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   BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 775/84   

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BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 775/84 (https://dejure.org/1987,83)
BVerfG, Entscheidung vom 14.04.1987 - 1 BvR 775/84 (https://dejure.org/1987,83)
BVerfG, Entscheidung vom 14. April 1987 - 1 BvR 775/84 (https://dejure.org/1987,83)
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Sparkassen

Art. 19 Abs. 3 GG, keine Grundrechtsfähigkeit einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Sparkassen

  • openjur.de

    Art. 19 Abs. 3 GG
    Zur Grundrechtsfähigkeit öffentlich-rechtlicher Sparkassen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 19 Abs. 3
    Grundrechtsfähigkeit öffentlich-rechtlicher Sparkassen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 75, 192
  • MDR 1987, 813
  • NVwZ 1987, 879
  • DVBl 1987, 844
  • DÖV 1987, 819
 
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Wird zitiert von ... (131)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

    Auszug aus BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 775/84
    Die Erfüllung öffentlicher Aufgaben macht die juristische Person des öffentlichen Rechts auch dann nicht zum grundrechtsgeschützten "Sachwalter" des Einzelnen bei der Wahrnehmung seiner Grundrechte, wenn sie, wie dies etwa bei der Daseinsvorsorge möglich ist, zugleich der Verwirklichung seiner Grundrechte förderlich ist (BVerfGE 61, 82 (103 f.)).

    Bei diesen Ausnahmen handelt es sich durchweg um juristische Personen des öffentlichen Rechts, die (im Umfang der dargelegten Zuordnung) Bürgern (auch) zur Verwirklichung ihrer individuellen Grundrechte dienen, und die als eigenständige, vom Staat unabhängige oder jedenfalls distanzierte Einrichtungen bestehen (BVerfGE 45, 63 (79); 61, 82 (103)).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Zusammenhang entschieden, daß einer Gemeinde als Eigentümerin landwirtschaftlich genutzter Grundstücke der Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG nicht zusteht (BVerfGE 61, 82 (105 ff.)).

    Diese wäre aber, wie sich aus den Grundsätzen der Sasbach-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 61, 82 (104) ergibt, auch dann nicht ohne weiteres grundrechtsfähig, wenn sie sich auf dem Gebiet des Privatrechts wirtschaftlich betätigte.

    Das Bundesverfassungsgericht hat es als zulässig angesehen, daß auch juristische Personen des öffentlichen Rechts sich jedenfalls auf die grundrechtsähnlichen Rechte der Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und 103 Abs. 1 GG berufen können (BVerfGE 61, 82 (104) m.w.N.).

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

    Auszug aus BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 775/84
    Die Regelung dieser Beziehungen und die Entscheidung daraus resultierender Konflikte sind nicht Gegenstand der Grundrechte, weil der unmittelbare Bezug zum Menschen fehlt (BVerfGE 21, 362 (368ff.); 68, 193 (205 f.) m.w.N.).

    Besteht diese in der Wahrnehmung gesetzlich zugewiesener und geregelter öffentlicher Aufgaben, so ist die juristische Person zumindest insoweit nicht grundrechtsfähig (BVerfGE 68, 193 (207 f.)).

  • BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63

    Sozialversicherungsträger

    Auszug aus BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 775/84
    Die Regelung dieser Beziehungen und die Entscheidung daraus resultierender Konflikte sind nicht Gegenstand der Grundrechte, weil der unmittelbare Bezug zum Menschen fehlt (BVerfGE 21, 362 (368ff.); 68, 193 (205 f.) m.w.N.).

    Ein Grundrechtsschutz gegen seine Verletzung kommt jedoch solchen Personen - jedenfalls im Bereich der Anwendung materiellen Rechts - nicht zu (BVerfGE 21, 362 (372)).

  • BVerfG, 15.06.1983 - 1 BvR 1025/79

    Verfassungswidrigkeit der Privilegierung öffentlich-rechtlicher Sparkassen

    Auszug aus BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 775/84
    Die Errichtung der kommunalen Sparkassen sollte einem bis weit in das 19. Jahrhundert verbreiteten Mangel an geeigneten Anlagemöglichkeiten für kleinere Ersparnisse abhelfen (vgl. den Bericht der Bundesregierung über die Untersuchung der Wettbewerbsverschiebungen im Kreditgewerbe und über eine Einlagensicherung, BTDrucks. V/3500, S. 18) und solche bankgeschäftliche Tätigkeiten ermöglichen, welche die private Bankwirtschaft seinerzeit nicht in dem für erforderlich gehaltenen Umfang wahrnahm (vgl. BVerfGE 64, 229 (240)); als praktischen Nutzen für sich erwarteten die Kommunen von der neuen Einrichtung in erster Linie eine Verringerung ihrer eigenen Ausgaben für die Armenpflege und andere soziale Verpflichtungen (vgl. Stern/Burmeister, a.a.O., S. 65).

    Privatbanken haben Aufgaben der Sparkassen übernommen, und die Sparkassen betreiben in immer stärkerem Maße solche Bankgeschäfte, die früher ausschließlich von privaten Banken gepflegt wurden (vgl. BVerfGE 64, 229 (241); Stern/Burmeister, a.a.O., S. 67; Weides, DÖV 1984, S. 41 (43 f.)).

  • Drs-Bund, 18.11.1968 - BT-Drs V/3500
    Auszug aus BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 775/84
    Die Errichtung der kommunalen Sparkassen sollte einem bis weit in das 19. Jahrhundert verbreiteten Mangel an geeigneten Anlagemöglichkeiten für kleinere Ersparnisse abhelfen (vgl. den Bericht der Bundesregierung über die Untersuchung der Wettbewerbsverschiebungen im Kreditgewerbe und über eine Einlagensicherung, BTDrucks. V/3500, S. 18) und solche bankgeschäftliche Tätigkeiten ermöglichen, welche die private Bankwirtschaft seinerzeit nicht in dem für erforderlich gehaltenen Umfang wahrnahm (vgl. BVerfGE 64, 229 (240)); als praktischen Nutzen für sich erwarteten die Kommunen von der neuen Einrichtung in erster Linie eine Verringerung ihrer eigenen Ausgaben für die Armenpflege und andere soziale Verpflichtungen (vgl. Stern/Burmeister, a.a.O., S. 65).

    Dieser Ansatz des kommunalen Sparkassenwesens erweist, daß die Tätigkeit der Sparkassen ursprünglich der Erfüllung einer Aufgabe der öffentlichen Daseinsvorsorge diente, nämlich der Schließung von Lücken in der Versorgung der Bevölkerung mit Bankleistungen (vgl. BTDrucks. V/3500, S. 40).

  • BVerwG, 28.12.1971 - I CB 16.66

    Kein Grundrecht der Berufsfreiheit für Sparkassen; Subsidiarität beim Betrieb von

    Auszug aus BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 775/84
    Nach herrschender Rechtsauffassung ändert dies jedoch nichts daran, daß die Sparkassen öffentliche Aufgaben aus dem Bereich der kommunalen Daseinsvorsorge erfüllen (BVerfG, DVBl. 1972, S. 780 (781); BVerwGE 41, 195 (196 f.); 69, 11 (22); BGH, NJW 1983, S. 2509 (2511) m.w.N.; BayVerfGH, a.a.O., m.w.N.; NRWVerfGH, NVwZ 1987, S. 211 (212 f.); OVG Münster, a.a.O.; Nierhaus, a.a.O., S. 665 ff.).
  • BGH, 10.03.1983 - 4 StR 375/82

    Ludwig Poullain

    Auszug aus BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 775/84
    Nach herrschender Rechtsauffassung ändert dies jedoch nichts daran, daß die Sparkassen öffentliche Aufgaben aus dem Bereich der kommunalen Daseinsvorsorge erfüllen (BVerfG, DVBl. 1972, S. 780 (781); BVerwGE 41, 195 (196 f.); 69, 11 (22); BGH, NJW 1983, S. 2509 (2511) m.w.N.; BayVerfGH, a.a.O., m.w.N.; NRWVerfGH, NVwZ 1987, S. 211 (212 f.); OVG Münster, a.a.O.; Nierhaus, a.a.O., S. 665 ff.).
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 449/82

    Orthopädietechniker-Innungen

    Auszug aus BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 775/84
    Es hat jedoch die Grundrechtsfähigkeit einer Handwerksinnung in einem Fall bejaht, in dem diese ausschließlich in ihrer Funktion als Vertretung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder betroffen war und in der Rechtslage kein Unterschied zu derjenigen privater Zusammenschlüsse bestand (BVerfGE 70, 1 (20)).
  • BVerfG, 09.04.1975 - 2 BvR 879/73

    AOK

    Auszug aus BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 775/84
    Diese Voraussetzungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei juristischen Personen des Privatrechts regelmäßig erfüllt (vgl. BVerfGE 39, 302 (312)).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.09.1979 - XV A 1206/78

    Gewinnbezogene Bonusregelung für Vorstand einer Sparkasse

    Auszug aus BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 775/84
    Unverändert blieb die enge Verflechtung der Sparkassen mit den Gebietskörperschaften als ihren Gewährträgern (vgl. BayVerfGH, DVBl. 1986, S. 39 (41 f.); OVG Münster, DVBl. 1980, S. 70 (71)), welche die Sparkassen errichten, die Sparkassensatzung erlassen, Träger der Anstaltslast (dazu vgl. Stern/Burmeister, a.a.O., S.27) und der Gewährträgerhaftung sind, den Vorsitzenden im Verwaltungsrat stellen, die Verwaltungsmitglieder entsenden, bei der Bestellung des Vorstandes mitwirken und an der Feststellung des Jahresabschlusses und an der Überschußverwendung beteiligt sind (vgl. Nierhaus, a.a.O.; §§ 1, 5, 6 Abs. 1 Satz 2, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 18 Abs. 2 und 5, § 26 Abs. 3 Sätze 3 und 4, § 27 Abs. 3 und 4 NSpG).
  • BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69

    Behördliches Beschwerderecht

  • BVerfG, 17.02.1965 - 1 BvR 732/64

    Teilung einer Kirchengemeinde

  • BVerwG, 29.11.1972 - VI C 19.69

    Richter darf keinem Verwaltungsrat einer Sparkasse angehören

  • BVerfG, 16.01.1963 - 1 BvR 316/60

    Universitäre Selbstverwaltung

  • VerfGH Bayern, 23.09.1985 - 8-VII-82
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 15.09.1986 - VerfGH 17/85

    Mitbestimmungs-Artikelgesetz teilweise nichtig

  • BVerfG, 07.06.1977 - 1 BvR 108/73

    Stadtwerke Hameln

  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvF 1/68

    2. Rundfunkentscheidung

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Dass die Eröffnung von Grundrechtsschutz an staatliche Unternehmen generell zu einer Schwächung und Gefährdung des Schutzes der in Wahrnehmung unabgeleiteter, ursprünglicher Freiheit handelnden Bürger (vgl. BVerfGE 75, 192 ; 128, 226 ) führen könnte, steht der Gewährung des Grundrechtsschutzes in Konstellationen der vorliegenden Art ebenfalls nicht entgegen.
  • BVerfG, 19.07.2016 - 2 BvR 470/08

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die diskriminierende Preisgestaltung

    Vor diesem Hintergrund können sich der Staat und andere Träger öffentlicher Gewalt grundsätzlich selbst nicht auf die Grundrechte berufen (vgl. BVerfGE 21, 362 ; 61, 82 ; 68, 193 ; 75, 192 ).
  • BVerfG, 26.11.2018 - 1 BvR 318/17

    Zur Aufwandspauschale bei der Prüfung von Krankenhausabrechnungen

    Ebenso wenig ergibt sich die Zulässigkeit der von den kommunalen Häusern erhobenen Verfassungsbeschwerden nach dem Grundsatz, dass sich auch Hoheitsträger auf Prozessgrundrechte berufen können (vgl. BVerfGE 6, 45 ; 61, 82 ; 75, 192 ).

    Eine Erstreckung dieser Rechtsprechung auf die Einhaltung der Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung ist nicht geboten (vgl. ebenso BVerfGE 75, 192 ); Gleiches gilt für die Beachtung des Willkürverbots bei der Auslegung und Anwendung einfachen Rechts durch die Fachgerichte.

    Das zielt nicht auf die Ausgestaltung des fachgerichtlichen Verfahrens wie Art. 101 Abs. 1 Satz 2 oder Art. 103 Abs. 1 GG, sondern auf das Ergebnis des Rechtsstreits und auf die Entscheidung über den Inhalt der Rechtsposition der Betroffenen (vgl. BVerfGE 75, 192 ).

    Eine Berufung kommunaler Gebietskörperschaften oder ihrer unternehmerischen Töchter auf Art. 2 Abs. 1 oder Art. 3 Abs. 1 GG scheidet daher aus, auch wenn in ihrem Rahmen gerichtliches Handeln zu kontrollieren ist (vgl. für die Frage, ob unzulässiges Richterrecht vorliegt, BVerfGE 75, 192 und zu Art. 3 Abs. 1 GG BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Januar 2007 - 1 BvR 1949/05 -, juris, Rn. 15; mit ähnlichen Erwägungen zu Art. 19 Abs. 4 GG BVerfGE 129, 108 ).

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