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   BVerfG, 06.09.2010 - 1 BvR 739/08   

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BVerfG, 06.09.2010 - 1 BvR 739/08 (https://dejure.org/2010,538)
BVerfG, Entscheidung vom 06.09.2010 - 1 BvR 739/08 (https://dejure.org/2010,538)
BVerfG, Entscheidung vom 06. September 2010 - 1 BvR 739/08 (https://dejure.org/2010,538)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 20 Abs 3 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 1 Abs 2 BetrAVG, Art 1 Nr 143 GMG
    Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten durch Erhebung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherungen der Rentner aus Leistungen (Direktversicherungen), soweit diese ursprünglich vom Arbeitgeber abgeschlossen und nach ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Heranziehung von aus einer Direktversicherung erwirtschafteten Erträgen zu Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner wegen einer Qualifikation der Erträge als Versorgungsbezüge; Einordnung einer i.R.e. Gruppenversicherung für Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber ...

  • Betriebs-Berater

    Einmalige Kapitalleistungen aus Direktversicherungen

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten durch Erhebung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherungen der Rentner aus Leistungen (Direktversicherungen), soweit diese ursprünglich vom Arbeitgeber abgeschlossen und nach ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten durch Erhebung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherungen der Rentner aus Leistungen (Direktversicherungen), soweit diese ursprünglich vom Arbeitgeber abgeschlossen und nach ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14; SGB V § 229 Abs. 1 Nr. 5; SGB V § 229 Abs. 1 S. 3
    Beitragspflicht zur Sozialversicherung für Kapitalleistungen aus betrieblichen Direktversicherungen trotz teilweiser Eigenleistung des Arbeitnehmers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Heranziehung von aus einer Direktversicherung erwirtschafteten Erträgen zu Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner wegen einer Qualifikation der Erträge als Versorgungsbezüge; Einordnung einer i.R.e. Gruppenversicherung für Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zur Erhebung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner aus Kapitalleistungen einer betrieblich abgeschlossenen Lebensversicherung bei teilweiser Prämienzahlung durch den Arbeitnehmer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Krankenkassenbeiträge für Rentner und die betriebliche Altersversorgung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Urteil des BSG zur Beitragserhebung von Kranken- und Pflegeversicherung kassiert

  • rente-rentenberater.de (Kurzinformation)

    Eingeschränkte Beitragspflicht für Betriebsrenten

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 18.10.2010)

    Verfassungsrichter bestätigen GKV-Beiträge auf Direktversicherungen

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Verfassungsgericht bestätigt Krankenbeiträge auf Direktversicherung // Ausnahme bei kompletter Übernahme des Vertrags durch Arbeitnehmer

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 18, 4
  • NZS 2011, 463
  • FamRZ 2011, 452
  • VersR 2011, 416
  • BB 2011, 447
  • DÖV 2010, 1026
 
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Wird zitiert von ... (346)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 07.04.2008 - 1 BvR 1924/07

    Kapitalzahlung aus einer Direktlebensversicherung unterliegt Beitragspflicht zur

    Auszug aus BVerfG, 06.09.2010 - 1 BvR 739/08
    Sie sieht die Frage schon durch den Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2008 (1 BvR 1924/07 - [...]) als geklärt an.

    Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Ausführungen im Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2008 (1 BvR 1924/07 - [...]) Bezug genommen.

    Vor Art. 3 Abs. 1 GG ist es nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer auf die ausgezahlten Kapitalleistungen der betrieblichen Direktversicherung Beiträge nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz seiner Krankenkasse zu zahlen hat (vgl. schon Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2008 - 1 BvR 1924/07 - [...]).

    Sie sieht die Frage schon durch den Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2008 (1 BvR 1924/07 - [...]) als geklärt an.

    Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Ausführungen im Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2008 (1 BvR 1924/07 - [...]) Bezug genommen.

  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

    Auszug aus BVerfG, 06.09.2010 - 1 BvR 739/08
    Allerdings setzt eine zulässige Typisierung voraus, dass diese Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 87, 234 ; stRspr), lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfGE 63, 119 ; 84, 348 ).

    Allerdings setzt eine zulässige Typisierung voraus, dass diese Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 87, 234 ; stRspr), lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfGE 63, 119 ; 84, 348 ).

    Die in sich nicht schlüssige Typisierung ist unzulässig, da die Härte ohne besondere Schwierigkeiten vermeidbar wäre (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 87, 234 ; stRspr).

    Der Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist vorliegend auch intensiv (vgl. BVerfGE 63, 119 ; 84, 348 ), weil die Beitragsbelastung der Leistungen aus den Lebensversicherungen mit dem vollen Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung erheblich ist.

  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

    Auszug aus BVerfG, 06.09.2010 - 1 BvR 739/08
    3 Abs. 1 GG verbietet nicht nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem, sondern auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem (vgl. BVerfGE 84, 133 ; 98, 365 ).

    Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber allerdings nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf (vgl. BVerfGE 98, 365 ).

    3 Abs. 1 GG verbietet nicht nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem, sondern auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem (vgl. BVerfGE 84, 133 ; 98, 365 ).

    Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber allerdings nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf (vgl. BVerfGE 98, 365 ).

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Auszug aus BVerfG, 06.09.2010 - 1 BvR 739/08
    Allerdings setzt eine zulässige Typisierung voraus, dass diese Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 87, 234 ; stRspr), lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfGE 63, 119 ; 84, 348 ).

    Allerdings setzt eine zulässige Typisierung voraus, dass diese Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 87, 234 ; stRspr), lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfGE 63, 119 ; 84, 348 ).

    Die in sich nicht schlüssige Typisierung ist unzulässig, da die Härte ohne besondere Schwierigkeiten vermeidbar wäre (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 87, 234 ; stRspr).

  • BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 28/79

    Pflichtbeiträge in Ausfallzeiten

    Auszug aus BVerfG, 06.09.2010 - 1 BvR 739/08
    Allerdings setzt eine zulässige Typisierung voraus, dass diese Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 87, 234 ; stRspr), lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfGE 63, 119 ; 84, 348 ).

    Allerdings setzt eine zulässige Typisierung voraus, dass diese Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 87, 234 ; stRspr), lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfGE 63, 119 ; 84, 348 ).

    Der Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist vorliegend auch intensiv (vgl. BVerfGE 63, 119 ; 84, 348 ), weil die Beitragsbelastung der Leistungen aus den Lebensversicherungen mit dem vollen Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung erheblich ist.

  • BSG, 12.11.2008 - B 12 KR 6/08 R

    Krankenversicherung - Beitragspflicht von als Einmalzahlung geleisteten

    Auszug aus BVerfG, 06.09.2010 - 1 BvR 739/08
    Insoweit ist mit der jüngsten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 12. November 2008 - B 12 KR 6/08 R -, [...], Rz. 30; Urteil vom 12. November 2008 - B 12 KR 6/08 R -, [...] Rz. 26) davon auszugehen, dass die Abgrenzung der beitragspflichtigen Leistungen nach dem Versicherungstyp (Direktversicherung im Sinne von § 1 Abs. 2 BetrAVG) grundsätzlich ein geeignetes Kriterium darstellt, um beitragspflichtige Versorgungsbezüge und beitragsfreie private Lebensversicherungen voneinander abzugrenzen.

    Insoweit ist mit der jüngsten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 12. November 2008 - B 12 KR 6/08 R - [...] Rz. 30; Urteil vom 12. November 2008 - B 12 KR 6/08 R - [...] Rz. 26) davon auszugehen, dass die Abgrenzung der beitragspflichtigen Leistungen nach dem Versicherungstyp (Direktversicherung im Sinne von § 1 Abs. 2 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung - BetrAVG) grundsätzlich ein geeignetes Kriterium darstellt, um beitragspflichtige Versorgungsbezüge und beitragsfreie private Lebensversicherungen voneinander abzugrenzen.

  • BVerfG, 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90

    Abwicklung von DDR-Einrichtungen

    Auszug aus BVerfG, 06.09.2010 - 1 BvR 739/08
    3 Abs. 1 GG verbietet nicht nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem, sondern auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem (vgl. BVerfGE 84, 133 ; 98, 365 ).

    3 Abs. 1 GG verbietet nicht nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem, sondern auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem (vgl. BVerfGE 84, 133 ; 98, 365 ).

  • BVerfG, 03.07.1985 - 1 BvR 1428/82

    Wichtiger Grund für Fachrichtungswechsel eines Studenten nach dem zweiten

    Auszug aus BVerfG, 06.09.2010 - 1 BvR 739/08
    Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG durch die Rechtsprechung liegt unter anderem vor, wenn die Gerichte im Wege der Auslegung gesetzlicher Vorschriften oder der Lückenfüllung zu einer dem Gesetzgeber verwehrten Differenzierung oder zu einer dem Gesetzgeber verwehrten Gleichbehandlung von Ungleichem gelangen (vgl. BVerfGE 58, 369 ; 69, 188 ; 70, 230 ; 84, 197 ).
  • BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 538/90

    Verfassungswidrigkeit der Versagung des Kündigungsschutzes des sozialen

    Auszug aus BVerfG, 06.09.2010 - 1 BvR 739/08
    Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG durch die Rechtsprechung liegt unter anderem vor, wenn die Gerichte im Wege der Auslegung gesetzlicher Vorschriften oder der Lückenfüllung zu einer dem Gesetzgeber verwehrten Differenzierung oder zu einer dem Gesetzgeber verwehrten Gleichbehandlung von Ungleichem gelangen (vgl. BVerfGE 58, 369 ; 69, 188 ; 70, 230 ; 84, 197 ).
  • BVerfG, 12.03.1985 - 1 BvR 571/81

    Verfassungsmäßigkeit richterlicher Rechtsfortbildung - Betriebsaufspaltung

    Auszug aus BVerfG, 06.09.2010 - 1 BvR 739/08
    Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG durch die Rechtsprechung liegt unter anderem vor, wenn die Gerichte im Wege der Auslegung gesetzlicher Vorschriften oder der Lückenfüllung zu einer dem Gesetzgeber verwehrten Differenzierung oder zu einer dem Gesetzgeber verwehrten Gleichbehandlung von Ungleichem gelangen (vgl. BVerfGE 58, 369 ; 69, 188 ; 70, 230 ; 84, 197 ).
  • BVerfG, 22.10.1981 - 1 BvR 1369/79

    Krankenversicherung

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2006 - L 16 KR 143/06

    Krankenversicherung

  • BVerfG, 28.09.2010 - 1 BvR 1660/08

    Krankenversicherung - Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus als

  • BSG, 12.12.2007 - B 12 KR 2/07 R

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anerkennung von Berufskrankheiten

  • BVerfG, 27.06.2018 - 1 BvR 100/15

    Rentenzahlungen von Pensionskassen sind unter bestimmten Voraussetzungen in der

    Es liegt mit der institutionellen Abgrenzung ein formal einfach zu handhabendes Kriterium vor, das ohne Rückgriff auf arbeitsrechtliche Absprachen, insbesondere darauf, ob die vom Arbeitnehmer eingezahlten Beiträge von der Versorgungszusage des Arbeitgebers umfasst waren, eine Abschichtung betrieblicher von privater Altersversorgung erlaubt (vgl. BVerfGK 18, 4 ).

    Demgegenüber wird bei einer unveränderten Fortsetzung des vorherigen Vertrages nach Ende des Arbeitsverhältnisses (vgl. BVerfGK 18, 4 ff.) oder einem Neuabschluss einer Lebensversicherung mit einer Pensionskasse in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit unter Beteiligung des Arbeitgebers der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts hingegen weiter genutzt.

  • BVerfG, 28.09.2010 - 1 BvR 1660/08

    Verletzung von Art 3 Abs 1 GG durch Statuierung einer Beitragspflicht zur

    Solche Beiträge auf einen vom Arbeitgeber abgeschlossenen und auf diesen als Versicherungsnehmer laufenden Versicherungsvertrag lassen sich trotz des Ausscheidens des Versicherten aus dem Arbeitsverhältnis bei typisierender Betrachtungsweise noch als mit diesem in Verbindung stehend betrachten (vgl. die Parallelentscheidung vom heutigen Tag - 1 BvR 739/08 -).
  • BSG, 30.03.2011 - B 12 KR 16/10 R

    Krankenversicherung - Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer als

    a) Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung iS von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V auch Renten gehören, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung iS von § 1b Abs. 2 BetrAVG gezahlt werden (vgl zB BSG SozR 4-2500 § 229 Nr. 7 RdNr 14 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Urteil des Senats vom 12.12.2007 - B 12 KR 6/06 R - USK 2007-98 - auf Verfassungsbeschwerde bestätigt: BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - VersR 2011, 416) .

    a) Im Ausgangspunkt ist dem LSG darin zuzustimmen, dass die beitragsrechtliche Berücksichtigung von laufenden Versorgungsbezügen - auch aus Direktversicherungen - als solche nicht gegen das GG verstößt (stRspr des BSG und des BVerfG, zB BSG SozR 4-2500 § 229 Nr. 7 RdNr 16 mwN; BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr. 5; BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - VersR 2011, 416 und Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - DB 2010, 2343) .

    Ebenso wenig bestehen verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Heranziehung von Versorgungsbezügen in der Form einer nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistung (BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 9) .

    Sogar bei Prämien, die ein Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis auf eine Direktversicherung einzahlt, bestehen gegen eine Beitragspflicht in der GKV keine verfassungsrechtlichen Bedenken, solange der Arbeitgeber die Direktversicherung als Versicherungsnehmer fortführt (BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 15 f und Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 14 f) .

    Eine hierin liegende Ungleichbehandlung gegenüber Pflichtversicherten, die Erträge aus privaten Lebensversicherungen oder anderen privaten Anlageformen erzielen, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, weil das Betriebsrentenrecht auch die ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung qualifiziert und bei einem vom Arbeitgeber abgeschlossenen und als Versicherungsnehmer weitergeführten Versicherungsvertrag der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts erhalten bleibt (BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 13 ff).

    Diese institutionelle Abgrenzung stellt auch aus verfassungsrechtlicher Sicht grundsätzlich ein geeignetes Kriterium dar, um beitragspflichtige Versorgungsbezüge und beitragsfreie private Lebensversicherungen voneinander abzugrenzen (BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 16 und Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 14) .

    Anknüpfend an das nach der Rechtsprechung des BVerfG für die Unterscheidung von betrieblicher und privater Altersvorsorge allein maßgebliche Kriterium der Versicherungsnehmereigenschaft (BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 16 und Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 15) verloren diese Versicherungen damit ihren Charakter als Direktversicherung im Sinne des Betriebsrentenrechts und wurden nunmehr außerhalb der institutionellen Vorgaben der betrieblichen Altersversorgung weitergeführt, ohne das es darauf ankommt, ob die Klägerin ab diesem Zeitpunkt auch die Prämien selbst getragen hat.

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