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   BVerfG, 17.10.2017 - 1 BvR 747/17   

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https://dejure.org/2017,44653
BVerfG, 17.10.2017 - 1 BvR 747/17 (https://dejure.org/2017,44653)
BVerfG, Entscheidung vom 17.10.2017 - 1 BvR 747/17 (https://dejure.org/2017,44653)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Oktober 2017 - 1 BvR 747/17 (https://dejure.org/2017,44653)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung des Namens- und Personenstandswechsels nach dem Transsexuellengesetz

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, § 90 BVerfGG, § 1 Abs 1 TSG, § 4 Abs 3 S 1 TSG, § 8 TSG
    Nichtannahmebeschluss: Keine neue Entscheidung über Verfassungsmäßigkeit des Begutachtungserfordernisses gem § 4 Abs 3 TSG geboten (siehe BVerfGE 128, 109) - jedoch Beschränkung der Begutachtung auf diejenigen Aspekte, die für die sachliche Aufklärung der in § 1 Abs 1 TSG normierten ...

  • Wolters Kluwer

    Erfordernis zweier Gutachten als prozessrechtliches Mittel des objektiven Nachweises der rechtlichen Voraussetzungen des Geschlechtswechsels; Erforderlichkeit einschlägiger fachlicher Kenntnisse und beruflicher Erfahrungen auf dem Gebiet der Transsexualität

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Keine neue Entscheidung über Verfassungsmäßigkeit des Begutachtungserfordernisses gem § 4 Abs 3 TSG geboten (siehe BVerfGE 128, 109) - jedoch Beschränkung der Begutachtung auf diejenigen Aspekte, die für die sachliche Aufklärung der in § 1 Abs 1 TSG normierten ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erfordernis zweier Gutachten als prozessrechtliches Mittel des objektiven Nachweises der rechtlichen Voraussetzungen des Geschlechtswechsels; Erforderlichkeit einschlägiger fachlicher Kenntnisse und beruflicher Erfahrungen auf dem Gebiet der Transsexualität

  • rechtsportal.de

    TSG § 1 ; TSG § 4 Abs. 3 ; TSG § 8
    Erfordernis zweier Gutachten als prozessrechtliches Mittel des objektiven Nachweises der rechtlichen Voraussetzungen des Geschlechtswechsels; Erforderlichkeit einschlägiger fachlicher Kenntnisse und beruflicher Erfahrungen auf dem Gebiet der Transsexualität

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Keine neue Entscheidung über Verfassungsmäßigkeit des Begutachtungserfordernisses gem § 4 Abs 3 TSG geboten (siehe BVerfGE 128, 109) - jedoch Beschränkung der Begutachtung auf diejenigen Aspekte, die für die sachliche Aufklärung der in § 1 Abs 1 TSG normierten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung des Namens- und Personenstandswechsels nach dem Transsexuellengesetz

  • lto.de (Kurzinformation)

    Transsexuellengesetz: Gutachten bei Personenstandswechsel verfassungsgemäß

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Versagung des Namens- und Personenstandswechsels nach dem Transsexuellengesetz

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung des Namens- und Personenstandswechsels nach dem Transsexuellengesetz erfolglos

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung des Namens- und Personenstandswechsels nach dem Transsexuellengesetz

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zwei Gutachten nach dem TSG zur Änderung des Vornamens und des Geschlechts sind zulässig

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 24.11.2017)

    Gutachten ist bei Geschlechtswechsel Pflicht

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung des Namens- und Personenstandswechsels nach dem Transsexuellengesetz

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verfassungsbeschwerde gegen Versagung des Namens- und Personenstandswechsels nach dem Transsexuellengesetz erfolglos - Erfordernis zweier Gutachten für Namens- und Personenstandswechsels nicht zu beanstanden

Sonstiges

  • taz.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten, 27.11.2017)

    "Die Begründung ist abscheulich"

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 222
  • FamRZ 2018, 133
  • DVBl 2018, 104
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 11.01.2011 - 1 BvR 3295/07

    Lebenspartnerschaft von Transsexuellen

    Auszug aus BVerfG, 17.10.2017 - 1 BvR 747/17
    Zwar habe sich das Bundesverfassungsgericht im Beschluss des Ersten Senats vom 11. Januar 2011 - 1 BvR 3295/07 - bereits knapp zu der Begutachtungspflicht gemäß § 4 Abs. 3 TSG geäußert und ausgeführt, es sei "verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, die personenstandsrechtliche Anerkennung an solche Voraussetzungen zu knüpfen" (Verweis auf BVerfGE 128, 109 ff.).

    Wie die beschwerdeführende Person darlegt, hat das Bundesverfassungsgericht erst vor wenigen Jahren durch Senatsbeschluss vom 11. Januar 2011 - 1 BvR 3295/07 -festgestellt, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn nach § 4 Abs. 3 TSG die Voraussetzungen des Namens- und Personenstandswechsels (§ 1 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 TSG) durch zwei Gutachten voneinander unabhängiger Sachverständiger nachgewiesen werden müssen, die über einschlägige fachliche Kenntnisse und berufliche Erfahrungen auf dem Gebiet der Transsexualität verfügen (vgl. BVerfGE 128, 109 ).

    Die Entscheidung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 2011 - 1 BvR 3295/07 - besagt nicht und beruht auch nicht auf der Annahme, Transsexualität sei ein krankhafter Zustand und § 4 Abs. 3 TSG bezwecke, die Betroffenen im Wege der Begutachtung ärztlicher Behandlung zuzuführen.

    Dies ist offenkundig auch nicht gemeint, wenn es in der Entscheidung vom 11. Januar 2011 - 1 BvR 3295/07 - heißt, um feststellen und nachweisen zu können, ob der transsexuelle Wunsch wirklich stabil und irreversibel sei, bedürfe es nach heutigem medizinischen Kenntnisstand eines längeren "diagnostisch-therapeutischen" Prozesses (vgl. BVerfGE 128, 109 ).

    c) Das Bundesverfassungsgericht hat das Erfordernis zweier Gutachten als prozessrechtliches Mittel des objektiven Nachweises der rechtlichen Voraussetzungen des Geschlechtswechsels angesehen (vgl. BVerfGE 128, 109 ).

  • BVerfG, 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16

    Personenstandsrecht muss weiteren positiven Geschlechtseintrag zulassen

    Auszug aus BVerfG, 17.10.2017 - 1 BvR 747/17
    Jedenfalls beruht die Einschätzung des Senats, das Begutachtungserfordernis sei verfassungsgemäß, nicht auf dieser von der beschwerdeführenden Person unter Verweis auf verschiedene fachwissenschaftliche Beiträge kritisierten Annahme (vgl. zur Abstandnahme von einem Verständnis von Intersexualität als Krankheit jüngst BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 10. Oktober 2017 - 1 BvR 2019/16 -, Rn. 9).
  • BGH, 22.04.2020 - XII ZB 383/19

    Änderung des Geschlechtseintragseintrags bei empfundener Intersexualität nach

    (1) Es ist mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Voraussetzungen des Personenstandswechsels (§ 8 Abs. 1 TSG) durch zwei Gutachten im Sinne des § 4 Abs. 3 TSG nachgewiesen werden müssen (vgl. BVerfG FamRZ 2018, 133 f. und BVerfGE 128, 109 = NJW 2011, 909, 911 f.).

    Dem entspricht es, wenn der Gesetzgeber für eine personenstandsrechtliche Änderung des Geschlechts nach § 8 Abs. 1 TSG voraussetzt, dass eine Person, die sich einem anderen als dem festgestellten Geschlecht zugehörig fühlt, durch zwei den Anforderungen des § 4 Abs. 3 TSG genügende Gutachten nachweist, mindestens seit drei Jahren unter dem Zwang zu stehen, den Vorstellungen über ihr Geschlecht entsprechend zu leben, und zudem fordert, es müsse mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass sich das Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird (vgl. BVerfG FamRZ 2018, 133 f. und BVerfGE 128, 109 = NJW 2011, 909, 912; vgl. auch EGMR NJOZ 2018, 1672, 1676 f.).

    An den Nachweis dieser vom biologischen Geschlecht abweichenden Entwicklung der Geschlechtsidentität sind - wie derzeit mit dem Transsexuellengesetz - erhöhte Anforderungen zu stellen, um einen beliebigen Personenstandswechsel auszuschließen (vgl. BVerfG FamRZ 2018, 133 f. und BVerfGE 128, 109 = NJW 2011, 909, 912).

    (c) Folgerichtig hat das Bundesverfassungsgericht auch in seiner zuletzt ergangenen Entscheidung zum durch § 4 Abs. 3 TSG statuierten Gutachtenserfordernis keine verfassungsrechtlichen Bedenken mit Blick auf § 3 Abs. 1 GG geäußert (vgl. BVerfG FamRZ 2018, 133 f.), obwohl intersexuellen Personen - anders als Personen mit körperlich eindeutig weiblichem oder männlichem Geschlecht - bereits die Möglichkeit eröffnet war, die Angabe "weiblich" oder "männlich" gemäß §§ 48, 47 Abs. 2 Nr. 1, 22 Abs. 3 aF PStG ohne Durchführung eines Verfahrens nach dem Transsexuellengesetz streichen zu lassen (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 52/15 - FamRZ 2016, 1580 Rn. 23).

  • AG Münster, 14.04.2021 - 22 III 34/20

    Verfassungswidrigkeit; Variante der Geschlechtsentwicklung; Personeneintrag

    Das Bundesverfassungsgericht hat das Erfordernis eines objektivierbaren Nachweis wiederholt als verfassungsmäßig angesehen (BVerfGE 128, 109 [130]; BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.10.2017 - 1 BvR 747/17 -, NJW 2018, S. 222 [ Rn. 10]).

    Im Rahmen eines ohnedies herausforderungsvollen Prozesses der Selbstfindung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.10.2017 - 1 BvR 747/17 -, NJW 2018, S. 222, Rn. 9) ist es nicht zumutbar, zusätzlich ungewünschte ärztliche Untersuchungen ohne konkreten medizinischen Behandlungsbedarf über sich ergehen lassen zu müssen und Diagnosen über das Vorliegen einer Variante der Geschlechtsentwicklung in Erfahrung bringen zu müssen, die für das geschlechtliche Selbstbild der Person nicht notwendig relevant sind, aber durchaus belastend sein können.

    Dabei bezieht sich der Bundesgerichtshof auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2011 (BVerfGE 128, 109 [129 f.]), die das Sonderregime des TSG betraf (ebenso BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.10.2017 - 1 BvR 747/17 -, NJW 2018, S. 222).

    Die Zweite Kammer des Ersten Senats hat in ihrem Nichtannahmebeschluss vom 17.10.2017 mangels Rüge ausdrücklich keine Bewertung der inhaltlichen Voraussetzungen des Personenstandswechsels nach § 8 Abs. 1 TSG vorgenommen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.10.2017 - 1 BvR 747/17 -, NJW 2018, S. 222, Rn. 10).

    Denn im Rahmen der Begutachtung werden zwingend Fragen regelmäßig intimen Charakters gestellt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.10.2017 - 1 BvR 747/17 -, NJW 2018, S. 222, Rn. 12).

    Der zweifachen Begutachtung nach § 4 Abs. 3 TSG soll eine "dienende Funktion gegenüber der Vorschrift des § 1 Abs. 1 TSG [zukommen], welche die inhaltlichen Voraussetzungen des Namenswechsels und des Personenstandswechsels (§ 8 Abs. 1 TSG) festlegt" (BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.10.2017 - 1 BvR 747/17 -, NJW 2018, S. 222, Rn. 10).

    Im Rahmen der Begutachtungen werden zwingend Fragen regelmäßig intimen Charakters gestellt (BverfG, Kammerbeschluss vom 17.10.2017 - 1 BvR 747/17 -, NJW 2018, S. 222, Rn. 10, 12).

  • BGH, 29.11.2017 - XII ZB 459/16

    Mann-zu-Frau-Transsexuelle kann hinsichtlich eines mit ihrem Samen gezeugten

    Dass der Gesetzgeber Statuswirkungen trotz rechtlichen Geschlechtswechsels an den früheren Status knüpft, entspricht nicht zuletzt dem vom Gesetz besonders geschützten Interesse des Kindes an einer Abbildung der spezifischen Fortpflanzungsbeteiligung des jeweiligen Elternteils (vgl. BVerfGE 128, 109 = NJW 2011, 909 Rn. 77; BVerfG Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 1 BvR 747/17 - juris).
  • AG Wuppertal, 18.07.2019 - 110 III 35/19

    Variante der Geschlechtsentwicklung

    Das dortige Erfordernis zweier Sachverständigengutachten hat das Bundesverfassungsgericht zuletzt mit Beschluss vom 17.10.2017 (1 BvR 747/17 NJW 2018, 222) bestätigt.
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