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   BVerfG, 11.10.1978 - 1 BvR 84/74   

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BVerfG, 11.10.1978 - 1 BvR 84/74 (https://dejure.org/1978,49)
BVerfG, Entscheidung vom 11.10.1978 - 1 BvR 84/74 (https://dejure.org/1978,49)
BVerfG, Entscheidung vom 11. Oktober 1978 - 1 BvR 84/74 (https://dejure.org/1978,49)
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Weigand

Art. 20 Abs. 3 GG, Grenzen des Richterrechts, Auslegung contra legem (hier: BGH-Rechtsprechung zur Sachverständigenhaftung, § 823 Abs. 1 BGB, fahrlässig/grobfahrlässig);

(vgl. seit dem 1.8.02 die gesetzliche Regelung in § 839a BGB)

Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Sachverständigenhaftung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 2; BGB § 823 Abs. 1

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Haftung des Sachverständigen bei grob fahrlässiger Falschbegutachtung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 1, Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 2
    Verfassungsrechtliche Grenzen der Haftungsbegrenzung für Sachverständige

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zeit.de (Pressebericht, 08.12.1978)

    Der Fall Günter Weigand: Nach 15 Jahren endlich Recht

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Haftung - Verletzung - Recht der persönlichen Freiheit - Nichteinschränkung durch den Richter - Sachverständiger - Falschbegutachtung

In Nachschlagewerken (2)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 49, 304
  • NJW 1979, 305
  • MDR 1979, 201
  • VersR 1979, 460
  • DVBl 1978, 994
 
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Wird zitiert von ... (115)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 18.12.1973 - VI ZR 113/71

    Haftung des gerichtlich bestellten Sachverständigen

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1978 - 1 BvR 84/74
    Der Bundesgerichtshof geht in dem angegriffenen Revisionsurteil (BGHZ 62, 54 ) davon aus, das Berufungsgericht habe zugunsten des Beschwerdeführers unterstellt, daß das Gutachten objektiv unrichtig gewesen sei und daß den Beklagten insoweit der Vorwurf der Fahrlässigkeit treffe.

    Diese Grenzen der verfassungsgerichtlichen Nachprüfung läßt der Beschwerdeführer außer acht, wenn er bemängelt, die Fachgerichte hätten in seinem Fall - wie auch im Schrifttum zum Ausdruck komme (vgl. Hellmer NJW 1974, 556; Blomeyer ZRP 1974, 214 [215]; kritisch Hopt JZ 1974, 551) - zu Unrecht ein bedingt vorsätzliches Handeln des Sachverständigen und die daraus anerkanntermaßen folgende Haftung verneint.

    Zwar war die Literatur noch weithin der früheren Entscheidung über den Haftungsausschluß für leichte Fahrlässigkeit gefolgt (vgl. die Nachweise in dem angegriffenen Urteil); die Begründung für eine noch weitergehende Haftungsbeschränkung, die den gerichtlichen Prozeß zum "Freigelände für grob fahrlässige Gutachter" erkläre und den Geschädigten weitgehend rechtlos stelle, wird aber nunmehr als dogmatisch unrichtig und rechtspolitisch angreifbar kritisiert (vgl. im einzelnen Hopt, JZ 1974, 551; Blomeyer, ZRP 1974, 214; Hellmer, NJW 1974, 556; H. Arndt, DRiZ 1974, 185 und 304; Rasehorn, NJW 1974, 1172; Franzki, Der Sachverständige, 1974, 133 [139]; Stückmann, Der Sachverständige, 1974, 205; Schneider, Jur.

  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1978 - 1 BvR 84/74
    Das gleiche gilt, wenn das Fachgericht zu seinem Ergebnis auf einem methodischen Weg gelangt, der den für die Rechtsfindung verfassungsrechtlich bestehenden Rahmen überschreitet (BVerfGE 34, 269 [280]).

    Vielmehr gehört sie - wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt klargestellt hat (BVerfGE 34, 269 [286ff.] m.w.N.; vgl. auch 37, 67 [81]; 38, 386 [396]) - zu den anerkannten Aufgaben und Befugnissen der Gerichte.

    Insoweit kann die angegriffene Entscheidung auch nicht mit denjenigen Erwägungen gerechtfertigt werden, die sich zugunsten einer richterlichen Rechtsfortbildung im Wege der Lückenfüllung in der Entscheidung vom 14. Februar 1973 anführen ließen (BVerfGE 34, 269 [289 ff.] - Soraya):.

  • BGH, 30.01.1968 - VI ZR 153/66

    Deliktische Haftung eines gerichtlichen Sachverständigen für die Auswirkungen

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1978 - 1 BvR 84/74
    Daß aus diesen Gründen eine Haftung selbst dann entfalle, wenn das fahrlässig unrichtige Gutachten zu einer Freiheitsentziehung führe, habe der erkennende Senat bereits in einem früheren Urteil (NJW 1968, 787) für einen Fall leichter Fahrlässigkeit entschieden.

    Auch in der Literatur sei im Anschluß an die frühere Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 1968, 787) weitgehend anerkannt worden, daß gewichtige Gründe dafür sprächen, auf ein leicht fahrlässiges Verhalten des Sachverständigen § 823 Abs. 1 BGB nicht anzuwenden.

  • BGH, 22.04.1965 - VII ZR 15/65

    Haftung des Schiedsgutachters

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1978 - 1 BvR 84/74
    Auch aufgrund dieser Vorschrift hafte nach der zutreffenden Ansicht anderer Senate des Bundesgerichtshofs (BGHZ 42, 313 ; 43, 374) der gerichtliche Sachverständige jedenfalls dann nicht, wenn dessen unrichtiges Gutachten lediglich das Vermögen und nicht ein absolutes Recht eines anderen geschädigt habe; unsere Rechtsordnung enthalte keine allgemeine Vorschrift, die den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens bei jeder fahrlässigen Pflichtverletzung des Sachverständigen Schadensersatzansprüche gewähre.

    Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf seine in dem angegriffenen Urteil zitierten Entscheidungen BGHZ 42, 313 und 43, 374 hingewiesen.

  • BGH, 05.10.1972 - III ZR 168/70

    Haftung des Landes als Träger der Justizhoheit für ärztliche Kunstfehler eines

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1978 - 1 BvR 84/74
    Zwar hafte der gerichtliche Sachverständige für fahrlässige Rechtsgutverletzungen, die er bei der Vorbereitung seines Gutachtens - etwa bei ärztlichen Untersuchungen - einem Verfahrensbeteiligten unmittelbar zufüge (BGHZ 59, 310).

    Die in dem angegriffenen Urteil zitierte Entscheidung BGHZ 59, 310 betreffe die Haftung eines Sachverständigen, der den Kläger bei einer ärztlichen Untersuchung für das Gutachten geschädigt habe.

  • BGH, 19.11.1964 - VII ZR 8/63

    Haftung des von einem Schiedsgericht beauftragten Sachverständigen

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1978 - 1 BvR 84/74
    Auch aufgrund dieser Vorschrift hafte nach der zutreffenden Ansicht anderer Senate des Bundesgerichtshofs (BGHZ 42, 313 ; 43, 374) der gerichtliche Sachverständige jedenfalls dann nicht, wenn dessen unrichtiges Gutachten lediglich das Vermögen und nicht ein absolutes Recht eines anderen geschädigt habe; unsere Rechtsordnung enthalte keine allgemeine Vorschrift, die den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens bei jeder fahrlässigen Pflichtverletzung des Sachverständigen Schadensersatzansprüche gewähre.

    Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf seine in dem angegriffenen Urteil zitierten Entscheidungen BGHZ 42, 313 und 43, 374 hingewiesen.

  • BVerfG, 23.04.1974 - 1 BvR 6/74

    Vergleichsmiete I

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1978 - 1 BvR 84/74
    Wenn aber der Gesetzgeber kraft des ihm obliegenden Regelungsauftrages (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ) und unter Berücksichtigung der Spannungslage zwischen den Belangen des Einzelnen und den Anforderungen der sozialstaatlichen Ordnung eine Regelung getroffen habe, wie sie das geltende Deliktsrecht darstelle, könne es nicht Sache der Gerichte sein, dieses Ergebnis gesetzgeberischer Abwägung mit rechtspolitischen Überlegungen zu korrigieren und dem Geschädigten das vorzuenthalten, was ihm wegen Verletzung seines absoluten Rechts ersatzweise zustehe (vgl. BVerfGE 37, 132 [145 ff.]).
  • BVerfG, 08.07.1976 - 1 BvL 19/75

    Contergan

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1978 - 1 BvR 84/74
    Zur Bekräftigung dieser Auffassung wurde ferner ausgeführt, ein gesetzlich gegebener, in der Vergangenheit unter der Herrschaft des geltenden Deliktsrechts entstandener Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit gehöre - ähnlich wie die privatrechtlichen Ansprüche der Contergan-Geschädigten (BVerfGE 42, 263 [292 ff.]) - in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie.
  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70

    Deutschland-Magazin

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1978 - 1 BvR 84/74
    Nach ständiger Rechtsprechung sind rechtskräftige Urteile in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten auf Verfassungsbeschwerde hin nur in begrenztem Umfang nachprüfbar (BVerfGE 18, 85 [92f.]; 32, 311 [316]; 42, 143 [147ff.]).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1978 - 1 BvR 84/74
    Nach ständiger Rechtsprechung sind rechtskräftige Urteile in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten auf Verfassungsbeschwerde hin nur in begrenztem Umfang nachprüfbar (BVerfGE 18, 85 [92f.]; 32, 311 [316]; 42, 143 [147ff.]).
  • BVerfG, 08.02.1972 - 1 BvR 170/71

    Steinmetz

  • BGH, 10.11.1967 - 4 StR 512/66

    Günter Weigand, Verurteilung wegen Beleidigung durch öffentliche

  • BVerfG, 25.02.1975 - 1 BvF 1/74

    Schwangerschaftsabbruch I

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Es hat aber wiederholt betont, daß dieser Befugnis durch den rechtsstaatlichen Grundsatz der richterlichen Rechtsbindung und Gesetzesbindung Grenzen gezogen sind (BVerfGE 49, 304 [318 f.]; 57, 220 [248]; 59, 330 [334]; 65, 182 [190 f., 194 f.]).

    Diese Grenze wird überschritten, wenn ein Gericht Rechtspositionen verkürzt, die der Gesetzgeber unter Konkretisierung allgemeiner verfassungsrechtlicher Prinzipien gewährt hat (vgl. BVerfGE 49, 304 [319 f.]).

  • BVerfG, 11.11.1986 - 1 BvR 713/83

    Sitzblockaden I

    Hat aber der Gesetzgeber im Gefolge verfassungsrechtlicher Ge- und Verbote ein Korrektiv zur Begrenzung der Strafbarkeit eingeführt, dann darf der an Gesetz und Recht gebundene Richter diese Regelung nicht unterlaufen (vgl. auch BVerfGE 49, 304 [320]).
  • BVerfG, 26.11.2018 - 1 BvR 318/17

    Zur Aufwandspauschale bei der Prüfung von Krankenhausabrechnungen

    Das Bundesverfassungsgericht zieht die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung enger, wenn sie sich nachteilig auf ein verfassungsrechtlich besonders geschütztes Rechtsgut auswirkt (vgl. BVerfGE 49, 304 ) und je schwerer die beeinträchtigte Rechtsposition verfassungsrechtlich wiegt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 31. Oktober 2016 - 1 BvR 871/13 u.a. -, juris, Rn. 20).
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