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   BVerfG, 01.12.1992 - 1 BvR 88/91, 1 BvR 576/91   

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BVerfG, 01.12.1992 - 1 BvR 88/91, 1 BvR 576/91 (https://dejure.org/1992,170)
BVerfG, Entscheidung vom 01.12.1992 - 1 BvR 88/91, 1 BvR 576/91 (https://dejure.org/1992,170)
BVerfG, Entscheidung vom 01. Dezember 1992 - 1 BvR 88/91, 1 BvR 576/91 (https://dejure.org/1992,170)
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Versammlungsauflösung

Art. 8, § 29 Abs. 1 Nr. 2 VersG, Strafbarkeit setzt die Rechtmäßigkeit der Auflösungsverfügung voraus;

Art. 103 Abs. 2 GG, Ordnungswidrigkeit

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Versammlungsauflösung

  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die Verurteilung zu einer Geldbuße wegen des Nichtbefolgens einer Auflösungsverfügung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfasungswidrigkeit der strafgerichtlichen Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Versammlungsverbot

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verlangen der Entfernung - Unrechtmäßige Versammlungsauflösung - Bestrafung nach VersG - Versammlungsfreiheit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 87, 399
  • NJW 1993, 581
  • MDR 1993, 377
  • NVwZ 1993, 357 (Ls.)
  • NStZ 1993, 190
  • StV 1993, 123
  • DVBl 1993, 150
 
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Wird zitiert von ... (164)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus BVerfG, 01.12.1992 - 1 BvR 88/91
    Geschützt sind nicht allein Veranstaltungen, bei denen Meinungen in verbaler Form kundgegeben oder ausgetauscht werden, sondern auch solche, bei denen die Teilnehmer ihre Meinung auf andere Art und Weise zum Ausdruck bringen (vgl. BVerfGE 69, 315 ).

    Die Verfassung trägt damit dem Umstand Rechnung, daß solche Versammlungen Vorkehrungen notwendig machen, die einerseits die Voraussetzungen für die Ausübung des Grundrechts schaffen und andererseits kollidierende Interessen Dritter wahren (vgl. BVerfGE 69, 315 ).

    Die staatlichen Organe haben die grundrechtsbeschränkenden Gesetze im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen und sich bei Maßnahmen auf das zu beschränken, was zum Schutz gleichwertiger anderer Rechtsgüter notwendig ist (vgl. BVerfGE 69, 315 ).

    aa) So wie es keinen Bedenken begegnet, daß eine Versammlung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aufgelöst werden kann, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 VersG vorliegen (vgl. BVerfGE 69, 315 ), läßt es sich auch nicht beanstanden, daß die Weigerung, sich von einer aufgelösten Versammlung zu entfernen, nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 VersG als Ordnungswidrigkeit geahndet wird.

    Die Versammlungsfreiheit besitzt, ähnlich wie die Meinungsfreiheit, für die Persönlichkeitsentfaltung des Einzelnen und für die demokratische Ordnung grundlegende Bedeutung (vgl. BVerfGE 69, 315 ).

    Sie sind daher an strenge Voraussetzungen gebunden und dürfen nur ausgesprochen werden, wenn dies zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist und wenn eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abgewendet werden muß (vgl. BVerfGE 69, 315 ).

  • BVerfG, 15.06.1989 - 2 BvL 4/87

    Vereinsverbot

    Auszug aus BVerfG, 01.12.1992 - 1 BvR 88/91
    Das kann für den Strafrichter einerseits zu Bindungen an Verwaltungsentscheidungen führen, andererseits Beurteilungskompetenzen hinsichtlich dieser Entscheidungen begründen, ohne daß schon deswegen die Grundsätze der Gewaltenteilung verletzt würden (vgl. BVerfGE 75, 329 ; 80, 244 ).

    Zwar ist es dem Gesetzgeber nicht von vornherein verwehrt, Widersetzlichkeit gegen behördliche Anordnungen unter Strafe oder Buße zu stellen, ohne daß es für deren Verhängung auf die Rechtmäßigkeit der Anordnung ankäme (vgl. BVerfGE 80, 244 ).

  • BVerfG, 06.05.1987 - 2 BvL 11/85

    Verwaltungsakzessorietät im Umweltstrafrecht

    Auszug aus BVerfG, 01.12.1992 - 1 BvR 88/91
    Ob er das im jeweiligen Fachgesetz, also im Nebenstrafrecht, oder im Strafgesetzbuch selber tut, ist Sache seiner Entscheidung (vgl. BVerfGE 75, 329 ).

    Das kann für den Strafrichter einerseits zu Bindungen an Verwaltungsentscheidungen führen, andererseits Beurteilungskompetenzen hinsichtlich dieser Entscheidungen begründen, ohne daß schon deswegen die Grundsätze der Gewaltenteilung verletzt würden (vgl. BVerfGE 75, 329 ; 80, 244 ).

  • OLG Düsseldorf, 12.06.1984 - 5 Ss OWi 163/84
    Auszug aus BVerfG, 01.12.1992 - 1 BvR 88/91
    In Judikatur und Literatur wird die Frage unterschiedlich beantwortet (vgl. einerseits etwa OLG Düsseldorf, NStZ 1984, S. 513, sowie Ott, Gesetz über Versammlungen und Aufzüge, 5. Aufl., 1987, § 29 Rdnr. 9; Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsfreiheit, 10. Aufl., 1991, § 29 Rdnr. 7; Offczors, in: Ridder u.a., Versammlungsrecht, 1992, § 29 Rdnr. 24 ff., besonders 28; andererseits etwa OLG Stuttgart, NJW 1989, S. 1870, sowie Meyer/Köhler, Das neue Demonstrations- und Versammlungsrecht, 3. Aufl., 1990, § 29 Anm. 4 b).
  • BVerfG, 29.11.1989 - 2 BvR 1491/87

    Verfassungsrechtliche Unbeachtlichkeit einer zwischen Tatbegehung und Aburteilung

    Auszug aus BVerfG, 01.12.1992 - 1 BvR 88/91
    Ihr Schutz erstreckt sich auch auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (vgl. BVerfGE 81, 132 ; st. Rspr.).
  • OLG Stuttgart, 28.02.1989 - 3 Ss 345/88

    Gemeinschaftliche Nötigung wegen Sitzblockaden ; Verwerflichkeit des Zwecks zu

    Auszug aus BVerfG, 01.12.1992 - 1 BvR 88/91
    In Judikatur und Literatur wird die Frage unterschiedlich beantwortet (vgl. einerseits etwa OLG Düsseldorf, NStZ 1984, S. 513, sowie Ott, Gesetz über Versammlungen und Aufzüge, 5. Aufl., 1987, § 29 Rdnr. 9; Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsfreiheit, 10. Aufl., 1991, § 29 Rdnr. 7; Offczors, in: Ridder u.a., Versammlungsrecht, 1992, § 29 Rdnr. 24 ff., besonders 28; andererseits etwa OLG Stuttgart, NJW 1989, S. 1870, sowie Meyer/Köhler, Das neue Demonstrations- und Versammlungsrecht, 3. Aufl., 1990, § 29 Anm. 4 b).
  • BVerfG, 17.01.1978 - 1 BvL 13/76

    Bestimmtheitsgebot

    Auszug aus BVerfG, 01.12.1992 - 1 BvR 88/91
    Daher schließt Art. 103 Abs. 2 GG jede Rechtsanwendung aus, die über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht (vgl. BVerfGE 47, 109 ; 82, 236 ).
  • BVerfG, 25.07.1962 - 2 BvL 4/62

    Blankettstrafgesetz

    Auszug aus BVerfG, 01.12.1992 - 1 BvR 88/91
    Auch Blankettatbestände, die erst durch verwaltungsrechtliche Vorschriften ausgefüllt werden, sind bei hinreichender Bestimmtheit mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. BVerfGE 14, 245 ; st. Rspr.).
  • BVerfG, 11.11.1986 - 1 BvR 713/83

    Sitzblockaden I

    Auszug aus BVerfG, 01.12.1992 - 1 BvR 88/91
    Unfriedlich ist eine Versammlung vielmehr erst, wenn Handlungen von einiger Gefährlichkeit wie etwa Gewalttätigkeiten oder aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen stattfinden, nicht schon, wenn es zu Behinderungen Dritter kommt, seien diese auch gewollt und nicht nur in Kauf genommen (vgl. BVerfGE 73, 206 ).
  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 776/84

    Schubart

    Auszug aus BVerfG, 01.12.1992 - 1 BvR 88/91
    Daher schließt Art. 103 Abs. 2 GG jede Rechtsanwendung aus, die über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht (vgl. BVerfGE 47, 109 ; 82, 236 ).
  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08

    Untreuetatbestand: Präzisierungsgebot, Verschleifungsverbot

    Allein die Tatsache, dass ein Gesetz bei extensiver, den möglichen Wortlaut ausschöpfender Auslegung auch Fälle erfassen würde, die der parlamentarische Gesetzgeber nicht bestraft wissen wollte, macht das Gesetz nicht verfassungswidrig, wenn und soweit eine restriktive, präzisierende Auslegung möglich ist (vgl. BVerfGE 87, 399 ).

    Vielmehr haben die Gerichte dies zu respektieren und erforderlichenfalls durch restriktive Auslegung eines weiter gefassten Wortlauts der Norm sicherzustellen (vgl. BVerfGE 82, 236 ; 87, 399 ), im Ergebnis also freizusprechen.

  • BVerfG, 07.03.2011 - 1 BvR 388/05

    Versammlungsfreiheit; Analogieverbot; Nötigung (Gewalt;

    Dazu gehören auch solche Zusammenkünfte, bei denen die Versammlungsfreiheit zum Zwecke plakativer oder aufsehenerregender Meinungskundgabe in Anspruch genommen wird (vgl. BVerfGE 69, 315, 342 f.; 87, 399, 406).

    Dazu gehören auch solche Zusammenkünfte, bei denen die Versammlungsfreiheit zum Zwecke plakativer oder aufsehenerregender Meinungskundgabe in Anspruch genommen wird (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 87, 399 ).

    Der Schutz ist nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen, darunter auch Sitzblockaden (vgl. BVerfGE 73, 206 ; 87, 399 ; 104, 92 ).

    Unfriedlich ist danach eine Versammlung, wenn Handlungen von einiger Gefährlichkeit wie etwa aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen oder sonstige Gewalttätigkeiten stattfinden, nicht aber schon, wenn es zu Behinderungen Dritter kommt, seien diese auch gewollt und nicht nur in Kauf genommen (vgl. BVerfGE 73, 206 ; 87, 399 ; 104, 92 ).

    Allerdings haben die staatlichen Organe die grundrechtsbeschränkenden Gesetze im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen und sich bei Maßnahmen auf das zu beschränken, was zum Schutz gleichwertiger anderer Rechtsgüter notwendig ist (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 87, 399 ).

  • BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvR 900/22

    Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen - Gesetzliche

    Dies gilt insbesondere für den Gesetzesvorbehalt (vgl. BVerfGE 47, 109 ; 75, 329 ; 78, 374 ; 87, 399 ; 126, 170 ), das Bestimmtheitsgebot (vgl. BVerfGE 25, 269 ; 78, 374 ; 126, 170 ; 143, 38 ; 159, 223 - Bundesnotbremse I ) und das Rückwirkungsverbot (vgl. BVerfGE 25, 269 ; 30, 367 ; 46, 188 ; 81, 132 ; 95, 96 ; 109, 133 ; 156, 354 - Vermögensabschöpfung).

    Dies gilt ungeachtet dessen, dass ihre Ahndung durch Geldbußen einen Strafcharakter aufweist und daher insbesondere von Art. 103 Abs. 2 GG erfasst wird (vgl. BVerfGE 81, 132 ; 87, 399 ; BVerfGK 11, 337 ).

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