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   BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvR 804/11   

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BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvR 804/11 (https://dejure.org/2012,2989)
BVerfG, Entscheidung vom 07.02.2012 - 1 BvR 804/11 (https://dejure.org/2012,2989)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Februar 2012 - 1 BvR 804/11 (https://dejure.org/2012,2989)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Rechtswahrnehmungsgleichheit gebietet keine Gewährung von Beratungshilfe, wenn lediglich weitere Unterlagen zur Feststellung der Leistungspflicht des Leistungsträgers einzureichen waren

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 1 Abs 1 BeratHiG, § 2 Abs 2 S 1 Nr 4 BeratHiG
    Nichtannahmebeschluss: Rechtswahrnehmungsgleichheit gebietet keine Gewährung von Beratungshilfe, wenn lediglich weitere Unterlagen zur Feststellung der Leistungspflicht des Leistungsträgers einzureichen waren - zudem Aufwendungsersatz gem § 63 Abs 2 SGB 10 erst für ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 1 Abs 1 BeratHiG, § 2 Abs 2 S 1 Nr 4 BeratHiG
    Nichtannahmebeschluss: Rechtswahrnehmungsgleichheit gebietet keine Gewährung von Beratungshilfe, wenn lediglich weitere Unterlagen zur Feststellung der Leistungspflicht des Leistungsträgers einzureichen waren - zudem Aufwendungsersatz gem § 63 Abs 2 SGB 10 erst für ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde betreffend ein Verfahren wegen der Ablehnung der Gewährung von Beratungshilfe wegen fehlender Notwendigkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts (hier: für ledigliches Nachreichen von geforderten Unterlagen); Kostenerstattung für eine anwaltliche ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Rechtswahrnehmungsgleichheit gebietet keine Gewährung von Beratungshilfe, wenn lediglich weitere Unterlagen zur Feststellung der Leistungspflicht des Leistungsträgers einzureichen waren - zudem Aufwendungsersatz gem § 63 Abs 2 SGB 10 erst für ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsbeschwerde betreffend ein Verfahren wegen der Ablehnung der Gewährung von Beratungshilfe wegen fehlender Notwendigkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts (hier: für ledigliches Nachreichen von geforderten Unterlagen); Kostenerstattung für eine anwaltliche ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2012, 580
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 11.05.2009 - 1 BvR 1517/08

    Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Beratungshilfe erfolgreich

    Auszug aus BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvR 804/11
    Dabei sind Unbemittelte allerdings nur solchen Bemittelten gleichzustellen, die ihre Aussichten vernünftig abwägen und bei ihrer Entscheidung für die Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die hierdurch entstehenden Kosten berücksichtigen (vgl. BVerfGE 51, 295 ; 81, 347 ; 122, 39 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 -, NJW 2009, S. 3417).

    Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist aber jedenfalls kein Verstoß gegen das Gebot der Rechtswahrnehmungsgleichheit erkennbar, wenn Unbemittelten eine finanzielle Unterstützung in Fällen versagt wird, in denen auch Bemittelte wegen ausreichender Selbsthilfemöglichkeiten die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe vernünftigerweise nicht in Betracht ziehen würden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 -, NJW 2009, S. 3417 ).

    Insbesondere kommt es darauf an, ob der dem Beratungsanliegen zugrunde liegende Sachverhalt schwierige Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft und ob Rechtsuchende über Rechtskenntnisse verfügen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 -, NJW 2009, S. 3417 ).

    Verfassungsrechtlich mag zu beanstanden sein, wenn Rechtsuchende für das Widerspruchsverfahren zur Beratung an dieselbe Behörde verwiesen werden, gegen die sie sich mit einem Widerspruch richten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 -, NJW 2009, S. 3417 ).

  • BVerfG, 13.06.1979 - 1 BvL 97/78

    Verfassungsmäßigkeit der Kostenhaftung trotz Prozeßkostenhilfe bei im

    Auszug aus BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvR 804/11
    Gemäß Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 GG darf Bedürftigen die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Vergleich zu Bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 10, 264 ; 22, 83 ; 51, 295 ; 63, 380 ; 67, 245 ; 78, 104 ; stRspr).

    Dabei sind Unbemittelte allerdings nur solchen Bemittelten gleichzustellen, die ihre Aussichten vernünftig abwägen und bei ihrer Entscheidung für die Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die hierdurch entstehenden Kosten berücksichtigen (vgl. BVerfGE 51, 295 ; 81, 347 ; 122, 39 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 -, NJW 2009, S. 3417).

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 2310/06

    Versagung von Beratungshilfe in Angelegenheiten des Kindergeldes nach dem

    Auszug aus BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvR 804/11
    Die im gerichtlichen Verfahren auf Rechtsschutzgleichheit zielenden Gewährleistungen des Grundgesetzes gewährleisten im außergerichtlichen Bereich Rechtswahrnehmungsgleichheit (vgl. BVerfGE 122, 39 ).

    Dabei sind Unbemittelte allerdings nur solchen Bemittelten gleichzustellen, die ihre Aussichten vernünftig abwägen und bei ihrer Entscheidung für die Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die hierdurch entstehenden Kosten berücksichtigen (vgl. BVerfGE 51, 295 ; 81, 347 ; 122, 39 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 -, NJW 2009, S. 3417).

  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 1304/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Waffengleichheit im

    Auszug aus BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvR 804/11
    Gemäß Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 GG darf Bedürftigen die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Vergleich zu Bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 10, 264 ; 22, 83 ; 51, 295 ; 63, 380 ; 67, 245 ; 78, 104 ; stRspr).
  • BVerfG, 12.01.1960 - 1 BvL 17/59

    Verfasungsmäßigkeit der Vorschußplicht des Antragstellers im

    Auszug aus BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvR 804/11
    Gemäß Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 GG darf Bedürftigen die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Vergleich zu Bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 10, 264 ; 22, 83 ; 51, 295 ; 63, 380 ; 67, 245 ; 78, 104 ; stRspr).
  • BVerfG, 18.07.1984 - 1 BvR 1455/83

    Versagung von Prozesskostenhilfe für Scheidung einer Scheinehe

    Auszug aus BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvR 804/11
    Gemäß Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 GG darf Bedürftigen die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Vergleich zu Bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 10, 264 ; 22, 83 ; 51, 295 ; 63, 380 ; 67, 245 ; 78, 104 ; stRspr).
  • BVerfG, 22.01.1959 - 1 BvR 154/55

    Armenrecht

    Auszug aus BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvR 804/11
    Gemäß Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 GG darf Bedürftigen die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Vergleich zu Bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 10, 264 ; 22, 83 ; 51, 295 ; 63, 380 ; 67, 245 ; 78, 104 ; stRspr).
  • BSG, 20.04.1983 - 5a RKn 1/82

    Erstattung von Vorverfahrenskosten - Kosten eines Verwaltungsverfahrens -

    Auszug aus BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvR 804/11
    Kosten, die durch eine anwaltliche Vertretung während des Verwaltungsverfahrens bis zur Entscheidung durch einen Verwaltungsakt entstanden sind, werden weder nach den Regelungen des Sozialverwaltungsverfahrensrechtes noch nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende erstattet (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. August 2010 - 1 BvR 465/10 -, NZS 2011, S. 177 ; BSG, Urteil vom 20. April 1983 - 5a RKn 1/82 -, juris).
  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvR 804/11
    Dabei sind Unbemittelte allerdings nur solchen Bemittelten gleichzustellen, die ihre Aussichten vernünftig abwägen und bei ihrer Entscheidung für die Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die hierdurch entstehenden Kosten berücksichtigen (vgl. BVerfGE 51, 295 ; 81, 347 ; 122, 39 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 -, NJW 2009, S. 3417).
  • BVerfG, 26.04.1988 - 1 BvL 84/86

    Verfassungsmäßigkeit der Ratenzahlung bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

    Auszug aus BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvR 804/11
    Gemäß Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 GG darf Bedürftigen die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Vergleich zu Bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 10, 264 ; 22, 83 ; 51, 295 ; 63, 380 ; 67, 245 ; 78, 104 ; stRspr).
  • BVerfG, 19.08.2010 - 1 BvR 465/10

    Keine Verletzung der Rechtswahrnehmungsgleichheit (Art 3 Abs 1, 20 Abs 1, 20 Abs

  • BVerfG, 06.06.1967 - 1 BvR 282/65

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach vorangegangenem

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.05.2012 - L 12 AS 1862/11

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Würde ein vernünftiger, finanziell bemittelter Rechtsschutzsuchender unter Abwägung seines Kostenrisikos von einer weiteren Rechtsverfolgung absehen, ist keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen (vgl. auch LSG NRW Beschluss vom 15.12.2011 - L 2 AS 1774/11 B; BVerfG Beschluss vom 07.02.2012 - 1 BvR 804/11).

    Kostenbewusste Rechtsuchende werden dabei insbesondere prüfen, inwieweit sie fremde Hilfe zur effektiven Ausübung ihrer Verfahrensrechte brauchen oder selbst dazu in der Lage sind (BVerfG Beschluss vom 07.02.2012 - 1 BvR 804/11 Rn 11; Beschluss vom 08.02.2012 - 1 BvR 1120/11 Rn 10).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.08.2012 - L 12 AS 1717/11

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Würde ein vernünftiger, finanziell bemittelter Rechtsschutzsuchender unter Abwägung seines Kostenrisikos von einer weiteren Rechtsverfolgung absehen, ist keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen (vgl. auch Beschluss des erkennenden Senats vom 31.05.2012 - L 12 AS 1862/11 B; LSG NRW Beschluss vom 15.12.2011 - L 2 AS 1774/11 B; BVerfG Beschluss vom 07.02.2012 - 1 BvR 804/11).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2013 - L 9 SO 34/13
    Diese Grundsätze können auf die Prüfung, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Sinne von § 63 Abs. 2 SGB X notwendig ist, übertragen werden, denn sowohl nach § 63 Abs. 2 SGB X als auch nach dem den genannten Entscheidungen zugrunde liegenden verfassungsrechtlichen Maßstab des Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 3 GG (sog. Grundsatz der Rechtsschutzgleichheit) kommt es darauf an, ob ein vernünftiger, kostenbewusster Rechtsschutzsuchender anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen würde (vgl. zur Parallelität zwischen § 63 SGB X und dem Beratungshilferecht auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11.05.2009 - 1 BvR 1517/08 -, juris Rn. 30; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 07.02.2012 - 1 BvR 804/11 -, juris Rn. 13).
  • AG Halle/Saale, 05.03.2012 - 103 II 6521/11

    Beratungshilfe: Verweisung auf die Verbraucherzentrale als andere zumutbare

    Zu dem bei der Entscheidung über einen Beratungshilfeantrag stets zu beachtenden Grundsatz der Rechtswahrnehmungsgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten (Art. 3 Abs. 1 GG) hat das Bundesverfassungsgericht in einer neuen Entscheidung, seine ständige Rechtsprechung bestätigend, folgendes ausgeführt (Beschluss vom 7. Februar 2012, 1 BvR 804/11, zitiert nach juris):.
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