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BVerfG, 14.06.1999 - 1 BvR 828/99 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Verfassungsrechtlich bedenkenfreie Versagung von Schmerzensgeld für den Verlust der Arbeitsfähigkeit eines Arbeitslosen
- Wolters Kluwer
Allgemeiner Gleichheitssatz - Arbeitskraft - Einsatz der Arbeitskraft - Arbeitslosigkeit
- Judicialis
BVerfGG § 93 a Abs. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 847 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1
Versagung von Schmerzensgeld wegen Arbeitslosigkeit - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Zittau, 20.04.1999 - 6 C 61/99
- BVerfG, 14.06.1999 - 1 BvR 828/99
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 09.12.1997 - 1 BvR 1611/94
Rückübereignungsanspruch
Auszug aus BVerfG, 14.06.1999 - 1 BvR 828/99
Der allgemeine Gleichheitssatz verbietet, wesentlich Gleiches ohne sachlich rechtfertigenden Grund ungleich, und gebietet, wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Eigenart ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 97, 89 ). - BGH, 16.02.1993 - VI ZR 29/92
Schmerzensgeldbemessung bei Verlust der Empfindungsfähigkeit
Auszug aus BVerfG, 14.06.1999 - 1 BvR 828/99
Dieses hat, insoweit ausgehend von der Funktion des Schmerzensgeldes, erlittene immaterielle Schäden des Unfallverletzten auszugleichen (vgl. dazu BGHZ 18, 149 und weiter etwa BGH, NJW 1993, S. 1531), darauf abgestellt, daß der Beschwerdeführerin trotz angenommener Arbeitsunfähigkeit durch diesen Umstand ein immaterieller Schaden nicht entstanden sein kann, weil ihr infolge ihrer Arbeitslosigkeit der Einsatz ihrer Arbeitskraft ohnehin nicht möglich gewesen ist. - BGH, 06.07.1955 - GSZ 1/55
Bemessung des Schmerzensgeldanspruches
Auszug aus BVerfG, 14.06.1999 - 1 BvR 828/99
Dieses hat, insoweit ausgehend von der Funktion des Schmerzensgeldes, erlittene immaterielle Schäden des Unfallverletzten auszugleichen (vgl. dazu BGHZ 18, 149 und weiter etwa BGH, NJW 1993, S. 1531), darauf abgestellt, daß der Beschwerdeführerin trotz angenommener Arbeitsunfähigkeit durch diesen Umstand ein immaterieller Schaden nicht entstanden sein kann, weil ihr infolge ihrer Arbeitslosigkeit der Einsatz ihrer Arbeitskraft ohnehin nicht möglich gewesen ist.