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   BVerfG, 18.06.2012 - 1 BvR 774/10   

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BVerfG, 18.06.2012 - 1 BvR 774/10 (https://dejure.org/2012,17116)
BVerfG, Entscheidung vom 18.06.2012 - 1 BvR 774/10 (https://dejure.org/2012,17116)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Juni 2012 - 1 BvR 774/10 (https://dejure.org/2012,17116)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit (Art 2 Abs 1 GG) durch Zurechnung fiktiven Einkommens bei der Unterhaltsberechnung - Zu den Voraussetzungen für eine Obliegenheit des Unterhaltspflichtigen zur Einkommenserzielung aus zusätzlicher Nebentätigkeit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit (Art 2 Abs 1 GG) durch Zurechnung fiktiven Einkommens bei der Unterhaltsberechnung - Zu den Voraussetzungen für eine Obliegenheit des Unterhaltspflichtigen zur Einkommenserzielung aus ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit (Art 2 Abs 1 GG) durch Zurechnung fiktiven Einkommens bei der Unterhaltsberechnung - Zu den Voraussetzungen für eine Obliegenheit des Unterhaltspflichtigen zur Einkommenserzielung aus ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Zurechnung fiktiver Einkünfte im Zusammenhang mit Unterhaltsansprüchen; Einschränkung der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Handlungsfreiheit durch die Auferlegung von Unterhaltsleistungen; Überschreitung der Grenze des Zumutbaren ...

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit (Art 2 Abs 1 GG) durch Zurechnung fiktiven Einkommens bei der Unterhaltsberechnung - Zu den Voraussetzungen für eine Obliegenheit des Unterhaltspflichtigen zur Einkommenserzielung aus ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Zurechnung fiktiver Einkünfte im Zusammenhang mit Unterhaltsansprüchen; Einschränkung der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Handlungsfreiheit durch die Auferlegung von Unterhaltsleistungen; Überschreitung der Grenze des Zumutbaren ...

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit (Art 2 Abs 1 GG) durch Zurechnung fiktiven Einkommens bei der Unterhaltsberechnung - Zu den Voraussetzungen für eine Obliegenheit des Unterhaltspflichtigen zur Einkommenserzielung aus ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (21)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die Zurechnung fiktiver Einkünfte des Unterhaltspflichtigen bei der Bemessung des Kindesunterhalts

  • kanzlei-lachenmann.de (Kurzinformation)

    Fiktive Einkünfte bei der Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigem Kind - wann erfolgt eine Anrechnung?

  • kanzlei-lachenmann.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Unterhalt von Ehegatten, minderjähriger und volljähriger Kinder sowie für Eltern

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Kindesunterhalt - Zurechnung fiktiver Einkünfte des Unterhaltspflichtigen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zur Bemessung des Kindesunterhalts - Fiktive Einkünfte müssen objektiv erzielbar sein

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Zurechnung fiktiver Einkünfte des Unterhaltspflichtigen bei der Bemessung des Kindesunterhalts

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Zurechnung fiktiver Einkünfte des Unterhaltspflichtigen bei der Bemessung des Kindesunterhalts

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden zum Kindesunterhalt

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Anrechnung fiktiver Einkünfte bei Kindesunterhaltspflichtigem ohne begründete Möglichkeit der Einkommenserzielung

  • spiegel.de (Pressemeldung, 06.07.2012)

    Unterhaltspflicht muss individuell geprüft werden

  • ra-staemmler.de (Kurzinformation)

    Fiktive Einkünfte bei der Unterhaltsberechnung

  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation)

    Zur Zurechnung fiktiver Einkünfte des Unterhaltspflichtigen bei der Bemessung des Kindesunterhalts

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Anrechnung von fiktivem Einkommen bei Kindesunterhalt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein Automatismus Minderjähriges Kind = Mindestunterhalt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mögliches Einkommen und Unterhaltspflicht

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Fiktive Einkünfte bei der Berechnung von Unterhalt zulässig?

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kindesunterhalt: Zurechnung der fiktiven Einkünfte

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Zurechnung fiktiver Einkünfte eines Unterhaltspflichtigen bei der Bemessung des Kindesunterhalts nicht immer zulässig - Gerichte müssen Zurechnung eines fiktiven Einkommens im Einzelfall ausreichend begründen

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Zurechnung fiktiver Einkünfte bei der Bemessung des Kindesunterhalts

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Zurechnung fiktiver Einkünfte bei der Bemessung des Kindesunterhalts

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Zurechnung fiktiver Einkünfte bei der Bemessung des Kindesunterhalts

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 19, 453
  • NJW 2012, 2420
  • MDR 2012, 970
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 03.12.2008 - XII ZR 182/06

    Familienrecht - Zurechnung fiktiver Einkünfte

    Auszug aus BVerfG, 18.06.2012 - 1 BvR 774/10
    Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen wird also nicht allein durch sein tatsächlich vorhandenes Einkommen bestimmt, sondern auch durch seine Erwerbsfähigkeit und seine Erwerbsmöglichkeiten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Februar 2010 - 1 BvR 2236/09 -, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 9. Juli 2003 - XII ZR 83/00 -, juris Rn. 22; Urteil vom 3. Dezember 2008 - XII ZR 182/06 -, juris Rn. 20).

    Die Gerichte haben daher im Einzelfall zu prüfen, ob der Unterhaltspflichtige in der Lage ist, den beanspruchten Unterhalt zu zahlen oder ob dieser seine finanzielle Leistungsfähigkeit übersteigt (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2008 - XII ZR 182/06 -, juris Rn. 20).

    Zum anderen müssen die zur Erfüllung der Unterhaltspflichten erforderlichen Einkünfte für den Verpflichteten objektiv erzielbar sein, was von seinen persönlichen Voraussetzungen wie beispielsweise Alter, beruflicher Qualifikation, Erwerbsbiographie und Gesundheitszustand und dem Vorhandensein entsprechender Arbeitsstellen abhängt (vgl. BVerfGK 7, 135 ; 9, 437 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Oktober 2009 - 1 BvR 443/09 -, juris Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Februar 2010 - 1 BvR 2236/09 -, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 126/06 -, juris Rn. 22; Urteil vom 3. Dezember 2008 - XII ZR 182/06 -, juris Rn. 20).

    Danach ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang es ihm unter Abwägung seiner von ihm darzulegenden besonderen Lebens- und Arbeitssituation sowie seiner gesundheitlichen Belastung mit der Bedarfslage des Unterhaltsberechtigten zugemutet werden kann, eine Nebentätigkeit auszuüben (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. März 2003 - 1 BvR 752/02 -, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 3. Dezember 2008 - XII ZR 182/06 -, juris Rn. 24).

  • BVerfG, 05.03.2003 - 1 BvR 752/02

    GG Art 2 Abs 1 verletzende Berücksichtigung fiktiver Nebentätigkeitseinkünfte in

    Auszug aus BVerfG, 18.06.2012 - 1 BvR 774/10
    a) Eine über die tatsächliche Vollzeiterwerbstätigkeit hinausgehende Obliegenheit des Unterhaltspflichtigen zur Erzielung von Einkommen, das ihm sodann bei der Unterhaltsberechnung fiktiv zugerechnet wird, kann nur angenommen werden, wenn und soweit ihm die Aufnahme einer weiteren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zumutbar ist und ihn nicht unverhältnismäßig belastet (vgl. BVerfGE 68, 256 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. März 2003 - 1 BvR 752/02 -, juris Rn. 10).

    Sollen einem Unterhaltspflichtigen fiktive Nebenverdienste angerechnet werden, ist am Maßstab der Verhältnismäßigkeit zu beurteilen, ob ihm die zeitliche und physische Belastung durch die zusätzliche Arbeit unter Berücksichtigung auch der Bestimmungen, die die Rechtsordnung zum Schutz der Arbeitskraft vorgibt, abverlangt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. März 2003 - 1 BvR 752/02 -, juris Rn. 11).

    Danach ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang es ihm unter Abwägung seiner von ihm darzulegenden besonderen Lebens- und Arbeitssituation sowie seiner gesundheitlichen Belastung mit der Bedarfslage des Unterhaltsberechtigten zugemutet werden kann, eine Nebentätigkeit auszuüben (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. März 2003 - 1 BvR 752/02 -, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 3. Dezember 2008 - XII ZR 182/06 -, juris Rn. 24).

    Ferner ist zu prüfen, ob der Arbeitsmarkt entsprechende Nebentätigkeiten für den Betreffenden bietet, wobei auch insoweit die Darlegungs- und Beweislast beim Unterhaltsverpflichteten liegt (vgl. BVerfGE 68, 256 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. März 2003 - 1 BvR 752/02 -, juris Rn. 12).

  • BVerfG, 15.02.2010 - 1 BvR 2236/09

    Verletzung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit (Art 2 Abs 1 GG) durch

    Auszug aus BVerfG, 18.06.2012 - 1 BvR 774/10
    Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen wird also nicht allein durch sein tatsächlich vorhandenes Einkommen bestimmt, sondern auch durch seine Erwerbsfähigkeit und seine Erwerbsmöglichkeiten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Februar 2010 - 1 BvR 2236/09 -, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 9. Juli 2003 - XII ZR 83/00 -, juris Rn. 22; Urteil vom 3. Dezember 2008 - XII ZR 182/06 -, juris Rn. 20).

    Zum anderen müssen die zur Erfüllung der Unterhaltspflichten erforderlichen Einkünfte für den Verpflichteten objektiv erzielbar sein, was von seinen persönlichen Voraussetzungen wie beispielsweise Alter, beruflicher Qualifikation, Erwerbsbiographie und Gesundheitszustand und dem Vorhandensein entsprechender Arbeitsstellen abhängt (vgl. BVerfGK 7, 135 ; 9, 437 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Oktober 2009 - 1 BvR 443/09 -, juris Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Februar 2010 - 1 BvR 2236/09 -, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 126/06 -, juris Rn. 22; Urteil vom 3. Dezember 2008 - XII ZR 182/06 -, juris Rn. 20).

    Angesichts des Vorbringens des Beschwerdeführers und angesichts aktueller Mindestlöhne in Deutschland hätte das Oberlandesgericht jedoch näher begründen müssen, weshalb der Beschwerdeführer seiner Ansicht nach als ungelernter Arbeiter einen Bruttostundenlohn von 10 EUR erzielen könne (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Februar 2010 - 1 BvR 2236/09 -, juris Rn. 22; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. März 2010 - 1 BvR 3031/08 -, juris Rn. 18).

    b) Überdies hätte das Oberlandesgericht von dem fiktiv angerechneten Nettoeinkommen in Höhe von 1.198 EUR im Monat zumindest fiktive berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 5 %, also in Höhe von rund 60 EUR im Monat absetzen müssen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Februar 2010 - 1 BvR 2236/09 -, juris Rn. 21; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. März 2010 - 1 BvR 3031/08 -, juris Rn. 18).

  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 28/77

    Erstes Eherechtsreformgesetz

    Auszug aus BVerfG, 18.06.2012 - 1 BvR 774/10
    Diese ist jedoch nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet, zu der auch das Unterhaltsrecht gehört, soweit es mit Art. 6 Abs. 1 GG in Einklang steht (vgl. BVerfGE 57, 361 ).

    Der ausgeurteilte Unterhalt darf nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Unterhaltspflichtigen führen (vgl. BVerfGE 57, 361 ).

    Wird die Grenze des Zumutbaren eines Unterhaltsanspruchs überschritten, ist die Beschränkung der Dispositionsfreiheit des Verpflichteten im finanziellen Bereich als Folge der Unterhaltsansprüche des Bedürftigen nicht mehr Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung und kann vor Art. 2 Abs. 1 GG nicht bestehen (stRspr; vgl. BVerfGE 57, 361 ; BVerfGK 6, 25 ; 7, 135 ; 9, 437 ; 10, 84 ).

  • BVerfG, 14.11.1984 - 1 BvR 14/82

    Unterhaltspflicht - Wiederheirat - Elternteil

    Auszug aus BVerfG, 18.06.2012 - 1 BvR 774/10
    Daher ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass nicht nur die tatsächlichen, sondern auch fiktiv erzielbare Einkünfte berücksichtigt werden, wenn der Unterhaltsverpflichtete eine ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit unterlässt, obwohl er diese "bei gutem Willen" ausüben könnte (vgl. BVerfGE 68, 256 ).

    a) Eine über die tatsächliche Vollzeiterwerbstätigkeit hinausgehende Obliegenheit des Unterhaltspflichtigen zur Erzielung von Einkommen, das ihm sodann bei der Unterhaltsberechnung fiktiv zugerechnet wird, kann nur angenommen werden, wenn und soweit ihm die Aufnahme einer weiteren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zumutbar ist und ihn nicht unverhältnismäßig belastet (vgl. BVerfGE 68, 256 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. März 2003 - 1 BvR 752/02 -, juris Rn. 10).

    Ferner ist zu prüfen, ob der Arbeitsmarkt entsprechende Nebentätigkeiten für den Betreffenden bietet, wobei auch insoweit die Darlegungs- und Beweislast beim Unterhaltsverpflichteten liegt (vgl. BVerfGE 68, 256 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. März 2003 - 1 BvR 752/02 -, juris Rn. 12).

  • OLG Düsseldorf, 18.02.2010 - 4 UF 248/09

    Unbegründetheit einer Berufung

    Auszug aus BVerfG, 18.06.2012 - 1 BvR 774/10
    Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Februar 2010 - II-4 UF 248/09 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes.

    Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Februar 2010 - II-4 UF 248/09 - wird aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

  • BVerfG, 29.12.2005 - 1 BvR 2076/03

    Verletzung von Art 3 Abs 1, 20 Abs 3 GG durch Verweigerung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BVerfG, 18.06.2012 - 1 BvR 774/10
    Wird die Grenze des Zumutbaren eines Unterhaltsanspruchs überschritten, ist die Beschränkung der Dispositionsfreiheit des Verpflichteten im finanziellen Bereich als Folge der Unterhaltsansprüche des Bedürftigen nicht mehr Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung und kann vor Art. 2 Abs. 1 GG nicht bestehen (stRspr; vgl. BVerfGE 57, 361 ; BVerfGK 6, 25 ; 7, 135 ; 9, 437 ; 10, 84 ).

    Zum anderen müssen die zur Erfüllung der Unterhaltspflichten erforderlichen Einkünfte für den Verpflichteten objektiv erzielbar sein, was von seinen persönlichen Voraussetzungen wie beispielsweise Alter, beruflicher Qualifikation, Erwerbsbiographie und Gesundheitszustand und dem Vorhandensein entsprechender Arbeitsstellen abhängt (vgl. BVerfGK 7, 135 ; 9, 437 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Oktober 2009 - 1 BvR 443/09 -, juris Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Februar 2010 - 1 BvR 2236/09 -, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 126/06 -, juris Rn. 22; Urteil vom 3. Dezember 2008 - XII ZR 182/06 -, juris Rn. 20).

  • BVerfG, 20.11.2006 - 1 BvR 346/06

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Beurteilung der Erfolgsaussicht der

    Auszug aus BVerfG, 18.06.2012 - 1 BvR 774/10
    Wird die Grenze des Zumutbaren eines Unterhaltsanspruchs überschritten, ist die Beschränkung der Dispositionsfreiheit des Verpflichteten im finanziellen Bereich als Folge der Unterhaltsansprüche des Bedürftigen nicht mehr Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung und kann vor Art. 2 Abs. 1 GG nicht bestehen (stRspr; vgl. BVerfGE 57, 361 ; BVerfGK 6, 25 ; 7, 135 ; 9, 437 ; 10, 84 ).

    Zum anderen müssen die zur Erfüllung der Unterhaltspflichten erforderlichen Einkünfte für den Verpflichteten objektiv erzielbar sein, was von seinen persönlichen Voraussetzungen wie beispielsweise Alter, beruflicher Qualifikation, Erwerbsbiographie und Gesundheitszustand und dem Vorhandensein entsprechender Arbeitsstellen abhängt (vgl. BVerfGK 7, 135 ; 9, 437 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Oktober 2009 - 1 BvR 443/09 -, juris Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Februar 2010 - 1 BvR 2236/09 -, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 126/06 -, juris Rn. 22; Urteil vom 3. Dezember 2008 - XII ZR 182/06 -, juris Rn. 20).

  • BVerfG, 11.03.2010 - 1 BvR 3031/08

    Verletzung der Garantie der Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs

    Auszug aus BVerfG, 18.06.2012 - 1 BvR 774/10
    Angesichts des Vorbringens des Beschwerdeführers und angesichts aktueller Mindestlöhne in Deutschland hätte das Oberlandesgericht jedoch näher begründen müssen, weshalb der Beschwerdeführer seiner Ansicht nach als ungelernter Arbeiter einen Bruttostundenlohn von 10 EUR erzielen könne (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Februar 2010 - 1 BvR 2236/09 -, juris Rn. 22; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. März 2010 - 1 BvR 3031/08 -, juris Rn. 18).

    b) Überdies hätte das Oberlandesgericht von dem fiktiv angerechneten Nettoeinkommen in Höhe von 1.198 EUR im Monat zumindest fiktive berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 5 %, also in Höhe von rund 60 EUR im Monat absetzen müssen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Februar 2010 - 1 BvR 2236/09 -, juris Rn. 21; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. März 2010 - 1 BvR 3031/08 -, juris Rn. 18).

  • BGH, 09.07.2003 - XII ZR 83/00

    Zurechnung fiktiven Arbeitseinkommens nach Aufgabe des Arbeitsplatzes

    Auszug aus BVerfG, 18.06.2012 - 1 BvR 774/10
    Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen wird also nicht allein durch sein tatsächlich vorhandenes Einkommen bestimmt, sondern auch durch seine Erwerbsfähigkeit und seine Erwerbsmöglichkeiten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Februar 2010 - 1 BvR 2236/09 -, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 9. Juli 2003 - XII ZR 83/00 -, juris Rn. 22; Urteil vom 3. Dezember 2008 - XII ZR 182/06 -, juris Rn. 20).
  • BGH, 30.07.2008 - XII ZR 126/06

    Voraussetzungen des Volljährigenunterhalts wegen Erwerbslosigkeit; Umfang der

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

  • BVerfG, 08.07.2005 - 1 BvR 1078/05

    Keine Grundrechtsverletzung bei Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen

  • BVerfG, 14.12.2006 - 1 BvR 2236/06

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe zur

  • BVerfG, 29.10.2009 - 1 BvR 443/09

    Verletzung der Garantie der Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs

  • BGH, 18.03.2020 - XII ZB 213/19

    Vertretungsrecht des Obhutselternteils hinsichtlich Rückübertragungsvereinbarung

    Schließlich darf dem Unterhaltspflichtigen auch bei einem Verstoß gegen seine Erwerbsobliegenheit nur ein Einkommen zugerechnet werden, welches von ihm realistischerweise zu erzielen ist (Senatsbeschluss vom 24. September 2014 - XII ZB 111/13 - FamRZ 2014, 1992 Rn. 18 mwN; s. auch BVerfG NJW 2012, 2420 Rn. 19 mwN).
  • OLG Hamm, 16.08.2013 - 3 UF 43/13

    Scheidung nach Alzheimererkrankung

    Bringt man entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerfG, Beschluss vom 18.06.2012, 1 BvR 774/10, NJW 2012, S. 2420 ff., recherchiert bei juris, Rn. 22) bei fiktivem Ansatz dieses Einkommens ebenso fiktive berufsbedingte Aufwendungen von pauschal 5 % in Abzug, verblieben 1.534,13 Euro.
  • OLG Schleswig, 12.01.2015 - 10 UF 171/14

    Kindesunterhalt: Gesteigerte Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners bei der

    Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass für die Bemessung der Höhe von fiktiven Einkünften grundsätzlich auf die Mindestlöhne nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (vgl. auch BVerfG NJW 2012, 2420 Rn. 21; OLG Köln, Beschluss v. 30. April 2013 - 25 WF 91/13 -, juris; OLG Celle FamRZ 2013, 1752) bzw. tarifliche Entgelte abgestellt werden kann.
  • BVerfG, 27.08.2014 - 1 BvR 192/12

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Garantie der

    Auch bei einem Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit darf dem Unterhaltspflichtigen aber nur ein Einkommen zugerechnet werden, welches von ihm realistischer Weise erzielt werden kann, was von seinen persönlichen Voraussetzungen (Alter, berufliche Qualifikation, Erwerbsbiografie und Gesundheitszustand) sowie dem Vorhandensein entsprechender Arbeitsstellen und einer realen Beschäftigungschance abhängt (vgl. BVerfGK 7, 135 ; 9, 437 ; 16, 339 ; 17, 149 ; 19, 453 ; BGH, Urteil vom 15. November 1995 - XII ZR 231/94 -, juris, Rn. 18; Versäumnisurteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 126/06 -, juris, Rn. 22; Beschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 185/12 -, juris, Rn. 9).

    Dies gilt grundsätzlich für sämtliche Umstände, die zu einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit führen können, insbesondere für das Fehlen einer realen Beschäftigungsmöglichkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 185/12 -, juris, Rn. 11) sowie den Einwand der Unzumutbarkeit einer Nebentätigkeit (vgl. BVerfGK 19, 453 ).

    Hat der Unterhaltspflichtige ausreichend substantiiert konkrete Umstände vorgetragen, die eine Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit ergeben können, sind die Gerichte allerdings im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung gehalten, ein fiktives Einkommen ausgehend von den vorgetragenen Umständen realitätsgerecht festzustellen und zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2011 - XII ZR 121/09 -, juris, Rn. 19; Urteil vom 3. Dezember 2008 - XII ZR 182/06 -, juris, Rn. 19 ff.; zur Darlegungslast bezüglich der Zumutbarkeit einer Nebentätigkeit vgl. BVerfGK 19, 453 und BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. März 2003 - 1 BvR 752/02 -, juris, Rn. 12).

  • BVerfG, 13.06.2013 - 1 BvR 2952/08

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren - Zur objektiven

    Die durch das Bundesverfassungsgericht im 79. Band seiner Entscheidungssammlung für die Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfahren der Verfassungsbeschwerde entwickelten Maßstäbe gelten fort (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. August 2010 - 1 BvR 2192/05 -, juris; Beschluss des Ersten Senats vom 10. November 2011 - 1 BvR 611/07 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juni 2012 - 1 BvR 774/10 -, juris, Rn. 27, insofern in NJW 2012, S. 2420 ff. nicht abgedruckt).
  • OLG Koblenz, 09.09.2020 - 9 UF 701/19

    Kindesunterhalt: Arbeitsplatzwechsel aufgrund neuer Partnerschaft oder Familie;

    Diesbezüglich ist vorliegend nicht erkennbar, dass der Antragsgegner mit einer Nebentätigkeit an vier Samstagen monatlich ein den gesetzlichen Mindestlohn übersteigendes Entgelt erzielen könnte (vgl. insoweit auch BVerfG, NJW 2012, 2420, 2421, Rdnr. 21, m.w.N.).
  • OLG Hamm, 06.01.2014 - 3 UF 192/13

    Kindesunterhaltsberechnung nach fiktivem Vollerwerbseinkommen

    Soweit er diesen Anforderungen nicht genügt, kann ihm anstelle des tatsächlich erzielten Einkommens fiktiv ein nach den konkreten Umständen des Einzelfalles angemessenes Erwerbseinkommen zugerechnet werden (vgl. Palandt-Brudermüller, am angegebenen Ort, § 1603 Rn. 23 ff.; BGH, NJW 2011, Seite 1874 ff.; Bundesverfassungsgericht, NJW 2012, Seite 2420 ff.).
  • OLG Stuttgart, 24.08.2017 - 11 UF 104/17

    Kindesunterhalt: Gesetzliche Verfahrensstandschaft der Unterhaltsvorschusskassen

    Dabei ist insbesondere die vorhandene Qualifikation, das Bestehen von Sprachproblemen, der bisherige berufliche Werdegang und der Zeitrahmen, in welchem eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann, von Bedeutung, wobei bei Fingierungen oberhalb des Mindestlohnes besonders zu begründen ist, aus welchen Gründen dies im konkreten Fall für möglich erachtet wird (BVerfG FamRZ 2014, 637 sowie 1 BvR 774/10).
  • OLG Saarbrücken, 14.11.2019 - 6 UF 78/19

    Trennungsunterhalt: Umfang der unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung

    Dabei könnte im vorliegenden Fall - aufgrund der eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Antragsgegners (siehe dazu unten) - der Antragstellerin sogar ein fiktives, um fiktive berufsbedingte Aufwendungen bereinigtes (siehe dazu BVerfG NJW 2012, 2420; BGH FamRZ 2009, 314; Senatsbeschluss vom 30. März 2017 - 6 UF 124/16 -) monatliches Nettoeinkommen von bis zu rund 720 EUR zugerechnet werden, ohne dass dies den im angefochtenen Beschluss monatlich zugunsten der Antragstellerin errechneten Unterhalt in Frage stellte.
  • OLG Hamm, 16.01.2014 - 3 UF 244/13

    Verwirkung des Unterhaltsanspruchs durch Eingehen einer verfestigten

    Insoweit fehlt es an den hinreichend feststellbaren konkreten Umständen des Einzelfalles für die Zurechnung eines solchen zusätzlichen Einkommens (vgl. zum Erfordernis hinreichend konkreter Anknüpfungstatsachen Palandt-Brudermüller, a.a.O., § 1603 Rn. 23 ff.; BGH, NJW 2011, Seite 1874 ff.; Bundesverfassungsgericht, NJW 2012, Seite 2420 ff.).
  • OLG Koblenz, 16.09.2020 - 9 UF 213/20

    Kindesunterhalt: Anforderungen an die Darlegung nachhaltiger Bewerbungsbemühungen

  • BVerfG, 13.06.2013 - 1 BvR 3236/08

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren - Zur objektiven

  • OLG Brandenburg, 03.02.2015 - 3 UF 76/14

    Trennungsunterhalt: Ermittlung des Einkommens und des Wohnvorteils; Zurechnung

  • OLG Hamm, 31.08.2012 - 3 UF 265/11

    Nachscheidungsunterhalt in Kombination von Betreuungs- und Aufstockungsunterhalt;

  • OLG Rostock, 05.02.2015 - 11 UF 138/13

    Kindesunterhalt: Obliegenheit zur Ausübung einer Nebenbeschäftigung bei hohem

  • OLG Koblenz, 03.07.2013 - 13 WF 585/13

    Kindesunterhalt: Berücksichtigung von niedrigen Darlehensraten bei der Ermittlung

  • OLG Jena, 09.07.2013 - 1 WF 200/13

    Kindesunterhalt: Herabsetzung des Selbstbehalts wegen des Zusammenlebens des

  • OLG Brandenburg, 13.07.2020 - 13 UF 6/20

    Umfang der Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern; Voraussetzungen

  • OLG Köln, 30.04.2013 - 25 WF 91/13

    Voraussetzungen der Abänderung eines Unterhaltstitels

  • OLG Köln, 25.07.2012 - 27 WF 149/12
  • AG Backnang, 02.05.2013 - 2 Ds 91 Js 8786/12

    Begründen einer Strafbarkeit nach § 170 StGB bei Verstoß gegen eine mit dem

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