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   BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 729/92   

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BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 729/92 (https://dejure.org/1999,2971)
BVerfG, Entscheidung vom 15.12.1999 - 1 BvR 729/92 (https://dejure.org/1999,2971)
BVerfG, Entscheidung vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 729/92 (https://dejure.org/1999,2971)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Keine Verletzung der Rundfunkfreiheit durch Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Festlegung der Arbeitszeit von Redakteuren eines Rundfunksenders - Tendenzbestimmung und Tendenzverwirklichung der Rundfunkveranstalter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 1711
  • NZA 2000, 217
  • afp 2000, 84
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 06.11.1979 - 1 BvR 81/76

    Tendenzbetrieb

    Auszug aus BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 729/92
    Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt (vgl. insbesondere BVerfGE 52, 283).

    Deshalb darf der Staat den Rundfunk ebensowenig wie die Presse durch rechtliche Regelungen fremden - nicht-staatlichen - Einflüssen unterwerfen oder öffnen (vgl. zur Presse BVerfGE 52, 283 [296]).

    Soweit für die Auslegung grundrechtsgestaltender Regelungen auch das Sozialstaatsprinzip heranzuziehen ist, darf dies nicht in eine Beschränkung des Grundrechts auf Pressefreiheit umschlagen (vgl. BVerfGE 52, 283 [296 ff.]).

    Mitbestimmungsrechte sind von Verfassungs wegen ausgeschlossen, soweit durch sie die von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Tendenzentscheidung eingeschränkt würde (vgl. BVerfGE 52, 283 [299]).

    An der Durchführung dieser Entscheidung darf der Arbeitgeber nicht durch die Ausübung eines betrieblichen Beteiligungsrechts gehindert werden (vgl. BVerfGE 52, 283 [300]).

    Sie schaffe die Gefahr einer "tendenzbezogenen Auseinandersetzung" zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat und in ihrer Folge einen Verlust oder eine Beschränkung der Entscheidungsfreiheit über die Tendenz (vgl. BVerfGE 52, 283 [301 f.]).

  • BAG, 11.02.1992 - 1 ABR 49/91

    Mitbestimmung über die Arbeitszeit von Redakteuren

    Auszug aus BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 729/92
    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der R ... GmbH & Co. KG, vertreten durch den Geschäftsführer - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Konrad Redeker und Partner, Büschstraße 12, Hamburg - gegen den Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 11. Februar 1992 - 1 ABR 49/91 - hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier und die Richter Grimm, Hömig gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 15. Dezember 1999 einstimmig beschlossen:.

    Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluß vom 11. Februar 1992 - 1 ABR 49/91 - (BAGE 69, 302 = AP Nr. 50 zu § 118 BetrVG 1972) die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts zurückgewiesen.

  • BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 30/88

    8. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 729/92
    b) Die Rundfunkfreiheit ist vor allem Programmfreiheit (vgl. BVerfGE 59, 231 [258]; 87, 181 [201]; 90, 60 [87]).

    Das gilt nicht nur für unmittelbare Einflußnahmen Dritter auf das Programm, sondern auch für Einflüsse, welche die Programmfreiheit mittelbar beeinträchtigen können (vgl. BVerfGE 73, 118 [183]; 90, 60 [87]).

  • BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 2172/96

    Aufzeichnungspflicht

    Auszug aus BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 729/92
    Der verfassungsrechtlichen Überprüfung unterliegt daher nur die Frage, ob die vom Bundesarbeitsgericht gefundene Auslegung mit den verfassungsrechtlichen Geboten der insoweit als Prüfungsmaßstab allein in Betracht kommenden Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) im Einklang steht, auf die die Beschwerdeführerin sich als private Rundfunkveranstalterin berufen kann (vgl. BVerfGE 95, 220 [234]; 97, 298 [310]).

    Rundfunkprogramme sollen frei von staatlicher Lenkung, aber ebenso von privater Indienstnahme veranstaltet werden (vgl. BVerfGE 95, 220 [234]).

  • BAG, 01.09.1987 - 1 ABR 22/86

    Anspruch des Betriebsrats auf Aufhebung einer Versetzung eines Redakteurs in die

    Auszug aus BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 729/92
    Gerade die Freiheit der Entscheidung über den jeweiligen Einsatz eines Redakteurs und die Zuweisung konkreter Aufgaben an ihn gehören nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Verwirklichung und Verfolgung der Tendenz (vgl. BAGE 56, 71 [77] = AP Nr. 10 zu § 101 BetrVG 1972).
  • BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77

    Freie Mitarbeiter

    Auszug aus BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 729/92
    b) Die Rundfunkfreiheit ist vor allem Programmfreiheit (vgl. BVerfGE 59, 231 [258]; 87, 181 [201]; 90, 60 [87]).
  • BVerfG, 20.02.1998 - 1 BvR 661/94

    'extra-radio'

    Auszug aus BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 729/92
    Der verfassungsrechtlichen Überprüfung unterliegt daher nur die Frage, ob die vom Bundesarbeitsgericht gefundene Auslegung mit den verfassungsrechtlichen Geboten der insoweit als Prüfungsmaßstab allein in Betracht kommenden Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) im Einklang steht, auf die die Beschwerdeführerin sich als private Rundfunkveranstalterin berufen kann (vgl. BVerfGE 95, 220 [234]; 97, 298 [310]).
  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70

    Deutschland-Magazin

    Auszug aus BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 729/92
    Das Bundesverfassungsgericht prüft lediglich nach, ob dabei die grundrechtlichen Normen und Maßstäbe beachtet worden sind (vgl. BVerfGE 42, 143 [148]).
  • BVerfG, 04.11.1986 - 1 BvF 1/84

    4. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 729/92
    Das gilt nicht nur für unmittelbare Einflußnahmen Dritter auf das Programm, sondern auch für Einflüsse, welche die Programmfreiheit mittelbar beeinträchtigen können (vgl. BVerfGE 73, 118 [183]; 90, 60 [87]).
  • BVerfG, 11.10.1977 - 2 BvR 209/76

    Stiftungen

    Auszug aus BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 729/92
    Wie das Bundesverfassungsgericht bereits zur Pressefreiheit entschieden hat, beschränkt diese Vorschrift das Grundrecht nicht, vielmehr schirmt sie es gerade - im Rahmen der Reichweite der Norm - vor einer Beeinträchtigung durch betriebliche Mitbestimmungsrechte ab (vgl. BVerfGE 46, 73 [95]).
  • BVerfG, 06.10.1992 - 1 BvR 1586/89

    7. Rundfunkentscheidung

  • BAG, 28.05.2002 - 1 ABR 32/01

    Mitbestimmungsrecht bei der Einführung von Ethikregeln für Redakteure einer

    Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats müssen erst dann zurücktreten, wenn deren Ausübung die Freiheit des Verlegers zur Tendenzbestimmung und zur Tendenzverwirklichung ernsthaft beeinträchtigt und damit das durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Freiheitsrecht verletzt (BAG 11. Februar 1992 - 1 ABR 49/91 - BAGE 69, 302; bestätigt durch BVerfG 15. Dezember 1999 - 1 BvR 729/92 - NZA 2000, 217).
  • BAG, 20.04.2010 - 1 ABR 78/08

    Betriebsrat - Tendenzträger - Anzeigenredakteur

    Die Vorschrift ist eine grundrechtsausgestaltende Regelung, bei deren Auslegung und Anwendung es nicht auf das Gewicht der durch die in Frage stehenden Mitbestimmungsrechte geschützten Belange der Arbeitnehmer ankommt (BVerfG 15. Dezember 1999 - 1 BvR 729/92 - zu II 2 b der Gründe, NZA 2000, 217).
  • BVerfG, 30.04.2015 - 1 BvR 2274/12

    Blutspendedienst unterliegt betrieblicher Mitbestimmung

    aa) Zwar ergibt sich aus dem Grundgesetz kein zwingendes Gebot betrieblicher Mitbestimmung (vgl. BVerfGE 50, 290 ; 52, 283 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 729/92 -, juris, Rn. 18).
  • BVerfG, 29.04.2003 - 1 BvR 62/99

    Keine Erstreckung des Tendenzschutzes von Tendenzunternehmen auf

    Diese Norm beschränkt die Pressefreiheit nicht, sie schirmt sie gerade - im Rahmen der Reichweite der Norm - vor einer Beeinträchtigung durch die im allgemeinen Gesetz vorgesehenen betrieblichen Mitbestimmungsrechte ab (vgl. BVerfGE 46, 73 ; 52, 283 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2000, S. 1711 ).

    Ob mit einer mitbestimmungsbedürftigen Maßnahme eine Einschränkung der publizistischen Freiheit einhergeht, hängt von den konkreten Auswirkungen auf die Tendenzverwirklichung ab (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2000, S. 1711 ; NJW 2000, S. 2339 ).

    Regelungen über die Mitbestimmung bei der Verteilung der Wochenarbeitszeit und der Lage der Schichten (Sollandruckzeiten) dürfen sich beispielsweise nicht auf die inhaltliche und formale Gestaltung bestimmter Themen auswirken (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, AfP 2000, S. 82 ; NJW 2000, S. 1711 ).

  • BAG, 30.05.2006 - 1 ABR 17/05

    Mitbestimmung bei Berufsbildung in Tendenzunternehmen

    Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats eines Verlagsunternehmens müssen aber zurücktreten, wenn ihre Ausübung die Freiheit des Verlegers zur Tendenzbestimmung und Tendenzverwirklichung ernsthaft beeinträchtigt und damit dessen durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschütztes Freiheitsrecht verletzt (BAG 28. Mai 2002 - 1 ABR 32/01 - BAGE 101, 216, zu B I 2 d aa der Gründe; 11. Februar 1992 - 1 ABR 49/91 - BAGE 69, 302, zu B II 3 b der Gründe - bestätigt durch BVerfG 15. Dezember 1999 - 1 BvR 729/92 - AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 68, zu II 2 c der Gründe).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.2000 - A 5 S 13/99

    Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Einstellung einer Regieassistentin;

    Ein solcher Einfluss wäre ein "fremder", seine Begründung würde zu einer Einschränkung der Kunstfreiheit führen (BVerfG, B. v. 15.12.1999 - 1 BvR 505/98 -, NJW 2000, 2339 [BVerfG 15.12.1999 - 1 BvR 505/95] : Presse; B. v. 15.12.19999 - 1 BvR 729/92 -, NJW 2000, 1711: Rundfunk).

    Dies hänge im Einzelfall von der jeweiligen Maßnahme und deren konkreten Auswirkungen für die Tendenzverwirklichung ab (BVerfG, B. v. 15.12.1999 - 1 BvR 729/92 -, a. a. O.).

    Es gehört zum Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG , den Intendanten vor solchen Streitigkeiten abzuschirmen (BVerfG, B. v. 15.12.1999 - 1 BvR 729/92 -, a. a. O.: "tendenzbezogene Auseinandersetzungen").

  • OVG Bremen, 01.12.2015 - 6 LP 103/14

    Personalrat bei Radio Bremen ist auch für Mitarbeiter in arbeitnehmerähnlicher

    Das bedeutet, dass dem Personalrat ein Einfluss auf die Programmgestaltung und die damit verbundenen Personalentscheidungen nicht zusteht (BVerfG, B. v. 15.12.1999 - 1 BvR 729/92 - NJW 2000, 1711).

    Das Bundesver­ fassungsgericht hat darauf hingewiesen, dass Arbeitszeitregelungen, auch wenn sie pro­ grammgestaltende Mitarbeiter betreffen, nicht in jedem Fall die Rundfunkfreiheit berühren müssen (B. V. 15.12.1999 - 1 BvR 729/92 - NJW 2000, 1711).

  • LAG Hamburg, 06.09.2004 - 8 Sa 8/03

    Drittmittelbefristung bei Übertragung projektfremder Tätigkeiten

    4) Die Befristung des Arbeitsverhältnisses eines wissenschaftlichen Mitarbeiters kann nur dann mit der begrenzten Verfügbarkeit von Drittmitteln gerechtfertigt werden, wenn der Mitarbeiter auch tatsächlich in dem durch Drittmittel finanzierten Projekt eingesetzt wird (BAG v. 25.8. 1999 - 7 AZR 760/97 - NZA 00, 217 für § 57b II Nr. 4 HRG).
  • VGH Bayern, 08.02.2010 - 17 P 09.144

    Art. 81 Abs. 2 BayPVG i.V.m. § 89 Abs. 2 ArbGG setzen keinen innerhalb der

    Demgemäß steht dem Personalrat auch ein Recht im Wege der Mitbestimmung auf die Programmgestaltung und damit die Tendenz des Theaters Einfluss zu nehmen, nicht zu (BVerfG vom 15.12.1999 NZA 2000, 217 = NJW 2000, 1711).
  • VG Bremen, 07.03.2014 - P K 794/13

    Feststellung der Mitbestimmungspflicht für die Einstellung arbeitnehmerähnl.

    Geht es hingegen um Arbeitsentscheidungen, die aus anderen als Tendenzgründen getroffen werden, beispielsweise, um den Einsatz von Redakteuren dem technischorganisatorischen Sendeablauf anzupassen, führt eine Beteiligung des Personalrates nicht zu einem Eingriff in die Rundfunkfreiheit (vgl. BVerfG NJW 2000, 1711, 1712).
  • VG München, 10.12.2008 - M 20 P 08.1934

    Mitbestimmung, Arbeitszeit; Theater, Technik; Künstler

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