Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 04.04.1997

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   BVerfG, 08.10.1997 - 1 BvR 9/97   

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https://dejure.org/1997,12
BVerfG, 08.10.1997 - 1 BvR 9/97 (https://dejure.org/1997,12)
BVerfG, Entscheidung vom 08.10.1997 - 1 BvR 9/97 (https://dejure.org/1997,12)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 (https://dejure.org/1997,12)
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Integrative Beschulung

Art. 3 Abs. 3 Satz 2, Art. 2 Abs. 1, 6 Abs. 2 Satz 1, 7 Abs. 1 GG, kein Abwehrrecht gegen Zwangsüberweisung von behinderten Schülern an eine Sonderschule, "Vorbehalt des organisatorisch, personell und von den sächlichen Voraussetzungen her Möglichen";

Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG erfordert auch Kompensation von bestehenden Benachteiligungen

Volltextveröffentlichungen (10)

  • Bundesverfassungsgericht

    Keine Benachteiligung iSv GG Art 3 Abs 3 S 2 durch die gegen den Willen der Eltern erfolgte Überweisung eines behinderten Schülers an eine Sonderschule - zu den sich aus GG Art 3 Abs 3 S 2, Art 2 Abs 1 u Art 6 Abs 2 S 1 ergebenden Anforderungen an die Begründung der ...

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Sonderschulzuweisung verletzt Verfassungsrecht

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 3 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Überweisung einer behinderten Schülerin an eine Sonderschule gegen ihren und ihrer Eltern Willen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Integrative Beschulung Behinderter - Grenzen integrativer Beschulung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Grundsatzentscheidung zum Benachteiligungsverbot für Behinderte - Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer körperbehinderten Schülerin

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)

    Verbot der Benachteiligung Behinderter im Bereich des Schulwesens

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation und Leitsatz)

    Integrative Beschulung behinderter Schülerinnen und Schüler

Besprechungen u.ä.

  • verfassungsblog.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Förderschulzuweisung unter verfassungsrechtlichem Legitimationszwang

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 96, 288
  • NJW 1997, 1844
  • NJW 1998, 131
  • NVwZ 1998, 169 (Ls.)
  • FamRZ 1998, 21
  • DVBl 1997, 1432
 
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Wird zitiert von ... (322)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

    Auszug aus BVerfG, 08.10.1997 - 1 BvR 9/97
    Deshalb sind etwa die organisatorische Gliederung der Schule, die Entscheidung über die strukturelle Ausgestaltung des Ausbildungssystems und die Festlegung der Ausbildungsgänge und Unterrichtsziele Sache des Staates (vgl. BVerfGE 34, 165 ; 45, 400 ; 53, 185 ).

    Sie ist jedoch eingeschränkt, soweit übergeordnete Normen des Grundgesetzes ihr Grenzen setzen (vgl. BVerfGE 6, 309 ; 34, 165 ; 59, 360 ).

    Dieser Vorbehalt ist Ausdruck dessen, daß der Staat seine Aufgabe, ein begabungsgerechtes Schulsystem bereitzustellen, von vornherein nur im Rahmen seiner finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten erfüllen kann (vgl. BVerfGE 34, 165 ), und erklärt sich daraus, daß der Gesetzgeber bei seinen Entscheidungen auch andere Gemeinschaftsbelange berücksichtigen und sich die Möglichkeit erhalten muß, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel für solche anderen Belange einzusetzen, wenn er dies für erforderlich hält (vgl. BVerfGE 40, 121 ; 75, 40 ; 82, 60 ; 90, 107 ).

    aa) Bei der Entscheidung der Schulbehörde darüber, an welcher Schule behinderte Kinder und Jugendliche im Einzelfall zu erziehen, zu unterrichten und auf das spätere Leben in der Gemeinschaft mit Nichtbehinderten vorzubereiten sind, sind nicht nur das Recht des Schülers auf eine seine Anlagen und Befähigungen möglichst weitgehend berücksichtigende Ausbildung (Art. 2 Abs. 1 GG) und das Recht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG zu beachten, den Bildungsweg in der Schule für ihr Kind im Rahmen von dessen Eignung grundsätzlich frei zu wählen (vgl. BVerfGE 34, 165 ).

  • BVerfG, 22.06.1977 - 1 BvR 799/76

    Oberstufenreform

    Auszug aus BVerfG, 08.10.1997 - 1 BvR 9/97
    Deshalb sind etwa die organisatorische Gliederung der Schule, die Entscheidung über die strukturelle Ausgestaltung des Ausbildungssystems und die Festlegung der Ausbildungsgänge und Unterrichtsziele Sache des Staates (vgl. BVerfGE 34, 165 ; 45, 400 ; 53, 185 ).

    Das geschieht nicht nur durch das - seinerseits einschränkbare - Recht des Schülers auf möglichst ungehinderte Entwicklung seiner Persönlichkeit, Anlagen und Befähigungen nach Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. dazu BVerfGE 45, 400 m.w.N.) und das elterliche Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, das dem Erziehungsauftrag des Staates nach Art. 7 Abs. 1 GG gleichgeordnet zur Seite gestellt ist (vgl. BVerfGE 52, 223 ; stRspr).

  • BVerfG, 18.06.1975 - 1 BvL 4/74

    Waisenrente II

    Auszug aus BVerfG, 08.10.1997 - 1 BvR 9/97
    Dieser Vorbehalt ist Ausdruck dessen, daß der Staat seine Aufgabe, ein begabungsgerechtes Schulsystem bereitzustellen, von vornherein nur im Rahmen seiner finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten erfüllen kann (vgl. BVerfGE 34, 165 ), und erklärt sich daraus, daß der Gesetzgeber bei seinen Entscheidungen auch andere Gemeinschaftsbelange berücksichtigen und sich die Möglichkeit erhalten muß, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel für solche anderen Belange einzusetzen, wenn er dies für erforderlich hält (vgl. BVerfGE 40, 121 ; 75, 40 ; 82, 60 ; 90, 107 ).

    Zu berücksichtigen ist schließlich auch, daß staatliche Maßnahmen zum Ausgleich einer Behinderung nur nach Maßgabe des finanziell, personell, sachlich und organisatorisch Möglichen verlangt und gewährt werden können (vgl. BVerfGE 40, 121 ).

  • BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 845/79

    Schülerberater

    Auszug aus BVerfG, 08.10.1997 - 1 BvR 9/97
    Dabei haben die für das Schulwesen zuständigen Länder eine weitgehende Entscheidungsfreiheit (vgl. BVerfGE 59, 360 m.w.N.).

    Sie ist jedoch eingeschränkt, soweit übergeordnete Normen des Grundgesetzes ihr Grenzen setzen (vgl. BVerfGE 6, 309 ; 34, 165 ; 59, 360 ).

  • OVG Niedersachsen, 29.11.1996 - 13 M 4539/96

    Sonderschule; Pflicht zum Besuch einer Sonderschule; Verfassungsmäßigkeit;

    Auszug aus BVerfG, 08.10.1997 - 1 BvR 9/97
    gegen den Beschluß des Niedersächsischen Oberverwaltungs- gerichts vom 29. November 1996 - 13 M 4539/96 -.

    c) Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erneut abgelehnt (vgl. NJW 1997, S. 1087).

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 126/85

    Zum Schutz der freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) bei der

    Auszug aus BVerfG, 08.10.1997 - 1 BvR 9/97
    Feststellung und Würdigung des entscheidungserheblichen Sachverhalts sowie Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Landesschulrechts sind Aufgabe der Verwaltungsgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 86, 122 ).
  • BVerfG, 21.02.1995 - 1 BvR 1397/93

    Sonderkündigung

    Auszug aus BVerfG, 08.10.1997 - 1 BvR 9/97
    Sache des Bundesverfassungsgerichts ist es auch nicht, zu kontrollieren, wie die Gerichte den Schutz, den die Grundrechte, hier neben Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG insbesondere Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, den Beteiligten des Rechtsstreits gewähren, im einzelnen auf der Grundlage des einfachen Rechts konkretisieren und umsetzen und ob dabei jeweils der bestmögliche Schutz erreicht wird (vgl. BVerfGE 89, 276 ; 92, 140 ).
  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvL 8/84

    Privatschulfinanzierung I

    Auszug aus BVerfG, 08.10.1997 - 1 BvR 9/97
    Dieser Vorbehalt ist Ausdruck dessen, daß der Staat seine Aufgabe, ein begabungsgerechtes Schulsystem bereitzustellen, von vornherein nur im Rahmen seiner finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten erfüllen kann (vgl. BVerfGE 34, 165 ), und erklärt sich daraus, daß der Gesetzgeber bei seinen Entscheidungen auch andere Gemeinschaftsbelange berücksichtigen und sich die Möglichkeit erhalten muß, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel für solche anderen Belange einzusetzen, wenn er dies für erforderlich hält (vgl. BVerfGE 40, 121 ; 75, 40 ; 82, 60 ; 90, 107 ).
  • BVerfG, 26.03.1957 - 2 BvG 1/55

    Reichskonkordat

    Auszug aus BVerfG, 08.10.1997 - 1 BvR 9/97
    Sie ist jedoch eingeschränkt, soweit übergeordnete Normen des Grundgesetzes ihr Grenzen setzen (vgl. BVerfGE 6, 309 ; 34, 165 ; 59, 360 ).
  • BVerfG, 20.12.1979 - 1 BvR 385/77

    Mülheim-Kärlich

    Auszug aus BVerfG, 08.10.1997 - 1 BvR 9/97
    Es schafft nicht nur einen äußeren Rahmen, in dem die Grundrechtspositionen des behinderten Schülers und seiner Eltern aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG angemessen zur Geltung gebracht werden können, es erscheint vielmehr im Schulbereich grundsätzlich auch geeignet, als verfahrensmäßige und organisatorische Absicherung des Benachteiligungsverbots des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG zugunsten Behinderter zu dienen (zum Grundrechtsschutz durch Verfahrensgestaltung vgl. etwa BVerfGE 53, 30 ; 84, 34 ).
  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

  • BVerfG, 26.02.1980 - 1 BvR 684/78

    Verfassungsmäßigkeit des hessischen Gesetzes über die Neuordnung der gymnasialen

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 16.11.1993 - 1 BvR 258/86

    § 611a BGB

  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 682/88

    Waldorfschule/Bayern

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

  • BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvR 647/70

    Schulgebet

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

  • BVerfG, 30.07.1996 - 1 BvR 1308/96

    Die Verfassungsbeschwerde einer behinderten Schülerin ist erfolgreich

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1859/91

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Vorabentscheidung des BVerfG - VermG

  • BVerfG, 04.04.1997 - 1 BvR 9/97

    Erlaß einer einstweiligen Anordnung zugunsten einer körperbehinderten Schülerin

  • BVerfG, 14.07.1994 - 1 BvR 1595/92

    Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal I

  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82

    Nachtarbeitsverbot

  • BVerfG, 29.01.2019 - 2 BvC 62/14

    Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen

    Eine Benachteiligung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG liegt bei einem Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten durch die öffentliche Gewalt vor, soweit dieser nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Fördermaßnahme hinlänglich kompensiert wird (vgl. BVerfGE 96, 288 ; 99, 341 ; 128, 138 ).

    Dies ist der Fall, wenn ihnen Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten vorenthalten werden, die anderen offenstehen (vgl. BVerfGE 96, 288 ; 99, 341 ).

    Er vermittelt einen Anspruch auf die Ermöglichung gleichberechtigter Teilhabe nach Maßgabe der verfügbaren finanziellen, personellen, sachlichen und organisatorischen Möglichkeiten (vgl. BVerfGE 96, 288 ).

    aa) Eine Benachteiligung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG liegt vor, weil der Ausschluss vom Wahlrecht gemäß § 13 Nr. 2 BWahlG eine Einschränkung der Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten der Regelungsbetroffenen durch die öffentliche Gewalt beinhaltet (vgl. BVerfGE 96, 288 ; 99, 341 ; 128, 138 ).

    Da es sich dabei um Beeinträchtigungen handelt, die den Betroffenen nicht nur vorübergehend an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern (Art. 1 Abs. 2 BRK), unterfallen auch "psychische Krankheiten" gemäß § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB dem Begriff der Behinderung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG (vgl. hierzu BVerfGE 96, 288 ; 99, 341 ; Baer/Markard, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 3 Abs. 3, Rn. 532).

  • BGH, 13.01.2017 - V ZR 96/16

    Barrierefreiheit in Wohnungseigentumsanlagen

    Denn sein Lebensalter von etwa achtzig Jahren ist für sich genommen nicht als Behinderung anzusehen (vgl. zum Begriff der Behinderung BVerfGE 96, 288, 301; BeckOK GG/Kischel, 30. Edition, Art. 3 Rn. 233).

    Bei der Erfüllung dieses Auftrags steht dem Staat ein ganz erheblicher Beurteilungsspielraum zu, der jedenfalls den Vorbehalt des organisatorisch, personell und von den sachlichen Voraussetzungen her Möglichen umfasst (vgl. BVerfGE 40, 121, 133; 96, 288, 305 f.).

  • BVerfG, 22.11.2023 - 1 BvR 2577/15

    Bemerkungen im Abiturzeugnis über die Nichtbewertung einzelner Leistungen sind

    Geschützt sind auch chronisch oder psychisch Kranke, wenn sie entsprechend längerfristig und gewichtig beeinträchtigt sind (vgl. BVerfGE 96, 288 ; 99, 341 ; 151, 1 ; 160, 79 ).

    Zudem kämen bei einer Anwendung von Art. 3 Abs. 1 GG nicht notwendig die aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG folgenden Pflichten möglicher und zumutbarer Fördermaßnahmen zum Tragen (vgl. BVerfGE 96, 288 ; 151, 1 ; 160, 79 ).

    aa) Eine rechtliche Schlechterstellung von Menschen mit Behinderung ist nur dann zu rechtfertigen, wenn es nicht möglich oder zumutbar ist, die Benachteiligung durch auf die Behinderung bezogene Fördermaßnahmen und Assistenzsysteme zu beseitigen und ihnen dadurch die gleichen Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten zu eröffnen wie Menschen ohne Behinderungen (vgl. BVerfGE 96, 288 ; 151, 1 ; 160, 79 ).

    Allerdings können nur solche Fördermaßnahmen verlangt werden, deren personeller und sächlicher Aufwand noch vertretbar ist und denen keine schutzwürdigen Belange Dritter entgegenstehen (vgl. BVerfGE 96, 288 zur integrativen Beschulung durch sonderpädagogische Förderung).

    Derartige Bevorzugungen sind nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG erlaubt, aber nicht ohne weiteres geboten (vgl. BVerfGE 96, 288 ).

    Daher kommt der Verweis auf andere Entfaltungsalternativen nur dann in Betracht, wenn die Herstellung gleicher Teilhabe einen unvertretbaren Aufwand verursachte oder dem schutzwürdige Rechte Dritter entgegenstünden (vgl. BVerfGE 96, 288 zum Verhältnis von integrativer Beschulung förderbedürftiger Schüler in der Regelschule zur Entfaltungsalternative Sonderschule).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 04.04.1997 - 1 BvR 9/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,2807
BVerfG, 04.04.1997 - 1 BvR 9/97 (https://dejure.org/1997,2807)
BVerfG, Entscheidung vom 04.04.1997 - 1 BvR 9/97 (https://dejure.org/1997,2807)
BVerfG, Entscheidung vom 04. April 1997 - 1 BvR 9/97 (https://dejure.org/1997,2807)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Zuweisung eines behinderten Schülers an Sonderschule

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für das Ergehen einer einstweiligen Anordnung - Besuch einer Sonderschule bis zum endgültigen Urteil des BVerfG (Bundesverfassungsgerichts) - Verletzung von Grundrechten durch das Nichtermöglichen des Schulbesuchs von Behinderten gemeinsam mit ...

  • rechtsportal.de

    Überweisung einer behinderten Schülerin an eine Sonderschule gegen ihren und ihrer Eltern Willen

  • Wolters Kluwer

    Sonderschulbedürftigkeit - Überweisung in die Sonderschule

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Erlaß einer einstweiligen Anordnung zugunsten einer körperbehinderten Schülerin

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 1844
  • NVwZ 1997, 782 (Ls.)
  • FamRZ 1997, 797
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 30.07.1996 - 1 BvR 1308/96

    Die Verfassungsbeschwerde einer behinderten Schülerin ist erfolgreich

    Auszug aus BVerfG, 04.04.1997 - 1 BvR 9/97
    Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts bestätigt eine frühere Entscheidung des gleichen Gerichts, die auf Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin wegen Verletzung von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG mit Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juli 1996 - 1 BvR 1308/96 - (JZ 1996, S. 1073 [BVerfG 30.07.1996 - 1 BvR 1308/96]) aufgehoben wurde.
  • BVerfG, 15.12.1992 - 1 BvR 1534/92

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die

    Auszug aus BVerfG, 04.04.1997 - 1 BvR 9/97
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 88, 25 [BVerfG 15.12.1992 - 1 BvR 1534/92]).
  • BVerfG, 06.08.1993 - 2 BvR 1654/93

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die

    Auszug aus BVerfG, 04.04.1997 - 1 BvR 9/97
    Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muß das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 89, 109 [BVerfG 06.08.1993 - 2 BvR 1654/93]).
  • OVG Niedersachsen, 29.11.1996 - 13 M 4539/96

    Sonderschule; Pflicht zum Besuch einer Sonderschule; Verfassungsmäßigkeit;

    Auszug aus BVerfG, 04.04.1997 - 1 BvR 9/97
    Die Wirkung des Beschlusses des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. November 1996 - 13 M 4539/96 - wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, ausgesetzt.
  • BVerfG, 08.10.1997 - 1 BvR 9/97

    Integrative Beschulung

    Auf einen Antrag der Beschwerdeführerin setzte die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Wirkung dieser Entscheidung vorläufig aus (Beschluß vom 4. April 1997, NJW 1997, S. 1844).
  • BVerwG, 14.08.1997 - 6 B 34.97

    Verfassungsrecht - Verbot der Benachteiligung Behinderter; Schulrecht - Aufnahme

    Nichts anderes läßt sich den beiden Beschlüssen entnehmen, mit denen die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts zwei körperbehinderten Kindern im Wege der einstweiligen Anordnung den Verbleib in der Regelschule ermöglicht hat (Beschlüsse vom 30. Juli 1996 - 1 BvR 1308/96 - JZ 1996, 1073 [BVerfG 30.07.1996 - 1 BvR 1308/96] und vom 4. April 1997 - 1 BvR 9/97 - EuGRZ 1997, 211).
  • BSG, 10.12.2021 - B 5 R 111/21 B

    Anspruch eines Querschnittgelähmten auf Kostenerstattung nach Einbau eines

    Diese Rechtsgrundsätze belegt er mit Zitaten aus der Rechtsprechung des BVerfG zum Ausschluss bestimmter Personen vom aktiven Wahlrecht zum Deutschen Bundestag (BVerfG Beschluss vom 29.1.2019 - 2 BvC 62/14 - BVerfGE 151, 1 RdNr 55 f) , zum Mitführen eines Blindenführhundes in den Räumen einer Arztpraxis (BVerfG stattgebender Kammerbeschluss vom 30.1.2020 - 2 BvR 1005/18 - juris RdNr 35 f) und zur Überweisung einer körperbehinderten Schülerin an eine Sonderschule (BVerfG Kammerbeschluss vom 4.4.1997 - 1 BvR 9/97 - und Beschluss vom 8.10.1997 - BVerfGE 96, 288 ) .
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.04.2010 - L 12 AL 28/10
    Der Antragsteller beruft sich des Weiteren auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), wonach Sachverhalte bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren umfassend aufzuklären seien und insbesondere eine sorgfältige Folgenabwägung vorzunehmen sei (Bezugnahme auf Beschlüsse vom 4.4.1997, vom 9.3.2005 und vom 25.2.2009, Az. 1 BvR 9/97, 1 BvR 569/05 sowie 1 BvR 120/09).
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