspruchnahme eines Betriebsparkplatzes für Streikmaßnahmen einer Gewerkschaft - fachgerichtliche Abwägung zwischen betroffenen Grundrechten (Art 14 Abs 1, Art 12 Abs 1 GG iVm Art 2 Abs 1 GG ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerden gegen Streikmaßnahmen auf dem Betriebsgelände der Arbeitgeberinnen erfolglos

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Streikmobilisierung auf Firmenparkplatz: Verfassungsbeschwerden erfolglos

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Streiken auf dem Betriebsparkplatz

  • lto.de (Kurzinformation)

    Streik auf Betriebsgelände von Amazon

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Streikmaßnahmen auf dem Betriebsgelände der Arbeitgeberinnen

  • datev.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerden gegen Streikmaßnahmen auf dem Betriebsgelände der Arbeitgeberinnen erfolglos

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerden gegen Streikmaßnahmen auf dem Betriebsgelände der Arbeitgeberinnen erfolglos

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Amazon muss Streikmaßnahmen auf dem Firmenparkplatz hinnehmen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 3098
  • NZA 2020, 1118
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 11.07.2017 - 1 BvR 1571/15

    Das Tarifeinheitsgesetz ist weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar

    Auszug aus BVerfG, 09.07.2020 - 1 BvR 719/19
    Geschützt ist damit auch das Recht der Vereinigungen selbst, durch spezifisch koalitionsmäßige Betätigung die in Art. 9 Abs. 3 GG genannten Zwecke zu verfolgen, wobei die Wahl der Mittel, die die Koalitionen zur Erreichung dieses Zwecks für geeignet halten, grundsätzlich ihnen selbst überlassen ist (vgl. BVerfGE 92, 365 ; 100, 271 ; 116, 202 ; 146, 71 ; stRspr).

    Art. 9 Abs. 3 GG umfasst also nicht nur die Gründung von Koalitionen und die Mitgliederwerbung (vgl. BVerfGE 93, 352 ), sondern insbesondere mit der Tarifautonomie den Abschluss von Tarifverträgen und Arbeitskampfmaßnahmen, jedenfalls soweit sie erforderlich sind, um eine funktionierende Tarifautonomie sicherzustellen, einschließlich des Streiks (vgl. BVerfGE 84, 212 ; 88, 103 ; 92, 365 ; 146, 71 ).

    Ein fairer und ausgewogener Ausgleich gegensätzlicher Arbeitsvertragsinteressen im Wege kollektiver Verhandlungen beruht insoweit auf annähernd gleicher Verhandlungsstärke und Durchsetzungskraft (vgl. BVerfGE 84, 212 ; 146, 71 ).

    Sie ergibt sich aus objektiven Kriterien wie der Zahl der Mitglieder einer Gewerkschaft und ihrer Stellung in den Betrieben, der sachlichen und personellen Ausstattung sowie dem Abschluss von Tarifverträgen in der Vergangenheit; gefordert ist ein Mindestmaß an Verhandlungsgewicht und also eine gewisse Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler (vgl. BVerfGE 146, 71 m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. September 2019 - 1 BvR 1/16 -, Rn. 9).

    Diese umfasst das Recht, sich nicht zu Koalitionen zusammenzuschließen, bestehenden Koalitionen fernzubleiben sowie aus diesen auszutreten (vgl. BVerfGE 50, 290 ; 146, 71 ).

  • BVerfG, 11.04.2018 - 1 BvR 3080/09

    Stadionverbot - Zur Ausstrahlungswirkung des allgemeinen Gleichheitssatzes in das

    Auszug aus BVerfG, 09.07.2020 - 1 BvR 719/19
    Sie lassen sich als wertsetzende "Richtlinien" verstehen, um im Ausgangspunkt gleichberechtigte Freiheit auch im Fall kollidierender Grundrechtspositionen nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz zur Geltung zu bringen (vgl. BVerfGE 148, 267 m.w.N.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat nur zu korrigieren, wenn die Auslegung der Gerichte Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der betroffenen Grundrechte beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind, insbesondere, weil darunter die Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen leidet (vgl. BVerfGE 134, 204 ; 148, 267 m.w N.).

    Soweit die Beschwerdeführerinnen auf die Entscheidung des Ersten Senats zum Stadionverbot Bezug nehmen (BVerfGE 148, 267) und rügen, das Bundesarbeitsgericht habe übersehen, dass Private Freiheitseinschränkungen nur dulden müssten, wenn sie über ein Monopol oder in anderer Weise über eine strukturelle Überlegenheit verfügten, überzeugt das nicht.

    Entscheidend ist allein, dass den grundrechtlichen Wertungen im Ergebnis hinreichend Rechnung getragen wird (vgl. BVerfGE 148, 267 m.w.N.; stRspr).

  • BVerfG, 11.07.2006 - 1 BvL 4/00

    Verlangen nach Abgabe einer Tariftreueerklärung bei der Vergabe öffentlicher

    Auszug aus BVerfG, 09.07.2020 - 1 BvR 719/19
    Geschützt ist damit auch das Recht der Vereinigungen selbst, durch spezifisch koalitionsmäßige Betätigung die in Art. 9 Abs. 3 GG genannten Zwecke zu verfolgen, wobei die Wahl der Mittel, die die Koalitionen zur Erreichung dieses Zwecks für geeignet halten, grundsätzlich ihnen selbst überlassen ist (vgl. BVerfGE 92, 365 ; 100, 271 ; 116, 202 ; 146, 71 ; stRspr).

    Demgegenüber genügt es nicht, wenn von einer Regelung oder Maßnahme ein bloßer Anreiz zum Beitritt zu einer Koalition ausgeht (vgl. BVerfGE 116, 202 ; zur Differenzierungsklausel BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. November 2018 - 1 BvR 1278/16 -, Rn. 4 f.).

  • BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85

    Aussperrung

    Auszug aus BVerfG, 09.07.2020 - 1 BvR 719/19
    Art. 9 Abs. 3 GG umfasst also nicht nur die Gründung von Koalitionen und die Mitgliederwerbung (vgl. BVerfGE 93, 352 ), sondern insbesondere mit der Tarifautonomie den Abschluss von Tarifverträgen und Arbeitskampfmaßnahmen, jedenfalls soweit sie erforderlich sind, um eine funktionierende Tarifautonomie sicherzustellen, einschließlich des Streiks (vgl. BVerfGE 84, 212 ; 88, 103 ; 92, 365 ; 146, 71 ).

    Ein fairer und ausgewogener Ausgleich gegensätzlicher Arbeitsvertragsinteressen im Wege kollektiver Verhandlungen beruht insoweit auf annähernd gleicher Verhandlungsstärke und Durchsetzungskraft (vgl. BVerfGE 84, 212 ; 146, 71 ).

  • BVerfG, 04.07.1995 - 1 BvF 2/86

    Kurzarbeitergeld

    Auszug aus BVerfG, 09.07.2020 - 1 BvR 719/19
    Geschützt ist damit auch das Recht der Vereinigungen selbst, durch spezifisch koalitionsmäßige Betätigung die in Art. 9 Abs. 3 GG genannten Zwecke zu verfolgen, wobei die Wahl der Mittel, die die Koalitionen zur Erreichung dieses Zwecks für geeignet halten, grundsätzlich ihnen selbst überlassen ist (vgl. BVerfGE 92, 365 ; 100, 271 ; 116, 202 ; 146, 71 ; stRspr).

    Art. 9 Abs. 3 GG umfasst also nicht nur die Gründung von Koalitionen und die Mitgliederwerbung (vgl. BVerfGE 93, 352 ), sondern insbesondere mit der Tarifautonomie den Abschluss von Tarifverträgen und Arbeitskampfmaßnahmen, jedenfalls soweit sie erforderlich sind, um eine funktionierende Tarifautonomie sicherzustellen, einschließlich des Streiks (vgl. BVerfGE 84, 212 ; 88, 103 ; 92, 365 ; 146, 71 ).

  • BVerfG, 14.11.2018 - 1 BvR 1278/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen tarifvertragliche Differenzierungsklausel

    Auszug aus BVerfG, 09.07.2020 - 1 BvR 719/19
    Demgegenüber genügt es nicht, wenn von einer Regelung oder Maßnahme ein bloßer Anreiz zum Beitritt zu einer Koalition ausgeht (vgl. BVerfGE 116, 202 ; zur Differenzierungsklausel BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. November 2018 - 1 BvR 1278/16 -, Rn. 4 f.).
  • BVerfG, 13.09.2019 - 1 BvR 1/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde zur Tariffähigkeit von Gewerkschaften

    Auszug aus BVerfG, 09.07.2020 - 1 BvR 719/19
    Sie ergibt sich aus objektiven Kriterien wie der Zahl der Mitglieder einer Gewerkschaft und ihrer Stellung in den Betrieben, der sachlichen und personellen Ausstattung sowie dem Abschluss von Tarifverträgen in der Vergangenheit; gefordert ist ein Mindestmaß an Verhandlungsgewicht und also eine gewisse Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler (vgl. BVerfGE 146, 71 m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. September 2019 - 1 BvR 1/16 -, Rn. 9).
  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus BVerfG, 09.07.2020 - 1 BvR 719/19
    Diese umfasst das Recht, sich nicht zu Koalitionen zusammenzuschließen, bestehenden Koalitionen fernzubleiben sowie aus diesen auszutreten (vgl. BVerfGE 50, 290 ; 146, 71 ).
  • BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 1213/85

    Streikeinsatz von Beamten

    Auszug aus BVerfG, 09.07.2020 - 1 BvR 719/19
    Art. 9 Abs. 3 GG umfasst also nicht nur die Gründung von Koalitionen und die Mitgliederwerbung (vgl. BVerfGE 93, 352 ), sondern insbesondere mit der Tarifautonomie den Abschluss von Tarifverträgen und Arbeitskampfmaßnahmen, jedenfalls soweit sie erforderlich sind, um eine funktionierende Tarifautonomie sicherzustellen, einschließlich des Streiks (vgl. BVerfGE 84, 212 ; 88, 103 ; 92, 365 ; 146, 71 ).
  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

    Auszug aus BVerfG, 09.07.2020 - 1 BvR 719/19
    Unter den Schutz der Eigentumsgarantie im Bereich des Privatrechts fallen grundsätzlich alle vermögenswerten Rechte, die von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zum privaten Nutzen ausgeübt werden dürfen (vgl. nur BVerfGE 89, 1 ; stRspr).
  • BVerfG, 14.11.1995 - 1 BvR 601/92

    Mitgliederwerbung II

  • BVerfG, 23.10.2013 - 1 BvR 1842/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen den Anspruch auf Vergütungsanpassung im

  • BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09

    Anwendungserweiterung

  • BAG, 20.11.2018 - 1 AZR 189/17

    Streikmobilisierung auf Firmenparkplatz

  • BAG, 12.09.1984 - 1 AZR 342/83

    Warnstreiks und ultima-ratio-Prinzip

  • BVerfG, 26.03.2014 - 1 BvR 3185/09

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen gewerkschaftlichen Aufruf zu einer

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 2203/93

    Lohnabstandsklausel

  • BAG, 22.09.2009 - 1 AZR 972/08

    Streikbegleitende "Flashmob-Aktion" im Einzelhandel - Recht am eingerichteten und

  • BAG, 22.06.2021 - 1 ABR 28/20

    Keine Tariffähigkeit der DHV - Die Berufsgewerkschaft e.V.

    a) Es ist mit dem Grundrecht der Koalitionsfreiheit vereinbar, lediglich solche Koalitionen an der Tarifautonomie teilnehmen zu lassen, die in der Lage sind, den von der staatlichen Rechtsordnung freigelassenen Raum des Arbeitslebens durch Tarifverträge sinnvoll zu gestalten, um so die Gemeinschaft sozial zu befrieden (BVerfG 9. Juli 2020 - 1 BvR 719/19 ua. - Rn. 23; 13. September 2019 - 1 BvR 1/16 - Rn. 9 mwN) .

    Die zur Gewährleistung einer annähernd gleichen Verhandlungsstärke erforderliche Durchsetzungskraft stellt sicher, dass ein fairer und ausgewogener Ausgleich gegensätzlicher Arbeitsvertragsinteressen im Wege kollektiver Verhandlungen erzielt werden kann (vgl. auch BVerfG 9. Juli 2020 - 1 BvR 719/19 ua. - Rn. 14) .

    Angesichts der arbeitsrechtlich strukturellen Überlegenheit der Arbeitgeberseite ist die soziale Mächtigkeit einer Gewerkschaft eine Voraussetzung dafür, dass ein Verhandlungsgleichgewicht überhaupt erst entstehen kann (vgl. BVerfG 9. Juli 2020 - 1 BvR 719/19 ua. - Rn. 10, 24) .

  • BAG, 09.12.2020 - 10 AZR 332/20

    Gleichbehandlung bei Nachtarbeit

    Diese wertsetzenden "Richtlinien" sollen gleichberechtigte Freiheit im Fall kollidierender Grundrechtspositionen nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz zur Geltung bringen (vgl. für die st. Rspr. BVerfG 9. Juli 2020 - 1 BvR 719/19 ua. - Rn. 9; 11. April 2018 - 1 BvR 3080/09 - Rn. 32 mwN, BVerfGE 148, 267) .
  • BAG, 09.12.2020 - 10 AZR 334/20

    Halbierter Nachtarbeitszuschlag für Schichtarbeit

    Diese wertsetzenden "Richtlinien" sollen gleichberechtigte Freiheit im Fall kollidierender Grundrechtspositionen nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz zur Geltung bringen (vgl. für die st. Rspr. BVerfG 9. Juli 2020 - 1 BvR 719/19 ua. - Rn. 9; 11. April 2018 - 1 BvR 3080/09 - Rn. 32 mwN, BVerfGE 148, 267) .
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