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   BVerfG, 14.10.1970 - 1 BvR 753/68, 1 BvR 695/70, 1 BvR 696/70   

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https://dejure.org/1970,210
BVerfG, 14.10.1970 - 1 BvR 753/68, 1 BvR 695/70, 1 BvR 696/70 (https://dejure.org/1970,210)
BVerfG, Entscheidung vom 14.10.1970 - 1 BvR 753/68, 1 BvR 695/70, 1 BvR 696/70 (https://dejure.org/1970,210)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Oktober 1970 - 1 BvR 753/68, 1 BvR 695/70, 1 BvR 696/70 (https://dejure.org/1970,210)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    FinÄndG Art. 2 § 2 Nr. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Aufhebung der Jahresarbeitsverdienstgrenze in der Rentenversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Aufhebung der Jahresarbeitsverdienstgrenze - Rentenversicherung - Befreiungsmöglichkeit - Übergangsregelung - Vereinbarkeit mit dem GG - Verletzung des Gleichheitssatzes

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 29, 245
  • NJW 1971, 369
  • VersR 1971, 248
  • DB 1971, 104
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 14.10.1970 - 1 BvR 307/68
    Auszug aus BVerfG, 14.10.1970 - 1 BvR 753/68
    Soweit diese beiden Beschwerdeführer sich darüber hinaus gegen die Aufhebung der Jahresarbeitsverdienstgrenze als solche gewandt hatten, hat das Bundesverfassungsgericht ihre Verfassungsbeschwerden bereits durch Beschluß vom heutigen Tage - 1 BvR 307/68 - zurückgewiesen.

    Die Begründung ihrer Verfassungsbeschwerden ist, soweit über sie hier entschieden wird, dem im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom heutigen Tage - 1 BvR 307/68 - wiedergegebenen Vortrag der Beschwerdeführer zu entnehmen.

    Auszugehen ist davon, daß die Aufhebung der Jahresarbeitsverdienstgrenze also solche verfassungsmäßig ist (Beschluß vom heutigen Tage - 1 BvR 307/68 -).

  • BVerfG, 26.11.1964 - 1 BvL 14/62

    Sozialversicherung

    Auszug aus BVerfG, 14.10.1970 - 1 BvR 753/68
    Doch weist diese Versicherung gegenüber anderen Vorsorgeformen Vorzüge auf, die auch im wohlverstandenen Interesse des Einzelnen liegen, wie das Bundesverfassungsgericht bereits früher festgestellt hat (BVerfGE 18, 257 [268]).
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