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   BVerfG, 15.08.1989 - 1 BvR 881/89   

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BVerfG, 15.08.1989 - 1 BvR 881/89 (https://dejure.org/1989,157)
BVerfG, Entscheidung vom 15.08.1989 - 1 BvR 881/89 (https://dejure.org/1989,157)
BVerfG, Entscheidung vom 15. August 1989 - 1 BvR 881/89 (https://dejure.org/1989,157)
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Jugendsekte I

Persönlichkeitsschutz, Religionsfreiheit

Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bezeichnung einer Vereinigung als "Jugendsekte" oder "Jugendreligion"

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Toleranzgebot - Qualifizierung von religiösen Bewegungen als Jugendsekten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht - Soziale Bindungen - Reichweite - Transzendentale Meditation

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 3269
  • NVwZ 1990, 54 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (94)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvE 1/75

    Parteienprivileg und Bewertung einer Partei im Verfassungsschutzbericht

    Auszug aus BVerfG, 15.08.1989 - 1 BvR 881/89
    Wenn die Bundesregierung im Rahmen ihrer vom Grundgesetz vorausgesetzten Aufgabenstellung einerseits zur Beobachtung, Vorsorge und Lenkung in besonderen gesellschaftlichen Teilbereichen ver pflichtet ist (vgl. BVerfGE 40, 287 (293); 57, 1 (7 f.)) und wenn sie andererseits befugt und gehalten ist, diese Tätigkeit gegenüber dem Parlament und der Öffentlichkeit darzustellen bzw. zu vertreten (vgl. BVerfGE 20, 56 (99 f.); 44, 125 (147 f.); 63, 230 (242 f.)), dann kommt ihr damit auch die Befugnis zu, in den Grenzen einer ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer verfassungsrechtlich eingeräumten Kompetenzen gegenüber der Öffentlichkeit Stellung zu beziehen sowie Empfehlungen oder Warnungen auszusprechen.

    Dabei ist ferner das alle Staatsorgane bindende Willkürverbot von Bedeutung, aus dem abzuleiten ist, daß mitgeteilte Tatsachen zutreffend wiedergegeben werden müssen (vgl. BVerfGE 57, 1 (8)) und Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen und den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten dürfen (vgl. BVerfGE 40, 287 (293)).

  • BVerfG, 25.03.1981 - 2 BvE 1/79

    NPD

    Auszug aus BVerfG, 15.08.1989 - 1 BvR 881/89
    Wenn die Bundesregierung im Rahmen ihrer vom Grundgesetz vorausgesetzten Aufgabenstellung einerseits zur Beobachtung, Vorsorge und Lenkung in besonderen gesellschaftlichen Teilbereichen ver pflichtet ist (vgl. BVerfGE 40, 287 (293); 57, 1 (7 f.)) und wenn sie andererseits befugt und gehalten ist, diese Tätigkeit gegenüber dem Parlament und der Öffentlichkeit darzustellen bzw. zu vertreten (vgl. BVerfGE 20, 56 (99 f.); 44, 125 (147 f.); 63, 230 (242 f.)), dann kommt ihr damit auch die Befugnis zu, in den Grenzen einer ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer verfassungsrechtlich eingeräumten Kompetenzen gegenüber der Öffentlichkeit Stellung zu beziehen sowie Empfehlungen oder Warnungen auszusprechen.

    Dabei ist ferner das alle Staatsorgane bindende Willkürverbot von Bedeutung, aus dem abzuleiten ist, daß mitgeteilte Tatsachen zutreffend wiedergegeben werden müssen (vgl. BVerfGE 57, 1 (8)) und Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen und den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten dürfen (vgl. BVerfGE 40, 287 (293)).

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 185/77

    Eppler - Unterschieben von Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 15.08.1989 - 1 BvR 881/89
    Die persönliche Ehre, die als Bestandteil des allgemeinen Pe sönlichkeitsrechts verfassungsrechtlichen Schutz aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG genießt (BVerfGE 54, 148 (154)), umfaßt als komplexes Rechtsgut jedenfalls auch das Ansehen der Person in den Augen anderer ("äußere Ehre") bzw. einen diesem Ansehen entsprechenden sozialen Geltungsanspruch.

    Anders als im Fall des Unterschiebens nicht getaner Äußerungen (vgl. BVerfGE 54, 148 (155 f.)), in dem die allein dem Betroffenen selbst zustehende Entscheidung über das Ob und Wie seiner Persönlichkeitsdarstellung unterlaufen und verfälscht wird, kann eine Ehrverletzung nicht schon damit begründet werden, daß der selbst definierte Geltungsanspruch mißachtet oder verletzt worden sei.

  • BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 233/81
    Auszug aus BVerfG, 15.08.1989 - 1 BvR 881/89
    Es ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, woraus sich im vorliegenden Fall die erforderliche Sachdienlichkeit der Zulassung ergeben könnte (vgl. BVerfGE 68, 360 (361)).
  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68

    Simultanschule

    Auszug aus BVerfG, 15.08.1989 - 1 BvR 881/89
    Die Grundrechte des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG sind, wie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mehrfach dargelegt worden ist, nicht schrankenlos gewährleistet (vgl. BVerfGE 32, 98 (107 ff.); 41, 29 (50 f.)., 52, 223 (246 f.)).
  • BVerfG, 01.08.1978 - 2 BvR 1013/77

    Kontaktsperre-Gesetz

    Auszug aus BVerfG, 15.08.1989 - 1 BvR 881/89
    Aus denselben Gründen, aus denen eine Verletzung des Grundrechts der Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit im vorliegenden Fall zu verneinen ist, folgt zugleich, daß auch eine - hier allein in Betracht kommende - mittelbar-faktische Beeinträchtigung der nach Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Berufsausübungsfreiheit (vgl. BVerfGE 49, 24 (47 f.) m.w.N.) derjenigen Beschwerdeführer ausgeschlossen werden muß, die Transzendentale Meditation als Beruf lehren und praktizieren.
  • BVerfG, 23.03.1971 - 1 BvL 25/61

    Jugendgefährdende Schriften

    Auszug aus BVerfG, 15.08.1989 - 1 BvR 881/89
    Zu diesem Eingreifen war die Bundesregierung aufgrund der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Pflicht des Staates, das Leben und die körperliche Unversehrtheit seiner Bürger zu schützen (vgl. BVerfGE 77, 170 (214)), sowie aufgrund der staatlichen Verantwortung für die verfassungsrechtlich hervorgehobenen Belange des Jugendschutzes (vgl. BVerfGE 30, 336 (348, 351)) von Verfassungs wegen grundsätzlich legitimiert.
  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

    Auszug aus BVerfG, 15.08.1989 - 1 BvR 881/89
    Wenn die Bundesregierung im Rahmen ihrer vom Grundgesetz vorausgesetzten Aufgabenstellung einerseits zur Beobachtung, Vorsorge und Lenkung in besonderen gesellschaftlichen Teilbereichen ver pflichtet ist (vgl. BVerfGE 40, 287 (293); 57, 1 (7 f.)) und wenn sie andererseits befugt und gehalten ist, diese Tätigkeit gegenüber dem Parlament und der Öffentlichkeit darzustellen bzw. zu vertreten (vgl. BVerfGE 20, 56 (99 f.); 44, 125 (147 f.); 63, 230 (242 f.)), dann kommt ihr damit auch die Befugnis zu, in den Grenzen einer ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer verfassungsrechtlich eingeräumten Kompetenzen gegenüber der Öffentlichkeit Stellung zu beziehen sowie Empfehlungen oder Warnungen auszusprechen.
  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76

    Öffentlichkeitsarbeit

    Auszug aus BVerfG, 15.08.1989 - 1 BvR 881/89
    Wenn die Bundesregierung im Rahmen ihrer vom Grundgesetz vorausgesetzten Aufgabenstellung einerseits zur Beobachtung, Vorsorge und Lenkung in besonderen gesellschaftlichen Teilbereichen ver pflichtet ist (vgl. BVerfGE 40, 287 (293); 57, 1 (7 f.)) und wenn sie andererseits befugt und gehalten ist, diese Tätigkeit gegenüber dem Parlament und der Öffentlichkeit darzustellen bzw. zu vertreten (vgl. BVerfGE 20, 56 (99 f.); 44, 125 (147 f.); 63, 230 (242 f.)), dann kommt ihr damit auch die Befugnis zu, in den Grenzen einer ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer verfassungsrechtlich eingeräumten Kompetenzen gegenüber der Öffentlichkeit Stellung zu beziehen sowie Empfehlungen oder Warnungen auszusprechen.
  • BVerfG, 27.05.1970 - 2 BvR 578/69

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerfG, 15.08.1989 - 1 BvR 881/89
    Diese Behauptung allein vermag einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu begründen (vgl. BVerfGE 28, 378 (384)).
  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 19.10.1971 - 1 BvR 387/65

    Gesundbeter

  • BVerfG, 29.10.1987 - 2 BvR 624/83

    Lagerung chemischer Waffen

  • BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvR 399/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen

  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70

    Deutschland-Magazin

  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

  • BVerfG, 23.02.1983 - 2 BvR 1765/82

    Bundestagswahlkampf 1982 - Art. 38 GG, Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung

  • BVerwG, 13.09.2017 - 10 C 6.16

    Düsseldorfer "Licht-aus!"-Appell war rechtswidrig

    Aus dem Willkürverbot ist abzuleiten, dass Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen dürfen, d.h. bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen müssen, und zudem den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. August 1989 - 1 BvR 881/89 - juris Rn. 7 und 15; BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1989 - 7 C 2.87 - BVerwGE 82, 76 ; Beschluss vom 11. November 2010 - 7 B 54.10 - juris Rn. 14).
  • BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 21.90

    Jugendsekte II - Art. 4 GG, Religionsfreiheit, faktischer Grundrechtseingriff,

    Vielmehr darf der Staat unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Verfassung zum Schutz der Grundrechte anderer Bürger, also in Wahrnehmung einer ihm von den Grundrechten auferlegten Schutzpflicht, selbst vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte einschließlich des Grundrechts aus Art. 4 GG einschränken (vgl. BVerwGE 82, 76 (82 f.) [BVerwG 23.05.1989 - 7 C 2/87]; BVerfG, NJW 1989, 3269 (3270) [BVerfG 15.08.1989 - 1 BvR 881/89]).

    Ferner ist zu bedenken, daß der Staat, wenn er sich selbst warnend über das Wirken bestimmter Religions- oder Weltanschauungsgemeisnchaften äußert, hierbei im Interesse der betroffenen Grundrechtsträger der Pflicht zur Zurückhaltung und Sachlichkeit unterliegt (BVerwGE 82, 76 (83 f.) [BVerwG 23.05.1989 - 7 C 2/87]; BVerfG, NJW 1989, 3269 (3270 f.) [BVerfG 15.08.1989 - 1 BvR 881/89]).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.02.2021 - 4 B 1380/20

    Amtsgericht Düsseldorf durfte Pressemitteilung zu Strafverfahren nicht mit

    vgl. BGH, Urteile vom 11.12.2012 - VI ZR 314/10 -, NJW 2013, 790 = juris, Rn. 30, und vom 2.7.2019 - VI ZR 494/17 -, NVwZ-RR 2020, 878 = juris, Rn. 21; BVerfG, Beschluss vom 15.8.1989 - 1 BvR 881/89 -, NJW 1989, 3269 = juris, Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 23.5.1989 - 7 C 2.87 -, BVerwGE 82, 76 = juris, Rn. 58, und Beschluss vom 11.11.2010 - 7 B 54.10 -, juris, Rn. 14, m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 17.10.2017 - 4 B 786/17 -, ZUM-RD 2018, 190 = juris, Rn. 32 f., vom 18.5.2017 - 15 B 97/17 -, juris, Rn. 11 f., m. w. N., und vom 9.9.2013 - 5 B 417/13 -, DVBl. 2013, 1460 = juris, Rn. 8 f., m. w. N.
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