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   BVerfG, 20.02.1986 - 1 BvR 859/81, 1 BvR 937/81   

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BVerfG, 20.02.1986 - 1 BvR 859/81, 1 BvR 937/81 (https://dejure.org/1986,1136)
BVerfG, Entscheidung vom 20.02.1986 - 1 BvR 859/81, 1 BvR 937/81 (https://dejure.org/1986,1136)
BVerfG, Entscheidung vom 20. Februar 1986 - 1 BvR 859/81, 1 BvR 937/81 (https://dejure.org/1986,1136)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 90 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 3
    Grundrechtsfähigkeit von juristischen Personen - TÜV

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Grundrechte - Grundrechtsfähigkeit - Technischer Überwachungsverein - TÜV

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Grundrechte; Grundrechtsfähigkeit; Technischer Überwachungsverein; TÜV

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Grundrechte; Grundrechtsfähigkeit; Technischer Überwachungsverein; TÜV

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 2501
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

    Auszug aus BVerfG, 20.02.1986 - 1 BvR 859/81
    Nach ihrer Geschichte und ihrem heutigen Inhalt sind die Grundrechte in erster Linie individuelle Rechte, Menschen- und Bürgerrechte, die den Schutz konkreter, besonders gefährdeter Bereiche menschlicher Freiheit zum Gegenstand haben (BVerfGE 50, 290, 337; vgl. auch BVerfGE 61, 82, 100).

    Demgemäß dienen sie vorrangig dem Schutz der Freiheitssphäre des einzelnen Menschen als natürlicher Person gegen Eingriffe der staatlichen Gewalt; darüber hinaus sichern sie Voraussetzungen und Möglichkeiten für eine freie Mitwirkung und Mitgestaltung im Gemeinwesen (vgl. BVerfGE 15, 256, 262; 21, 362, 369; 59, 231, 255; 61, 82, 100; 65, 1, 43).

    Juristische Personen als Grundrechtsinhaber anzusehen und sie in den Schutzbereich bestimmter materieller Grundrechte einzubeziehen, ist nur dann gerechtfertigt, wenn deren Bildung und Betätigung Ausdruck der freien Entfaltung der privaten natürlichen Personen ist, insbesondere wenn der "Durchgriff" auf die hinter ihnen stehenden Menschen es als sinnvoll und erforderlich erscheinen läßt (BVerfGE 21, 362, 369; 61, 82, 101; 68, 193, 205 f.).

    Jedenfalls gilt dies, soweit sie öffentliche Aufgaben erfüllen (BVerfGE 21, 362, 369 ff.; 45, 63, 78; 61, 82, 101).

    Die Regelung dieser Beziehungen und die Entscheidung daraus resultierender Konflikte sind nicht Gegenstand der Grundrechte, weil der unmittelbare Bezug zum Menschen fehlt (BVerfGE 21, 362, 370 f.; 61, 82, 101).

  • BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63

    Sozialversicherungsträger

    Auszug aus BVerfG, 20.02.1986 - 1 BvR 859/81
    Demgemäß dienen sie vorrangig dem Schutz der Freiheitssphäre des einzelnen Menschen als natürlicher Person gegen Eingriffe der staatlichen Gewalt; darüber hinaus sichern sie Voraussetzungen und Möglichkeiten für eine freie Mitwirkung und Mitgestaltung im Gemeinwesen (vgl. BVerfGE 15, 256, 262; 21, 362, 369; 59, 231, 255; 61, 82, 100; 65, 1, 43).

    Juristische Personen als Grundrechtsinhaber anzusehen und sie in den Schutzbereich bestimmter materieller Grundrechte einzubeziehen, ist nur dann gerechtfertigt, wenn deren Bildung und Betätigung Ausdruck der freien Entfaltung der privaten natürlichen Personen ist, insbesondere wenn der "Durchgriff" auf die hinter ihnen stehenden Menschen es als sinnvoll und erforderlich erscheinen läßt (BVerfGE 21, 362, 369; 61, 82, 101; 68, 193, 205 f.).

    Jedenfalls gilt dies, soweit sie öffentliche Aufgaben erfüllen (BVerfGE 21, 362, 369 ff.; 45, 63, 78; 61, 82, 101).

    Die Regelung dieser Beziehungen und die Entscheidung daraus resultierender Konflikte sind nicht Gegenstand der Grundrechte, weil der unmittelbare Bezug zum Menschen fehlt (BVerfGE 21, 362, 370 f.; 61, 82, 101).

    Sie reichen von den Gebietskörperschaften mit ihren Behörden über die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bis zu sonstigen Verwaltungseinheiten, Sondervermögen und beliehenen Unternehmen (vgl. BVerfGE 21, 362, 369 f.).

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

    Auszug aus BVerfG, 20.02.1986 - 1 BvR 859/81
    Juristische Personen als Grundrechtsinhaber anzusehen und sie in den Schutzbereich bestimmter materieller Grundrechte einzubeziehen, ist nur dann gerechtfertigt, wenn deren Bildung und Betätigung Ausdruck der freien Entfaltung der privaten natürlichen Personen ist, insbesondere wenn der "Durchgriff" auf die hinter ihnen stehenden Menschen es als sinnvoll und erforderlich erscheinen läßt (BVerfGE 21, 362, 369; 61, 82, 101; 68, 193, 205 f.).

    Dagegen kann die Verfassungsbeschwerde als der spezifische Rechtsbehelf des Bürgers gegen den Staat nicht dazu benutzt werden, die Zuständigkeitsordnung im Verhältnis der Hoheitsträger untereinander zu schützen oder für die Einhaltung der gesetzmäßigen Formen bei einer Änderung zu sorgen (BVerfGE 21, 361, 370; 68, 193, 206).

    Ferner hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, daß Landesinnungsverbände, also juristische Personen des Privatrechts, ebensowenig Träger von Grundrechten sein können wie die juristischen Personen des öffentlichen Rechts bildenden Innungen, soweit sie gesetzlich zugewiesene Aufgaben öffentlicher Verwaltung im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung wahrnehmen (BVerfGE 68, 193, 211 ff.).

  • BVerfG, 07.06.1977 - 1 BvR 108/73

    Stadtwerke Hameln

    Auszug aus BVerfG, 20.02.1986 - 1 BvR 859/81
    Jedenfalls gilt dies, soweit sie öffentliche Aufgaben erfüllen (BVerfGE 21, 362, 369 ff.; 45, 63, 78; 61, 82, 101).

    Anderenfalls wäre die Frage der Grundrechtsfähigkeit abhängig von der jeweiligen Organisationsform derjenigen Stelle, die die öffentliche Aufgabe jeweils erfüllt (vgl. BVerfGE 45, 63, 79 f.).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 449/82

    Orthopädietechniker-Innungen

    Auszug aus BVerfG, 20.02.1986 - 1 BvR 859/81
    Besteht diese Funktion in der Wahrnehmung gesetzlich zugewiesener und geregelter öffentlicher Aufgaben, ist also die juristische Person als Teil der öffentlichen Verwaltung im materiellen Sinne betroffen, ist sie insoweit - ungeachtet ihrer privat- oder öffentlich-rechtlichen Organisationsform - nicht grundrechtsfähig (vgl. BVerfG a.a.O., S. 207 f., 212 f. m.w.N.; BVerfGE 70, 1, 15 ff.).
  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerfG, 20.02.1986 - 1 BvR 859/81
    Demgemäß dienen sie vorrangig dem Schutz der Freiheitssphäre des einzelnen Menschen als natürlicher Person gegen Eingriffe der staatlichen Gewalt; darüber hinaus sichern sie Voraussetzungen und Möglichkeiten für eine freie Mitwirkung und Mitgestaltung im Gemeinwesen (vgl. BVerfGE 15, 256, 262; 21, 362, 369; 59, 231, 255; 61, 82, 100; 65, 1, 43).
  • BVerfG, 02.12.1980 - 1 BvR 1222/77

    Vorrang der fachgerichtlichen Rechtsauslegung vor Rechtssatzverfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 20.02.1986 - 1 BvR 859/81
    Es besteht auch kein Anlaß, der Frage nachzugehen, ob die Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 55, 244, 247) zunächst den Rechtsweg zu den Fachgerichten hätten beschreiten müssen (vgl. BVerfGE 68, 319, 325 f.; 68, 122, 125 f.).
  • BVerfG, 12.12.1984 - 1 BvR 1249/83

    Bundesärzteordnung

    Auszug aus BVerfG, 20.02.1986 - 1 BvR 859/81
    Es besteht auch kein Anlaß, der Frage nachzugehen, ob die Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 55, 244, 247) zunächst den Rechtsweg zu den Fachgerichten hätten beschreiten müssen (vgl. BVerfGE 68, 319, 325 f.; 68, 122, 125 f.).
  • BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77

    Freie Mitarbeiter

    Auszug aus BVerfG, 20.02.1986 - 1 BvR 859/81
    Demgemäß dienen sie vorrangig dem Schutz der Freiheitssphäre des einzelnen Menschen als natürlicher Person gegen Eingriffe der staatlichen Gewalt; darüber hinaus sichern sie Voraussetzungen und Möglichkeiten für eine freie Mitwirkung und Mitgestaltung im Gemeinwesen (vgl. BVerfGE 15, 256, 262; 21, 362, 369; 59, 231, 255; 61, 82, 100; 65, 1, 43).
  • BVerfG, 16.01.1963 - 1 BvR 316/60

    Universitäre Selbstverwaltung

    Auszug aus BVerfG, 20.02.1986 - 1 BvR 859/81
    Demgemäß dienen sie vorrangig dem Schutz der Freiheitssphäre des einzelnen Menschen als natürlicher Person gegen Eingriffe der staatlichen Gewalt; darüber hinaus sichern sie Voraussetzungen und Möglichkeiten für eine freie Mitwirkung und Mitgestaltung im Gemeinwesen (vgl. BVerfGE 15, 256, 262; 21, 362, 369; 59, 231, 255; 61, 82, 100; 65, 1, 43).
  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • BGH, 12.04.2016 - VI ZR 505/14

    Zur Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung über eine Organentnahme

    b) Es kann dahinstehen, ob der Klägerin ein Anspruch auf den - einer juristischen Person des Privatrechts zustehenden - Persönlichkeitsschutz gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG zugebilligt werden könnte; zur Beantwortung dieser Frage wäre zunächst zu klären, ob und inwieweit die Klägerin öffentliche Aufgaben wahrnimmt (vgl. BVerfGE 68, 193, 205 ff. - Zahntechnikerinnung; BVerfG, NJW 1987, 2501, 2502 - Technischer Überwachungsverein; NJW 1996, 584 - gemeinnützige Baugenossenschaft; BVerfGE 106, 28, 42 ff. - Mithörvorrichtung mwN; Remmert in: Maunz/Dürig, GG, Art. 19 Abs. 3 Rn. 42 ff., Stand September 2015).
  • BSG, 25.03.2015 - B 6 KA 9/14 R

    Krankenversicherung - keine Verwaltungsaktsqualität eines Schiedsspruchs über

    Dies erfordert jedoch eine Übertragung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Rechtsverordnung, Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag (vgl BVerwG NVwZ 2006, 829; BVerfG NJW 1987, 2501, 2502; BVerwGE 98, 280, 298; Roos in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 1 RdNr 11; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl 2014, § 1 RdNr 60; Wiegand, Die Beleihung mit Normsetzungskompetenz, 2008, 155 f) .
  • VGH Baden-Württemberg, 23.06.2021 - 6 S 1481/18

    Waffenbesitzbedürfnis eines Sportschützen; Beleihung der Schießsportverbände;

    Auch einzelne Modalitäten der Beleihung können derart wesentlich sein, dass sie der Entscheidung des Gesetzgebers vorbehalten sind (BVerwG, Urteil vom 23.05.1995 - 1 C 32.92 -, BVerwGE 98, 280 ; Urteil vom 29.09.2005 - 7 BN 2.05 -, NVwZ 2006, 829; Urteil vom 26.08.2010 - 3 C 35.09 -, BVerwGE 137, 377 ; auch BVerfG, Beschluss vom 20.02.1986 - 1 BvR 859/81 u.a. -, NJW 1987, 2501, 2502).
  • BVerwG, 26.02.2008 - 2 B 122.07

    Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; Mangel des behördlichen

    Daher ist die weitere Übertragung nur auf gesetzlicher Grundlage unter Einhaltung der darin aufgestellten Voraussetzungen möglich (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Februar 1986 - 1 BvR 859, 937/81 - NJW 1987, 2501 ; BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1995 - BVerwG 1 C 32.92 - BVerwGE 98, 280 ).
  • BVerwG, 23.05.1995 - 1 C 32.92

    Einstandspflicht - Träger der Insolvenzsicherung - Betriebliche Altersversorgung

    Die Erfüllung von Verwaltungsaufgaben durch Private erfordert eine Übertragung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes (BVerfG, Kammerbeschluß vom 20. Februar 1986 - 1 BvR 859, 937/81 - NJW 1987, 2501 [2502]).
  • VerfGH Berlin, 14.02.2005 - VerfGH 77/03

    Grundrechtsfähigkeit der juristischen Personen des öffentlichen und privaten

    Juristische Personen in den Schutzbereich materieller Grundrechte einzubeziehen, ist danach nur dann gerechtfertigt, wenn deren Bildung und Betätigung Ausdruck der freien Entfaltung der privaten natürlichen Personen ist, insbesondere wenn der "Durchgriff" auf die hinter ihnen stehenden Menschen es als sinnvoll und erforderlich erscheinen läßt (vgl. Beschlüsse vom 16. August 1995, a. a. 0. und 27. Januar 1999, a. a. 0.; BVerfGE 21, 362 ; 61, 82 ; 68, 193 ; 75, 192 ; BVerfG, NJW 1987, 2501 f.; NJW 1995, 582 ).

    Die Regelung dieser Beziehungen und die Entscheidung daraus resultierender Konflikte sind nicht Gegenstand der Grundrechte, weil der unmittelbare Bezug zum Menschen fehlt (vgl. BVerfGE 21, 362 ; 61, 82 ; 68, 193 ; 75, 192 , BVerfG, NJW 1987, 2501 f.; BVerfG, Beschluß vom 9. Juni 2004 - 2 BvR 1248/03, 2 BvR 1249/03 - Rn. 23, veröffentlicht in www.bverfg.de).

    Anderenfalls wäre die Frage der Grundrechtsfähigkeit der öffentlichen Hand in nicht geringem Umfang abhängig von den jeweiligen Organisationsformen (vgl. BVerfGE 45, 63 ; 68, 193 ; BVerfG, NJW 1980, 1093; NJW 1987, 2501 , NJW 1996, 584).

  • BVerwG, 22.11.1994 - 1 C 22.92

    Pensions-Sicherungs-Verein - Insolvenzsicherung - Mitteilungs- und

    Sie erfordert eine Übertragung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes (vgl. BVerfG, Kammerbeschluß vom 20. Februar 1986 - 1 BvR 859, 937.81 - NJW 1987, 2501 (2502); BVerwG, Beschluß vom 7. Juni 1984 - BVerwG 7 B 153.83 - NVwZ 1985, 48).
  • BVerwG, 19.01.2000 - 11 C 5.99

    Gashochdruckleitung; Anzeige der Vornahme von Änderungen;

    Dies mag man in Zweifel ziehen, weil die technischen Überwachungsorganisationen trotzdem einen Teil der öffentlichen Verwaltung im materiellen Sinne darstellen und daher durchaus eine Einordnung der Gebühr als öffentlich-rechtliches Entgelt in Betracht kommt (so BVerfG, Beschluß vom 20. Februar 1986 - 1 BvR 859, 937/81 - NJW 1987, 2501 für Gebühren im Bereich der Kfz-Überwachung).
  • VerfGH Berlin, 14.02.2005 - VerfGH 19/04
    Juristische Personen in den Schutzbereich materieller Grundrechte einzubeziehen, ist danach nur dann gerechtfertigt, wenn deren Bildung und Betätigung Ausdruck der freien Entfaltung der privaten natürlichen Personen ist, insbesondere wenn der "Durchgriff" auf die hinter ihnen stehenden Menschen es als sinnvoll und erforderlich erscheinen lässt (vgl. Beschlüsse vom 16. August 1995, a. a. O. und 27. Januar 1999, a. a. O.; BVerfGE 21, 362 ; 61, 82 ; 68, 193 ; 75, 192 ; BVerfG, NJW 1987, 2501 f.; 1995, 582 ).

    Die Regelung dieser Beziehungen und die Entscheidung daraus resultierender Konflikte sind nicht Gegenstand der Grundrechte, weil der unmittelbare Bezug zum Menschen fehlt (vgl. BVerfGE 21, 362 ; 61, 82 ; 68, 193 ; 75, 192 ; BVerfG, NJW 1987, 2501 f.; BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2004 - 2 BvR 1248/03, 2 BvR 1249/03 - Rn. 23).

    Anderenfalls wäre die Frage der Grundrechtsfähigkeit der öffentlichen Hand in nicht geringem Umfang abhängig von den jeweiligen Organisationsformen (vgl. BVerfGE 45, 63 ; 68, 193 ; BVerfG, NJW 1980, 1093; NJW 1987, 2501 ; NJW 1996, 584).

  • BVerwG, 13.07.1999 - 1 C 13.98

    Analogie; teleologische Reduktion; Arbeitgeber i.S. des Betriebsrentenrechts;

    Inwieweit die Klägerin, die eigens zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben im Rahmen der Daseinsvorsorge geschaffen worden ist, Trägerin von Grundrechten sein kann (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluß vom 20. Februar 1986 - 1 BvR 859, 937/81 - NJW 1987, 2501), ist daher ohne Bedeutung.
  • BVerwG, 29.09.2005 - 7 BN 2.05

    Abfall, besonders überwachungsbedürftiger; Überwachung der Nachweisführung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.09.2000 - 8 A 2429/99

    Anspruch auf Anerkennung als Überwachungsorganisation für Hauptuntersuchungen und

  • VG Berlin, 17.05.1993 - 11 A 440.92

    Anfechtungsklage; Zustimmungsbescheid; Technische Prüfstelle; Zulassung;

  • BVerwG, 17.11.2015 - 9 B 21.15

    Erlass eines Gebührenbescheids durch privaten Geschäftsbesorger

  • BVerwG, 08.05.2008 - 2 C 135.07

    Revisionsrechtliche Kostenentscheidung nach Beurteilung des hypothetischen

  • OLG Saarbrücken, 30.04.1993 - 4 U 19/92

    Schadensersatzpflicht wegen Amtspflichtverletzung; Amtspflichtverletzung bei

  • OVG Thüringen, 27.02.2006 - 2 EO 967/05

    Unzulässigkeit der Durchführung berufsordnungsrechtlicher Verfahren durch

  • BVerwG, 22.11.1994 - 1 C 29.93

    Insolvenzsicherung von Ansprüchen auf Leistungen der betrieblichen

  • OVG Thüringen, 16.05.2022 - 3 EO 264/21

    Verwaltungskostenerhebung für zweite Leichenschau durch Beliehenen

  • VG Schleswig, 03.12.2007 - 1 A 85/03
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