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   BVerfG, 30.11.1989 - 1 BvR 756/88, 1 BvR 902/88   

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https://dejure.org/1989,7024
BVerfG, 30.11.1989 - 1 BvR 756/88, 1 BvR 902/88 (https://dejure.org/1989,7024)
BVerfG, Entscheidung vom 30.11.1989 - 1 BvR 756/88, 1 BvR 902/88 (https://dejure.org/1989,7024)
BVerfG, Entscheidung vom 30. November 1989 - 1 BvR 756/88, 1 BvR 902/88 (https://dejure.org/1989,7024)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Zusammensetzung von Rundfunkrat und Rundfunkausschuß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 09.02.1982 - 2 BvK 1/81

    Rundfunkrat

    Auszug aus BVerfG, 30.11.1989 - 1 BvR 756/88
    An dieser Aufgabe ist seine Zusammensetzung orientiert (BVerfGE 60, 53 >65<).

    Die Beseitigung der Entsendungsmöglichkeit durch den Gesetzgeber entzieht der betroffenen Gruppe mithin keine Rechtsposition, weil sich das bisherige Entsendungsrecht lediglich als Reflex der objektivrechtlichen Verpflichtung des Gesetzgebers darstellt, ein pluralistisches Kontrollgremium zu schaffen, das in seiner Gesamtheit Gewähr dafür bietet, daß die Vielfalt der vorhandenen Meinungen und Zielsetzungen in objektiver und ausgewogener Weise durch den Rundfunk vermittelt und das Gesamtprogramm von einseitigen Einflußnahmen freigehalten wird (BVerfGE 60, 53 >67<).

  • BVerfG, 04.11.1986 - 1 BvF 1/84

    4. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 30.11.1989 - 1 BvR 756/88
    Wie der Gesetzgeber der ihm von Verfassung wegen gestellten Aufgabe der Ausgestaltung der Rundfunkordnung einschließlich der Regelung der Zusammensetzung der Landesrundfunkgremien im einzelnen nachkommt, ist Sache seiner eigenen Entscheidung (BVerfGE 57, 295 >321<; 73, 118 >153<).

    Allerdings verlangt die Gewährleistung der Rundfunkfreiheit vom Gesetzgeber, die Zusammensetzung dieser Gremien in einer Weise zu regeln, die es verhindert, daß der Rundfunk entweder dem Staat oder einer oder einzelnen gesellschaftlichen Gruppen ausgeliefert wird (BVerfGE 73, 118 >152 f.<).

  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 89/78

    3. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 30.11.1989 - 1 BvR 756/88
    Wie der Gesetzgeber der ihm von Verfassung wegen gestellten Aufgabe der Ausgestaltung der Rundfunkordnung einschließlich der Regelung der Zusammensetzung der Landesrundfunkgremien im einzelnen nachkommt, ist Sache seiner eigenen Entscheidung (BVerfGE 57, 295 >321<; 73, 118 >153<).
  • BVerfG, 07.04.1981 - 2 BvR 446/80

    Verfassungsmäßigkeit einer Disziplinarmaßnahme wegen Verstoßes gegen das

    Auszug aus BVerfG, 30.11.1989 - 1 BvR 756/88
    Auf Art. 9 Abs. 3 GG können sie sich jedenfalls nicht stützen, weil dieses Grundrecht die Tätigkeit der Koalitionen nur schützt, soweit sie eine spezifisch koalitionsmäßige ist (BVerfGE 57, 29 >37< m.w.N.).
  • BVerfG, 25.08.1998 - 1 BvR 2487/94

    Rundfunkräte ohne Sinti und Roma

    Deswegen hat das Bundesverfassungsgericht einen aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Anspruch gesellschaftlicher Gruppen auf Vertretung in den Aufsichtsgremien des Rundfunks stets abgelehnt (Beschluß der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. November 1995, NVwZ 1996, S. 781; Beschluß der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. Februar 1992, NVwZ 1992, S. 766; Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats vom 30. November 1989 - 1 BvR 756/88 und 902/88 - Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. Juli 1989 - 1 BvR 327/86 -).
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