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   BVerfG, 19.04.1994 - 1 BvR 87/94   

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https://dejure.org/1994,3543
BVerfG, 19.04.1994 - 1 BvR 87/94 (https://dejure.org/1994,3543)
BVerfG, Entscheidung vom 19.04.1994 - 1 BvR 87/94 (https://dejure.org/1994,3543)
BVerfG, Entscheidung vom 19. April 1994 - 1 BvR 87/94 (https://dejure.org/1994,3543)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Beseitigung der Rechtsverletzung im Ausgangsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungsgerichtliche Überprüfung - Eilverfahren - Verwaltungsgerichtliche Entscheidungen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 17.10.1967 - 1 BvR 760/64

    Betheldiener

    Auszug aus BVerfG, 19.04.1994 - 1 BvR 87/94
    Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. § 93 a BVerfGG ), weil der Beschwerdeführer nach Lage des Falles erfolgversprechende Möglichkeiten hat, im Ausgangsverfahren auf eine Beseitigung seiner Beschwer hinzuwirken und daher nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 22, 287 >290 f.<; st.Rspr.) darauf zu verweisen ist, zunächst diese Möglichkeiten auszuschöpfen.
  • VGH Baden-Württemberg, 06.12.2001 - 13 S 1824/01

    Abänderung einer einstweiligen Anordnung von Amts wegen

    Im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 123 VwGO kann ein die Abänderungsbefugnis des Gerichts begründendes Bedürfnis ebenfalls bestehen, etwa dann, wenn das Gericht bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage seine Rechtsauffassung geändert hat (für § 80 Abs. 5 VwGO anerkannt vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.4.1994 - 1 BvR 87/94 -, GewArch 1994, 330) oder die Entscheidung nach § 123 VwGO nachträglich korrekturbedürftig erscheint, weil dem Gericht - wie hier - Umstände bekannt werden, die ihm vor Erlass der - ursprünglichen - Entscheidung nicht bekannt waren und wegen der Rechtskraftbindung einem neuen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zugänglich sind (s.o.).
  • LSG Baden-Württemberg, 11.10.2010 - L 7 SO 3392/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Abänderbarkeit von Eilentscheidungen

    Darüber hinaus kann die Korrektur einer Eilentscheidung entsprechend § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG aber auch schon dann erfolgen, wenn auf der Grundlage besserer Rechtserkenntnis und der darauf folgenden neuen Prozesslage für die Anpassung an die Entwicklung in der Hauptsache ein Bedürfnis besteht (vgl. BVerwG Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 45; BVerwGE 80, 16, 18; ferner BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. April 1994 - 1 BvR 87/94 - ; BFH, Beschluss vom 15. September 2010 - I B 27/10 - ).
  • LSG Baden-Württemberg, 17.12.2009 - L 7 SO 5021/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Abänderungsverfahren

    Darüber hinaus soll eine Änderung durch Anpassung an die Entwicklung der Hauptsache erfolgen können, wenn auf der Grundlage besserer Rechtserkenntnis und der darauf folgenden neuen Prozesslage ein Bedürfnis besteht (vgl. BVerwG Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 45; BVerwGE 80, 16; ferner Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 19. April 1994 - 1 BvR 87/94 - ).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.11.2004 - 1 M 287/04

    Abänderungsantrag; veränderte Umstände; Prozesslage; Veränderung; beachtliche;

    Ein die Abänderungsbefugnis des Gerichts nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO begründendes Bedürfnis kann etwa dann bestehen, wenn das Gericht bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage seine Rechtsauffassung geändert hat oder die Interessenabwägung nachträglich korrekturbedürftig erscheint, etwa weil dem Gericht Umstände bekannt werden, die ihm vor Erlass der - ursprünglichen - Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht bekannt waren (vgl. zum Ganzen: OVG Weimar, Beschluss vom 03. Dezember 1998 - 3 EO 896/96 -, DVBl. 1999, 480 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 19. April 1994 - 1 BvR 87/94 -, LKV 1994, 333, zitiert nach JURIS; VGH Kassel, Beschluss vom 12. Juni 1996 - 10 Q 1293/95 -, DVBl. 1996, 1320, zitiert nach JURIS).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.11.2012 - 1 M 83/12

    Benutzungsgebühren; Abänderung eines Beschlusses im vorläufigen

    Ein die Abänderungsbefugnis des Gerichts nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO begründendes Bedürfnis kann etwa dann bestehen, wenn das Gericht bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage seine Rechtsauffassung geändert hat oder die Interessenabwägung nachträglich korrekturbedürftig erscheint, etwa weil dem Gericht Umstände bekannt werden, die ihm vor Erlass der - ursprünglichen - Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht bekannt waren (vgl. zum Ganzen auch OVG Weimar, Beschl. v. 03.12.1998 - 3 EO 896/96 -, DVBl. 1999, 480 m.w.N.; BVerfG, Beschl. v. 19.04.1994 - 1 BvR 87/94 -, LKV 1994, 333 - zitiert nach juris; VGH Kassel, Beschl. v. 12.06.1996 - 10 Q 1293/95 -, DVBl. 1996, 1320 - zitiert nach juris).
  • VG Sigmaringen, 02.06.2020 - 5 K 6383/19
    Ein die Abänderungsbefugnis des Gerichts nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO begründendes Bedürfnis kann etwa dann bestehen, wenn das Gericht bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage seine Rechtsauffassung geändert hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.04.1994 - 1 BvR 87/94 -, LKV 1994, 333) oder die Interessenabwägung nachträglich korrekturbedürftig erscheint, etwa weil dem Gericht Umstände bekannt werden, die ihm vor Erlass der - ursprünglichen - Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht bekannt waren (vgl. HessVGH, Beschluss vom 12.06.1996 - 10 Q 1293/95 -, NVwZ-RR 1997, 446).
  • OVG Thüringen, 03.12.1998 - 3 EO 896/96

    Abänderung eines Beschlusses im einstweiligen Rechtsschutzverfahren; Verlängerung

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  • LSG Bayern, 21.12.2010 - L 8 SO 249/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Abänderungsverfahren

    Darüber hinaus kann die Korrektur einer Eilentscheidung entsprechend § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG aber auch schon dann erfolgen, wenn auf der Grundlage besserer Rechtserkenntnis und der darauf folgenden neuen Prozesslage für die Anpassung an die Entwicklung in der Hauptsache ein Bedürfnis besteht (vgl. BVerwG Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 45; BVerwGE 80, 16, 18; ferner BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.04.1994 - 1 BvR 87/94 - ; BFH, Beschluss vom 15.09.2010 - I B 27/10 - ).
  • SG Karlsruhe, 05.03.2012 - S 4 AS 491/12

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Abänderungsverfahren

    Darüber hinaus soll eine Änderung durch Anpassung an die Entwicklung der Hauptsache erfolgen können, wenn auf der Grundlage besserer Rechtserkenntnis und der darauf folgenden neuen Prozesslage ein Bedürfnis besteht (vgl. BVerwG Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 45; BVerwGE 80, 16; ferner Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 19. April 1994 - 1 BvR 87/94 - ).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.01.2021 - L 1 BA 61/20
    Schon der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG erfordert es, die Entscheidung über vorläufigen Rechtsschutz an die weitere Entwicklung in der Hauptsache anzupassen, wenn hierfür aufgrund einer wesentlichen Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen Rahmenbedingungen ein Bedürfnis besteht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. April 1994 - 1 BvR 87/94 - juris Rn. 3).
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