Rechtsprechung
   BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 894/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,10745
BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 894/01 (https://dejure.org/2003,10745)
BVerfG, Entscheidung vom 12.03.2003 - 1 BvR 894/01 (https://dejure.org/2003,10745)
BVerfG, Entscheidung vom 12. März 2003 - 1 BvR 894/01 (https://dejure.org/2003,10745)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,10745) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Gewährung von Ausbildungsförderung nur in Form eines verzinslichen Bankdarlehens unter Missachtung des Benachteiligungsverbots wegen Gremientätigkeit verletzt GG Art 12 Abs 1 iVm dem Vertrauensschutzprinzip

Sonstiges

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 06.04.2000 - 1 BvL 18/99

    Zur BAföG-Förderung durch Privatdarlehen nach Überschreiten der

    Auszug aus BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 894/01
    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum grundgesetzlichen Vertrauensschutz ist hinreichend geklärt, inwieweit Studierende, die nach § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG dem Grunde nach Anspruch auf Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus hatten, darauf vertrauen durften, von der durch das 18. BAföGÄndG vorgenommenen Umstellung der Förderungsart auf Bankdarlehen verschont zu bleiben (vgl. insbesondere Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. April 2000, FamRZ 2000, S. 947).
  • BVerfG, 17.06.2002 - 1 BvR 1594/99

    Zum Vertrauensschutz bei der Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem

    Auszug aus BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 894/01
    Anders als in dem Fall, der dem Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. Juni 2002 (FamRZ 2002, S. 1463) zugrunde gelegen hat, kann sich hier der Beschwerdeführer auf gesteigerten Vertrauensschutz berufen.
  • OVG Hamburg, 23.02.2010 - 3 Bf 70/09

    Universität muss Studiengebühren bei Tätigkeit in Hochschulorganen reduzieren

    Die Bestandsinteressen des Klägers überwiegen auch nicht nach den Grundsätzen der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum gesteigerten Vertrauensschutz im Rahmen des 18. Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (Beschlüsse vom 12.3.2003, 1 BvR 484/01 und 1 BvR 894/01, beide in juris; Beschl. v. 6.4.2000, NVwZ 2000, 910) die Veränderungsgründe des Gesetzgebers des Studienfinanzierungsgesetzes.
  • EGMR, 15.05.2008 - 58364/00

    Rechtssache L. gegen DEUTSCHLAND

    Stellt das Bundesverfassungsgericht die Verletzung eines der im Grundgesetz garantierten Rechte fest, nimmt es in aller Regel keine Prüfung der Frage vor, ob andere Rechte verletzt wurden (siehe z.B. die Entscheidungen vom 4. März 1998 (Az. 2 BvR 118/98), vom 6. August 2002 (Az. 2 BvR 2357/00), vom 12. März 2003 (Az. 1 BvR 894/01), vom 8. Dezember 2004 (Az. 2 BvR 52/02), vom 18. Juli 2006 (Az. 1 BvL 1/04 und 1 BvL 12/04) und vom 22. November 2007 (Az. 1 BvR 2218/06).
  • OVG Thüringen, 23.09.2008 - 1 KO 810/05

    Berücksichtigung von Gremientätigkeit bei Langzeitstudiengebühren; Studiengebühr;

    So ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt, dass sich Studenten im Hinblick auf das Verbot der Benachteiligung wegen Gremientätigkeit auf gesteigerten Vertrauensschutz berufen können, wenn es um die Auslegung von Übergangsbestimmungen bei der Umstellung der Ausbildungsförderung von Teilzuschuss auf volle Darlehensgewährung geht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.04.2000 - 1 BvL 18/99 -, FamRZ 2000, 947, und Beschluss vom 12.03.2003 - 1 BvR 894/01 - zit. nach Juris).

    Soweit der Kläger auf den Beschluss vom 12.03.2003 verweist (- 1 BvR 894/01 - zit. nach Juris), ergibt sich daraus nicht, dass sechs Semester Gremientätigkeit zur Vermeidung von Benachteiligungen zu berücksichtigen sind.

  • VG Karlsruhe, 11.07.2007 - 7 K 3075/06

    Keine Hochschulgebührenbefreiung für Studierende, die in Hochschulgremien und

    Ein schützenswertes Vertrauen dahingehend, die Tätigkeit in Hochschulgremien werde im Falle einer Gebührenerhebung zu Gunsten des Gebührenpflichtigen berücksichtigt, kann auch nicht aus dem - nach Art. 75, 125 b Abs. 1 GG fortgeltenden - Benachteiligungsverbot in § 37 Abs. 3 HRG abgeleitet werden (zu einem Fall gesteigerten Vertrauensschutzes im Zusammenhang mit der Umstellung der Förderungsart durch das 18. BAföGÄndG vor dem Hintergrund der Regelung des § 37 Abs. 3 HRG vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12.03.2003 - 1 BvR 894/01 -, Juris).
  • OVG Niedersachsen, 14.09.2007 - 2 LA 408/07

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu Langzeitstudiengebühren in einem

    Denn das Bundesverfassungsgericht habe "mehrfach bezüglich der Leistungsgewährung von Förderungsmitteln nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz entschieden, dass es mit § 37 Abs. 3 HRG nicht vereinbar sei, wenn Tätigen von universitären Gremien durch ihre Arbeit Nachteile erwachsen (vgl. BVerfG 1 BvR 894/01; 1 BvL 19/99)".
  • BVerwG, 16.06.2009 - 6 B 2.09

    Vereinbarkeit von § 37 Abs. 3 Hochschulrahmengesetz (HRG) i.V.m. § 41 Abs. 3 HRG

    Der Kläger beruft sich in diesem Zusammenhang auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschlüsse vom 6. April 2000 - 1 BvL 18/99 u.a. - NVwZ 2000, 910 f. und vom 12. März 2003 - 1 BvR 894/01 - juris), die die Frage betreffen, inwieweit Studierende, die wegen einer Gremientätigkeit im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG dem Grunde nach Anspruch auf eine Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus hatten, auf Grund eines durch § 37 Abs. 3 HRG vermittelten Vertrauensschutzes beanspruchen konnten, von einer gesetzlich vorgesehenen Umstellung der Förderungsart auf verzinsliche Bankdarlehen verschont zu bleiben.
  • OVG Niedersachsen, 18.10.2007 - 2 ME 456/07

    Anspruch auf Fortschreibung einer Begünstigungsregel i.R. der Festsetzung von

    Das Bundesverfassungsgericht hat in der von dem Antragsteller angeführten Entscheidung vom 12. März 2003 (- 1 BvR 894/01 -, juris) den Vertrauensschutz zugunsten des dort Betroffenen im Rahmen der Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz durchgreifen lassen.
  • VG Minden, 11.11.2004 - 9 K 1859/04

    Studiengebühren überwiegend rechtmäßig erhoben Verwaltungsgericht Minden

    Die mit Blick auf die §§ 37 Abs. 3 HRG, 12 Abs. 2 Satz 1 HG NRW in besonderer Weise gegebene Schutzwürdigkeit des Vertrauens der Studierenden - vgl. zur Bedeutung des Vertrauensschutzes im Zusammenhang mit dem Verbot der Benachteiligung wegen Gremientätigkeit: BVerfG, Beschluss vom 12. März 2003 - 1 BvR 894/01, juris, Beschluss vom 06. April 2000 - 1 BvL 18/99 u.a, NVwZ 2000, 910 f. -, trotz der Verlängerung ihres Studiums auf Grund der Tätigkeit in den Organen der Hochschule und der Studierendenschaft ihr gebührenfrei begonnenes Studium gebührenfrei zu Ende führen zu können, endet dort, wo eine Gremientätigkeit von angemessener Dauer überschritten wird.
  • VG Oldenburg, 14.02.2008 - 5 A 3709/06

    Berücksichtigung bereits übernommener Gremientätigkeiten bei der Erhebung von

    Das BVerfG hat vielmehr im Beschluss vom 12.03.2003 - 1 BvR 894/01 - einen gesteigerten Vertrauensschutz für die in einem Hochschulorgan tätigen Studierenden angenommen, der auf dem bundesrechtlichen Verbot, Hochschulmitglieder wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung zu benachteiligen, beruht (§ 37 Abs. 3 HRG).".
  • VG Hannover, 14.12.2006 - 6 A 6020/06

    Berücksichtigung; Billigkeit; Erhöhung; Erlass; Gebühr; Gremientätigkeit;

    Das BVerfG hat vielmehr im Beschluss vom 12.03.2003 - 1 BvR 894/01 - einen gesteigerten Vertrauensschutz für die in einem Hochschulorgan tätigen Studierenden angenommen, der auf dem bundesrechtlichen Verbot, Hochschulmitglieder wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung zu benachteiligen, beruht (§ 37 Abs. 3 HRG).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht