Rechtsprechung
   BVerfG, 02.03.2004 - 1 BvR 784/03   

Volltextveröffentlichungen (11)

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Kurzfassungen/Presse

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Geistiges Heilen: Eine Heilpraktikerprüfung ist nicht Pflicht

Besprechungen u.ä.

  • agpf.de (Entscheidungsanmerkung und Volltext)

    Ein "Geistheiler", der keine Heilung verspricht und keine Diagnosen stellt, benötigt auch keine Zulassung als Heilpraktiker

Verfahrensgang

  • VG Schleswig, 13.09.2002 - 21 A 385/02
  • OVG Schleswig-Holstein, 10.03.2003 - 3 LA 17/03
  • BVerfG, 02.03.2004 - 1 BvR 784/03

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW-RR 2004, 705



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Wird zitiert von ... (31)  

  • BVerfG, 03.06.2004 - 2 BvR 1802/02  

    Begriff der Ausübung der Heilkunde

    Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu Art. 12 Abs. 1 GG hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 93, 213 ; 97, 12 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2004 - 1 BvR 784/03 - ).

    Die Heilpraktikererlaubnis bestärkt den Patienten in gewisser Hinsicht in der Erwartung, sich in die Hände eines nach heilkundlichen Maßstäben Geprüften zu begeben (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2004 - 1 BvR 784/03 -, a.a.O.).

    Die Gefahr, notwendige ärztliche Hilfe zu versäumen, wird daher eher vergrößert, wenn geistiges Heilen als Teil der Berufsausübung von Heilpraktikern verstanden wird (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2004 - 1 BvR 784/03 -, a.a.O.).

    Je weiter sich das Erscheinungsbild des Heilers von einer medizinischen Behandlung entfernt, desto geringer wird das Gefährdungspotential, das im vorliegenden Zusammenhang alleine geeignet ist, die Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz auszulösen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2004 - 1 BvR 784/03 -, a.a.O.).

    Einer Kenntnisprüfung auf der Grundlage des Heilpraktikergesetzes bedarf es für die Bekämpfung von Gesundheitsgefährdungen im vorliegenden Zusammenhang nicht (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2004 - 1 BvR 784/03 -, a.a.O.).

    Die in der Prüfung vorausgesetzten Kenntnisse kann der Beschwerdeführer bei seiner Berufstätigkeit nicht verwerten (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2004 - 1 BvR 784/03 -, a.a.O.).

  • BSG, 07.11.2006 - B 1 KR 24/06 R  

    Krankenversicherung - verfassungskonforme Auslegung leistungsrechtlicher

    Andere als medizinische Verfahren - wie etwa lediglich auf rituelle Heilung ausgerichtete Maßnahmen, zB bloßes Handauflegen eines "Geistheilers" oder "Wunderheilers" (vgl dazu BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 2. März 2004 - 1 BvR 784/03 - NJW-RR 2004, 705 f = MedR 2005, 35 ff; BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 2 BvR 1802/02 - NJW 2004, 2890 f = BVerfGK 3, 234 f) - sind daher von vornherein ausgeschlossen, selbst wenn sich ein Arzt hierzu bereit finden sollte.
  • BVerfG, 20.03.2007 - 1 BvR 1226/06  

    Wettbewerbswidrigkeit der Werbung eines Geistheilers

    Einen Unterlassungsanspruch gegen den Beschwerdeführer zu 2) nach dem Heilpraktikergesetz verneinte das Gericht unter Hinweis auf die einschlägigen Entscheidungen der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2004 (1 BvR 784/03, NJW-RR 2004, S. 705 ff., "Geistheiler") und der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 2004 (BVerfGK 3, 234 ff., "Wunderheiler").

    Anlass der gesetzlichen Regelung ist nämlich nicht die Sicherstellung der Befähigung und der fachlichen wie charakterlichen Geeignetheit des Heilenden (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. März 2004 - 1 BvR 784/03 -, NJW-RR 2004, S. 705 f.), sondern die besondere Schutzbedürftigkeit erkrankter oder älterer Menschen vor unangemessen beeinflussender Werbung.

    Anders als bei Prüfung der Erforderlichkeit einer besonderen Zulassung zu "geistigem Heilen" (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. März 2004 - 1 BvR 784/03 -, NJW-RR 2004, S. 705) oder der Strafbarkeit einer solchen Berufstätigkeit ohne Zulassung (vgl. dazu BVerfGK 3, 234 ) zielt das Heilmittelwerbegesetz auf die besondere Schutzbedürftigkeit Kranker angesichts grob unsachlicher oder besonders suggestiver Werbemaßnahmen.

    Deswegen ist vorliegend ohne Belang, ob ein Heiler, der spirituell wirkt und den religiösen Riten näher steht als der Medizin, im Allgemeinen die Erwartung auf heilkundlichen Beistand weckt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. März 2004 - 1 BvR 784/03 -, NJW-RR 2004, S. 705).

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