Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 05.05.2021

Rechtsprechung
   BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21, 1 BvR 805/21, 1 BvR 798/21, 1 BvR 854/21, 1 BvR 820/21, 1 BvR 889/21, 1 BvR 860/21   

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https://dejure.org/2021,48148
BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21, 1 BvR 805/21, 1 BvR 798/21, 1 BvR 854/21, 1 BvR 820/21, 1 BvR 889/21, 1 BvR 860/21 (https://dejure.org/2021,48148)
BVerfG, Entscheidung vom 19.11.2021 - 1 BvR 781/21, 1 BvR 805/21, 1 BvR 798/21, 1 BvR 854/21, 1 BvR 820/21, 1 BvR 889/21, 1 BvR 860/21 (https://dejure.org/2021,48148)
BVerfG, Entscheidung vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21, 1 BvR 805/21, 1 BvR 798/21, 1 BvR 854/21, 1 BvR 820/21, 1 BvR 889/21, 1 BvR 860/21 (https://dejure.org/2021,48148)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de

    Bundesnotbremse I (Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen)

  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite ("Bundesnotbremse") erfolglos

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 3 Abs 1 GG
    Erfolglose Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage nationaler Tragweite ("Bundesnotbremse" - juris: EpiBevSchG 4) - Grundrechtseingriffe sowohl formell als auch ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Einschränkung von Grundrechten im Hinblick auf Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen als Maßnahmen zur Bekämpfung einer Pandemie; Schutz von familienähnlich intensiven Bindungen auch jenseits des Schutzes von Ehe und Familie durch ...

  • rewis.io

    Zur Verfassungsmäßigkeit der sog. "Bundesnotbremse"

  • rewis.io

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage nationaler Tragweite ("Bundesnotbremse" - juris: EpiBevSchG 4) - Grundrechtseingriffe sowohl formell als auch ...

  • doev.de PDF

    Zulässigkeit von Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zum Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 - - 1 BvR 798/21 - - 1 BvR 805/21 - - 1 BvR 820/21 - - 1 BvR 854/21 - - 1 BvR 860/21 - - 1 BvR 889/21 - Bundesnotbremse I (Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen) 1. Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen als Maßnahmen zur Bekämpfung einer Pandemie müssen den allgemeinen ...

  • rechtsportal.de

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Einschränkung von Grundrechten im Hinblick auf Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen als Maßnahmen zur Bekämpfung einer Pandemie; Schutz von familienähnlich intensiven Bindungen auch jenseits des Schutzes von Ehe und Familie durch ...

  • rechtsportal.de

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage nationaler Tragweite ('Bundesnotbremse' - juris: EpiBevSchG 4); Grundrechtseingriffe sowohl formell als ...

  • datenbank.nwb.de

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage nationaler Tragweite ("Bundesnotbremse" - juris: EpiBevSchG 4) - Grundrechtseingriffe sowohl formell als auch ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (Bundesnotbremse) erfolglos

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Ausgangssperre und Kontaktbeschränkungen im Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite ("Bundesnotbremse") verfassungsgemäß

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen während der Corona-Pandemie

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen der "Bundesnotbremse" waren zulässig - Corona-Virus

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen, Bundesnotbremse, Pandemie

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Bundesnotbremse war verfassungsgemäß

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Bundesnotbremse war verfassungsgemäß

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Corona-Impfung: Einführung einer Impfpflicht derzeit verfassungswidrig

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Bundesnotbremse gebilligt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    "Bundesnotbremse" zur Eindämmung der Corona-Pandemie war verfassungsgemäß - Verfassungsbeschwerden erfolglos

Besprechungen u.ä. (4)

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Corona-bedingte Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen ("Bundesnotbremse I")

  • cicero.de (Pressekommentar, 03.12.2021)

    In den Bahnen des Rechts?

  • netzwerkkrista.de (Entscheidungsbesprechung)

    Die Hüter der Verfassung auf dem Rückzug

  • zeitschrift-jse.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Verfassungsmäßigkeit von Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen als Maßnahmen zur Bekämpfung einer Pandemie

Sonstiges

  • berliner-zeitung.de (Sonstiges, 04.12.2021)

    Heribert Prantl zu Corona-Urteil: "Ich bin ungläubig, empört, zornig!"

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 159, 223
  • NJW 2022, 139
 
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Wird zitiert von ... (283)Neu Zitiert selbst (100)

  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21
    b) In die allgemeine Handlungsfreiheit wurde zudem dadurch eingegriffen, dass Verstöße gegen die durch § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG angeordneten Kontaktbeschränkungen in § 73 Abs. 1a Nr. 11b IfSG mit einer Bußgeldandrohung bewehrt wurden (vgl. BVerfGE 153, 182 m.w.N.).

    Ob dies der Fall ist, unterliegt der Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 153, 182 ; siehe auch BVerfGE 152, 68 ).

    Jedenfalls bei Gesetzen, mit denen der Gesetzgeber von ihm angenommenen Gefahrenlagen für die Allgemeinheit oder für Rechtsgüter Einzelner begegnen will, erstreckt sich die Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht auch darauf, ob die dahingehende Annahme des Gesetzgebers hinreichend tragfähige Grundlagen hat (vgl. BVerfGE 121, 317 m.w.N.; 153, 182 ).

    Allerdings belässt ihm die Verfassung für beides einen Spielraum, der vom Bundesverfassungsgericht lediglich in begrenztem Umfang überprüft werden kann (vgl. BVerfGE 121, 317 ; 153, 182 ).

    Je nach Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, der Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter und den Möglichkeiten des Gesetzgebers, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, kann die verfassungsgerichtliche Kontrolle dabei von einer bloßen Evidenz- über eine Vertretbarkeitskontrolle bis hin zu einer intensivierten inhaltlichen Kontrolle reichen (vgl. BVerfGE 153, 182 m.w.N.; sich auf eine bloße Evidenzkontrolle beschränkend dagegen Conseil Constitutionnel, Entscheidung Nr. 2020-808 DC vom 13. November 2020, Rn. 6; Entscheidung Nr. 2020-811 DC vom 21. Dezember 2020, Rn. 4; Entscheidung Nr. 2021-824 DC vom 5. August 2021, Rn. 29).

    Sind wegen Unwägbarkeiten der wissenschaftlichen Erkenntnislage die Möglichkeiten des Gesetzgebers begrenzt, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, genügt es daher, wenn er sich an einer sachgerechten und vertretbaren Beurteilung der ihm verfügbaren Informationen und Erkenntnismöglichkeiten orientiert (vgl. BVerfGE 153, 182 m.w.N.).

    Erfolgt aber der Eingriff zum Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter und ist es dem Gesetzgeber angesichts der tatsächlichen Unsicherheiten nur begrenzt möglich, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, ist die verfassungsgerichtliche Prüfung auf die Vertretbarkeit der gesetzgeberischen Eignungsprognose beschränkt (vgl. BVerfGE 153, 182 m.w.N.; dazu auch oben Rn. 171).

    Dient der Eingriff dem Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter und ist es dem Gesetzgeber angesichts der tatsächlichen Unsicherheiten nur begrenzt möglich, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, ist die verfassungsgerichtliche Prüfung auf die Vertretbarkeit der gesetzgeberischen Eignungsprognose beschränkt (vgl. BVerfGE 153, 182 ).

    Auch bei der Prüfung der Angemessenheit besteht grundsätzlich ein Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 68, 193 ; 121, 317 ; 152, 68 ; strenger etwa BVerfGE 153, 182 ; hierzu auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 u.a. - Rn. 135>).

    Bei der Kontrolle prognostischer Entscheidungen setzt dies wiederum voraus, dass die Prognose des Gesetzgebers auf einer hinreichend gesicherten Grundlage beruht (vgl. BVerfGE 68, 193 ; siehe auch BVerfGE 153, 182 ).

    So wird sowohl die Strafandrohung eines mit Freiheitsstrafe bewehrten Straftatbestandes an Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gemessen (vgl. BVerfGE 90, 145 ) als auch das bei Strafandrohung verbotene Verhalten als solches (vgl. BVerfGE 153, 182 ), selbst wenn dieses unmittelbar keinen Bezug zur Fortbewegungsfreiheit aufweist.

    Regelmäßig genügt dafür aber auch bereits, dass solcher Zwang angedroht wird oder ein Akt der öffentlichen Gewalt die rechtliche Grundlage für die Anwendung derartigen Zwangs schafft (vgl. BVerfGE 90, 145 ; 153, 182 ).

    Zwar genügt hier, anders als bei mit Freiheitsstrafenandrohung bewehrten Verhaltensverboten (vgl. BVerfGE 153, 182 ), nicht die bloße Bußgeldbewehrung in § 73 Abs. 1a Nr. 11c IfSG.

  • BVerfG, 30.06.2015 - 2 BvR 1282/11

    Verleihung des Körperschaftsstatus an Religionsgemeinschaften durch Landesgesetz

    Auszug aus BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21
    Auch dürfen einer Gewalt nicht die zur Erfüllung ihrer verfassungsmäßigen Aufgaben erforderlichen Zuständigkeiten genommen werden; der Kernbereich ihrer jeweiligen Entscheidungsbefugnisse ist unantastbar (vgl. BVerfGE 95, 1 ; 139, 321 m.w.N.).

    Punktuelle Gewichtsverlagerungen zugunsten des Parlaments sind mit dem Prinzip der Gewaltenteilung solange vereinbar, wie der Kernbereich der Exekutive nicht berührt wird (vgl. BVerfGE 95, 1 ; 139, 321 m.w.N.).

    Zieht das Parlament solche Verwaltungstätigkeit an sich, müssen hierfür im Einzelfall hinreichende sachliche Gründe bestehen (vgl. BVerfGE 95, 1 ; 134, 33 ; 139, 321 ).

    Der Gesetzgeber ist zur Rechtsetzung lediglich befugt, wenn ein zwingendes Regelungsbedürfnis für den singulären Sachverhalt besteht (BVerfGE 139, 321 ).

    Ein zwingendes Bedürfnis (vgl. dazu BVerfGE 139, 321 ) für die Regelung bundesweit einheitlich geltender Beschränkungen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens durch selbstvollziehende Vorschriften war demgegenüber nicht erforderlich.

    Indem Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG Entscheidungen im Einzelfall in der Regel der Exekutive vorbehält, gewährleistet er zwar auch, dass sich Betroffene gegen den Eingriff des Staates in grundrechtlich geschützte Interessen effektiv zur Wehr setzen und damit ihre Grundrechte durchsetzen können (vgl. BVerfGE 139, 321 ).

    Hingegen werden durch die Wahl eines Gesetzes statt einer - ebenfalls möglichen - Verwaltungsentscheidung als Handlungsform für den Einzelfall die Möglichkeiten der gerichtlichen Kontrolle regelmäßig eingeschränkt sein (vgl. BVerfGE 139, 321 ).

    Hinzu kommt, dass auch im Vorfeld der Verabschiedung eines Gesetzes - anders als in einem entsprechenden Verwaltungsverfahren - ebenfalls dem Schutz grundrechtlich geschützter Rechte dienende Beteiligungsrechte, wie etwa Anhörungs- und Äußerungsrechte der Betroffenen, allenfalls in sehr begrenztem Umfang zum Tragen kommen (vgl. BVerfGE 139, 321 ).

    Der gesetzgeberische Spielraum bei der Wahl der Handlungsform endet vielmehr regelmäßig erst bei sogenannten Einzelpersonengesetzen (vgl. BVerfGE 139, 321 ).

    Dem Gebot wird grundsätzlich genügt, wenn sich wegen der abstrakten Fassung des gesetzlichen Tatbestandes nicht absehen lässt, auf wie viele und welche Fälle das Gesetz Anwendung findet (vgl. BVerfGE 121, 30 ; 139, 321 m.w.N.).

  • BVerfG, 01.12.2020 - 2 BvR 916/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung

    Auszug aus BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21
    (a) (aa) Verfassungsrechtlich genügt für die Eignung bereits die Möglichkeit, durch die gesetzliche Regelung den Gesetzeszweck zu erreichen (vgl. BVerfGE 152, 68 ; 155, 238 ; 156, 63 ; stRspr).

    Bei der Beurteilung der Eignung einer Regelung steht dem Gesetzgeber ein Spielraum zu, der sich auf die Einschätzung und Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse, auf die etwa erforderliche Prognose und auf die Wahl der Mittel bezieht, um die Ziele des Gesetzes zu erreichen (vgl. BVerfGE 109, 279 m.w.N.; 152, 68 ; siehe auch BVerfGE 156, 63 ).

    Für Letzteres können auch das vom Eingriff betroffene Recht (vgl. BVerfGE 152, 68 ) und das Eingriffsgewicht eine Rolle spielen (vgl. BVerfGE 156, 63 ).

    Die Eignung setzt also nicht voraus, dass es zweifelsfreie empirische Nachweise der Wirkung oder Wirksamkeit der Maßnahmen gibt (vgl. BVerfGE 156, 63 ).

    aa) Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG schützt die im Rahmen der geltenden allgemeinen Rechtsordnung gegebene tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit vor staatlichen Eingriffen (vgl. BVerfGE 149, 293 m.w.N.; 156, 63 ).

    Das Grundrecht gewährleistet allerdings von vornherein nicht die Befugnis, sich unbegrenzt und überall hin bewegen zu können (vgl. BVerfGE 94, 166 ; 156, 63 ; stRspr).

    Wie sich aus der Bezeichnung des Rechts als "unverletzlich" und aus seinen Schranken in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 sowie Art. 104 Abs. 1 GG und den Verfahrensgarantien des Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG ergibt, handelt es sich um ein Grundrecht von hohem Rang (vgl. BVerfGE 156, 63 m.w.N.), in das lediglich aus wichtigen Gründen eingegriffen werden darf (vgl. BVerfGE 149, 293 m.w.N.).

    (1) Da der Schutzbereich auf die im Rahmen der geltenden allgemeinen Rechtsordnung gegebene tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit begrenzt ist, liegt ein Eingriff erst dann vor, wenn die betroffene Person durch die öffentliche Gewalt gegen ihren Willen daran gehindert wird, einen Ort oder Raum, der ihr an sich tatsächlich und rechtlich zugänglich ist, aufzusuchen, sich dort aufzuhalten oder diesen zu verlassen (vgl. BVerfGE 149, 293 ; 156, 63 ).

    Bei der Anordnung von Aufenthaltsgeboten nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB beziehungsweise Aufenthaltsverboten nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB als Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht handelt es sich ebenfalls um Eingriffe in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 156, 63 ).

    Für einen Eingriff können staatlich angeordnete Verbote genügen, einen bestimmten Ort oder Bereich nicht ohne Erlaubnis zu verlassen (vgl. BVerfGE 156, 63 ).

  • BVerfG, 05.11.2019 - 1 BvL 7/16

    Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von

    Auszug aus BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21
    Ob dies der Fall ist, unterliegt der Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 153, 182 ; siehe auch BVerfGE 152, 68 ).

    (a) (aa) Verfassungsrechtlich genügt für die Eignung bereits die Möglichkeit, durch die gesetzliche Regelung den Gesetzeszweck zu erreichen (vgl. BVerfGE 152, 68 ; 155, 238 ; 156, 63 ; stRspr).

    Bei der Beurteilung der Eignung einer Regelung steht dem Gesetzgeber ein Spielraum zu, der sich auf die Einschätzung und Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse, auf die etwa erforderliche Prognose und auf die Wahl der Mittel bezieht, um die Ziele des Gesetzes zu erreichen (vgl. BVerfGE 109, 279 m.w.N.; 152, 68 ; siehe auch BVerfGE 156, 63 ).

    Für Letzteres können auch das vom Eingriff betroffene Recht (vgl. BVerfGE 152, 68 ) und das Eingriffsgewicht eine Rolle spielen (vgl. BVerfGE 156, 63 ).

    Das schließt die Prüfung ein, ob die gesetzgeberische Prognose hinreichend verlässlich ist (vgl. BVerfGE 152, 68 ).

    Je länger eine unter Nutzung von Prognosespielräumen geschaffene Regelung in Kraft ist und sofern der Gesetzgeber fundiertere Erkenntnisse hätte erlangen können, umso weniger kann er sich auf seine ursprünglichen, unsicheren Prognosen stützen (vgl. BVerfGE 152, 68 ).

    Dem Gesetzgeber steht grundsätzlich auch für die Beurteilung der Erforderlichkeit ein Einschätzungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 152, 68 ; 155, 238 ; stRspr; hierzu auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 u.a. -, Rn. 123; zu entsprechenden Spielräumen Conseil Constitutionnel, Entscheidung Nr. 2020-808 DC vom 13. November 2020, Rn. 28 f.; Österreichischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 10. März 2021 - V 583/2020 u.a. -, Rn. 28 f. m.w.N.; Verfassungsgericht der Tschechischen Republik, Entscheidung vom 9. Februar 2021 - PI. ÚS 106/20 -, Rn. 76).

    Der Spielraum kann sich wegen des betroffenen Grundrechts und der Intensität des Eingriffs verengen (vgl. BVerfGE 152, 68 ).

    Auch bei der Prüfung der Angemessenheit besteht grundsätzlich ein Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 68, 193 ; 121, 317 ; 152, 68 ; strenger etwa BVerfGE 153, 182 ; hierzu auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 u.a. - Rn. 135>).

  • BVerfG, 11.03.2020 - 2 BvL 5/17

    Blankettstrafvorschrift im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch

    Auszug aus BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21
    Damit hat er auch eine freiheitsgewährleistende Funktion, indem alle am Rechtsverkehr Teilnehmenden vorhersehen können sollen, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist (vgl. BVerfGE 143, 38 ; 153, 310 ).

    Das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG verlangt daher, den Wortlaut von Strafnormen so zu fassen, dass der Normadressat im Regelfall bereits anhand des Wortlauts der gesetzlichen Vorschrift voraussehen kann, ob ein Verhalten strafbar ist oder nicht (vgl. BVerfGE 143, 38 ; 153, 310 jeweils m.w.N.).

    Müsste er jeden Straftatbestand stets bis ins Letzte ausführen, anstatt sich auf die wesentlichen Bestimmungen über Voraussetzungen, Art und Maß der Strafe zu beschränken, bestünde die Gefahr, dass die Gesetze zu starr und kasuistisch würden und dem Wandel der Verhältnisse oder der Besonderheit des Einzelfalls nicht mehr gerecht werden könnten (BVerfGE 143, 38 ; 153, 310 jeweils m.w.N.).

    Der Grad der für eine Norm jeweils erforderlichen Bestimmtheit lässt sich dabei nicht abstrakt festlegen, sondern hängt von den Besonderheiten des jeweiligen Tatbestandes einschließlich der Umstände ab, die zur gesetzlichen Regelung geführt haben (vgl. BVerfGE 143, 38 ; 153, 310 jeweils m.w.N.), wobei der Gesetzgeber die Strafbarkeitsvoraussetzungen umso genauer festlegen und präziser bestimmen muss, je schwerer die von ihm angedrohte Strafe ist.

    Auch der Kreis der Normadressaten ist von Bedeutung (vgl. BVerfGE 153, 310 m.w.N.).

    Allerdings muss die Verweisungsnorm klar erkennen lassen, welche Vorschriften im Einzelnen gelten sollen (vgl. BVerfGE 143, 38 ; 153, 310 ).

    Dazu gehört, dass die Blankettstrafnorm die Regelungen, die zu ihrer Ausfüllung in Betracht kommen und die dann durch sie bewehrt werden, sowie deren möglichen Inhalt und Gegenstand genügend deutlich bezeichnet und abgrenzt (vgl. BVerfGE 143, 38 ; 153, 310 jeweils m.w.N.).

    Außer der Blankettstrafnorm selbst müssen auch die sie ausfüllenden Vorschriften den sich aus Art. 103 Abs. 2 GG ergebenden Anforderungen genügen (vgl. BVerfGE 143, 38 ; 153, 310 jeweils m.w.N.).

  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15

    Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Fixierung von Patienten in der

    Auszug aus BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21
    aa) Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG schützt die im Rahmen der geltenden allgemeinen Rechtsordnung gegebene tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit vor staatlichen Eingriffen (vgl. BVerfGE 149, 293 m.w.N.; 156, 63 ).

    Subjektiv genügt ein darauf bezogener natürlicher Wille (vgl. zu Letzterem BVerfGE 149, 293 ).

    Wie sich aus der Bezeichnung des Rechts als "unverletzlich" und aus seinen Schranken in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 sowie Art. 104 Abs. 1 GG und den Verfahrensgarantien des Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG ergibt, handelt es sich um ein Grundrecht von hohem Rang (vgl. BVerfGE 156, 63 m.w.N.), in das lediglich aus wichtigen Gründen eingegriffen werden darf (vgl. BVerfGE 149, 293 m.w.N.).

    (1) Da der Schutzbereich auf die im Rahmen der geltenden allgemeinen Rechtsordnung gegebene tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit begrenzt ist, liegt ein Eingriff erst dann vor, wenn die betroffene Person durch die öffentliche Gewalt gegen ihren Willen daran gehindert wird, einen Ort oder Raum, der ihr an sich tatsächlich und rechtlich zugänglich ist, aufzusuchen, sich dort aufzuhalten oder diesen zu verlassen (vgl. BVerfGE 149, 293 ; 156, 63 ).

    Das ist jedenfalls bei staatlichen Eingriffen durch Verhaftung, Festnahme und ähnliche Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs der Fall (vgl. BVerfGE 149, 293 m.w.N.).

    Um diese schwerste Form der Freiheitsbeschränkung handelt es sich erst dann, wenn die Bewegungsfreiheit nach jeder Richtung hin aufgehoben wird, was eine besondere Eingriffsintensität und grundsätzlich eine nicht nur kurzfristige Dauer der Maßnahme voraussetzt (vgl. BVerfGE 149, 293 m.w.N.).

    Erreicht die Eingriffsintensität das Niveau einer Freiheitsentziehung (vgl. BVerfGE 149, 293 ), wird diese in den folgenden Absätzen unter weitere prozedurale Voraussetzungen gestellt.

    Entsprechend folgt aus Art. 104 Abs. 2 Satz 4 GG ein Regelungsauftrag an den Gesetzgeber, den Richtervorbehalt in einer Art und Weise verfahrensrechtlich auszugestalten, die den unterschiedlichen Anwendungszusammenhängen gerecht wird, auf die jeweils zur Entscheidung stehende Freiheitsentziehung abgestimmt ist und sicherstellt, dass dem Betroffenen vor der Freiheitsentziehung alle diejenigen rechtsstaatlichen Sicherungen gewährt werden, die mit einem justizförmigen Verfahren verbunden sind (vgl. BVerfGE 149, 293 ).

  • BVerfG - 1 BvR 860/21 (anhängig)
    Auszug aus BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21
    a) Verfahren 1 BvR 860/21 (Rn.17).

    In den Verfahren 1 BvR 798/21 und 1 BvR 860/21 greifen die Beschwerdeführenden darüber hinaus auch die Kontaktbeschränkungen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG einschließlich der Bußgeldbewehrung in § 73 Abs. 1a Nr. 11b IfSG an.

    Sämtliche Verfassungsbeschwerden richten sich gegen die bußgeldbewehrten nächtlichen Ausgangsbeschränkungen (§ 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 73 Abs. 1a Nr. 11c IfSG) sowie in den Verfahren 1 BvR 798/21 und 1 BvR 860/21 gegen die ebenfalls mit einer Bußgeldandrohung verbundenen Kontaktbeschränkungen (§ 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 73 Abs. 1a Nr. 11b IfSG).

    a) Die Beschwerdeführenden im Verfahren 1 BvR 860/21 waren Mitglieder des 19. Deutschen Bundestags und gehörten der FDP-Fraktion an; überwiegend sind sie auch weiterhin Abgeordnete des 20. Deutschen Bundestags.

    Insoweit wird von den Beschwerdeführenden - über den Vortrag im Verfahren 1 BvR 860/21 hinaus - vor allem vorgebracht, dass eine effektivere Regulierung des Arbeitslebens ein milderes Mittel sei.

    Mit der Rüge einer Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 104 GG, hilfsweise von Art. 11 und Art. 2 Abs. 1 GG wenden auch sie sich allein gegen die bußgeldbewehrte Ausgangsbeschränkung und stützen sich auf Argumente, die auch in den Verfahren 1 BvR 860/21 und 1 BvR 805/21 vorgebracht werden.

    Auch er stützt sich im Wesentlichen auf die Argumente, die in den Verfahren 1 BvR 860/21, 1 BvR 805/21 und 1 BvR 781/21 vorgebracht werden.

    b) Der Bundestag ist dem Verfahren 1 BvR 860/21 beigetreten und hat zu den Verfassungsbeschwerden in sämtlichen Verfahren Stellung genommen.

  • BVerfG, 25.03.2021 - 2 BvF 1/20

    Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (Berliner Mietendeckel)

    Auszug aus BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21
    aa) (1) Die Auslegung der in Betracht kommenden Kompetenztitel des Grundgesetzes erfolgt anhand der allgemeinen Regeln der Verfassungsinterpretation und damit vor allem nach Wortlaut, Systematik, Normzweck und Entstehungsgeschichte (vgl. BVerfGE 138, 261 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. März 2021 - 2 BvF 1/20 u.a. -, Rn. 100 jeweils m.w.N.).

    Für Zweckmäßigkeitserwägungen ist dabei ebenso wenig Raum wie für am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder dem Subsidiaritätsprinzip orientierte Abwägungen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. März 2021 - 2 BvF 1/20 u.a. -, Rn. 101 f.).

    Bei der Auslegung von Kompetenztiteln ist zudem zu beachten, dass nach der Systematik der grundgesetzlichen Kompetenzordnung die Reichweite der Bundeskompetenzen den Kompetenzbereich der Länder bestimmt und nicht umgekehrt (vgl. BVerfGE 135, 155 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. März 2021 - 2 BvF 1/20 u.a. -, Rn. 82).

    Ausgeschlossen sind "Doppelzuständigkeiten", bei denen ein und derselbe Gegenstand unterschiedlichen Kompetenztiteln verschiedener Gesetzgeber zugewiesen ist (vgl. BVerfGE 106, 62 m.w.N.; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. März 2021 - 2 BvF 1/20 u.a. -, Rn. 81).

    Dabei ist zu berücksichtigen, ob die Regelung einen Kompetenzbereich speziell und nicht lediglich allgemein behandelt, wobei die Regelung in ihrem Sachzusammenhang zu erfassen ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. März 2021 - 2 BvF 1/20 u.a. -, Rn. 105; vgl. auch BVerfGE 14, 197 ; 138, 261 ).

    Der Normzweck hingegen ergibt sich regelmäßig aus dem objektivierten Willen des Gesetzgebers (vgl. grundsätzlich BVerfGE 11, 126 sowie jüngst BVerfGE 150, 244 und BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. März 2021 - 2 BvF 1/20 u.a. -, Rn. 106).

    Er ist mit Hilfe der anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung zu ermitteln, das heißt anhand des Wortlauts der Norm, ihrer systematischen Stellung, nach Sinn und Zweck sowie anhand der Gesetzesmaterialien und ihrer Entstehungsgeschichte, wobei sich diese Methoden nicht gegenseitig ausschließen, sondern ergänzen (vgl. BVerfGE 144, 20 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. März 2021 - 2 BvF 1/20 u.a. -, Rn. 106).

  • BVerfG, 21.09.2016 - 2 BvL 1/15

    Strafvorschrift im Rindfleischetikettierungsgesetz ist verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21
    Damit hat er auch eine freiheitsgewährleistende Funktion, indem alle am Rechtsverkehr Teilnehmenden vorhersehen können sollen, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist (vgl. BVerfGE 143, 38 ; 153, 310 ).

    Das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG verlangt daher, den Wortlaut von Strafnormen so zu fassen, dass der Normadressat im Regelfall bereits anhand des Wortlauts der gesetzlichen Vorschrift voraussehen kann, ob ein Verhalten strafbar ist oder nicht (vgl. BVerfGE 143, 38 ; 153, 310 jeweils m.w.N.).

    Müsste er jeden Straftatbestand stets bis ins Letzte ausführen, anstatt sich auf die wesentlichen Bestimmungen über Voraussetzungen, Art und Maß der Strafe zu beschränken, bestünde die Gefahr, dass die Gesetze zu starr und kasuistisch würden und dem Wandel der Verhältnisse oder der Besonderheit des Einzelfalls nicht mehr gerecht werden könnten (BVerfGE 143, 38 ; 153, 310 jeweils m.w.N.).

    Der Grad der für eine Norm jeweils erforderlichen Bestimmtheit lässt sich dabei nicht abstrakt festlegen, sondern hängt von den Besonderheiten des jeweiligen Tatbestandes einschließlich der Umstände ab, die zur gesetzlichen Regelung geführt haben (vgl. BVerfGE 143, 38 ; 153, 310 jeweils m.w.N.), wobei der Gesetzgeber die Strafbarkeitsvoraussetzungen umso genauer festlegen und präziser bestimmen muss, je schwerer die von ihm angedrohte Strafe ist.

    Allerdings muss die Verweisungsnorm klar erkennen lassen, welche Vorschriften im Einzelnen gelten sollen (vgl. BVerfGE 143, 38 ; 153, 310 ).

    Dazu gehört, dass die Blankettstrafnorm die Regelungen, die zu ihrer Ausfüllung in Betracht kommen und die dann durch sie bewehrt werden, sowie deren möglichen Inhalt und Gegenstand genügend deutlich bezeichnet und abgrenzt (vgl. BVerfGE 143, 38 ; 153, 310 jeweils m.w.N.).

    Außer der Blankettstrafnorm selbst müssen auch die sie ausfüllenden Vorschriften den sich aus Art. 103 Abs. 2 GG ergebenden Anforderungen genügen (vgl. BVerfGE 143, 38 ; 153, 310 jeweils m.w.N.).

  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

    Auszug aus BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21
    Sie ist "in erster Linie" anhand des objektiven Gegenstands des zu prüfenden Gesetzes vorzunehmen (vgl. BVerfGE 121, 317 ; 142, 268 ; stRspr).

    Jedenfalls bei Gesetzen, mit denen der Gesetzgeber von ihm angenommenen Gefahrenlagen für die Allgemeinheit oder für Rechtsgüter Einzelner begegnen will, erstreckt sich die Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht auch darauf, ob die dahingehende Annahme des Gesetzgebers hinreichend tragfähige Grundlagen hat (vgl. BVerfGE 121, 317 m.w.N.; 153, 182 ).

    Allerdings belässt ihm die Verfassung für beides einen Spielraum, der vom Bundesverfassungsgericht lediglich in begrenztem Umfang überprüft werden kann (vgl. BVerfGE 121, 317 ; 153, 182 ).

    Sowohl der Lebens- und Gesundheitsschutz als auch die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems sind bereits für sich genommen überragend wichtige Gemeinwohlbelange und daher verfassungsrechtlich legitime Gesetzeszwecke (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 121, 317 ).

    Aus Art. 2 Abs. 2 GG, der den Schutz des Einzelnen vor Beeinträchtigungen seiner körperlichen Unversehrtheit und seiner Gesundheit umfasst (vgl. BVerfGE 142, 313 m.w.N.), kann zudem eine Schutzpflicht des Staates folgen, die eine Vorsorge gegen Gesundheitsbeeinträchtigungen umfasst (vgl. BVerfGE 56, 54 ; 121, 317 ).

    Auch bei der Prüfung der Angemessenheit besteht grundsätzlich ein Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 68, 193 ; 121, 317 ; 152, 68 ; strenger etwa BVerfGE 153, 182 ; hierzu auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 u.a. - Rn. 135>).

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 971/21

    Schulschließungen waren nach der im April 2021 bestehenden Erkenntnis- und

  • BVerfG, 19.10.2021 - 1 BvR 854/21

    Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs im Verfahren

  • BVerfG, 30.06.2020 - 1 BvR 1679/17

    Verfassungsbeschwerden gegen Windenergie-auf-See-Gesetz wegen fehlender

  • BVerfG, 26.03.2019 - 1 BvR 673/17

    Vollständiger Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien

  • BVerfG, 17.07.1996 - 2 BvF 2/93

    Südumfahrung Stendal

  • BVerfG, 18.12.2018 - 1 BvR 2795/09

    Baden-württembergische und hessische Regelungen zur automatisierten

  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Elfes

  • BVerfG, 29.06.2016 - 1 BvR 1015/15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Einführung des Bestellerprinzips bei

  • BVerfG, 30.11.1989 - 2 BvR 3/88

    Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses für die Verfassungsbeschwerde

  • BVerfG, 10.11.2020 - 1 BvR 3214/15

    Erweiterte Datennutzung (Data-mining) nach dem Antiterrordateigesetz teilweise

  • BVerfG, 21.03.2018 - 1 BvF 1/13

    Verpflichtung zu amtlicher Information über Verstöße gegen lebensmittel- und

  • BVerfG, 12.03.2008 - 2 BvF 4/03

    Parteibeteiligung an Rundunkunternehmen

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

  • BVerfG, 17.07.2002 - 1 BvF 1/01

    Lebenspartnerschaftsgesetz

  • BVerfG, 22.11.2016 - 1 BvL 6/14

    Beschränkung des Rechtsschutzes im Telekommunikationsgesetz bedarf aufgrund

  • BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15

    Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

  • BVerfG, 14.01.2015 - 1 BvR 931/12

    Regelung im thüringischen Ladenöffnungsgesetz zur Freistellung der Beschäftigten

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08

    Verfassungsmäßigkeit der Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff

  • BVerfG, 15.07.2015 - 2 BvR 2292/13

    Verfassungsbeschwerde gegen "Dritten Weg" im kirchlichen Arbeitsrecht unzulässig

  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug

  • VerfGH Bayern, 09.02.2021 - 6-VII-20

    Erfolglose Popularklage gegen coronabedingte Ausgangsbeschränkungen und andere

  • BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2835/17

    Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung nach dem BND-Gesetz verstößt in derzeitiger

  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77

    Berufsausbildungsabgabe

  • BVerfG, 23.05.2018 - 1 BvR 97/14

    Vorschriften über die Pflicht zur Abgabe landwirtschaftlicher Höfe als

  • BVerfG, 23.03.2011 - 2 BvR 882/09

    Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

  • BVerfG, 09.12.1987 - 2 BvL 16/84

    Verfassungswidrigkeit des saarländischen Kommunalselbstverwaltungsgesetzes

  • BVerfG, 28.01.2014 - 2 BvR 1561/12

    Verfassungsmäßigkeit der Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz -

  • BVerfG, 22.02.1968 - 2 BvO 2/65

    Blankettstrafrecht

  • BVerfG, 26.01.2005 - 2 BvF 1/03

    Studiengebühren

  • BVerfG, 12.03.2019 - 2 BvR 675/14

    Zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Einrichtung eines richterlichen

  • BVerfG, 24.07.1962 - 2 BvF 4/61

    Kreditwesen

  • BVerfG, 17.09.2013 - 2 BvR 2436/10

    Abgeordnetenbeobachtung durch den Verfassungsschutz unterliegt strengen

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

  • BVerfG, 25.06.1968 - 2 BvR 251/63

    AKU-Beschluß

  • EGMR, 13.04.2021 - 49933/20

    Coronamaßnahmen in Rumänien: Ein Lockdown ist kein Hausarrest

  • BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 966/09

    BKA-Gesetz

  • BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59

    Nachkonstitutioneller Bestätigungswille

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvR 306/86

    Verfassungsmäßigkeit des Vorbehalts der Gegenseitigkeit bei urheberrechtlichem

  • BVerfG, 27.03.2012 - 2 BvR 2258/09

    Ausschluss der Anrechnung von Maßregelvollzugszeiten auf verfahrensfremde

  • BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72

    Fluglärm

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvF 4/05

    Neuregelung der Agrarmarktbeihilfen ist nicht verfassungswidrig

  • BVerfG, 03.07.1962 - 2 BvR 15/62

    Gesetzesgebundenheit im Strafrecht

  • BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvR 1790/94

    Finanzielle Unterstützung für kommunale Wählervereinigungen, hier: Erfolglose

  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

  • BVerfG, 14.01.2004 - 2 BvR 564/95

    Erweiterter Verfall

  • BVerwG, 12.09.2019 - 3 C 3.18

    Streit um die Aufrechterhaltung der bestehenden Verschreibungspflicht für ein

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76

    numerus clausus II

  • BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02

    Landesrechtlich geregelte Straftäterunterbringung (so genannte nachträgliche

  • BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96

    Biologischer Vater

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvR 638/64

    Hamburgisches Deichordnungsgesetz

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

  • BVerfG, 14.10.1975 - 1 BvL 35/70

    Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 1 GüKG

  • BVerfG, 19.04.2016 - 1 BvR 3309/13

    Gegenüber dem mutmaßlich leiblichen Vater gebietet das Grundgesetz keinen

  • BVerfG, 02.10.1973 - 1 BvR 459/72

    Verfassungswidrigkeit des § 3 Nr. 9 TierSchG

  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01

    Regelungen des Risikostrukturausgleichs verfassungsgemäß

  • BVerfG, 11.01.2011 - 1 BvR 3295/07

    Lebenspartnerschaft von Transsexuellen

  • BVerfG, 08.06.2010 - 1 BvR 2011/07

    Verfassungsbeschwerden gegen die Eingliederung privater Unternehmen in den

  • BVerfG, 18.12.2018 - 1 BvR 142/15

    Automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen nach dem Bayerischen

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

  • BVerfG, 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11

    Zur Erforderlichkeit eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens vor Erhebung

  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

  • BVerfG, 29.04.1958 - 2 BvO 3/56

    Beschußgesetz

  • BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

  • BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvL 14/85

    Rückkehrgebot für Mietwagen

  • BVerfG, 29.11.1989 - 2 BvR 1491/87

    Verfassungsrechtliche Unbeachtlichkeit einer zwischen Tatbegehung und Aburteilung

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08

    Urteil in Sachen "Braunkohlentagebau Garzweiler": Rechtsschutz Enteignungs- und

  • BVerfG, 26.07.2016 - 1 BvL 8/15

    Die Beschränkung ärztlicher Zwangsbehandlung auf untergebrachte Betreute ist mit

  • BVerfG, 01.12.1992 - 1 BvR 88/91

    Versammlungsauflösung

  • BVerfG, 06.02.2001 - 1 BvR 12/92

    Unterhaltsverzichtsvertrag

  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

  • BVerfG, 20.07.2021 - 2 BvE 4/20

    Unzulässiges Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des Zweiten Senats

  • BVerfG, 07.12.1994 - 1 BvR 1279/94

    Punitive Damages

  • BVerfG, 24.06.2014 - 1 BvR 2926/13

    Großeltern müssen bei der Auswahl eines Vormunds in Betracht gezogen werden

  • BVerfG, 07.11.2017 - 2 BvE 2/11

    Die Bundesregierung hat Auskünfte zur Deutschen Bahn AG und zur

  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 581/01

    Global Positioning System

  • BVerfG, 24.10.2002 - 2 BvF 1/01

    Altenpflege

  • BVerfG, 21.06.1977 - 2 BvR 308/77

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Unanfechtbarkeit eines die Ablehnung

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

  • BVerfG, 11.07.2013 - 2 BvR 2302/11

    Therapieunterbringungsgesetz entspricht bei verfassungskonformer Auslegung dem

  • BVerfG, 24.01.2012 - 1 BvR 1299/05

    Zuordnung dynamischer IP-Adressen

  • BVerfG, 08.05.2012 - 1 BvR 1065/03

    Mangels ausreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die

  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07

    Rügeverkümmerung

  • BVerfG, 27.05.2020 - 1 BvR 1873/13

    Regelungen zur Bestandsdatenauskunft verfassungswidrig

  • BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvR 900/22

    Die gesetzliche Regelung zur Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des

    Dies gilt insbesondere für den Gesetzesvorbehalt (vgl. BVerfGE 47, 109 ; 75, 329 ; 78, 374 ; 87, 399 ; 126, 170 ), das Bestimmtheitsgebot (vgl. BVerfGE 25, 269 ; 78, 374 ; 126, 170 ; 143, 38 ; 159, 223 - Bundesnotbremse I ) und das Rückwirkungsverbot (vgl. BVerfGE 25, 269 ; 30, 367 ; 46, 188 ; 81, 132 ; 95, 96 ; 109, 133 ; 156, 354 - Vermögensabschöpfung).
  • BVerfG, 27.04.2022 - 1 BvR 2649/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung

    a) Sowohl auf Bundes- wie auch auf Landesebene erging in Reaktion auf die dynamisch verlaufende COVID-19-Pandemie seit März 2020 eine Vielzahl von Maßnahmen, darunter etwa Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen sowie Schul- und Geschäftsschließungen (vgl. zusammenfassend BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 6 ff. - Bundesnotbremse I).

    Dies war auch schon zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde zeitnah nach Inkrafttreten des Gesetzes zu erwarten (vgl. insoweit auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 86).

    Aufgeworfen sind insoweit allein verfassungsrechtliche Fragen (vgl. auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 103).

    Nach Erledigung des mit der Verfassungsbeschwerde ursprünglich verfolgten Begehrens besteht ein Rechtsschutzinteresse hier auch nicht ausnahmsweise deshalb fort, weil ansonsten entweder die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe und der gerügte Grundrechtseingriff besonders belastend erscheint oder eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist (vgl. BVerfGE 81, 138 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -,Rn. 98).

    Die in § 20a IfSG geregelte und durch § 22a IfSG konkretisierte Nachweispflicht ist nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG als "Maßnahme gegen übertragbare Krankheiten bei Menschen" diesem Kompetenztitel zuzuordnen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 123 ff.).

    Entsprechend lässt auch die amtliche Überschrift des § 20a IfSG "Immunitätsnachweis gegen COVID-19" erkennen (vgl. dazu BVerfGE 78, 249 ; 107, 104 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 129), dass es dem Gesetzgeber darauf ankam, solche Personen zu erfassen, die über einen ausreichenden Immunschutz verfügen.

    Gegenstand verfassungsgerichtlicher Überprüfung ist also sowohl die Einschätzung des Gesetzgebers zum Vorliegen einer solchen Gefahrenlage als auch die Zuverlässigkeit der Grundlagen, aus denen er diese abgeleitet hat oder ableiten durfte (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 169 f.).

    Dieser Spielraum gründet auf der durch das Grundgesetz dem demokratisch in besonderer Weise legitimierten Gesetzgeber zugewiesenen Verantwortung dafür, Konflikte zwischen hoch- und höchstrangigen Interessen trotz ungewisser Lage zu entscheiden (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 171 m.w.N.).

    Aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, der den Schutz Einzelner vor Beeinträchtigungen ihrer körperlichen Unversehrtheit und ihrer Gesundheit umfasst (vgl. BVerfGE 142, 313 m.w.N.), kann daher auch eine Schutzpflicht des Staates folgen, Vorsorge gegen Gesundheitsbeeinträchtigungen zu treffen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 176 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juli 1987 - 1 BvR 842/87 -).

    Zu Gunsten eines sachlich fundierten Umgangs mit der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelösten globalen Pandemie war er gehalten, solche wissenschaftlich aufbereiteten und bewerteten Daten zu berücksichtigen und auf dieser Grundlage auch bisherige Maßnahmen zu hinterfragen und gegebenenfalls anzupassen (vgl. auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 178).

    Erfolgt aber der Eingriff zum Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter und ist es dem Gesetzgeber angesichts der tatsächlichen Unsicherheiten nur begrenzt möglich, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, ist die verfassungsgerichtliche Prüfung auf die Vertretbarkeit der gesetzgeberischen Eignungsprognose beschränkt (vgl. BVerfGE 153, 182 m.w.N. - Suizidhilfe; zum Ganzen BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 185 m.w.N.).

    Allerdings kann eine zunächst verfassungskonforme Regelung später mit Wirkung für die Zukunft verfassungswidrig werden, wenn ursprüngliche Annahmen des Gesetzgebers nicht mehr tragen (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 186 m.w.N.).

    Es liegt auch kein Grund für eine nachträgliche Beschränkung des gesetzgeberischen Einschätzungsspielraums vor; weder sind inzwischen besser gesicherte gegenteilige Erkenntnisse ersichtlich, noch hat es der Gesetzgeber versäumt, für eine Verbesserung der Erkenntnislage zu sorgen (vgl. auch BVerfG, Beschlüsse des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 189 f. und - 1 BvR 971/21 u.a. -, Rn. 177 f., jeweils m.w.N.).

    Da sich die Aerosole im Raum verteilen können, ist auch eine Ansteckung über größere Distanzen möglich (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 193 f. mit Verweis auf die eingeholten sachkundigen Stellungnahmen; vgl. auch RKI, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19 vom 26. November 2021).

    Verändern sich die maßgeblichen Umstände nach Inkrafttreten des Gesetzes, kann sich zwar auch die auf die Eignung bezogene Einschätzungsprärogative mit der Zeit verengen und die Regelung möglicherweise irgendwann nicht mehr tragen (vgl. BVerfGE 158, 282 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 189 f. m.w.N.).

    Dient der Eingriff dem Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter und ist es dem Gesetzgeber angesichts der tatsächlichen Unsicherheiten nur begrenzt möglich, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, ist die verfassungsgerichtliche Prüfung auf die Vertretbarkeit der gesetzgeberischen Eignungsprognose beschränkt (vgl. BVerfGE 153, 182 ; zum Ganzen BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 204).

    Das gilt zunächst für selbst durchgeführte, so genannte Schnelltests, bei denen - vergleichbar der Einhaltung allgemeinerer Verhaltenspflichten wie etwa dem Tragen einer Schutzmaske oder dem Abstandhalten - schon das Risiko einer bewusst oder unbewusst fehlerhaften Anwendung besteht (vgl. auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 210).

    Umgekehrt wird gesetzgeberisches Handeln umso dringlicher, je größer die Nachteile und Gefahren sind, die aus gänzlich freier Grundrechtsausübung erwachsen können (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 216 m.w.N.).

    Bei der Kontrolle prognostischer Entscheidungen setzt dies wiederum voraus, dass die Prognose des Gesetzgebers auf einer hinreichend gesicherten Grundlage beruht (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 217 m.w.N.).

    Gleichwohl kann eine zunächst verfassungskonforme Regelung später mit Wirkung für die Zukunft verfassungswidrig werden, wenn ursprüngliche Annahmen des Gesetzgebers nicht mehr tragen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 186 m.w.N.), weil sie durch nachträgliche Erkenntnisse oder Entwicklungen erschüttert werden (vgl. auch BVerfGE 68, 287 ).

    Mit dem erstrebten Schutz von Gesundheit und Leben der besonders gefährdeten, vulnerablen Personen dient § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG überragend wichtigen Rechtsgütern (vgl. dazu auch BVerfGE 121, 317 ; 126, 122 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 176 m.w.N.; vgl. dazu auch Conseil Constitutionnel, Décision n°2021-824 DC vom 5. August 2021, Rn. 123).

    Soweit Verstöße gegen bestimmte, in § 20a IfSG auferlegte Pflichten oder aufgrund § 20a IfSG ergangener Anordnungen mit einer Bußgeldandrohung bewehrt werden, liegt auch ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) vor (vgl. auch BVerfGE 153, 182 m.w.N.; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 237).

    Daher verbietet Art. 103 Abs. 2 GG die Verwendung unbestimmter, konkretisierungsbedürftiger Begriffe bis hin zu Generalklauseln nicht, soweit gewährleistet ist, dass mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden und unter Berücksichtigung gefestigter Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der fraglichen Norm gewonnen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 155 f. m.w.N.).

    Danach sind zwar die Bestimmtheitsanforderungen an bußgeldbewehrte Vorschriften gegenüber allgemeinen Vorgaben an die Bestimmtheit von Vorschriften, die Grundrechtseingriffe regeln, gesteigert, erreichen aber regelmäßig nicht das Niveau für den besonders grundrechtssensiblen Bereich des materiellen Strafrechts (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 159).

    b) Es bestehen auch keine Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Sanktionsandrohung durch § 73 Abs. 1a Nr. 7e bis 7h IfSG, die dazu dient, die Einhaltung der in Bezug genommenen Regelungen in § 20a IfSG zu fördern (vgl. auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 237).

  • BVerfG, 23.03.2022 - 1 BvR 1187/17

    Pflicht zur Beteiligung von Anwohnern und standortnahen Gemeinden an Windparks im

    Für Zweckmäßigkeitserwägungen ist dabei ebenso wenig Raum wie für am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder dem Subsidiaritätsprinzip orientierte Abwägungen (vgl. BVerfGE 138, 261 ; 157, 223 ; BVerfG, Beschlüsse des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 119 und - 1 BvR 971/21 u.a. -, Rn. 79).

    Dabei ist zu berücksichtigen, ob die Regelung einen Kompetenzbereich speziell und nicht lediglich allgemein behandelt, wobei die Regelung in ihrem Sachzusammenhang zu erfassen ist (vgl. BVerfGE 157, 223 ; BVerfG, Beschlüsse des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 121 und - 1 BvR 971/21 u.a. -, Rn. 81).

    Er ist mit Hilfe der anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung zu ermitteln, das heißt anhand des Wortlauts der Norm, ihrer systematischen Stellung, nach Sinn und Zweck sowie anhand der Gesetzesmaterialien und ihrer Entstehungsgeschichte, wobei sich diese Methoden nicht gegenseitig ausschließen, sondern ergänzen (vgl. BVerfGE 144, 20 ; 157, 223 ; BVerfG, Beschlüsse des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 122 und - 1 BvR 971/21 -, Rn. 82).

    Sein Umfang hängt vielmehr einzelfallbezogen etwa von der Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter ab (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 185).

    Auf der anderen Seite ist es jedoch nach der vertretbaren Einschätzung des Gesetzgebers (vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 216 m.w.N.) der Akzeptanz neuer Windenergieanlagen besonders dienlich, wenn sie von einer lokal verankerten Projektgesellschaft unter bürgerschaftlicher und kommunaler Mitverantwortung betrieben werden (oben Rn. 112 ff.).

  • OVG Niedersachsen, 01.06.2023 - 14 KN 36/22

    Einzelhandel; allgemeiner Gleichheitsgrundsatz; Infektionsschutz; Mischsortiment;

    dd) Es ist schließlich auch nicht zu beanstanden, dass sich die Maßnahmen i.S.d. § 28a Abs. 1 IfSG a.F. gemäß § 28a Abs. 3 Satz 4 IfSG a.F. insbesondere an der Anzahl der regionalen Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen zu orientieren hatten (sog. 7-Tage-Inzidenz) und bei Überschreitung einer 7-Tage-Inzidenz von 50 umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen waren, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten ließen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, juris Rn. 198 ff.; BremOVG, Urt. v. 19.4.2022 - 1 D 126/21 -, juris Rn. 63 ff.; im Eilverfahren ebenso SächsOVG, Beschl. v. 20.05.2021 - 3 B 141/21 -, juris Rn. 31 ff.; BayVGH, Beschl. v. 21.4.2021 - 20 NE 21.1068 -, juris Rn. 33).

    Das Bundesverfassungsgericht führte unter Bezugnahme auf Stellungnahmen sachkundiger Dritter in seiner Entscheidung zur Bundesnotbremse I im Hinblick auf die Geeignetheit der 7-Tage-Inzidenz von 100 in § 28b Abs. 1 IfSG a.F. aus, dass nahezu sämtliche sachkundige Dritte diesen Maßstab als sensibles Frühwarnzeichen bewertet hätten, das zu einem frühen Zeitpunkt Reaktionen ermögliche (BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, juris Rn. 199).

    Dabei würden sowohl der Wert an sich als auch seine Steigerungsrate wertvolle Schlüsse über das zu erwartende Infektionsgeschehen gestatten (BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, juris Rn. 199; BremOVG, Urt. v. 19.4.2022 - 1 D 126/21 -, juris Rn. 64).

    Die Festsetzung des Schwellenwertes von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen mit der Begründung, unterhalb dieses Schwellenwertes sei eine individuelle Kontaktverfolgung "regelmäßig noch leistbar" (BT-Drs. 19/23944, S. 34), deckte sich mit der Einschätzung des zuständigen Robert Koch-Instituts (vgl. das Intensitäts-Stufenkonzept des Robert Koch-Instituts, ControlCOVID Strategie und Handreichung zur Entwicklung von Stufenkonzepten bis Frühjahr 2021, Stand 18.2.2021, dort Bl. 7; BremOVG, Urt. v. 19.4.2022 - 1 D 126/21 -, juris Rn. 65), zu dessen Aufgaben es nach § 4 Abs. 1 IfSG gehört, die Erkenntnisse zu solchen Krankheiten durch Auswertung und Veröffentlichung der Daten zum Infektionsgeschehen in Deutschland und durch die Auswertung verfügbarer Studien aus aller Welt fortlaufend zu aktualisieren und für die Bundesregierung und die Öffentlichkeit aufzubereiten (vgl. ausdrücklich BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, juris Rn. 178; BremOVG, Urt. v. 19.4.2022 - 1 D 126/21 -, juris Rn. 65).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zur Bundesnotbremse I die grundsätzliche Eignung eines Inzidenzwertes, der an Erwägungen zur Kontaktnachverfolgung anknüpft, ebenfalls bestätigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, juris Rn. 200; BremOVG, Urt. v. 19.4.2022 - 1 D 126/21 -, juris Rn. 65).

    Zur Vorbeugung einer akuten nationalen Gesundheitsnotlage sollten die Kontakte in der Bevölkerung drastisch reduziert werden, um das Infektionsgeschehen insgesamt zu verlangsamen und die Zahl der Neuinfektionen wieder in durch den öffentlichen Gesundheitsdienst nachverfolgbare Größenordnungen zu senken (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, juris Rn. 174; NdsOVG, Beschl. v. 4.3.2021 - 13 MN 81/21 -, V.n.b. sowie die Angaben in der Begründung der Niedersächsischen Corona-Verordnung und ihrer Änderungsverordnungen, Nds. GVBl. 2020, 411 ff., 457, 491 f. und 2021, 6 ff., 28 f. und 58).

    Belastbare Erkenntnisse, wonach nur geringe oder keine Gefahren für Leben und Gesundheit durch eine Infektion oder nur geringe oder keine Gefahren auch durch Überlastung des Gesundheitssystems vorlägen, waren nicht vorhanden (so ausdrücklich BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, juris Rn. 182).

    Bereits die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (vgl. zuletzt BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 - 3 CN 1/21 -, juris Rn. 59; BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, juris Rn. 185).

    Erfolgt der Eingriff jedoch zum Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter und ist es dem Gesetzgeber angesichts der tatsächlichen Unsicherheiten nur begrenzt möglich, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, ist die verfassungsgerichtliche Prüfung auf die Vertretbarkeit der Eignungsprognose beschränkt (BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, juris Rn. 185; Senatsurt. v. 30.3.2023 - 14 LC 32/22 -, juris Rn. 69).

    Die Eignung setzt folglich nicht voraus, dass es zweifelsfreie empirische Nachweise der Wirksamkeit der Maßnahmen gibt (BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, juris Rn. 186; Senatsurt. v. 30.3.2023 - 14 LC 32/22 -, juris Rn. 70).

    Allerdings kann eine zunächst verfassungskonforme Regelung später mit Wirkung für die Zukunft verfassungswidrig werden, wenn ursprüngliche Annahmen des Gesetzgebers nicht mehr tragen (BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, juris Rn. 186; Senatsurt. v. 30.3.2023 - 14 LC 32/22 -, juris Rn. 70).

    Anhaltspunkte für eine insoweit unzureichende Aufgabenerfüllung, die Anlass für eine Begrenzung des Beurteilungs- und Einschätzungsspielraums sein könnten, seien schon angesichts des dynamischen Pandemieverlaufs mit dem Auftreten mehrerer Virusvarianten nicht ersichtlich (vgl. dazu auch BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 971/21 u.a. -, Rn. 180 ff. sowie - 1 BvR 781/21 u.a. -, juris Rn. 189 ff.; vgl. ferner zur Bedeutung der Einschätzung des Robert Koch-Instituts BVerfG, Beschl. v. 27.4.2022 - 1 BvR 2649/21 -, juris Rn. 160).

    Denn die Schließung führt dazu, dass das Ansteckungsrisiko in diesen Verkaufsstellen auf Null reduziert wird, während anderenfalls ein - wenn auch möglicherweise eher geringes - Ansteckungsrisiko verbliebe (NdsOVG, Beschl. v. 4.3.2021 - 13 MN 81/21 -, V.n.b. m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, juris Rn. 213).

    Die sachliche Gleichwertigkeit der alternativen Maßnahmen zur Zweckerreichung muss dafür allerdings in jeder Hinsicht eindeutig feststehen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u.a.-, juris Rn. 203 ff.; BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 - 3 CN 2/21 -, juris Rn. 15).

    Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit von Maßnahmen zum Schutz vor COVID-19 hatte der Verordnungsgeber angesichts der fehlenden Erfahrungen mit dem SARS-CoV-2-Virus und den Wirkungen von Schutzmaßnahmen einen tatsächlichen Einschätzungsspielraum, der sich darauf bezog, die Wirkung der von ihm gewählten Maßnahmen im Vergleich zu anderen, weniger belastenden Maßnahmen zu prognostizieren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, juris Rn. 204; BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 - 3 CN 2/21 -, juris Rn. 17).

    Aus dem Erfordernis, dass die sachliche Gleichwertigkeit der alternativen Maßnahmen zur Zweckerreichung in jeder Hinsicht eindeutig feststehen muss (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u.a. - juris Rn. 203; BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 - 3 CN 2.21 -, juris Rn. 18), ergibt sich nichts Anderes.

    Darauf hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich hingewiesen (BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris Rn. 204; BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 - 3 CN 2.21 -, juris Rn. 18).

    Eine das Infektionsrisiko drastisch reduzierende Wirkung der Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus ist bereits in den Stellungnahmen dokumentiert, die das Bundesverfassungsgericht in den Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffend die sog. ,Bundesnotbremse' eingeholt hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 210; Nagel/Müller als Teil des MODUS-COVID Teams, Stellungnahme zu den Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 781/21 u.a. v. 14.7.2021, S. 1 ff. = Blatt 18 ff. der Gerichtsakte: ,...; auf der Seite der ansteckbaren Personen filtern FFP2-Masken selbst bei der Verwendung durch Laien ca. 80% des viralen Materials ...; insgesamt führt dies zu einer Reduktion der Infektionen um einen Faktor 10 (50% der verbleibenden 20% = 10%) bei durchgehender FFP2-Maskenpflicht und vollständiger Befolgung' .".

    Die Angemessenheit erfordert, dass der mit der Maßnahme verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen (BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, juris Rn. 216; BremOVG, Urt. v. 23.3.2022 - 1 D 349/20 -, juris Rn. 85; BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 - 3 CN 2.21 -, juris Rn. 28; Senatsurt. v. 30.3.2023 - 14 LC 32/22 -, juris Rn. 75).

    Um dem Übermaßverbot zu genügen, müssen hierbei die Interessen des Gemeinwohls umso gewichtiger sein, je empfindlicher die Einzelnen in ihrer Freiheit beeinträchtigt werden (BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, juris Rn. 216; Senatsurt. v. 30.3.2023 - 14 LC 32/22 -, juris Rn. 75).

    Bei der Kontrolle prognostischer Entscheidungen setzt dies wiederum voraus, dass die Prognose des Normgebers auf einer hinreichend gesicherten Grundlage beruht (BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, juris Rn. 216; ThürOVG, Beschl. v. 10.1.2022 - 3 EN 801/21 -, juris Rn. 57; OVG NRW, Beschl. v. 21.2.2022 - 13 B 232/22.NE -, juris Rn. 123 m.w.N.).

    Der Senat verkennt nicht, dass die Antragstellerin bereits im Jahr 2020 im Zuge der "ersten Welle" und sodann ein weiteres Mal seit dem 16. Dezember 2020 von Betriebsschließungen und damit von einem erheblichen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG betroffen war (vgl. zur Verstärkung eines Grundrechtseingriffs durch zeitlich vorausgehende vergleichbare Maßnahmen BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 - 3 CN 1.21 -, juris Rn. 79; BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, juris Rn. 223).

    Bei der Überprüfung der Regelung anhand des Gleichheitsgrundsatzes verkennt der Senat nach alledem jedoch nicht, dass die Regelung einen - wenn auch gerechtfertigten - erheblichen Eingriff in ein Freiheitsrecht darstellt und die Antragstellerin ihren Betrieb seit dem 16. Dezember 2020 erneut - nach einer ersten Schließung zu Beginn der Corona-Pandemie - über mehrere Monate schließen musste (vgl. dazu bereits zuvor; BVerfG, Beschl. v. 23.3.2022 - 1 BvR 1295/21 - juris Rn. 24 ff.; vgl. zu aneinander anknüpfenden Eingriffen BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, juris Rn. 223 sowie BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 - 3 CN 1.21 -, juris Rn. 79; zum Frage des Prüfungsmaßstabes vgl. auch BayVGH, Urt. v. 6.10.2022 - 20 N 20.794 -, juris Rn. 78).

    So stellte § 28b IfSG ab dem 23. April 2021 modifizierte Anforderungen an den Erlass bundesweit einheitlicher Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 bei besonderem Infektionsgeschehen (vgl. dazu umfassend BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, juris).

  • BVerfG, 21.07.2022 - 1 BvR 469/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung

    Zu den Aufgaben des Robert Koch-Instituts gehört es, die Erkenntnisse zu solchen Krankheiten durch Auswertung und Veröffentlichung der Daten zum Infektionsgeschehen in Deutschland und durch die Auswertung verfügbarer Studien aus aller Welt fortlaufend zu aktualisieren und für die Bundesregierung und die Öffentlichkeit aufzubereiten (vgl. BVerfG, Beschlüsse des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 178 - Bundesnotbremse I und vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 -, Rn. 138 - Impfnachweis COVID-19).

    Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 86; Beschluss vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 -, Rn. 82 jeweils m.w.N.) wirkten die Vorschriften bereits aktuell auf die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Kinder und Eltern ein.

    Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, das grundsätzlich noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestehen muss (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 98 m.w.N.), ist nicht nachträglich weggefallen.

    Die Verfassungsbeschwerden genügen dem Grundsatz der Subsidiarität (zum Maßstab BVerfG, Beschlüsse des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 101 und vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 -, Rn. 103 m.w.N.).

    Sowohl bei den Pflichten, eine Impfung gegen Masern auf- und nachzuweisen, als auch bei den im Fall des ausbleibenden Nachweises eintretenden Folgen, insbesondere dem Betreuungsverbot nach § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG, handelt es sich um Maßnahmen gegen übertragbare Krankheiten bei Menschen (vgl. zum Maßstab BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 118 ff.), die diesem Kompetenztitel zuzuordnen sind.

    Nach ihrem unmittelbaren Regelungsgegenstand, dem Normzweck und der Wirkung der angegriffenen Vorschriften (vgl. zum Maßstab BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 121 m.w.N.) handelt es sich im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG um Maßnahmen gegen eine übertragbare Krankheit.

    Umgekehrt können die Schwere der drohenden Gefahren, die der Gesetzgeber abwehren will, und das Gewicht der gefährdeten Rechtsgüter, die der Gesetzgeber schützen will, einen größeren Einschätzungsspielraum mit sich bringen (vgl. BVerfG, Beschlüsse des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 169 ff. m.w.N. und vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 -, Rn. 151 f.).

    Das Bundesverfassungsgericht ist dann auf eine Vertretbarkeitskontrolle seiner Eignungseinschätzung beschränkt (vgl. BVerfG, Beschlüsse des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 185 und vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 -, Rn. 187).

    Aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG kann daher eine Schutzpflicht des Staates folgen, die eine Risikovorsorge gegen Gesundheitsgefährdungen umfasst (vgl. BVerfGE 56, 54 ; 121, 317 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 176).

  • BVerwG, 22.11.2022 - 3 CN 1.21

    Corona-Verordnungen: Sächsische Kontaktbeschränkungen waren verhältnismäßig

    Nach seinem Vortrag erscheint es möglich, dass er durch die Regelung des § 2 Abs. 1 SächsCoronaSchVO, die ihm den Aufenthalt im öffentlichen Raum nur alleine oder in Begleitung der benannten Personen oder zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts gestattete, in seinem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG), auch in dessen Ausprägung als allgemeine Handlungsfreiheit, sowie in seinem Recht auf selbstbestimmte Gestaltung des Familienlebens (Art. 6 Abs. 1 GG) verletzt worden ist (zu den betroffenen Grundrechten vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - BVerfGE 159, 223 Rn. 106 ff.).

    Der Erhalt eines funktionsfähigen Gesundheitssystems könnte als Zwischenziel dieses Gesundheits- und Lebensschutzes zu verstehen sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - BVerfGE 159, 223 Rn. 174 f. ).

    Allerdings findet sich für diese Auslegung kein eindeutiger Hinweis (anders bei § 28b IfSG i. d. F. vom 22. April 2021, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - a. a. O.).

    b) Die Annahme des Verordnungsgebers, dass dieses Ziel ohne die erlassenen Ge- und Verbote gefährdet und die Gefahr wegen einer möglichen Überlastung des Gesundheitssystems dringlich war, hatte eine tragfähige tatsächliche Grundlage (vgl. zu diesem Erfordernis: BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07 u. a. - BVerfGE 121, 317 = juris Rn. 103 ff., Rn. 109; Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - BVerfGE 159, 223 Rn. 177).

    Bereits die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07 u. a. - BVerfGE 121, 317 = juris Rn. 114; Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - BVerfGE 159, 223 Rn. 185, jeweils m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 7 C 9.10 - juris Rn. 34).

    Es hat auch rechtsfehlerfrei angenommen, dass dem Verordnungsgeber wegen der damals in der Fachwissenschaft vorhandenen Ungewissheiten über die Eigenschaften des Virus SARS-CoV-2 (vgl. UA Rn. 55) ein tatsächlicher Einschätzungsspielraum bei der Beurteilung der Eignung einer Regelung zustand (UA Rn. 54; vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 - juris Rn. 10; Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - BVerfGE 159, 223 Rn. 185).

    Die sachliche Gleichwertigkeit der alternativen Maßnahme zur Zweckerreichung muss dafür in jeder Hinsicht eindeutig feststehen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - BVerfGE 159, 223 Rn. 203 m. w. N.; BVerwG, Urteile vom 25. Oktober 2017 - 6 C 44.16 - BVerwGE 160, 157 Rn. 26 und vom 28. März 2018 - 8 C 9.17 - BVerwGE 161, 334 Rn. 21).

    Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit hatte der Verordnungsgeber angesichts der im hier maßgeblichen Zeitraum fehlenden Erfahrungen mit dem SARS-CoV-2-Virus und den Wirkungen von Schutzmaßnahmen einen tatsächlichen Einschätzungsspielraum, der sich darauf bezog, die Wirkung der von ihm gewählten Maßnahmen im Vergleich zu anderen, weniger belastenden Maßnahmen zu prognostizieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - BVerfGE 159, 223 Rn. 204).

    Die Einschätzung des Verordnungsgebers muss auf ausreichend tragfähigen Grundlagen beruhen (BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - a. a. O. Rn. 205).

    Dass der Verordnungsgeber Verhaltens- und Hygieneregeln für Kontakte im öffentlichen Raum nicht als gleich wirksame Maßnahmen angesehen hat, ist plausibel (vgl. zur Erforderlichkeit der Kontaktbeschränkungen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG i. d. F. des Gesetzes vom 22. April 2021: BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - BVerfGE 159, 223 Rn. 210).

    Die Annahme, dass es dort vermehrt - eher als beim Sport im Freien außerhalb von Einrichtungen - zu Begegnungen und physischen Kontakten von Menschen kommen konnte und dass auch Kontakte im Freien zu Ansteckungen führen konnten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - BVerfGE 159, 223 Rn. 193 f.; Kammerbeschluss vom 23. März 2022 - 1 BvR 1295/21 - juris Rn. 23), ist vom Einschätzungsspielraum des Verordnungsgebers gedeckt.

    aa) Die Angemessenheit und damit die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne erfordern, dass der mit der Maßnahme verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - BVerfGE 159, 223 Rn. 216 m. w. N.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in Bezug auf die Beschränkungen von Kontakten im privaten und im öffentlichen Raum nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG i. d. F. des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) entschieden, dass die Kontaktbeschränkungen verhältnismäßig im engeren Sinne waren (BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - BVerfGE 159, 223 Rn. 215 ff.).

    (1) Sie waren ein schwerwiegender Eingriff in die Grundrechte (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 GG) der Betroffenen (vgl. zu den Kontaktbeschränkungen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG: BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - BVerfGE 159, 223 Rn. 219 ff.).

    Dass das Gewicht der Grundrechtseingriffe durch zeitlich vorausgehende vergleichbare Maßnahmen mitbestimmt werden kann und dass die Auswirkungen der durch die Kontaktbeschränkungen hervorgerufenen Beeinträchtigungen der Lebensgestaltung durch zeitgleich geltende weitere Ge- und Verbote zur Bekämpfung der Pandemie verstärkt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - BVerfGE 159, 223 Rn. 223 f.), hat das Oberverwaltungsgericht berücksichtigt.

    Die Rechtsgüter Leben und Gesundheit haben eine überragende Bedeutung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG; stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - BVerfGE 159, 223 Rn. 231 m. w. N.).

    (3) Der Verordnungsgeber hat für den zu beurteilenden Zeitraum bei der Ausgestaltung der Kontaktbeschränkungen einen angemessenen Ausgleich zwischen den mit der Maßnahme verfolgten besonders bedeutsamen Gemeinwohlbelangen und den schwerwiegenden Grundrechtsbeeinträchtigungen gefunden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - BVerfGE 159, 223 Rn. 232, 234).

  • VerfGH Thüringen, 14.12.2021 - VerfGH 117/20

    Abstrakte Normenkontrolle bezüglich Art. 1 §§ 3a, 3b und 6a der Thüringer

    In Ermangelung von - auch nach fachwissenschaftlichen Maßstäben - offensichtlich besser geeigneten Instrumenten bildeten sie jedoch eine hinreichende Grundlage für die Bestimmung der tatsächlichen Risikosituation und die daraus zu schließende Krankheitslast in der Bevölkerung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 - Rn. 198; BayVerfGH, Entscheidung vom 30. Dezember 2020 - Vf. 96-VII-20 -, juris Rn. 28).

    Sowohl der Wert an sich als auch seine Veränderung ließ fachlich begründete Aussagen über die aus den Neuinfektionen abzuleitenden Folgen für die Belastung des Gesundheitswesens zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 40; Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 - Rn. 199).

    Wie sich aus der Bezeichnung des Rechts als "unverletzlich" und aus seinen Schranken in Art. 3 Abs. 1 Satz 3 ThürVerf sowie Art. 4 Abs. 1 ThürVerf und den Verfahrensgarantien des Art. 4 Abs. 2 bis 5 ThürVerf ergibt, handelt es sich um ein Grundrecht von hohem Rang, in das lediglich aus wichtigen Gründen eingegriffen werden darf (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 7. November 2018 - VerfGH 4/18 -, juris Rn. 46; BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 241 m. w. N.).

    Das ist jedenfalls bei staatlichen Eingriffen durch Verhaftung, Festnahme und ähnliche Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs der Fall (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 243).

    Für einen Eingriff können staatlich angeordnete Verbote genügen, einen bestimmten Ort oder Bereich nicht ohne Erlaubnis zu verlassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 244 ff. m. w. N.).

    Denn jeder Bürger musste damit rechnen, dass das Verbot auch polizeilich durchgesetzt werden würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 249).

    Dahingestellt bleiben kann demgegenüber, mit welchen Mitteln der polizeilichen Gefahrenabwehr ein Verstoß gegen § 3b Abs. 1 der 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO unterbunden werden konnte, insbesondere, ob die Voraussetzungen für eine Ingewahrsamnahme nach § 19 des Polizeiaufgabengesetzes (PAG) in jedem Fall vorlagen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 - Rn. 248).

    Die Maßnahme stellte aber eine Freiheitsbeschränkung nach Art. 4 Abs. 1 ThürVerf dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 250).

    b) Anders als im Falle des Ausgangsverbots nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG (hierzu BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 - Rn. 251) griff § 3b der 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO nicht in das Ehegrundrecht aus Art. 17 Abs. 1 ThürVerf ein.

    Die Regelung diente damit einem grundsätzlich legitimen Zweck (vgl. zu § 28b IfSG BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 34; Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 275; vgl. ferner NdsOVG, Beschluss vom 6. April 2021 - 13 ME 166/21 -, juris Rn. 19).

    Eine selbständige, von den Anforderungen an die materielle Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes oder einer Verordnung unabhängige Aufklärungspflicht zur Eignung einer Maßnahme folgt weder aus dem Grundgesetz noch aus der Thüringer Verfassung (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 u.a. -, BVerfGE 143, 246 [343] = juris Rn. 273; Beschluss vom 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 36).

    Für die Eignung reicht bereits die Möglichkeit der Zweckerreichung aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 36; zuletzt zur Einschätzungsprärogative: ThürVerfGH, Urteil vom 1. März 2021 - VerfGH 18/20 -, juris Rn. 431).

    Der Verordnungsgeber konnte sich im Falle von COVID-19 zumindest auf hinreichende fachwissenschaftliche Untersuchungen stützen, wonach nächtliche Ausgangsbeschränkungen aufgrund der Minimierung sozialer Kontakte auch die Ansteckungsrisiken mit dem Corona-Virus senken (vgl. zur bundesrechtlichen Regelung des § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG: BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 37; Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 - Rn. 277 ff.).

    So dürfte etwa die Kontrolle von Beschränkungen privater Kontakte unmittelbar im privaten Raum kaum weniger eingriffsintensiv sein als eine nächtliche Ausgangsbeschränkung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 38; Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 - Rn. 285).

    Bei - etwa wegen Alter oder Erkrankung - ohnehin besonders verletzlichen Personen konnte die Ausgangsbeschränkung vorhandene Beeinträchtigungen mit nicht unerheblichen Auswirkungen auf die psychische und physische Gesundheit weiter verstärken, weil soziale Kontakte wegen der Ausgangsbeschränkung nicht mehr in dem bisherigen Umfang möglich waren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 44; Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 -, Rn. 292).

    Die Möglichkeit der Wahrnehmung von Freiheiten während der Geltung der Ausgangsbeschränkung war insofern unwiederbringlich verloren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 47; Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 293).

    Das gilt auch im Hinblick auf die kumulative Wirkung aller weiteren im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Pandemie vom Verordnungsgeber erlassenen Maßnahmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 290 und 295).

    Die Ausgangsbeschränkung fiel in einen Zeitraum, in dem typischerweise die regelmäßigen Ruhens- und Schlafenszeiten liegen (BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 48; Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 301).

    Im Übrigen erfolgte diese Maßnahme nur zeitlich befristet (vgl. BVerfG; Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 302).

    Infektionen über Aerosole sind im Freien dagegen deutlich unwahrscheinlicher (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21- Rn. 193 f.).

  • OVG Niedersachsen, 11.07.2023 - 14 KN 35/22

    Betriebsschließung; Corona; Mischsortiment; Schließungen von Baumärkten für den

    dd) Es ist schließlich auch nicht zu beanstanden, dass sich die Maßnahmen i.S.d. § 28a Abs. 1 IfSG a.F. gemäß § 28a Abs. 3 Satz 4 IfSG a.F. insbesondere an der Anzahl der regionalen Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen zu orientieren hatten (sog. 7-Tage-Inzidenz) und bei Überschreitung einer 7-Tage-Inzidenz von 50 umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen waren, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten ließen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, juris Rn. 198 ff.; BremOVG, Urt. v. 19.4.2022 - 1 D 126/21 -, juris Rn. 63 ff.; im Eilverfahren ebenso SächsOVG, Beschl. v. 20.05.2021 - 3 B 141/21 -, juris Rn. 31 ff.; BayVGH, Beschl. v. 21.4.2021 - 20 NE 21.1068 -, juris Rn. 33).

    Das Bundesverfassungsgericht führte unter Bezugnahme auf Stellungnahmen sachkundiger Dritter in seiner Entscheidung zur Bundesnotbremse I im Hinblick auf die Geeignetheit der 7-Tage-Inzidenz von 100 in § 28b Abs. 1 IfSG a.F. aus, dass nahezu sämtliche sachkundige Dritte diesen Maßstab als sensibles Frühwarnzeichen bewertet hätten, das zu einem frühen Zeitpunkt Reaktionen ermöglicht habe (BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, juris Rn. 199).

    Dabei würden sowohl der Wert an sich als auch seine Steigerungsrate wertvolle Schlüsse über das zu erwartende Infektionsgeschehen gestatten (BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, juris Rn. 199; BremOVG, Urt. v. 19.4.2022 - 1 D 126/21 -, juris Rn. 64).

    Die Festsetzung des Schwellenwertes von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen mit der Begründung, unterhalb dieses Schwellenwertes sei eine individuelle Kontaktverfolgung "regelmäßig noch leistbar" (vgl. auch BT-Drs. 19/23944, S. 34), deckte sich mit der Einschätzung des zuständigen Robert Koch-Instituts (vgl. das Intensitäts-Stufenkonzept des Robert Koch-Instituts, ControlCOVID Strategie und Handreichung zur Entwicklung von Stufenkonzepten bis Frühjahr 2021, Stand 18.2.2021, dort Bl. 7; BremOVG, Urt. v. 19.4.2022 - 1 D 126/21 -, juris Rn. 65), zu dessen Aufgaben es nach § 4 Abs. 1 IfSG a.F. gehört, die Erkenntnisse zu solchen Krankheiten durch Auswertung und Veröffentlichung der Daten zum Infektionsgeschehen in Deutschland und durch die Auswertung verfügbarer Studien aus aller Welt fortlaufend zu aktualisieren und für die Bundesregierung und die Öffentlichkeit aufzubereiten (vgl. ausdrücklich BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, juris Rn. 178; BremOVG, Urt. v. 19.4.2022 - 1 D 126/21 -, juris Rn. 65).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zur Bundesnotbremse I die grundsätzliche Eignung eines Inzidenzwertes, der an Erwägungen zur Kontaktnachverfolgung anknüpft, ebenfalls bestätigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, juris Rn. 200; BremOVG, Urt. v. 19.4.2022 - 1 D 126/21 -, juris Rn. 65).

    Zur Vorbeugung einer akuten nationalen Gesundheitsnotlage sollten die Kontakte in der Bevölkerung drastisch reduziert werden, um das Infektionsgeschehen insgesamt zu verlangsamen und die Zahl der Neuinfektionen wieder in durch den öffentlichen Gesundheitsdienst nachverfolgbare Größenordnungen zu senken (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, juris Rn. 174; NdsOVG, Beschl. v. 4.3.2021 - 13 MN 81/21 -, V.n.b. sowie die Angaben in der Begründung der Niedersächsischen Corona-Verordnung und ihrer Änderungsverordnungen, Nds. GVBl. 2020, 411 ff., 457, 491 f.).

    Diese Zielrichtung wahrt die besonderen Anforderungen des § 28a Abs. 3 Satz 1 IfSG a.F. Belastbare Erkenntnisse, wonach nur geringe oder keine Gefahren für Leben und Gesundheit durch eine Infektion oder nur geringe oder keine Gefahren auch durch Überlastung des Gesundheitssystems vorlägen, waren nicht vorhanden (so ausdrücklich BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, juris Rn. 182).

    Bereits die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (vgl. zuletzt BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 - 3 CN 1/21 -, juris Rn. 59; BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, juris Rn. 185).

    Erfolgt der Eingriff jedoch zum Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter und ist es dem Gesetzgeber angesichts der tatsächlichen Unsicherheiten nur begrenzt möglich, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, ist die verfassungsgerichtliche Prüfung auf die Vertretbarkeit der Eignungsprognose beschränkt (BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, juris Rn. 185; Senatsurt. v. 30.3.2023 - 14 LC 32/22 -, juris Rn. 69).

    Die Eignung setzt folglich nicht voraus, dass es zweifelsfreie empirische Nachweise der Wirksamkeit der Maßnahmen gibt (BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, juris Rn. 186; Senatsurt. v. 30.3.2023 - 14 LC 32/22 -, juris Rn. 70).

    Allerdings kann eine zunächst verfassungskonforme Regelung später mit Wirkung für die Zukunft verfassungswidrig werden, wenn ursprüngliche Annahmen des Gesetzgebers nicht mehr tragen (BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, juris Rn. 186; Senatsurt. v. 30.3.2023 - 14 LC 32/22 -, juris Rn. 70).

    Anhaltspunkte für eine insoweit unzureichende Aufgabenerfüllung, die Anlass für eine Begrenzung des Beurteilungs- und Einschätzungsspielraums sein könnten, seien schon angesichts des dynamischen Pandemieverlaufs mit dem Auftreten mehrerer Virusvarianten nicht ersichtlich (vgl. dazu auch BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 971/21 u.a. -, Rn. 180 ff. sowie - 1 BvR 781/21 u.a. -, juris Rn. 189 ff.; vgl. ferner zur Bedeutung der Einschätzung des Robert Koch-Instituts BVerfG, Beschl. v. 27.4.2022 - 1 BvR 2649/21 -, juris Rn. 160).

    Die sachliche Gleichwertigkeit der alternativen Maßnahmen zur Zweckerreichung muss dafür allerdings in jeder Hinsicht eindeutig feststehen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u.a.-, juris Rn. 203 ff.; BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 - 3 CN 2/21 -, juris Rn. 15).

    Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit von Maßnahmen zum Schutz vor COVID-19 hatte der Verordnungsgeber angesichts der fehlenden Erfahrungen mit dem SARS-CoV-2-Virus und den Wirkungen von Schutzmaßnahmen einen tatsächlichen Einschätzungsspielraum, der sich darauf bezog, die Wirkung der von ihm gewählten Maßnahmen im Vergleich zu anderen, weniger belastenden Maßnahmen zu prognostizieren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, juris Rn. 204; BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 - 3 CN 2/21 -, juris Rn. 17).

    Aus dem Erfordernis, dass die sachliche Gleichwertigkeit der alternativen Maßnahmen zur Zweckerreichung in jeder Hinsicht eindeutig feststehen muss (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u.a. - juris Rn. 203; BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 - 3 CN 2.21 -, juris Rn. 18), ergibt sich nichts Anderes.

    Darauf haben sowohl das Bundesverfassungs- als auch das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich hingewiesen (BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris Rn. 204; BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 - 3 CN 2.21 -, juris Rn. 18).

    Die Angemessenheit erfordert, dass der mit der Maßnahme verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen (BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, juris Rn. 216; BremOVG, Urt. v. 23.3.2022 - 1 D 349/20 -, juris Rn. 85; BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 - 3 CN 2.21 -, juris Rn. 28; Senatsurt. v. 30.3.2023 - 14 LC 32/22 -, juris Rn. 75).

    Um dem Übermaßverbot zu genügen, müssen hierbei die Interessen des Gemeinwohls umso gewichtiger sein, je empfindlicher die Einzelnen in ihrer Freiheit beeinträchtigt werden (BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, juris Rn. 216; Senatsurt. v. 30.3.2023 - 14 LC 32/22 -, juris Rn. 75).

    Bei der Kontrolle prognostischer Entscheidungen setzt dies wiederum voraus, dass die Prognose des Normgebers auf einer hinreichend gesicherten Grundlage beruht (BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, juris Rn. 216; ThürOVG, Beschl. v. 10.1.2022 - 3 EN 801/21 -, juris Rn. 57; OVG NRW, Beschl. v. 21.2.2022 - 13 B 232/22.NE -, juris Rn. 123 m.w.N.).

    Bei der Überprüfung der Regelung anhand des Gleichheitsgrundsatzes verkennt der Senat nach alledem jedoch nicht, dass die Regelung einen - wenn auch gerechtfertigten - erheblichen Eingriff in ein Freiheitsrecht darstellt und die Antragstellerin ihren Betrieb seit dem 16. Dezember 2020 schließen musste (vgl. dazu bereits zuvor; BVerfG, Beschl. v. 23.3.2022 - 1 BvR 1295/21 - juris Rn. 24 ff.; vgl. zu aneinander anknüpfenden Eingriffen BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, juris Rn. 223 sowie BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 - 3 CN 1.21 -, juris Rn. 79; zum Frage des Prüfungsmaßstabes vgl. auch BayVGH, Urt. v. 6.10.2022 - 20 N 20.794 -, juris Rn. 78).

    (b) Die Maßnahme war zudem auch angemessen, obwohl der Einschätzungsspielraum des Verordnungsgebers nach Auffassung des Senats in der hier vorliegenden Konstellation dadurch verengt worden ist, dass die teilweise Schließung der Baumärkte mehrfach verlängert worden ist und bereits seit dem 16. Dezember 2020 andauerte (vgl. bereits zuvor; zur Verstärkung eines Grundrechtseingriffs durch zeitlich vorausgehende vergleichbare Maßnahmen BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 - 3 CN 1.21 -, juris Rn. 79; BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, juris Rn. 223).

    Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des am 23. April 2021 in Kraft getretenen Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage nationaler Tragweite verwiesen (Bundesnotbremse, BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 -, juris; zur Zulässigkeit einer solchen Bezugnahme vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.4.1990 - 9 CB 5.90 -, juris Rn. 6, v. 22.11.1994 - 5 PKH 64.94 -, juris Rn. 4, u. v. 3.12.2008 - 4 BN 25.08 -, juris Rn. 9).

  • BVerfG, 01.02.2023 - 1 BvL 7/18

    Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen mangels Regelungen zu den Folgen und zu

    (2) Unter Berücksichtigung des dem Gesetzgeber bei der Eignung eines Gesetzes zur Zweckerreichung zukommenden Spielraums (vgl. dazu BVerfGE 159, 223 - Bundesnotbremse I; 159, 355 jeweils m.w.N.), der hier allerdings wegen der inländisch einem Ehehindernis ähnelnden Wirkung der vorgelegten Norm (dazu Rn. 140) begrenzt ist, ist diese im verfassungsrechtlichen Sinn nicht ungeeignet, zukünftig Eheschließungen nach ausländischem Recht unter Beteiligung unter 16-Jähriger zu verhindern.

    Der Spielraum kann sich wegen des betroffenen Grundrechts und der Intensität des Eingriffs verengen (vgl. BVerfGE 159, 223 m.w.N.; stRspr).

    Auch bei der Prüfung der Angemessenheit besteht grundsätzlich ein Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 159, 223 ; 159, 355 ; stRspr).

  • BVerfG, 07.04.2022 - 1 BvL 3/18

    Weitergehende Berücksichtigung des wirtschaftlichen Kindererziehungsaufwands nur

    Dabei ist das Bundesverfassungsgericht nicht auf die Prüfung solcher Zwecke beschränkt, die der Gesetzgeber selbst ausdrücklich benannt hat (vgl. BVerfGE 151, 101 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 169).
  • BVerwG, 07.07.2022 - 1 WB 2.22

    Aufnahme der Covid-19-Impfung in die Liste der für alle aktiven Soldatinnen und

  • BVerfG, 16.12.2021 - 1 BvR 1541/20

    Der Gesetzgeber muss Vorkehrungen zum Schutz behinderter Menschen für den Fall

  • VerfGH Thüringen, 28.02.2024 - VerfGH 110/20

    Antrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle bezüglich einzelner Regelungen

  • BVerwG, 22.11.2022 - 3 CN 2.21

    Corona-Verordnungen: Ausgangsbeschränkung in Bayern war unverhältnismäßig

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.06.2023 - 13 D 283/20

    Feststellung der Unwirksamkeit der aus den Regelungen zur Bekämpfung der

  • VerfGH Sachsen, 25.01.2024 - 91-II-19

    Abstrakte Normenkontrolle betreffend einzelner Vorschriften aus dem Sächsischen

  • BVerwG, 07.11.2023 - 3 C 8.22

    Keine Erlaubnis für den Erwerb des Betäubungsmittels Natrium-Pentobarbital zum

  • VG Köln, 01.03.2022 - 6 L 1277/21

    Eilanträge von Google und Meta: Netzwerkdurchsetzungsgesetz verstößt teilweise

  • VG Berlin, 18.02.2022 - 14 L 15.22

    Corona-Impfung mit Johnson & Johnson: 1x reicht

  • VerfGH Sachsen, 13.03.2024 - 35-IV-22
  • OVG Niedersachsen, 29.11.2023 - 14 KN 60/22

    2G-Plus-Regelung; Weihnachtsmärkte

  • OVG Niedersachsen, 17.08.2023 - 14 KN 48/22

    Corona; Covid 19; Testung; Zur Testung von Beschäftigten auf eine Infektion mit

  • OVG Bremen, 19.04.2022 - 1 D 126/21

    Normenkontrolle - Beschränkungen von Beherbergungsbetrieben und

  • OVG Sachsen, 21.12.2021 - 3 B 435/21

    Corona; 2G; Gaststätte

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.06.2023 - 13 D 293/20

    Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verbots einer Yoga-Schule

  • BVerfG, 26.04.2022 - 1 BvR 1619/17

    Bayerisches Verfassungsschutzgesetz teilweise verfassungswidrig

  • OVG Sachsen, 09.12.2021 - 3 B 428/21

    Bar, ; Corona; Mund-Nasen-Schutz; Schließung; 2G-Regelung; genesen; geimpft;

  • OVG Niedersachsen, 01.06.2023 - 14 KN 37/22

    Betriebsschließung; Corona-Pandemie; Friseurbetrieb; Betriebsuntersagung für

  • OLG Karlsruhe, 21.12.2021 - 2 Rb 37 Ss 423/21

    Aufenthaltsverbot im öffentlichen Raum; Maskenpflicht in Fußgängerbereichen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.09.2022 - 13 D 38/20

    Untersagung des Betriebs von Handelseinrichtungen mit einer Verkaufsfläche von

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2022 - 13 D 29/20

    Normenkontrollanträge gegen Betriebsschließungen im ersten Corona-Lockdown

  • BVerwG, 07.07.2022 - 1 WB 5.22

    Mündliche Verhandlung am 1. April 2022 in den Verwaltungsstreitsachen BVerwG 1 WB

  • BVerfG, 23.03.2022 - 1 BvR 1295/21

    Verfassungsbeschwerde gegen die Gastronomiebeschränkungen durch die

  • OVG Sachsen, 07.12.2021 - 3 B 423/21

    Sächsische Corona-Notfall-Verordnung: Entscheidung über weitere Eilanträge

  • VG Karlsruhe, 14.06.2022 - 4 K 233/22

    Verfassungsrichter zu Gast im Bundeskanzleramt

  • BVerfG, 14.06.2023 - 2 BvL 3/20

    Unzulässige Richtervorlagen zum strafbewehrten Cannabisverbot

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2022 - 13 D 33/20

    Normenkontrollanträge gegen Betriebsschließungen im ersten Corona-Lockdown

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2022 - 13 D 49/20

    Normenkontrollanträge gegen Betriebsschließungen im ersten Corona-Lockdown

  • BVerfG, 21.11.2023 - 1 BvL 6/21

    § 15 Absatz 2 Satz 2 des Conterganstiftungsgesetzes ist mit dem Grundgesetz

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2022 - 13 D 74/20

    Normenkontrollanträge gegen Betriebsschließungen im ersten Corona-Lockdown

  • OVG Sachsen, 21.12.2021 - 3 B 436/21

    Corona; Genesen; Geimpft; G2-Regelung; Genesenennachweis

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2021 - 13 B 1901/21

    Eilantrag gegen Einschränkungen für nicht immunisierte Personen erfolglos

  • OVG Sachsen, 06.12.2021 - 3 B 419/21

    Corona-Pandemie: Zur Verhältnismäßigkeit der Schließung von Reisebüros für den

  • OVG Sachsen, 22.12.2021 - 3 B 445/21

    Corona; 2G-Regelung; Autohaus

  • BVerwG, 21.06.2023 - 3 CN 1.22

    Untersagung von Versammlungen durch die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom

  • OVG Sachsen, 10.12.2021 - 3 B 421/21

    Hotel; touristischer Zweck; Corona

  • OVG Thüringen, 20.12.2023 - 3 N 250/21

    Corona-Pandemie: Quarantäneanordnung in § 1 Abs. 1 Satz 1 der Sechsten Thüringer

  • VGH Baden-Württemberg, 02.06.2022 - 1 S 926/20

    Betriebsuntersagung für Fitnessstudios während der Corona-Pandemie; Anhörung der

  • VGH Baden-Württemberg, 02.06.2022 - 1 S 1067/20

    Betriebsuntersagung für Gaststätten während des ersten Lockdowns der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2022 - 13 B 28/22

    Berechtige Versagung einer Sportausübung aufgrund der Corona-Pandemie

  • OVG Bremen, 23.03.2022 - 1 D 349/20

    Normenkontrolle 19. Coronaverordnung - Betriebsschließung; Coronaverordnung;

  • VerfGH Bayern, 07.12.2021 - 60-VII-21

    Popularklage gegen die Fünfzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

  • BVerwG, 16.05.2023 - 3 CN 6.22

    Schließung von Einrichtungen des Freizeitsports mit zugelassener Ausnahme durch

  • OVG Thüringen, 13.01.2022 - 3 EN 764/21

    Corona-Pandemie ("4. Welle"): Beschränkungen für nicht geimpfte und genesene

  • VG Berlin, 16.02.2022 - 14 L 24.22

    Corona: genesen für 6 Monate

  • BVerwG, 07.11.2023 - 3 C 9.22

    Versagung einer Erlaubnis zum Erwerb von Natrium-Pentobarbital zum Zweck der

  • BVerfG, 30.03.2022 - 1 BvR 2821/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen den Straftatbestand der Datenhehlerei

  • VG Stuttgart, 12.05.2022 - 5 K 1433/20

    Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilicher Maßnahmen im Umfeld eines

  • OVG Niedersachsen, 30.03.2023 - 14 LC 32/22

    Allgemeinverfügung; Corona-Pandemie; Fitnessstudio; Schließung;

  • VG Hamburg, 21.12.2022 - 2 K 1670/20
  • VG Berlin, 14.01.2022 - 14 L 619.21

    Ausnahme von Corona-Schutzmaßnahmen für Ungeimpfte? - Corona-Virus

  • OVG Sachsen, 22.12.2021 - 3 B 450/21

    Corona, ; Feuerwerk; Abbrennen; Richtlinie

  • VG Stuttgart, 12.01.2022 - 1 K 80/22

    Verbot einer veranstalterlosen Versammlung

  • OVG Thüringen, 14.12.2022 - 3 N 233/21

    Corona-Pandemie ("3. Welle"): Schließung von Möbelmärkten

  • OVG Bremen, 19.04.2022 - 1 D 104/20

    Verkaufsflächenbeschränkung auf 800 m² im April 2020 - 800 m²; Einzelhandel;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2022 - 5 B 137/21

    Anträge gegen polizeiliche Videoüberwachung an drei zentralen Plätzen in Köln

  • VGH Baden-Württemberg, 02.06.2022 - 1 S 1079/20

    Betriebsuntersagung für Parfümerien während der Corona-Pandemie; Anhörung der

  • BGH, 03.08.2023 - III ZR 54/22

    Keine Entschädigung für coronabedingte Einnahmeausfälle eines Berufsmusikers in

  • BGH, 16.11.2022 - VIII ZR 221/21

    Nichtigkeit kombinierter Kauf- und Mietverträge mit Verwertungsklausel

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.01.2022 - 13 B 33/22

    Maskenpflicht und 3G-Regel bei Versammlungen im Freien bleiben bestehen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.02.2022 - 13 B 16/22

    Rechtmäßige pandemiebedingte 2Gplus-Zugangsbeschränkung bei einem Restaurant

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2021 - 1 S 3670/21

    Corona-Krise; Alarmstufe II; Teilnahme an universitären Veranstaltungen;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2022 - 13 B 203/22

    Eilantrag des 1. FC Köln gegen Beschränkung der Zuschauerzahl auf 10.000 bleibt

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2023 - 13 D 218/21
  • VerfGH Bayern, 27.09.2023 - 62-VII-20

    Erfolglose Popularklage gegen die Maskenpflicht in der 4. BayIfSMV

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.12.2021 - 13 B 1858/21

    Eilantrag gegen 2G-Regelung im Einzelhandel ohne Erfolg

  • BVerfG, 10.02.2022 - 1 BvR 1073/21

    Verfassungsbeschwerde gegen Beschränkungen des Hotelbetriebs in der

  • BAG, 25.08.2022 - 2 AZR 225/20

    Datenschutzbeauftragter - Sonderkündigungsschutz - Vereinbarkeit mit DSGVO und GG

  • BVerfG, 09.12.2022 - 1 BvR 1345/21

    Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern

  • AG Frankfurt/Main, 11.01.2008 - 32 C 1639/07

    Neuwagenkauf: Neubeginn der Verjährung im Fall einer so genannten mangelhaften

  • VGH Bayern, 04.03.2024 - 20 N 20.2036

    Corona-Pandemie, Konzertveranstalter, Beschränkung der Besucherzahl in

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.11.2023 - 3 KN 1/20

    Coronabedingtes Einreiseverbot aus touristischem Anlass und zu Freizeitwecken im

  • OLG Hamm, 21.06.2022 - 4 RBs 88/22

    Verbot von Partys nach der Coronaschutzverordnung 2021

  • OVG Sachsen, 16.12.2021 - 3 C 20/20

    Corona; Versammlung; Mindestabstand; Genehmigung

  • VG Berlin, 13.01.2023 - 14 K 58.20
  • OVG Sachsen, 17.05.2022 - 3 C 16/20

    Untersagung; Öffnung; Einkaufszentrum; großflächiger Einzelhandel;

  • BGH, 28.03.2023 - II ZB 11/22

    "Tax Law Clinic" verstößt gegen § 5 StBerG

  • BVerfG, 07.11.2023 - 2 BvL 12/20

    Unzulässige Richtervorlage zur sogenannten Gutscheinlösung während der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2022 - 13 B 232/22

    Beschränkung von Sportveranstaltungen wegen der Corona-Pandemie;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.07.2022 - 13 B 1466/21

    Berechtigung zum Hinwirken auf eine Masernschutzimpfung eines Betroffenen gegen

  • BVerfG, 24.10.2022 - 1 BvR 19/22

    Verfassungsbeschwerden betreffend das postmortale Persönlichkeitsrecht des

  • BVerwG, 16.05.2023 - 3 CN 5.22

    Schließung von Gastronomiebetrieben Ende Oktober 2020 auf der Grundlage der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2023 - 13 D 108/21
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2023 - 13 D 102/21
  • VG Würzburg, 21.12.2021 - W 8 E 21.1606

    Genesenennachweis, Genesenenstatus nach sechs Monaten, PCR-Test, Antikörpertest

  • OVG Thüringen, 10.01.2022 - 3 EN 801/21

    Corona-Pandemie ("4. Welle"): Ausschluss von Zuschauern bei Sportveranstaltungen

  • BVerwG, 16.05.2023 - 3 CN 4.22

    Schließung von Gastronomiebetrieben Ende Oktober 2020 auf der Grundlage der

  • VG Gera, 15.12.2023 - 3 K 542/21

    Corona-Pandemie ("3. Welle"): Maskenpflicht für Grundschüler im Unterricht durch

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.11.2023 - 3 KN 5/20

    Coronabedingtes Einreiseverbot aus touristischem Anlass und zu Freizeitwecken im

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.01.2022 - 13 B 1929/21

    Antrag einer Inhaberin von Textileinzelhandelsfilialen auf vorläufige

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.12.2021 - 13 B 1928/21

    Verhältnismäßigkeit der Beschränkung des Zugangs zu Ladengeschäften und Märkten

  • BVerfG, 29.09.2022 - 1 BvR 2380/21

    Tierarztvorbehalt für die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger

  • VGH Hessen, 04.01.2022 - 8 B 2448/21

    2G-Regelung in Schwimmbädern, Sportstätten und Innengastronomie

  • OVG Sachsen, 10.10.2022 - 3 C 29/21

    Corona; Zugangsverbot; Testobliegenheit; Arbeitgeber; Testpflicht

  • OLG Karlsruhe, 25.04.2022 - 2 Rb 37 Ss 25/22

    Anforderungen an eine ärztliche Bescheinigung zur Befreiung von der

  • BVerfG, 14.12.2023 - 1 BvR 1889/23

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen im einstweiligen Anordnungsverfahren

  • OVG Thüringen, 22.12.2021 - 3 EN 752/21

    Corona-Pandemie ("4. Welle"): 2G-Plus-Zugangsbeschränkung für Spielhallen

  • OVG Sachsen, 23.11.2021 - 3 C 44/21

    COVID-19; Corona; Test; Schulen; Zugangsbeschränkung

  • OVG Niedersachsen, 08.09.2022 - 14 ME 297/22

    Corona; COVID-19; Impfung; Sars-CoV-2; Tätigkeitsverbot; Zahnarzt

  • VerfGH Bayern, 28.01.2022 - 65-VII-21

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Bayerische

  • VGH Bayern, 26.07.2022 - 20 B 22.29

    Fortsetzungsfeststellungsklage gegen Absonderung wegen Ansteckungsverdacht

  • VerfGH Bayern, 28.02.2022 - 65-VII-21

    Keine Außervollzugsetzung von Vorschriften der Fünfzehnten Bayerischen

  • OVG Bremen, 04.01.2022 - 1 B 479/21

    Normenkontrolleilantrag - 2-G-Zugangsbeschränkungen im Einzelhandel -

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.12.2023 - 3 KN 42/20

    Berufsfreiheit; Corona; Dienstleistungen mit Körperkontakt;

  • OVG Thüringen, 24.01.2022 - 3 EN 804/21

    Corona-Pandemie ("4. Welle/5. Welle"): Pflicht zur Kontrolle der 2G-Nachweise im

  • VG Minden, 14.12.2021 - 10 Nc 9/21
  • OVG Thüringen, 30.12.2021 - 3 EN 775/21

    Corona-Pandemie ("4. Welle"): 2G-Zugangsbeschränkung für Einzelhandel

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2022 - 13 B 859/22

    Eilantrag einer ungeimpften Sekretärin gegen Betretungs- und Tätigkeitsverbot

  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.01.2022 - 3 R 216/21

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen das "2-G-Zugangsmodell" für nicht privilegierte

  • VG Würzburg, 06.05.2022 - W 8 K 22.107

    Unzulässige Klage, fehlende Klagebefugnis, keine subjektive Rechtsverletzung,

  • OVG Thüringen, 11.02.2022 - 3 EN 2/22

    Corona-Pandemie ("5. Welle"): 2G-Plus-Zugangsbeschränkung für geschlossene Räume

  • VG Düsseldorf, 30.08.2022 - 29 L 1703/22

    Betretungs- und Tätigkeitsverbot wegen nicht nachgewiesener Corona-Impfung

  • VG Hamburg, 08.02.2022 - 7 E 334/22

    Erfolgloser Eilantrag der Betreiberin einer Schankwirtschaft gegen die

  • ArbG Berlin, 12.09.2022 - 22 Ca 223/22

    Kündigung wegen Verwendung eines Bildes des Tores eines Konzentrationslagers mit

  • BGH, 08.02.2022 - 3 ZB 4/21

    Polizeilicher Unterbringungsgewahrsam in Nordrhein-Westfalen gegen einen

  • OVG Sachsen, 04.08.2022 - 3 C 24/20

    Untersagung Gastronomie; Corona-Pandemie; Eingriff Berufsausübungsfreiheit;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.06.2022 - 3 K 72/20

    Normenkontrolle; Schließung von Gaststätten im April 2020 wegen der

  • BVerfG, 01.02.2023 - 1 BvR 1336/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen das vereinsrechtliche Verbot von

  • BGH, 16.11.2022 - VIII ZR 290/21

    Zur Frage des Vorliegens eines verbotenen beziehungsweise wucherähnlichen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2022 - 13 B 195/22

    Verhältnismäßigkeit der Schutzmaßnahme der Anordnung der sog. 2Gplus-Regel für

  • OVG Thüringen, 30.03.2022 - 3 EN 115/22

    Corona-Pandemie ("5. Welle"): Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten sowie

  • VG München, 22.02.2022 - M 26a E 22.662

    Erfolgreicher Antrag auf vorläufige Feststellung der Gültigkeit des

  • BVerfG, 10.11.2022 - 1 BvR 1496/22

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen unterbliebene Vollstreckung einer

  • OLG Stuttgart, 09.02.2022 - 4 U 28/21

    Infektionsschutzrecht: Entschädigung wegen der Anordnung einer Betriebsschließung

  • BGH, 11.05.2023 - III ZR 41/22

    Sechswöchige Betriebsuntersagung für Frisörgeschäfte im Frühjahr 2020 ("erster

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2021 - 1 S 3528/21

    Rechtmäßigkeit von Kontaktbeschränkungen und Zutrittsverboten für

  • BVerfG, 17.02.2022 - 1 BvR 743/21

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen zur Regelung

  • VGH Bayern, 06.10.2022 - 20 N 20.794

    Corona-Schutzmaßnahmen in Bayern: Verstoß von Betriebsschließungen gegen

  • VG Neustadt, 20.07.2022 - 5 L 585/22

    Eilantrag gegen einrichtungsbezogenes Betretungsverbot einer ungeimpften Person

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.12.2021 - 13 B 1847/21

    Anordnungsanspruch eines weder Gemipften noch Genesenen auf Nichtigerklärung von

  • BSG, 19.06.2023 - B 6 SF 1/23 R

    Keine Zuständigkeit der Sozialgerichte für Streitigkeiten um Vergütung von

  • VG Köln, 01.03.2022 - 6 L 1354/21

    Eilanträge von Google und Meta: Netzwerkdurchsetzungsgesetz verstößt teilweise

  • BVerfG, 02.02.2023 - 1 BvR 187/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen den Ausschluss aus einem Sportverein wegen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.12.2021 - 11 S 109.21

    Corona-Krise; 2G-Kontrollpflicht im Einzelhandel; Brandenburg

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.12.2021 - 13 B 1867/21

    Eilantrag gegen die Schließung von Diskotheken bleibt ohne Erfolg

  • OVG Hamburg, 17.01.2022 - 5 Bs 262/21

    Corona-Pandemie: Erforderlichkeit des "2-G-" bzw. des "2-G-Plus-" Zugangsmodells

  • OVG Sachsen, 30.06.2022 - 3 C 54/20

    Betriebsuntersagungen; Hotel; Gastronomie; Fitnessstudio; Pandemie

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.12.2021 - 13 B 1907/21

    Eilantrag gegen die Schließung von Diskotheken bleibt ohne Erfolg

  • OVG Sachsen, 09.12.2021 - 3 B 420/21

    Corona-Pandemie; Sperrfrist; Gastronomie; Beherbergungsverbot; Tourismus

  • OVG Niedersachsen, 29.11.2023 - 14 KN 24/22

    Absonderung; Ausland; Corona; Einreise; Quarantäne; Reiserückkehrer; Risikogebiet

  • OVG Sachsen, 06.01.2022 - 3 B 454/21

    Zur Kontrollpflicht der 2G-Zutrittsbeschränkung durch den Einzelhandel.

  • BVerfG, 18.01.2022 - 1 BvR 2318/21

    Verfassungsbeschwerden gegen familiengerichtliche Entscheidungen, die die

  • BVerfG, 15.03.2022 - 1 BvR 2622/21

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die sogenannten 3G-Regelungen in

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.04.2022 - 13 B 96/22

    Keine Prozesskostenhilfe für die Außervollzugesetzung aller Coronaeinschränkungen

  • VGH Bayern, 08.12.2021 - 20 NE 21.2821

    Bayerischer Verwaltungsgerichtshof: Eilantrag gegen 2G-Regelung bleibt ohne

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2022 - 5 B 1289/21

    Anträge gegen polizeiliche Videoüberwachung an drei zentralen Plätzen in Köln

  • OLG Stuttgart, 23.02.2022 - 4 U 70/21
  • BGH, 16.11.2022 - VIII ZR 288/21

    Nichtigkeit kombinierter Kauf- und Mietverträge mit Verwertungsklausel

  • VG Würzburg, 11.02.2022 - W 8 E 22.193

    Genesenennachweis; Genesenenstatus; kein Anspruch auf Ausstellung eines

  • VG Hamburg, 14.01.2022 - 19 E 5335/21

    Erfolgloser Eilantrag einer Betreiberin von Filialen des Textileinzelhandels

  • VG Köln, 05.10.2022 - 24 K 1472/21

    Neues Glücksspielrecht: Wettbüros sind in der Nähe von Schulen unzulässig

  • VG Regensburg, 30.03.2023 - RO 5 K 20.491

    Vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie,

  • LSG Rheinland-Pfalz, 29.01.2024 - L 3 AS 207/23

    Freizügigkeitsberechtigung nach Art. 10 EUV 492/2011 für Familienangehörige

  • VG Gießen, 16.05.2022 - 3 L 998/22

    Maskenpflicht in der Universität

  • OVG Hamburg, 20.09.2022 - 3 Bf 198/21

    Auswahlverfahren zur Vergabe von Leistungen der Notfallrettung

  • VG Mainz, 17.11.2022 - 1 L 652/22

    Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr aktuell bestätigt

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2022 - 5 B 264/21

    Anträge gegen polizeiliche Videoüberwachung an drei zentralen Plätzen in Köln

  • VGH Baden-Württemberg, 11.01.2022 - 1 S 3781/21

    Normenkontrollantrag; Schutzmaßnahmen während der Corona-Pandemie; Einzelhandel;

  • VerfGH Bayern, 25.10.2023 - 70-IVa-20

    Maßnahmen der Landtagspräsidentin zur Pandemiebewältigung im Maximilianeum im

  • BVerfG, 28.02.2022 - 1 BvR 1619/21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer gegen ihre Entlassung als

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.01.2022 - 5 S 1.22

    2G-Regelung im Einzelhandel - Kontrollpflichten - Ermächtigungsgrundlage -

  • VG Hamburg, 13.04.2022 - 5 E 1581/22

    Erfolgloser Eilantrag gegen die sog. Hotspot-Regelung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2023 - 13 B 1010/22

    Maskenpflicht für Fahrgäste im öffentlichen Personennahverkehr als notwendige

  • BGH, 14.03.2022 - NotZ(Brfg) 10/21

    Übertragung der ausgeschriebenen Notarstelle als Ausnahme ohne Erreichen der

  • OVG Sachsen, 05.09.2022 - 3 C 29/20

    Hinreichende Bestimmtheit einer Norm; Regelbeispiele; "für die Grundversorgung

  • VG Berlin, 26.08.2022 - 12 K 23.21

    Staatsprüfung für die Lehrämter während der COVID-19-Pandemie in Berlin:

  • OVG Sachsen, 10.08.2022 - 3 C 62/20

    Corona; körpernahe Leistung; Nagelstudio

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 18.02.2022 - VerfGH 20/22

    Erfolgloser Eilantrag des 1. FC Köln gegen Beschränkung der Zuschauerzahl auf

  • VG Hamburg, 18.11.2022 - 14 E 2791/21

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Ablehnung der Erteilung einer Erlaubnis zum

  • VG Freiburg, 19.05.2022 - 4 K 689/21

    Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung im Internet - Corona: Abstandsunabhängige

  • OVG Niedersachsen, 11.02.2022 - 14 MN 144/22

    Corona-Pandemie; COVID-19; Fußballspiele; Fußballstadion; Kontaktbeschränkung;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.11.2022 - 7 A 10719/21

    Einreiseverweigerung an deutsch-französischer Grenze zu Beginn der

  • VG Köln, 05.10.2022 - 24 K 1475/21

    Neues Glücksspielrecht: Wettbüros sind in der Nähe von Schulen unzulässig

  • VG Osnabrück, 25.07.2022 - 3 B 104/22

    Corona; einrichtungsbezogene Impfpflicht; Impfung; Tätigkeitsverbot; Zahnarzt

  • VG Köln, 29.11.2022 - 7 K 2143/21

    Ausgangsbeschränkung in Köln im Frühjahr 2021 war rechtens

  • BVerfG, 25.01.2022 - 1 BvR 159/22

    Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Verfassungsbeschwerde bzgl

  • OVG Niedersachsen, 25.01.2022 - 14 MN 121/22

    2-G-Regelung; Außervollzugsetzung; Corona; Normenkontrolleilantrag; Sport

  • VGH Bayern, 27.12.2021 - 20 NE 21.2977

    Beschränkung des Zugangs zu Hochschulen auf Geimpfte und Genesene

  • VG Karlsruhe, 29.09.2023 - 14 K 2292/21

    Corona; SARS-CoV-2; Pandemie; Schutzmaßnahmen; Fürsorgepflicht; Nichteheliche

  • BVerfG, 01.06.2022 - 1 BvR 2888/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen das Fremdpersonalverbot in der

  • VG Karlsruhe, 07.02.2022 - 2 K 1838/21

    Verfassungsmäßigkeit der Vorgabe zum Mindestabstand für Wettvermittlungsstellen

  • OVG Sachsen, 30.12.2021 - 3 B 451/21

    Corona; Tanzschule; 2G; Omikron; Kinder und Jugendliche; Privilegierung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2023 - 4 D 94/20

    Sonn- und Feiertagsöffnung von öffentlichen Bibliotheken zur Nutzung ihrer

  • VG Hamburg, 30.12.2022 - 14 E 3672/21

    Zum Verbot des Betriebs einer Wettvermittlungsstelle in einer Spielhalle oder

  • VG Hamburg, 18.11.2022 - 14 E 2791/22

    Versagung der Erlaubnis zum Betreiben einer Sportwettvermittlungsstelle in einem

  • BVerfG, 31.08.2023 - 1 BvR 1602/23

    Verfassungsbeschwerden in äußerungsrechtlichen Eilverfahren wegen unzureichend

  • OVG Sachsen, 25.05.2022 - 3 B 162/22

    Verlängerung Genesenenstatus; Verwaltungsaktsqualität des digitalen

  • VG Köln, 21.12.2022 - 7 K 2159/21
  • VG München, 16.11.2022 - M 26b K 20.1221

    Untersagung der Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels durch

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.03.2022 - 13 B 1441/21

    Schulische Nutzung nur bei Vorlage eines negativen Corona-Testergebnisses;

  • BVerfG, 17.01.2022 - 1 BvR 2727/21

    Verfassungsbeschwerde gegen Vorschriften des Bayerischen Lobbyregistergesetzes

  • BVerfG, 31.08.2023 - 1 BvR 1601/23

    Verfassungsbeschwerden in äußerungsrechtlichen Eilverfahren wegen unzureichend

  • VG Köln, 24.08.2023 - 7 K 2129/21
  • BVerfG, 27.12.2022 - 1 BvR 1791/22

    Verfassungsbeschwerde betreffend familiengerichtliche Entscheidungen über eine

  • BFH, 11.01.2022 - XI B 89/21

    Gewährung von Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten

  • VG Köln, 21.12.2022 - 7 K 2647/21
  • OVG Niedersachsen, 10.02.2022 - 14 MN 143/22

    Corona-Pandemie; COVID-19; Kontaktbeschränkung; SARS CoV-2

  • OVG Hamburg, 26.09.2023 - 3 Bs 86/23
  • VG Köln, 07.03.2023 - 7 K 2154/21
  • VG Regensburg, 18.08.2022 - RO 5 K 20.1192

    Zum besonderen Feststellungsinteresse bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage

  • VGH Bayern, 09.12.2021 - 20 NE 21.2902

    Corona - Bayerischer Verwaltungsgerichtshof bestätigt vorläufig das Verbot von

  • VG Düsseldorf, 13.10.2022 - 24 L 2054/22
  • OVG Sachsen, 10.05.2022 - 3 B 100/22

    Genesenenstatus; einrichtungsbezogene Impfpflicht; keine evidente

  • VG Regensburg, 21.04.2022 - RO 5 E 22.575

    Coronavirus, SARS-CoV-2, Zahnarzt, Anfechtungsklage, Anordnungsanspruch,

  • VG Hamburg, 30.03.2022 - 21 E 1211/22

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske in

  • OVG Niedersachsen, 22.02.2022 - 14 MN 154/22

    Corona-Pandemie; Kindertageseinrichtung; Testpflicht

  • VG Berlin, 23.12.2021 - 14 L 632.21

    Einstweiliger Rechtschutz gegen Beschränkung des Einzelhandels

  • AG Westerstede, 13.01.2023 - 48 OWi 695/22
  • OVG Niedersachsen, 01.11.2022 - 14 MN 321/22

    Corona; Maske; Maskenpflicht; Verkehrsmittel

  • VG Freiburg, 10.12.2021 - 4 K 3545/21

    Maskenpflicht bei Versammlungen unter freiem Himmel

  • OVG Niedersachsen, 02.06.2022 - 14 MN 259/22

    FFP-2; Maske; Maskenpflicht; ÖPNV

  • OVG Sachsen, 10.05.2022 - 3 B 99/22

    Genesenenstatus; Verkürzung; Antragsänderung; Anordnungsgrund;

  • OVG Hamburg, 26.04.2022 - 5 Bs 59/22

    Beschwerde gegen sog. Hotspotregelung ohne Erfolg

  • VerfGH Thüringen, 04.02.2022 - VerfGH 5/22

    Eilantrag der AfD-Fraktion gegen Thüringer

  • VerfG Brandenburg, 10.12.2021 - VfGBbg 24/21

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (nicht erfolgreich); Aussetzung

  • VG Minden, 03.05.2023 - 7 K 1979/20
  • VGH Bayern, 06.10.2022 - 20 N 20.783

    Verstoß gegen Bestimmtheitsgebot - Untersagung des Betriebs von

  • LG Köln, 04.04.2022 - 113 Qs 6/22

    Judenstern, ungeimpft, Volksverhetzung, Anbringen an Pkw

  • OVG Saarland, 24.03.2022 - 2 C 108/20

    Fortsetzung des Normenkontrollverfahrens nach Außerkraftreten (Corona)

  • OVG Niedersachsen, 09.02.2022 - 14 MN 139/22

    Keine Außervollzugsetzung der Regelung über die Corona-Warnstufen und die

  • VG Düsseldorf, 13.06.2023 - 3 K 3201/21

    Wettvermittlungsstellen müssen Mindestabstand zu Schulen und Einrichtungen für

  • VG Hamburg, 21.12.2021 - 21 E 5155/21

    Erfolgloser Antrag eines Einzelhandelsunternehmens gegen das Zwei-G-Zugangsmodell

  • VG München, 22.02.2022 - M 26a E 22.663

    Verkürzung des Genesenenstatus von sechs Monaten auf 90 Tage ist voraussichtlich

  • VG Düsseldorf, 13.06.2023 - 3 K 3202/21

    Wettvermittlungsstellen müssen Mindestabstand zu Schulen und Einrichtungen für

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2023 - L 10 KR 487/22
  • VGH Bayern, 20.04.2022 - 20 CE 22.646

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Versagung der Feststellung des Fortbestands des

  • VGH Bayern, 06.10.2022 - 20 N 20.853

    Untersagung des Betriebs von Freizeiteinrichtungen zu unbestimmt

  • VGH Bayern, 06.10.2022 - 20 N 20.1023

    Verstoß gegen Bestimmtheitsgebot - Untersagung des Betriebs von

  • VerfGH Bayern, 29.03.2022 - 48-VII-21

    Unsubstantiierte Popularklage gegen die Achte Bayerische

  • VG Berlin, 09.03.2023 - 38 K 919.21

    Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten: Kindernachzug eines

  • OVG Niedersachsen, 13.04.2022 - 14 MN 217/22

    FFP-2; Maskenpflicht; Verkehrsmittel

  • VG München, 22.02.2022 - M 26b E 22.730

    Geltungsdauer des Genesenennachweises - Erfolgreicher Antrag auf vorläufige

  • OVG Hamburg, 30.03.2023 - 4 Bs 171/22

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Untersagung des Betriebs einer

  • VG Lüneburg, 17.02.2022 - 3 B 7/22

    Allgemeine Handlungsfreiheit; Covid-19; Covid-19-Pandemie; Einseitige

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.08.2023 - L 11 SF 269/22
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.08.2023 - L 11 SF 262/22
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2023 - L 10 KR 657/22
  • VG Köln, 05.10.2022 - 24 K 4215/21

    Neues Glücksspielrecht: Wettbüros sind in der Nähe von Schulen unzulässig

  • BSG, 14.07.2022 - B 5 R 27/22 B

    Vormerkung höherer beitragspflichtiger Einnahmen aufgrund nichterwerbsmäßiger

  • OLG Karlsruhe, 25.10.2022 - 2 Rb 35 Ss 267/22

    Rechtmäßigkeit des bußgeldbewehrten Verbots des Betriebs einer Diskothek für den

  • OLG Karlsruhe, 20.09.2022 - 2 Ws 251/22

    Strafvollzug: Zulässigkeit von Besuchsbeschränkungen zur Pandemiebekämpfung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2022 - 4 B 893/20

    Verpflichtung eines Betreibers eines Shisha-Cafés zur Einhaltung des Rauchverbots

  • VG Ansbach, 06.04.2022 - AN 18 E 22.00682

    Eilanträge gegen Verkürzung des Genesenenstatus auf 90 Tage nach einer Infektion

  • VG Würzburg, 25.03.2022 - W 8 E 22.456

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Verkürzung des Genesenenstatus gerichtetes

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.01.2022 - 13 B 1927/21

    Rechtsschutz nicht immunisierter Person gegen Zugangsbeschränkungen aufgrund

  • BVerfG, 21.12.2022 - 1 BvR 2578/21

    Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs nach

  • VG Würzburg, 13.04.2022 - W 8 E 22.553

    Einstweiliger Rechtsschutz, gegen Verkürzung des Genesenenstatus gerichtetes

  • VGH Bayern, 13.01.2022 - 20 NE 22.9

    Normenkontrolleilantrag gegen die Verpflichtung zum Nachweis der Impfung oder der

  • OLG Stuttgart, 28.12.2021 - 4 Rb 16 Ss 802/21

    Verurteilung wegen Verstoßes gegen nächtliche Ausgangsbeschränkungen während der

  • VGH Bayern, 21.12.2021 - 20 NE 21.2904

    Sperrzeitregelung für die Gastronomie wegen Corona

  • VG Würzburg, 05.10.2022 - W 8 K 22.611

    Keine infektionsschutzrechtliche Verdienstausfallentschädigung für

  • OVG Niedersachsen, 17.02.2022 - 14 MN 147/22

    Corona; Sport; Sportanlage

  • VGH Bayern, 17.01.2022 - 20 NE 22.85

    Rechtmäßigkeit der 2G-Regel bei der Nutzung von Schleppliften für Wintersportler

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2023 - L 10 KR 459/22
  • VG Berlin, 06.09.2022 - 34 K 348.20

    Kostenerstattung für einen Repatriierungsflug

  • VG Ansbach, 11.05.2022 - AN 18 E 22.00418

    Verkürzung des Genesenenstatus, feststellungsfähiges Rechtsverhältnis auch im

  • VG Ansbach, 06.04.2022 - AN 18 E 22.00690

    Verkürzung des Genesenenstatus, feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zum

  • VG Ansbach, 06.04.2022 - AN 18 E 22.00688

    Verkürzung des Genesenenstatus, feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zum

  • VGH Bayern, 27.12.2021 - 20 NE 21.2907

    Erfolgloser Eilantrag gegen die coronabedingte Schließung von Clubs und

  • VG Berlin, 10.12.2021 - 14 L 607.21

    Einstweiliger Rechtschutz gegen Maßnahmen zum Infektionsschutz

  • VG Ansbach, 06.04.2022 - AN 18 E 22.00689

    Verkürzung des Genesenenstatus, feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zum

  • VG Würzburg, 31.03.2022 - W 8 E 22.495

    Einstweiliger Rechtsschutz, gegen Verkürzung des Genesenenstatus gerichtetes

  • VG Hamburg, 12.09.2022 - 15 E 3142/22

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Verpflichtung, in Verkehrsmitteln des

  • VG Schwerin, 30.03.2022 - 7 B 421/22

    Eilantrag auf Beibehaltung des 6monatigen Genesenenstatus

  • VG Gelsenkirchen, 25.03.2022 - 2 L 379/22
  • VG Würzburg, 20.09.2022 - W 8 K 22.418

    Corona, Klage gegen Verkürzung des Genesenenstatus, Aufrechterhaltung der Klage

  • VGH Bayern, 28.02.2022 - 20 NE 22.393

    Pflicht zum Ausstellen von Berechtigungsscheinen für die Abholung von Selbsttests

  • VG Weimar, 15.12.2021 - 8 E 1643/21

    Untersagung von Weihnachtsmärkten in Thüringen

  • VG Regensburg, 17.07.2023 - RO 5 K 20.3233

    Zur Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage bezüglich einer

  • VG Würzburg, 29.03.2022 - W 8 E 22.383

    Einstweiliger Rechtsschutz, kein Verwaltungsaktcharakter des Genesenennachweises,

  • VG Würzburg, 25.03.2022 - W 8 E 22.457

    Einstweiliger Rechtsschutz, gegen Verkürzung des Genesenenstatus gerichtetes

  • VG Berlin, 13.12.2021 - 14 L 627.21

    Einstweiliger Rechtschutz gegen Maßnahmen zum Infektionsschutz

  • VG Berlin, 10.12.2021 - 14 L 602.21

    Coronapandemie: Erfolgloser Eilantrag gegen Absonderungspflicht nach Einreise aus

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Rechtsprechung
   BVerfG, 05.05.2021 - 1 BvR 781/21, 1 BvR 889/21, 1 BvR 854/21, 1 BvR 820/21, 1 BvR 805/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,11652
BVerfG, 05.05.2021 - 1 BvR 781/21, 1 BvR 889/21, 1 BvR 854/21, 1 BvR 820/21, 1 BvR 805/21 (https://dejure.org/2021,11652)
BVerfG, Entscheidung vom 05.05.2021 - 1 BvR 781/21, 1 BvR 889/21, 1 BvR 854/21, 1 BvR 820/21, 1 BvR 805/21 (https://dejure.org/2021,11652)
BVerfG, Entscheidung vom 05. Mai 2021 - 1 BvR 781/21, 1 BvR 889/21, 1 BvR 854/21, 1 BvR 820/21, 1 BvR 805/21 (https://dejure.org/2021,11652)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Eilanträge gegen bundesrechtliche nächtliche Ausgangsbeschränkungen abgelehnt

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 3 S 2 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 77 Abs 2 GG
    Eilanträge gegen bundesrechtliche nächtliche Ausgangsbeschränkung (§ 28b Abs 1 S 1 Nr 2 IfSG idF vom 22.04.2021) erfolglos - angegriffene Normen weder formell noch materiell offensichtlich verfassungswidrig - Folgenabwägung

  • rewis.io

    Eilanträge gegen bundesrechtliche nächtliche Ausgangsbeschränkung (§ 28b Abs 1 S 1 Nr 2 IfSG idF vom 22.04.2021) erfolglos - angegriffene Normen weder formell noch materiell offensichtlich verfassungswidrig - Folgenabwägung

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com
  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen bundesrechtliche nächtliche Ausgangsbeschränkung zur Eindämmung der Corona-Pandemie; Erfolglosigkeit der Anträge wegen nicht offensichtlicher formeller oder materieller Verfassungswidrigkeit

  • datenbank.nwb.de

    Eilanträge gegen bundesrechtliche nächtliche Ausgangsbeschränkung (§ 28b Abs 1 S 1 Nr 2 IfSG idF vom 22.04.2021) erfolglos - angegriffene Normen weder formell noch materiell offensichtlich verfassungswidrig - Folgenabwägung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Eilanträge gegen bundesrechtliche nächtliche Ausgangsbeschränkungen abgelehnt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Corona - und die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen

  • lto.de (Kurzinformation)

    BVerfG lehnt Eilanträge gegen Ausgangssperre ab

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Eilanträge gegen bundesrechtliche nächtliche Ausgangsbeschränkungen abgelehnt - Corona-Virus

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 157, 394
  • NJW 2021, 1808
  • NVwZ 2021, 789
 
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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 26.08.2015 - 2 BvF 1/15

    Einstweilige Anordnung gegen die Löschung von Daten aus dem Zensus 2011

    Auszug aus BVerfG, 05.05.2021 - 1 BvR 781/21
    Bei der Entscheidung über die einstweilige Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiesen sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 140, 99 ; 143, 65 ; stRspr).

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 140, 99 ; 143, 65 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. April 2021 - 2 BvR 547/21 -, Rn. 73 jeweils m.w.N.; stRspr).

    Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, gelten dafür besonders hohe Hürden (vgl. BVerfGE 140, 99 ; stRspr).

    Denn das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen oder bereits das Inkrafttreten eines Gesetzes vorläufig zu unterbinden, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, weil dies einen erheblichen Eingriff in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers darstellt (vgl. BVerfGE 140, 99 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. April 2021 - 2 BvR 547/21 -, Rn. 67).

    Deshalb sind in die Folgenabwägung auch die Auswirkungen auf sämtliche von dem Gesetz Betroffenen einzubeziehen und nicht nur diejenigen für die Antragstellenden selbst (vgl. BVerfGE 122, 342 ; 140, 99 ).

    Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie, wenn beantragt ist, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, darüber hinaus besonderes Gewicht haben (vgl. BVerfGE 122, 342 ; 140, 99 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. April 2021 - 2 BvR 547/21 -, Rn. 67 m.w.N.; stRspr).

    Stehen die jeweiligen Nachteile der abzuwägenden Folgenkonstellationen einander in etwa gleichgewichtig gegenüber, verbietet es die aus der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) notwendige Zurückhaltung des Bundesverfassungsgerichts, das angegriffene Gesetz auszusetzen, bevor geklärt ist, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. BVerfGE 108, 45 ; 140, 99 ).

  • BVerfG, 13.10.2016 - 2 BvR 1368/16

    Eilanträge in Sachen CETA erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 05.05.2021 - 1 BvR 781/21
    Bei der Entscheidung über die einstweilige Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiesen sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 140, 99 ; 143, 65 ; stRspr).

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 140, 99 ; 143, 65 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. April 2021 - 2 BvR 547/21 -, Rn. 73 jeweils m.w.N.; stRspr).

    Wegen der häufig weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung ist regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 132, 195 ; 143, 65 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. April 2021 - 2 BvR 547/21 -, Rn. 67; stRspr).

    a) Zwar bleiben bei der hier allein zu treffenden Eilentscheidung außer in den Konstellationen von vornherein unzulässiger oder offensichtlich unbegründeter Verfassungsbeschwerden die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts angeführten Gründe grundsätzlich außer Betracht (vgl. BVerfGE 143, 65 m.w.N.; stRspr).

  • BVerfG, 15.04.2021 - 2 BvR 547/21

    Eilantrag zur Ausfertigung des Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetzes

    Auszug aus BVerfG, 05.05.2021 - 1 BvR 781/21
    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 140, 99 ; 143, 65 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. April 2021 - 2 BvR 547/21 -, Rn. 73 jeweils m.w.N.; stRspr).

    Wegen der häufig weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung ist regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 132, 195 ; 143, 65 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. April 2021 - 2 BvR 547/21 -, Rn. 67; stRspr).

    Denn das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen oder bereits das Inkrafttreten eines Gesetzes vorläufig zu unterbinden, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, weil dies einen erheblichen Eingriff in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers darstellt (vgl. BVerfGE 140, 99 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. April 2021 - 2 BvR 547/21 -, Rn. 67).

    Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie, wenn beantragt ist, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, darüber hinaus besonderes Gewicht haben (vgl. BVerfGE 122, 342 ; 140, 99 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. April 2021 - 2 BvR 547/21 -, Rn. 67 m.w.N.; stRspr).

  • BVerfG, 15.07.2015 - 2 BvR 2292/13

    Verfassungsbeschwerde gegen "Dritten Weg" im kirchlichen Arbeitsrecht unzulässig

    Auszug aus BVerfG, 05.05.2021 - 1 BvR 781/21
    aa) Die Beschwerdeführenden sind durch die mit ihren Verfassungsbeschwerden angegriffene Regelung überwiegend selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen (vgl. zu diesen Voraussetzungen BVerfGE 140, 42 ).

    Entsprechendes gilt hinsichtlich des Beschwerdeführers zu I. 3), der seine Verfassungsbeschwerde bereits am Tag der Verkündung des Gesetzes erhoben hat, da die Geltung der Maßnahme zu diesem Zeitpunkt gemäß § 77 Abs. 6 Satz 2 IfSG bereits klar abzusehen war (vgl. BVerfGE 140, 42 m.w.N.).

    Inwiefern auch die Beschwerdeführenden zu I. 1) und 2) angesichts des dynamischen Infektionsgeschehens schon zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erhebung ihrer Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 140, 42 ) gegenwärtig betroffen waren, obwohl die Maßnahme des § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG damals noch nicht galt und sie auch nicht vortragen, Orte aufzusuchen, an denen dies der Fall war, kann hier dahinstehen, da die Anträge aufgrund der gebotenen Folgenabwägung ohne Erfolg bleiben (vgl. BVerfGE 125, 385 ; 126, 158 ).

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Auszug aus BVerfG, 05.05.2021 - 1 BvR 781/21
    Wirft die Beurteilung einer Norm aber allein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen auf, die das Bundesverfassungsgericht zu beantworten hat, ohne dass von einer vorausgegangenen fachgerichtlichen Prüfung verbesserte Entscheidungsgrundlagen zu erwarten wären, bedarf es einer vorangehenden fachgerichtlichen Entscheidung nicht (vgl. BVerfGE 143, 246 ; 150, 309 ; stRspr).

    Eine selbständige, von den Anforderungen an die materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes unabhängige Sachaufklärungspflicht folgt aus dem Grundgesetz nicht (BVerfGE 143, 246 ).

    Das Grundgesetz schreibt grundsätzlich auch nicht vor, was, wie und wann genau im Gesetzgebungsverfahren zu begründen ist (vgl. BVerfGE 143, 246 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. März 2021 - 1 BvR 2656/18 u.a. -, Rn. 241).

  • BVerfG, 17.02.2009 - 1 BvR 2492/08

    Bayerisches Versammlungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 05.05.2021 - 1 BvR 781/21
    Deshalb sind in die Folgenabwägung auch die Auswirkungen auf sämtliche von dem Gesetz Betroffenen einzubeziehen und nicht nur diejenigen für die Antragstellenden selbst (vgl. BVerfGE 122, 342 ; 140, 99 ).

    Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie, wenn beantragt ist, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, darüber hinaus besonderes Gewicht haben (vgl. BVerfGE 122, 342 ; 140, 99 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. April 2021 - 2 BvR 547/21 -, Rn. 67 m.w.N.; stRspr).

  • BVerfG, 08.06.2010 - 1 BvR 2011/07

    Verfassungsbeschwerden gegen die Eingliederung privater Unternehmen in den

    Auszug aus BVerfG, 05.05.2021 - 1 BvR 781/21
    Für die Eignung reicht bereits die Möglichkeit der Zweckerreichung aus (vgl. BVerfGE 126, 112 ; stRspr).
  • BVerfG, 23.05.2018 - 1 BvR 97/14

    Vorschriften über die Pflicht zur Abgabe landwirtschaftlicher Höfe als

    Auszug aus BVerfG, 05.05.2021 - 1 BvR 781/21
    (c) Für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer gesetzlichen Regelung kommt dem Gesetzgeber ebenfalls ein Spielraum zu (vgl. BVerfGE 149, 86 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 14.12.2020 - 20 NE 20.2907

    Eilantrag gegen nächtliche Ausgangsbeschränkung in Hotspots abgelehnt

    Auszug aus BVerfG, 05.05.2021 - 1 BvR 781/21
    Es ist offen, ob die angegriffenen Regelungen - etwa hinsichtlich der formellen Anforderungen an das Gesetzgebungsverfahren betreffend die Mitwirkung des Bundesrats und der Verhältnismäßigkeit der Ausgangsbeschränkung - mit der Verfassung vereinbar sind (vgl. zu verfassungsrechtlichen Bedenken unter anderem Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags, WD 3 - 3000 - 083/21, S. 7 ff. m.w.N.; Guckelberger, NVwZ - Extra 9a/2020, S. 1 ; Kießling, NJW 2021, S. 178 ).
  • BVerfG, 05.11.2019 - 1 BvL 7/16

    Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von

    Auszug aus BVerfG, 05.05.2021 - 1 BvR 781/21
    Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in der Beurteilung der Eignung einer Regelung über eine Einschätzungsprärogative verfügt, die sich sowohl auf die Einschätzung und Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse erstreckt als auch auf die etwa erforderliche Prognose und die Wahl der Mittel, um seine Ziele zu erreichen (vgl. BVerfGE 152, 68 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 07.04.2021 - 13 ME 166/21

    Ausgangsbeschränkung; Ausgangssperre; Aussetzung der Vollziehung; Beschwerde;

  • VGH Bayern, 12.01.2021 - 20 NE 20.2933

    Ausgangsbeschränkungen in Bayern wegen Corona

  • BVerfG, 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18

    Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz teilweise erfolgreich

  • BVerfG, 25.03.2003 - 2 BvQ 18/03

    AWACS

  • BVerfG, 18.12.2018 - 1 BvR 2795/09

    Baden-württembergische und hessische Regelungen zur automatisierten

  • BVerfG, 09.06.2010 - 2 BvR 1099/10

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verhinderung des

  • BVerfG, 22.05.2001 - 2 BvQ 48/00

    Altenpflegegesetz vorläufig nicht in Kraft

  • BVerfG, 07.05.2010 - 2 BvR 987/10

    Einstweilige Anordnung zur Verhinderung der Gewährungleistungsübernahme für

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.04.2021 - 1 KM 221/21

    Corona-Schutzmaßnahmen in Mecklenburg-Vorpommern; nächtliche

  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04

    Inhaltsbezogenes Versammlungsverbot

  • BVerfG, 04.05.2012 - 1 BvR 367/12

    Inkrafttreten der Einführung einer gesetzlichen Preisansagepflicht bei

  • BVerfG, 06.10.2015 - 1 BvR 1571/15

    Anträge auf einstweilige Anordnung gegen das Tarifeinheitsgesetz erfolglos

  • BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1390/12

    Europäischer Stabilitätsmechanismus

  • BVerfG, 26.03.2003 - 1 BvR 112/03

    Erlass weiterer einstweiliger Anordnung gegen Regelungen des

  • BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvE 2/07

    Eilantrag der Linksfraktion gegen Tornado-Einsatz abgelehnt

  • BVerfG, 19.10.2021 - 1 BvR 854/21

    Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs im Verfahren

  • BVerfG, 10.02.2022 - 1 BvR 2649/21

    Erfolgloser Eilantrag zur Außervollzugsetzung der einrichtungs- und

    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache zu entscheidende Verfassungsbeschwerde erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 143, 65 ; 157, 394 m.w.N.; stRspr).

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 157, 332 ; 157, 394 , jeweils m.w.N.; stRspr).

    Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, weil dies einen erheblichen Eingriff in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers darstellt (vgl. zuletzt BVerfGE 157, 332 ; 157, 394 ; stRspr).

    Das Bundesverfassungsgericht setzt ein Gesetz also nur dann nach § 32 BVerfGG vorläufig außer Vollzug, wenn die Gründe für den Erlass der einstweiligen Anordnung deutlich überwiegen (vgl. BVerfGE 157, 394 m.w.N.; stRspr).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.01.2024 - 6 A 10383/22

    Streitigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz

    Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass psychisch Erkrankte von den in den angegriffenen Corona-Bekämpfungsmaßnahmen verankerten Grundrechtsbeschränkungen besonders hart getroffen wurden (BVerfG, Beschluss vom 1. Mai 2020 - 1 BvQ 42/20 -, juris Rn. 10) und die Maßnahmen vorhandene Beeinträchtigungen mit nicht unerheblichen Auswirkungen auf die psychische und physische Gesundheit weiter verstärken konnten, weil vorhandene Kontakte nicht mehr in dem bisherigen Umfang möglich waren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 44).

    bb) Die Annahme des Verordnungsgebers, dass dieses Ziel ohne die erlassenen Schließungsanordnungen gefährdet und die Gefahr wegen einer möglichen Überlastung des Gesundheitssystems dringlich war, hatte eine tragfähige tatsächliche Grundlage (vgl. zu diesem Erfordernis: BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris Rn. 177).

    Soweit der Kläger dem Verordnungsgeber mit Ziff. 2, 3 und 4 des Beweisantrags Nr. 1 (Blatt 699 der Gerichtsakte) vorwirft, keine eigene Gefahrenprognose durchgeführt bzw. die Gefahrenprognose der Bundesregierung ungeprüft übernommen zu haben, betrifft dies im Kern die Maßgeblichkeit der gesetzlich institutionalisierten Rolle des Robert Koch-Instituts (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, juris Rn. 178) und damit die Beantwortung einer Rechtsfrage.

    Wegen der damals in der Fachwissenschaft vorhandenen Ungewissheiten über die Eigenschaften des Virus SARS-CoV-2 (vgl. Abschnitt C. II. 2. c) bb) (1) (b)) stand dem Verordnungsgeber ein tatsächlicher Einschätzungsspielraum bei der Beurteilung der Eignung einer Regelung zu (BVerfG, Beschlüsse vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 10, und 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a -, juris Rn. 185).

    Die sachliche Gleichwertigkeit der alternativen Maßnahme zur Zweckerreichung muss dafür in jeder Hinsicht eindeutig feststehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris Rn. 203 m.w.N.).

    Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit hatte der Verordnungsgeber angesichts der im hier maßgeblichen Zeitraum fehlenden Erfahrungen mit dem SARS-CoV-2-Virus und den Wirkungen von Schutzmaßnahmen einen tatsächlichen Einschätzungsspielraum, der sich darauf bezog, die Wirkung der von ihm gewählten Maßnahmen im Vergleich zu anderen, weniger belastenden Maßnahmen zu prognostizieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris Rn. 204).

    Dabei ist ein angemessener Ausgleich zwischen dem Gewicht des Eingriffs und dem verfolgten Ziel sowie der zu erwartenden Zielerreichung herzustellen (BVerfG, Beschlüsse vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris Rn. 216, und 29. September 2022 - 1 BvR 2380/21 u. a. -, juris Rn. 119).

    Die Rechtsgüter Leben und Gesundheit haben eine überragende Bedeutung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris Rn. 231 m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.06.2022 - 1 S 926/20

    Betriebsuntersagung für Fitnessstudios während der Corona-Pandemie; Anhörung der

    Daran ändere auch der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 05.05.2021 - 1 BvR 781/21 - zur Ausgangssperre der sog. Bundesnotbremse nichts.

    Der Senat hat zur weiteren Sachaufklärung die vom Bundesverfassungsgericht in dem dessen Beschluss vom 19.11.2021 zugrundeliegenden Verfahren zum Az. 1 BvR 781/21, 1 BvR 798/21, 1 BvR 805/21, 1 BvR 820/21, 1 BvR 854/21, 1 BvR 860/21 und 1 BvR 889/21 (NJW 2022, 139 ) bei sachkundigen Dritten eingeholten Stellungnahmen (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 81, 82) beigezogen, den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und mit Beschluss vom 02.06.2022 die Verwertung der beigezogenen Stellungnahmen angeordnet.

    Dieses kommt beim Auftreten einer Epidemie oder gar Pandemie zudem typischerweise in Situationen zur Anwendung, in denen sich die Grundrechtsträger vielfach besonders schwerwiegenden (vgl. dazu bereits zu Beginn der Pandemie Senat, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 S 925/20 - VBlBW 2020, 322) und zudem kumulativen oder "additiven" Grundrechtseingriffen ausgesetzt sehen (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u.a. - NJW 2022, 139 = juris Rn. 290, m.w.N.).

    Dieser Einschätzungs- und Prognosespielraum ist nur dann überschritten, wenn seine Erwägungen so offensichtlich fehlerhaft sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für Maßnahmen seinerseits abgeben können (vgl. jeweils m.w.N: BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 - NJW 2022, 139 = juris Rn. 171 ff., 185 ff.; Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 971/21 u.a. - NJW 2022, 167 = juris Rn. 115; SächsOVG, Urt. v. 16.12.2021 - 3 C 20/20 - juris Rn. 26).

    Ein Gesetz ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können, wobei dem Gesetzgeber insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78 - BVerfGE 67, 157 = juris Rn. 54 ff., Beschl. v. 09.03.1994 - 2 BvL 43/92 u.a. - BVerfGE 90, 145 = juris Rn. 122, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u.a. - NJW 2022, 139 = juris Rn. 204 jeweils m.w.N.).

    Dient der Eingriff dem Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter und ist es dem Gesetzgeber angesichts der tatsächlichen Unsicherheiten nur begrenzt möglich, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, ist die (verfassungs)gerichtliche Prüfung auf die Vertretbarkeit der gesetzgeberischen Eignungsprognose beschränkt (BVerfG, Urt. v. 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15 u.a. - BVerfGE 153, 182 = juris Rn. 238; Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u.a. - NJW 2022, 139 = juris Rn. 204).

    Hinzu kommt, dass die Erforderlichkeit der Betriebsuntersagungen nicht dadurch entfällt, dass alternative Maßnahmen zulasten Dritter hätten ergriffen werden können (BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u.a. - NJW 2022, 139 = juris Rn. 212, m.w.N.).

    Bei der Kontrolle prognostischer Entscheidungen setzt dies wiederum voraus, dass die Prognose des Gesetzgebers auf einer hinreichend gesicherten Grundlage beruht (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15 u.a. - BVerfGE 153, 182 = juris Rn. 237, und Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u.a. - NJW 2022, 139 = juris Rn. 217).

    Den Staat traf in der Pandemie die aus der Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG für Leib und Leben folgende Verpflichtung zur Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems, um eine angemessene Behandlung der an COVID-19 Erkrankten, aber auch von sonstigen Patienten mit behandlungsbedürftigen Krankheiten sicherzustellen (BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u.a. - NJW 2022, 139 = juris 175 f.).

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