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   BVerfG, 17.09.1991 - 1 BvR 766/90   

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https://dejure.org/1991,2658
BVerfG, 17.09.1991 - 1 BvR 766/90 (https://dejure.org/1991,2658)
BVerfG, Entscheidung vom 17.09.1991 - 1 BvR 766/90 (https://dejure.org/1991,2658)
BVerfG, Entscheidung vom 17. September 1991 - 1 BvR 766/90 (https://dejure.org/1991,2658)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1355 Abs. 2 S. 1, S. 2; GG Art. 3 Abs. 2
    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung des Namensrechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtschutzbedürfnis Verfassungsbeschwerde - Überprüfung - Zulässigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 299
  • NVwZ 1992, 259 (Ls.)
  • FamRZ 1992, 41
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvL 83/86

    Ehenamen

    Auszug aus BVerfG, 17.09.1991 - 1 BvR 766/90
    Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, weil ein Rechtsschutzbedürfnis nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 1991 (NJW 1991, S. 1602 ) nicht mehr bestehe.

    Die von ihnen angestrebte verfassungsgerichtliche Prüfung des § 1355 Abs. 2 S. 2 BGB hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluß vom 5. März 1991 (NJW 1991, S. 1602 ) vorgenommen.

  • BVerfG, 28.06.1972 - 1 BvR 105/63

    Klagestop Kriegsfolgen

    Auszug aus BVerfG, 17.09.1991 - 1 BvR 766/90
    1. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde setzt voraus, daß ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung des angegriffenen Hoheitsaktes oder zumindest für die Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gegeben ist (vgl. BVerfGE 33, 247 [253]; 81, 138 [140] m.w.N. ).

    Die Belastung mit den Kosten des Ausgangsverfahrens reicht allein nicht aus, um ein Rechtsschutzbedürfnis fortbestehen zu lassen (vgl. BVerfGE 33, 247 [255 f.]).

  • BVerfG, 13.11.1979 - 1 BvR 631/78

    Hausarbeitstag

    Auszug aus BVerfG, 17.09.1991 - 1 BvR 766/90
    Anders als in den Fällen, in denen das Bundesverfassungsgericht bisher die Aufhebung höchstrichterlicher Entscheidungen für geboten erachtet hat, wenn es eine Norm für verfassungswidrig erklärte (vgl. BVerfGE 15, 46 [76]; 52, 369 [379] m.w.N. ), läßt sich hier ausschließen, daß eine Identität des Streitgegenstandes bejaht und den Beschwerdeführern die spätere Namensänderung verwehrt werden könnte; denn die vom Gesetzgeber zu ermöglichende neue Namensbestimmung und deren Auswirkungen auf die Eintragungen in den Personenstandsbüchern bilden gegenüber den auf den Berichtigungsantrag hin ergangenen Entscheidungen offensichtlich einen neuen Sachverhalt.
  • BVerfG, 06.11.1962 - 2 BvR 151/60

    Verstoß gegen den Gleichheitssatz durch Nichtaufnahme bestimmter Personen in das

    Auszug aus BVerfG, 17.09.1991 - 1 BvR 766/90
    Anders als in den Fällen, in denen das Bundesverfassungsgericht bisher die Aufhebung höchstrichterlicher Entscheidungen für geboten erachtet hat, wenn es eine Norm für verfassungswidrig erklärte (vgl. BVerfGE 15, 46 [76]; 52, 369 [379] m.w.N. ), läßt sich hier ausschließen, daß eine Identität des Streitgegenstandes bejaht und den Beschwerdeführern die spätere Namensänderung verwehrt werden könnte; denn die vom Gesetzgeber zu ermöglichende neue Namensbestimmung und deren Auswirkungen auf die Eintragungen in den Personenstandsbüchern bilden gegenüber den auf den Berichtigungsantrag hin ergangenen Entscheidungen offensichtlich einen neuen Sachverhalt.
  • BVerfG, 30.11.1989 - 2 BvR 3/88

    Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses für die Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 17.09.1991 - 1 BvR 766/90
    1. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde setzt voraus, daß ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung des angegriffenen Hoheitsaktes oder zumindest für die Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gegeben ist (vgl. BVerfGE 33, 247 [253]; 81, 138 [140] m.w.N. ).
  • BVerfG, 23.07.2015 - 2 BvR 48/15

    Eilrechtsschutz gegen die Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere

    Bei der hier zu treffenden Billigkeitsentscheidung (vgl. BVerfGE 89, 91 ; BVerfGK 11, 361 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 1991 - 1 BvR 766/90 -, juris, Rn. 7; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. September 1995 - 1 BvR 1401/94 -, juris, Rn. 6; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. September 1995 - 1 BvR 1001/88 -, juris, Rn. 7; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Mai 2009 - 1 BvR 572/08 -, juris, Rn. 7) ist zu berücksichtigen, dass die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zulässig war und Aussicht auf Erfolg hatte.
  • BVerfG, 11.12.2013 - 2 BvR 1373/12

    Strafvollzug (Antrag auf Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt;

    Bei der hier zu treffenden Billigkeitsentscheidung (vgl. BVerfGE 89, 91 ; BVerfGK 11, 361 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 1991 - 1 BvR 766/90 -, juris, Rn. 7; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. September 1995 - 1 BvR 1401/94 -, juris, Rn. 6; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. September 1995 - 1 BvR 1001/88 -, juris, Rn. 7; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Mai 2009 - 1 BvR 572/08 -, juris, Rn. 7) ist zu berücksichtigen, dass die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zulässig war und Aussicht auf Erfolg hatte.
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