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   BVerfG, 24.11.1986 - 1 BvR 772/85, 1 BvR 773/85, 1 BvR 939/85   

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https://dejure.org/1986,669
BVerfG, 24.11.1986 - 1 BvR 772/85, 1 BvR 773/85, 1 BvR 939/85 (https://dejure.org/1986,669)
BVerfG, Entscheidung vom 24.11.1986 - 1 BvR 772/85, 1 BvR 773/85, 1 BvR 939/85 (https://dejure.org/1986,669)
BVerfG, Entscheidung vom 24. November 1986 - 1 BvR 772/85, 1 BvR 773/85, 1 BvR 939/85 (https://dejure.org/1986,669)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Eigentumsgarantie - Rentenversicherung - Beitragserstattung - Anwartschaft - Gesetzliche Rentenversicherung

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 250
 
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Wird zitiert von ... (60)

  • BSG, 06.09.2017 - B 13 R 4/17 R

    Verfassungsmäßigkeit der fehlenden Möglichkeit der Beitragserstattung vor

    Denn wegen des auch in der gesetzlichen RV geltenden Versicherungsgedankens (s hierzu ausführlich Kaltenstein, Von der beitragsbezogenen "Zuschussrente" zur produktivitätsorientierten "Arbeitswertrente" und zu deren Aushöhlung, 2015, 53 ff) ist die Beitragserstattung weder vom System her noch von Verfassungs wegen geboten (BVerfG Beschluss vom 24.11.1986 - 1 BvR 772/85 ua - SozR 2200 § 1303 Nr. 34 S 97) .

    Vielmehr handelt es sich bei der Beitragserstattung lediglich um eine "besondere Billigkeitsregelung, die dem Versicherten das Gefühl ersparen soll, seine Beiträge 'umsonst' geleistet zu haben" (so BVerfG Beschluss vom 24.11.1986 - 1 BvR 772/85 ua - SozR 2200 § 1303 Nr. 34 S 97; ebenso bereits BVerfG Beschluss vom 28.11.1967 - 1 BvR 515/63 - BVerfGE 22, 349, 367 = SozR Nr. 67 zur Art. 3 GG Ab60; BSG Urteil vom 28.6.1990 - 4 RA 12/90 - Juris RdNr 19) .

    Auch der vom Kläger repräsentierten Personengruppe der nicht versicherungspflichtig selbstständig Tätigen, die mit früheren Pflichtbeitragszeiten die allgemeine Wartezeit noch nicht erfüllt haben, wird also das "Gefühl", diese "Beiträge 'umsonst' geleistet zu haben" (so BVerfG Beschluss vom 24.11.1986 - 1 BvR 772/85 ua - SozR 2200 § 1303 Nr. 34 S 97; ebenso bereits BVerfG Beschluss vom 28.11.1967 - 1 BvR 515/63 - BVerfGE 22, 349, 367 = SozR Nr. 67 zu Art. 3 GG Ab60; BSG Urteil vom 28.6.1990 - 4 RA 12/90 - Juris RdNr 19), nicht dauerhaft genommen.

  • VG München, 06.02.2014 - M 12 K 13.2716

    Schließung der Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger;

    Das Bundesverfassungsgericht habe ursprünglich gemeint - so in NJW 1988, 250 - dass der Gesetzgeber zu dieser Regelung nicht verpflichtet sei und sie deshalb aus Gründen der Billigkeit treffen könne.

    Insbesondere habe der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Gesetzgeber bei Regelung einer Beitragserstattung trotz Widerspruch zum Versicherungsgedanken die Erstattung aus Gründen der Billigkeit begrenzen könne (s. Kasseler Komm., Sozialversicherungsrecht Bd. 2, Rn. 18 zu § 210 SGB VI mit Hinweis auf BVerfG SozR 2200 § 1303 Nr. 34 = NJW 1988, S. 250).

    Die hälftigen Beiträge des Klägers sind damit nicht wertlos oder verloren, sondern so gesehen "verbraucht" (vgl. zur Begrenzung der Beitragserstattung bei der Arbeiterrentenversicherung: BVerfG, B.v. 24.11.1986, 1 BvR 772/85, NJW 1988, 250f.).

    Seinen Beiträgen stand daher eine erhebliche Gegenleistung gegenüber (vgl. BVerfG, B.v. 24.11.1986, 1 BvR 772/85 u.a., NJW 1988, 250f.).

  • VG München, 06.02.2014 - M 12 K 13.1747

    Schließung der Zusatzversorgung für Bezirksschornsteinfegermeister; Hälftige

    Die Beitragserstattung widerspräche grundsätzlich dem Versicherungsgedanken, treffe den Gesetzgeber eine solche Regelung dennoch, könne er dies aus Gründen der Billigkeit begrenzen (Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht Bd. 2, Rn. 18 zu § 210 SGB VI mit Hinweis auf BVerfG SozR 2200 § 1303 Nr. 34 = NJW 1988, S. 250).

    Die hälftigen Beiträge des Klägers sind damit nicht wertlos oder verloren, sondern so gesehen "verbraucht" (vgl. zur Begrenzung der Beitragserstattung bei der Arbeiterrentenversicherung: BVerfG, B.v. 24.11.1986, 1 BvR 772/85, NJW 1988, 250f.).

    Seinen Beiträgen stand daher eine erhebliche Gegenleistung gegenüber (vgl. BVerfG, B.v. 24.11.1986, 1 BvR 772/85 u.a., NJW 1988, 250f.).

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