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   BVerfG, 14.02.1985 - 1 BvR 90/85   

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BVerfG, 14.02.1985 - 1 BvR 90/85 (https://dejure.org/1985,5102)
BVerfG, Entscheidung vom 14.02.1985 - 1 BvR 90/85 (https://dejure.org/1985,5102)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Februar 1985 - 1 BvR 90/85 (https://dejure.org/1985,5102)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Prozeßkostenhilfe - Entziehung - Bewilligung von PKH - Nachträgliche Verbesserung - Wirtschaftliche Verhältnisse

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 1767
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Karlsruhe, 18.04.2012 - 9 W 72/11

    Prozesskostenhilfe: Aufhebung der Bewilligungsentscheidung wegen unrichtiger

    Denn bei der Prozesskostenhilfe handelt es sich um eine Sozialleistung, welche der bedürftigen Partei die Führung eines Prozesses nur dann ermöglichen soll, wenn ihr die dafür notwendigen Mittel nicht zur Verfügung stehen (vgl. BVerfG, NJW 1985, 1767, 1768).
  • OLG Düsseldorf, 29.08.1986 - 9 W 73/86
    Auch ein anderer, in § 124 ZPO ausdrücklich genannter Grund für eine nachträgliche Aufhebung der Bewilligungsentscheidung liegt nicht vor; der Senat schließt sich jedoch der in der Rechtsprechung (vgl. unter anderem BVerfG NJW 1985, 1767 f; OLG Saarbrücken NJW 1983, 1068; AmtsG Friedberg FamRZ 1982, 515) und Literatur (vgl. unter anderem Schneider in Zöller, ZPO 14. Aufl. § 124 Rdn. 17; Thomas/Putzo, ZPO 13. Aufl. § 124 Anm. 4; Schneider, MDR 1981, 6; 1981, 799; Grunsky, NJW 1980, 2045) zunehmend vertretenen Auffassung an, wonach eine Abänderung auch bei einer nachträglichen Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei möglich und zulässig ist.

    Sie genießt als solche keinen von der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG erfaßten Bestandsschutz (vgl. BVerfG NJW 1985, 1767); vielmehr soll der Betroffene nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung die Hilfe - auf Kosten der Allgemeinheit - nur dann und so lange in Anspruch nehmen können, als er auf sie tatsächlich angewiesen ist (vgl. OLG Saarbrücken NJW 1983, 1069).

    So hat das Bundesverfassungsgericht (NJW 1985, 1767 f) die Entscheidungen der Vorinstanzen (Landgericht und Oberlandesgericht) verfassungsrechtlich nicht beanstandet, wonach die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nach Prozeßbeendigung aufgehoben worden war, nachdem an die Beschwerdeführerin aufgrund eines Vergleichs Zahlungen geleistet worden waren.

  • OVG Niedersachsen, 21.06.2013 - 12 PA 100/13

    Möglichkeit einer rückwirkenden Festsetzung von Raten nach Bewilligung von

    Eine Änderung für die Zukunft ist bei einer wesentlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch zum Nachteil des Beteiligten möglich (BVerfG, Beschl. v. 14.2.1985 - 1 BvR 90/85 -, NJW 1985, 1767).
  • OLG München, 13.03.1990 - 25 W 3095/89
    Nach anderer Ansicht sollte (verfassungsrechtlich unbedenklich, BVerfG NJW 85, 1767) in Anlehnung an die Regelung in § 124 Ziff. 3 ZPO (anfängliches Fehlen der Bewilligungsvoraussetzungen) die Aufhebung der Prozeßkostenhilfe-Bewilligung anzuordnen sein (zum damaligen Meinungsstand allgemein vgl. Zöller/Schneider ZPO 15. Aufl. § 124 Anm. Rdz. 17).
  • OLG Stuttgart, 04.06.1986 - 17 WF 367/85
    Daß eine derartige Auslegung die verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung nicht überschreitet (BVerfG NJW 1985, 1767), bedeutet nicht, daß sie zutrifft.
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