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   BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 857/85   

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https://dejure.org/1986,57
BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 857/85 (https://dejure.org/1986,57)
BVerfG, Entscheidung vom 18.06.1986 - 1 BvR 857/85 (https://dejure.org/1986,57)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Juni 1986 - 1 BvR 857/85 (https://dejure.org/1986,57)
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Mutter der minderjährigen Asylbewerber

§§ 90 ff BVerfGG, Vertretung Minderjähriger im Verfassungsbeschwerdeverfahren, § 1629 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 1901 BGB

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungsbeschwerde - Minderjähriger - Bestellung eines Pflegers - Sorgerecht - Gesetzlicher Vertreter - Vertretung - Prozeßfähigkeit

Papierfundstellen

  • BVerfGE 72, 122
  • NJW 1986, 3129
  • MDR 1986, 820
  • NVwZ 1987, 43 (Ls.)
  • FamRZ 1986, 871
  • Rpfleger 1986, 430
 
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Wird zitiert von ... (213)

  • BVerfG, 05.05.2020 - 2 BvR 859/15

    Beschlüsse der EZB zum Staatsanleihekaufprogramm kompetenzwidrig

    Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht regelt die Antragsänderung im Verfahren der Verfassungsbeschwerde zwar nicht ausdrücklich; es ist jedoch geklärt, dass das Bundesverfassungsgericht für eine zweckentsprechende Gestaltung seines Verfahrens auf die im sonstigen Verfahrensrecht geltenden Grundsätze zurückgreifen kann (vgl. BVerfGE 1, 109 ; 43, 321 ; 51, 405 ; 72, 122 ; 103, 195 ).
  • BVerfG, 09.04.2024 - 1 BvR 2017/21

    Gesetzliche Regelungen über die Vaterschaftsanfechtung durch leibliche Väter sind

    Wegen des alleinigen Sorgerechts der Mutter, das die gesetzliche Vertretung des selbst prozessunfähigen Kindes im verfassungsgerichtlichen Verfahren einschließt (vgl. BVerfGE 72, 122 ; 162, 378 ), fehlt ihm die Befugnis, sein Kind zu vertreten.

    Die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise im Wege der Prozessstandschaft Rechte des Kindes durch dritte Personen im eigenen Namen geltend gemacht werden dürfen (vgl. BVerfGE 72, 122 ), liegen nicht vor.

  • BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96

    Biologischer Vater

    Vielmehr ist das Kind in die Lage zu versetzen, gegebenenfalls mit Hilfe Dritter seine eigenen Interessen zu formulieren und in Rechtshandlungen umzusetzen (vgl. BVerfGE 72, 122 ; 99, 145 ).
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