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   BVerfG, 17.07.1995 - 1 BvR 892/89   

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https://dejure.org/1995,1253
BVerfG, 17.07.1995 - 1 BvR 892/89 (https://dejure.org/1995,1253)
BVerfG, Entscheidung vom 17.07.1995 - 1 BvR 892/89 (https://dejure.org/1995,1253)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Juli 1995 - 1 BvR 892/89 (https://dejure.org/1995,1253)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, bei der Vermögensteuer und Erbschaft- und Schenkungsteuer das Erbbaurecht (§ 92 BewG) bewertungsrechtlich anders zu behandeln, a... ls andere Rechte, die die Nutzung eines fremden Grundstücks zum Gegenstand haben

  • Wolters Kluwer

    Allgemeiner Gleichheitssatz - Gesonderter Ansatz - Erbbauzins - Bewertungsgesetz - Voller Kapitalwert

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des § 92 BewG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
    Die Tatbestände des § 21 EStG
    Unbewegliches Vermögen
    Allgemeines

Sonstiges (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 43
  • NVwZ 1996, 160 (Ls.)
  • WM 1995, 1741
  • BStBl II 1995, 810
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

    Auszug aus BVerfG, 17.07.1995 - 1 BvR 892/89
    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsgrund unterschiedliche Anforderungen an gesetzliche Vorschriften, die von einem bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 88, 87 [96] st. Rspr.).

    Dagegen sind ihm um so engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheiten auswirkt (vgl. BVerfGE 82, 126 [146]; 88, 87 [96]) und je weniger der einzelne Nachteile durch eigenes Verhalten vermeiden kann.

    Erst wenn vor diesem Hintergrund die gesetzliche Differenzierung willkürlich erscheint oder im Ergebnis Personengruppen unterschiedlich behandelt werden, ohne daß zwischen diesen Gruppen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die verschiedene Behandlung rechtfertigen könnten, kommt ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Betracht (vgl. BVerfGE 55, 72 [88 ff.]; 88, 87 [97] st. Rspr.).

  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

    Auszug aus BVerfG, 17.07.1995 - 1 BvR 892/89
    Er hat indessen kein Recht darauf, aus mehreren ihm zur Auswahl stehenden Regelungen nur die für ihn günstigsten Möglichkeiten in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerfGE 84, 348 [361]).

    Denn es ist anerkannt, daß bei der Ordnung von Massenerscheinungen, wie sie insbesondere auch im Steuerrecht und in der Steuerverwaltung auftreten, der Gesetzgeber sich nicht um die vollständige Gleichbehandlung aller denkbaren Einzelfälle bemühen muß, sondern von dem Gesamtbild ausgehen darf, das sich aus den ihm vorliegenden Erkenntnissen und Erfahrungen ergibt (vgl. BVerfGE 84, 348 [359] m. w. N.).

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Auszug aus BVerfG, 17.07.1995 - 1 BvR 892/89
    Es ist dann grundsätzlich Sache der Betroffenen, sich durch eigenes Verhalten auf die unterschiedlichen Regelungen einzustellen (vgl. BVerfGE 55, 72 [89]).

    Erst wenn vor diesem Hintergrund die gesetzliche Differenzierung willkürlich erscheint oder im Ergebnis Personengruppen unterschiedlich behandelt werden, ohne daß zwischen diesen Gruppen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die verschiedene Behandlung rechtfertigen könnten, kommt ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Betracht (vgl. BVerfGE 55, 72 [88 ff.]; 88, 87 [97] st. Rspr.).

  • BVerfG, 22.10.1981 - 1 BvR 1369/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anerkennung von Berufskrankheiten

    Auszug aus BVerfG, 17.07.1995 - 1 BvR 892/89
    Darüber hinaus kann eine Grundrechtsverletzung auch dann vorliegen, wenn die Gerichte im Wege der Auslegung gesetzlicher Vorschriften zu einer dem Gesetzgeber verwehrten Differenzierung gelangen (vgl. BVerfGE 35, 324 [335]; 58, 369 [374]; 69, 188 [205]).
  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

    Auszug aus BVerfG, 17.07.1995 - 1 BvR 892/89
    Dagegen sind ihm um so engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheiten auswirkt (vgl. BVerfGE 82, 126 [146]; 88, 87 [96]) und je weniger der einzelne Nachteile durch eigenes Verhalten vermeiden kann.
  • BVerfG, 03.07.1973 - 1 BvR 368/65

    Verfassungswidrigkeit der steuerlichen ungleichbehandlung von Kapitalforderungen

    Auszug aus BVerfG, 17.07.1995 - 1 BvR 892/89
    Darüber hinaus kann eine Grundrechtsverletzung auch dann vorliegen, wenn die Gerichte im Wege der Auslegung gesetzlicher Vorschriften zu einer dem Gesetzgeber verwehrten Differenzierung gelangen (vgl. BVerfGE 35, 324 [335]; 58, 369 [374]; 69, 188 [205]).
  • BVerfG, 12.03.1985 - 1 BvR 571/81

    Verfassungsmäßigkeit richterlicher Rechtsfortbildung - Betriebsaufspaltung

    Auszug aus BVerfG, 17.07.1995 - 1 BvR 892/89
    Darüber hinaus kann eine Grundrechtsverletzung auch dann vorliegen, wenn die Gerichte im Wege der Auslegung gesetzlicher Vorschriften zu einer dem Gesetzgeber verwehrten Differenzierung gelangen (vgl. BVerfGE 35, 324 [335]; 58, 369 [374]; 69, 188 [205]).
  • BFH, 20.09.2006 - IX R 17/04

    Erbbauzinsen sind Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

    Der bewertungsrechtliche Ansatz des Erbbauzinsanspruchs als sonstiges Vermögen (vgl. Beschluss des BVerfG vom 17. Juli 1995 1 BvR 892/89, BStBl II 1995, 810) steht dieser Beurteilung nicht entgegen.

    Gegen den erklärungsgemäß ergangenen Einkommensteuerbescheid legten die Kläger Einspruch ein und machten unter anderem geltend, die überkommene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), nach der Erbbauzinsen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehörten, sei durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 17. Juli 1995 1 BvR 892/89 (BStBl II 1995, 810) überholt.

    Aufgrund der vom BVerfG in seinem Beschluss in BStBl II 1995, 810 herausgestellten Ähnlichkeit des Erbbauzinses mit einem Kaufpreis könne der Erbbauzins nicht zu Einkünften führen, vielmehr handele es sich um eine bloße Vermögensumschichtung.

    Die überkommene Rechtsprechung des BFH, nach der der Erbbauzins Einnahmen gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG bilde, sei nach dem Beschluss des BVerfG in BStBl II 1995, 810 nicht mehr aufrecht zu erhalten.

    Aus dem Beschluss des BVerfG in BStBl II 1995, 810 ergibt sich entgegen der Auffassung der Kläger keine abweichende Beurteilung, so dass eine Änderung der Rechtsprechung des BFH nicht in Betracht kommt.

    Aus diesem Grund sei der Gesetzgeber nicht gehindert, an die Grundstücksgleichheit des Erbbaurechts einerseits und an die Kaufpreisähnlichkeit des Erbbauzinses andererseits anzuknüpfen und diesen Vorgang --anders als in den genannten Vergleichsfällen-- wie eine Vermögensumschichtung zu behandeln, wie sie auch beim Verkauf eines Grundstücks eintreten würde (BVerfG in BStBl II 1995, 810).

    Bei einer Laufzeit von mindestens 50 Jahren verdrängt das Erbbaurecht das Eigentum an Grund und Boden wirtschaftlich insoweit, dass seine Erfassung und Zurechnung beim Eigentümer nicht mehr gerechtfertigt erscheint (vgl. BVerfG in BStBl II 1995, 810).

    Damit ist grundsätzlich sichergestellt, dass der auf den Erbbauverpflichteten entfallende Anteil am Grundstückswert zusammen mit dem Kapitalwert des Erbbauzinses wieder den im Gesamtwert enthaltenen Grundstückswert ergibt (BVerfG in BStBl II 1995, 810, m.w.N.).

  • BFH, 24.02.1999 - X R 171/96

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte verfassungswidrig?

    a) Nach der neueren ständigen Rechtsprechung des BVerfG ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot aufgrund der bis 1980 geltenden "Willkürformel" bis zu einer --gegebenenfalls ergänzenden-- strengen Bindung an das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit reichen (BVerfG-Beschlüsse vom 7. Oktober 1980 1 BvL 50, 89/79, 1 BvR 240/79, BVerfGE 55, 72, 88 ff.; vom 17. Juli 1995 1 BvR 892/89, BStBl II 1995, 810, unter II.; K. Hesse, Der allgemeine Gleichheitssatz in der neueren Rechtsprechung des BVerfG zur Rechtsetzungsgleichheit, in Festschrift für P. Lerche, 1993, S. 121; Osterloh in Sachs, a.a.O., Art. 3 Rdnr. 8 ff., 25 ff.; Birk/Barth in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 4 AO 1977 Rz. 439 ff.).
  • BFH, 14.11.2001 - X R 32/01

    Veräußerungsleibrenten - Nichtberücksichtigung des Sparerfreibetrags

    a) Nach der neueren Rechtsprechung des BVerfG ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer --gegebenenfalls ergänzenden-- strengen Bindung an das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit reichen (BVerfG-Beschlüsse vom 7. Oktober 1980 1 BvL 50, 89/79, 1 BvR 240/79, BVerfGE 55, 72, 88 ff.; vom 17. Juli 1995 1 BvR 892/89, BStBl II 1995, 810, unter II.; K. Hesse, Der allgemeine Gleichheitssatz in der neueren Rechtsprechung des BVerfG zur Rechtsetzungsgleichheit, in Festschrift für P. Lerche, 1993, S. 121; Osterloh in Sachs, Grundgesetz, 2. Aufl. 1999, Art. 3 Rdnr. 8 ff., 25 ff.; Birk/Barth in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 4 AO 1977 Rz. 439 ff.).
  • FG Schleswig-Holstein, 05.11.2003 - 1 K 57/02

    Erbbauzinsen sind Vermietungseinnahmen

    Nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 17. Juli 1995, BStBl II 1995, 810 f, 812) und im Übrigen auch des BFH (Urteil vom 26. November 1986, BStBl II 1987, 175, 175 r.Sp.) handele es sich bei den Erbbauzinsen um ein Entgelt für die Bestellung des Erbbaurechts und mithin um einen Vermögenswert.

    Die entgegenstehende Rechtsprechung des BFH sei insofern überholt, als sie die vorgenannte Entscheidung des BVerfG (Beschluss vom 17. Juli 1995, a.a.O.) nicht berücksichtige.

    Die vorgenannte Rechtsprechung zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung der Erbbauzinsen sei auch nicht durch das BFH-Urteil vom 29. November 1986 (a.a.O.) und den Beschluss des BVerfG vom 17. Juli 1995 (a.a.O.) zum Erbschaftsteuer- und Bewertungsrecht überholt.

    Zwar habe das BverfG (Beschluss vom 17. Juli 1995, a.a.O., 812) ebenso wie zuvor der BFH in seinem Urteil vom 26. November 1986 (BStBl II 1987, 175) festgestellt, dass die unterschiedliche bewertungsrechtliche Behandlung von langfristigen Nutzungsverhältnissen wie Miete, Pacht und (dinglicher) Nießbrauch einerseits und Erbbaurechten andererseits nicht gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) verstößt, und dies damit begründet, dass bei letzteren wegen der Eigentumsähnlichkeit der Erbbauzinsanspruch des Grundstückseigentümers wie ein Entgelt für den Erwerb eines Grundstücks auf Zeit anzusehen sei.

  • BFH, 10.11.1999 - X R 60/95

    Jahr

    Die vorgenannte Regelung verstößt mit ihrem für den Streitfall bedeutsamen Inhalt nach den Kriterien der "neuen Formel" (seit BVerfG-Beschluss vom 7. Oktober 1980 1 BvL 50, 89/79, 1 BvR 240/79, BVerfGE 55, 72, 88 st. Rspr. - s. z.B. Beschluss vom 17. Juli 1995 1 BvR 892/89, BStBl II 1995, 810, unter II.; weitere Nachweise bei Birk, Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 4 AO Rz. 440 f.; Osterloh in Sachs, Grundgesetz, Art. 3 Rz. 13 f.) insofern gegen Art. 3 Abs. 1 GG, als sie eine Gruppe von Normadressaten, nämlich diejenigen, die, wie der Kläger, für die Zeit zwischen 1988 und 1992 Jubiläumsrückstellungen gebildet haben, im Vergleich zu anderen Normadressaten benachteiligt: sowohl gegenüber Steuerpflichtigen, die derartige Rückstellungen außerhalb dieses Zeitraums gebildet haben, als auch gegenüber Normadressaten, die innerhalb dieses Zeitraums gleichartige Rückstellungen gebildet haben, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten.
  • BFH, 30.09.1998 - II R 47/97

    Sonstiges Vermögen; Kapitalwert eines Erbbauzinsanspruchs

    Nachdem das BVerfG mit Beschluß vom 17. Juli 1995 1 BvR 892/89 (BStBl II 1995, 810, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1995, 745) die Regelung des § 92 Abs. 5 BewG ebenfalls für verfassungsgemäß befunden hat, können auch die neuerlichen Argumente des Klägers dagegen, daß die Kapitalwerte seiner Erbbauzinsansprüche beim sonstigen Vermögen berücksichtigt worden sind, nicht zum Erfolg führen.

    Daß auch ein Vergleich mit den Miet- und Pachtverhältnissen keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ergibt, hat das BVerfG in seinem Beschluß in BStBl II 1995, 810, HFR 1995, 810 ausdrücklich festgestellt.

  • FG Hamburg, 22.05.1997 - II 160/95

    Streit im Normenkontrollverfahren um die Anwendbarkeit des Vermögensteuergesetzes

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  • BFH, 17.05.1989 - II B 205/88

    Bewertungsrechtliche Behandlung von Erbbauzinsansprüchen

    Anmerkung: Beim Bundesverfassungsgericht ist unter dem AZ 1 BvR 892/89 eine Verfassungsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluß anhängig.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.09.1997 - L 9 Ar 91/96

    Arbeitslosenversicherung

    Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 11.01.1995 - 1 BvR 892/89 (aaO) - zur beitragsrechtlichen Behandlung von Einmalzahlungen im Hinblick auf die zu erbringende Leistung - dort Krankengeld - sind nicht auf die Berücksichtigung von Überstunden bei der Berechnung von Alg oder Alhi übertragbar.
  • FG München, 18.07.2000 - 4 V 4804/99

    Wegfall des Wahlrechts nach § 23 ErbStG für Erbbauzinsen

    Das Recht auf den Erbbauzins fiel bisher (s. dazu auch die Entscheidung des BVerfG 1 BvR 892/89 vom 17. Juli 1995, BStBl II 1995, 810 ) als ein neben dem Eigentum am belasteten Grundstück stehendes selbständiges Forderungsrecht, das mit dem Kapitalwert zu bewerten war, unter § 23 ErbStG .
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