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Rechtsprechung
   BVerfG, 31.08.2005 - 1 BvR 912/04   

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BVerfG, 31.08.2005 - 1 BvR 912/04 (https://dejure.org/2005,2337)
BVerfG, Entscheidung vom 31.08.2005 - 1 BvR 912/04 (https://dejure.org/2005,2337)
BVerfG, Entscheidung vom 31. August 2005 - 1 BvR 912/04 (https://dejure.org/2005,2337)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung des Grundrechts auf Berufsfreiheit (GG Art 12 Abs 1) durch Amtsenthebung eines Notars wegen Vermögensverfalls

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde eines Notars gegen seine Amtsenthebung wegen Vermögensverfalls; Verfassungsrechtliche Beurteilung der Feststellung des Vorliegens des Amtsenthebungsgrundes nach den Vorschriften der Bundesnotarordnung (BNotO) in ein gerichtliches Vorschaltverfahren; ...

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 6, 156
  • NJW 2005, 3057
  • DNotZ 2007, 548
 
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Wird zitiert von ... (58)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 22.03.2004 - NotZ 23/03

    Vermögensverfall eines Notars; Maßgeblicher Zeitpunkt bei gerichtlicher

    Auszug aus BVerfG, 31.08.2005 - 1 BvR 912/04
    gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2004 - NotZ 23/03 -, b) den Bescheid des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz vom 20. März 2003 - P/Not.

    Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2004 - NotZ 23/03 - und der Bescheid des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz vom 20. März 2003 - P/Not.

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 838/01

    Anwaltsnotariat I

    Auszug aus BVerfG, 31.08.2005 - 1 BvR 912/04
    Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93 Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), weil das Bundesverfassungsgericht die für die Beurteilung des Falles maßgeblichen Fragen zur Anwendbarkeit des Art. 12 Abs. 1 GG auf den "staatlich gebundenen" Beruf des Notars (vgl. BVerfGE 110, 304 m.w.N.) und zur verfassungsrechtlich zulässigen Reichweite von Eingriffen in die Berufswahlfreiheit (vgl. z.B. BVerfGE 102, 197 m.w.N.) schon entschieden hat.
  • BGH, 12.11.1979 - AnwZ (B) 16/79

    Wegfall des Rücknahmegrundes

    Auszug aus BVerfG, 31.08.2005 - 1 BvR 912/04
    Ebenso wenig kann die Rechtsprechung des Anwaltssenats des Bundesgerichtshofs herangezogen werden, die für den Widerruf der Anwaltszulassung grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung abstellt (vgl. BGHZ 75, 356).
  • BGH, 13.10.1980 - NotZ 11/80

    Amtsenthebung eines Notars

    Auszug aus BVerfG, 31.08.2005 - 1 BvR 912/04
    Schon in einer früheren Entscheidung (vgl. BGHZ 78, 232) hat der Bundesgerichtshof hierzu ausgeführt, dass allein die Gleichstellung von Unterlassen eines rechtzeitigen Antrags und rechtskräftiger gerichtlicher Feststellung dem Zweck des Vorschaltverfahrens entspreche.
  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96

    Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts

    Auszug aus BVerfG, 31.08.2005 - 1 BvR 912/04
    Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93 Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), weil das Bundesverfassungsgericht die für die Beurteilung des Falles maßgeblichen Fragen zur Anwendbarkeit des Art. 12 Abs. 1 GG auf den "staatlich gebundenen" Beruf des Notars (vgl. BVerfGE 110, 304 m.w.N.) und zur verfassungsrechtlich zulässigen Reichweite von Eingriffen in die Berufswahlfreiheit (vgl. z.B. BVerfGE 102, 197 m.w.N.) schon entschieden hat.
  • BGH, 13.10.1980 - NotZ 7/80

    Amtsenthebung eines Notars

    Auszug aus BVerfG, 31.08.2005 - 1 BvR 912/04
    Übereilte Entscheidungen über die Amtsenthebung und die mit einem verfrühten Vollzug verbundenen Misshelligkeiten sollen vermieden werden (vgl. BGHZ 78, 229; vgl. auch BTDrucks 13/4184, S. 30).
  • BVerwG, 16.10.1997 - 2 C 7.97

    Zeitpunkt, maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der Versetzung

    Auszug aus BVerfG, 31.08.2005 - 1 BvR 912/04
    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht als maßgeblichen Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der Zurruhesetzung eines Beamten den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung angesehen (vgl. BVerwGE 105, 267).
  • BGH, 13.03.2000 - AnwZ (B) 28/99

    Widerruf der Erlaubnis eines Rechtsbeistandes zur geschäftsmäßigen

    Auszug aus BVerfG, 31.08.2005 - 1 BvR 912/04
    (1) Für die Amtsenthebung von Notaren hat der Notarsenat des Bundesgerichtshofs die Begriffsbestimmung des Anwaltssenats zur Parallelvorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 7 der Bundesrechtsanwaltsordnung übernommen, wonach Vermögensverfall vorliegt, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, gerät und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 13. März 2000, NJW-RR 2000, S. 1228).
  • BSG, 21.03.2012 - B 6 KA 22/11 R

    Medizinisches Versorgungszentrum - Zulassungsentziehung wegen gröblicher

    Diese Gerichte stellen bei ihren Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts jeweils auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ab, sodass der Betroffene für die Geltendmachung erst späterer Verbesserungen der Sachlage darauf verwiesen wird, mit diesen Gesichtspunkten eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ein erneutes Verfahren auf Erteilung der Berufserlaubnis oder ein erneutes Approbationsverfahren zu betreiben - womit der Grundsatz gewahrt bleibt, dass bei Anfechtung eines belastenden Verwaltungsakts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich ist und bleibt - (vgl hierzu zB BVerwGE 105, 267, 269 f; BVerwGE 137, 1 = NJW 2010, 2901, RdNr 11; vgl ferner BVerwG NJW 2011, 1830 = GesR 2011, 244, RdNr 5; weitere Angaben in BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 14 und 15; - diese Rechtsprechung nicht beanstandend BVerfG BVerfGK 6, 156, 161 = NJW 2005, 3057, 3058 = Juris RdNr 18-20) .

    Der Beschluss vom 31.8.2005 (BVerfG BVerfGK 6, 156 = NJW 2005, 3057) hat zwar einen Beschluss des BGH über eine Amtsenthebung gegenüber einem Notar wegen Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG aufgehoben, dies aber nicht deshalb, weil es an einer Negativprognose gefehlt habe, sondern deshalb, weil die den Notar entlastenden, noch bis zur letzten Verwaltungsentscheidung eingetretenen Änderungen der Sachlage nicht ausreichend berücksichtigt worden waren (BVerfGK aaO S 161 ff bzw NJW aaO S 3058 ) .

  • BSG, 17.10.2012 - B 6 KA 49/11 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsentziehung - Beurteilung nach Sachlage

    Auch der Umstand, dass das BVerfG es in einer - die Amtsenthebung eines Notars betreffenden - Kammerentscheidung als problematisch erachtet hat, die gerichtliche Entscheidung allein auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung im Amtsenthebungsverfahren zu stützen und nachträgliche Veränderungen unberücksichtigt zu lassen (BVerfG Beschluss vom 31.8.2005 - 1 BvR 912/04 - BVerfGK 6, 156, 161 = NJW 2005, 3057, 3058; s hierzu auch BGHZ 190, 187 RdNr 18 = NJW 2011, 3234 ff) , erfordert kein Festhalten an der bisherigen Rechtsprechung.
  • BGH, 13.03.2017 - NotZ(Brfg) 4/16

    Verwaltungsrechtliche Notarsache: Versagung der Erlaubnis zur Fortführung der

    Er setzt über den Eintritt ungeordneter schlechter finanzieller Verhältnisse, die sich in absehbarer Zeit nicht beheben lassen (wirtschaftliche Verhältnisse im Sinne von § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO), voraus, dass der Notar nicht in der Lage ist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen (Senat, Beschlüsse vom 22. März 2004 - NotZ 23/03, NJW 2004, 2018; vom 20. November 2006 - NotZ 26/06, NJW 2007, 1287 mwN; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 31. August 2008 - 1 BvR 912/04, NJW 2005, 3057, 3058).

    Gegen § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG aaO NJW 2005, 3057 f.).

    Im unmittelbaren Anwendungsbereich auf im Amt befindliche Notare bezweckt die Vorschrift zum einen den Schutz der Rechtsuchenden vor den Gefahren, die aus der schlechten, ungeordneten wirtschaftlichen Lage eines Notars resultieren, und zum anderen soll dem Vertrauensverlust entgegen gewirkt werden, der von dem Vermögensverfall eines Notars ausgeht (vgl. BT-Drucks. 12/3803 S. 66; BVerfG aaO NJW 2005, 3057).

    Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob es für die Überprüfung auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ankommt oder ob spätere Entwicklungen berücksichtigt werden müssen (vgl. dazu bzgl. der Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO BVerfG, Beschluss vom 31. August 2008 - 1 BvR 912/04, NJW 2005, 3057, 3058 sowie Bremkamp in Eylmann/Vaasen, BNotO, 4. Aufl., § 50 Rn. 60-63 mwN).

    Diese auch im Hinblick auf die Zeitkomponente verfassungsrechtlich unbedenkliche Ausgestaltung des Merkmals "Vermögensverfall" (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. August 2005 - 1 BvR 912/04, NJW 2005, 3057, 3058) erfordert für die Widerlegung der vom laufenden Insolvenzverfahren ausgehenden Vermutung eine zu erwartende Ordnung der schlechten finanziellen Verhältnisse in absehbarer Zeit (vgl. wiederum BVerfG aaO).

  • BGH, 29.06.2011 - AnwZ (Brfg) 11/10

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Maßgeblicher Zeitpunkt für die

    Dort hat es das Bundesverfassungsgericht aus verfassungsrechtlichen Gründen als problematisch erachtet, die gerichtliche Entscheidung allein auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung im Amtsenthebungsverfahren zu stützen und nachträgliche Veränderungen unberücksichtigt zu lassen (BVerfG, NJW 2005, 3057, 3058).
  • BSG, 19.07.2006 - B 6 KA 1/06 R

    Vertrags- (Zahn-) Arzt - Zulassungsentziehung - gröbliche Pflichtverletzung in

    Der bei solch einem schweren Eingriff in die Berufswahlfreiheit stets zu beachtende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl BVerfG , NJW 2005, 3057, 3058; ebenso BVerfG , Beschluss vom 23. August 2005 - 1 BvR 276/05 -, BRAK-Mitteilungen 2005, 275, 276; s auch BSGE 73, 234, 237 f = SozR 3-2500 § 95 Nr. 4 S 13) gebietet es aber, zum Zeitpunkt der Entscheidung der Zulassungsgremien bereits länger als die übliche Bewährungszeit von fünf Jahren (s hierzu BSG MedR 1987, 254) zurückliegende Pflichtverletzungen nur dann noch zur Grundlage einer Zulassungsentziehung zu machen, wenn sie besonders gravierend sind (zB Fälle systematischen Fehlverhaltens im Behandlungs- oder Abrechnungsbereich) oder aus anderen Gründen - etwa bei fortgesetzter Unwirtschaftlichkeit - bis in die Gegenwart hinein fortwirken.

    Der Senat hat in seiner Rechtsprechung mehrfach betont, dass bei nicht im Wege des Sofortvollzugs tatsächlich umgesetzten Zulassungsentziehungen - insbesondere wegen der Bedeutung dieser Maßnahme für das Grundrecht des (Zahn-)Arztes auf Berufswahlfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG - zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit stets auch zu prüfen ist, ob sich die Sachlage während des Prozesses zu Gunsten des (Zahn-)Arztes in einer Weise geändert hat, die eine Entziehung der Zulassung nicht mehr als angemessen erscheinen lässt (BSGE 73, 234, 237 f = SozR 3-2500 § 95 Nr. 4 S 13 f; BSG MedR 1997, 86, 87 ; Senatsbeschluss vom 28. April 1999 - B 6 KA 69/98 B - juris; BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, jeweils RdNr 15; in diesem Sinne auch BVerfG NJW 2005, 3057, 3058).

    Das LSG wird dabei zu beachten haben, dass eine an sich aufgrund gröblicher Pflichtverletzungen in der Vergangenheit indizierte Ungeeignetheit des Vertrags(zahn)arztes, die eine Zulassungsentziehung rechtfertigt, nur dann infolge veränderter Umstände während des sozialgerichtlichen Verfahrens relativiert werden kann, wenn die Prognose künftig ordnungsgemäßen Verhaltens des betreffenden (Zahn-)Arztes zweifelsfrei zur Überzeugung des Gerichts feststeht (vgl BVerfG NJW 2005, 3057, 3058 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Anwaltssenats des BGH; ebenso BSG MedR 1997, 86, 88).

  • BGH, 24.11.2014 - NotZ(Brfg) 6/14

    Amtsenthebung eines Notars wegen gefährdender Art der Wirtschaftsführung

    Im Gegenteil ist der Kläger ausweislich der vom Senat eingeholten Auskunft der Oberfinanzdirektion Niedersachsen vom 13. September 2013 bis zum Erlass der seine endgültige Amtsenthebung anordnenden Verfügung des Beklagten vom 12. Februar 2013 und darüber hinaus (vgl. zur Frage der Beachtlichkeit von - hier aber nicht zugunsten des Klägers eingetretenen - Änderungen der Sachlage nach der Verwaltungsentscheidung über die Amtsenthebung z. B. Senatsbeschluss vom 22. März 2004 - NotZ 23/03, NJW 2004, 2018, 2019 mwN einerseits und BVerfG NJW 2005, 3057, 3058; Eylmann/Vaasen/Custodis, BNotO/BeurkG, 3. Aufl., § 50 Rn. 158; Schippel/Bracker/Püls, BNotO, 9. Aufl. § 50 Rn. 46b andererseits) immer wieder mit erheblichen Beträgen in Rückstand mit seinen steuerlichen Verpflichtungen gekommen.

    Ebenso wie § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO, dessen Übereinstimmung mit dem Grundgesetz das Bundesverfassungsgericht bestätigt hat (NJW 2005, 3057), schützt die Bestimmung als wichtigen Gemeinwohlbelang die Rechtsuchenden vor Gefahren, die in der Art der Wirtschaftsführung eines Notars begründet sind.

  • BGH, 08.01.2018 - AnwZ (Brfg) 10/17

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Erwirkung

    Die gesetzliche Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO steht im Einklang mit dem Grundgesetz und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (st. Rspr.; siehe nur Senatsbeschlüsse vom 18. September 2017 - AnwZ (Brfg) 33/17, juris Rn. 9; vom 3. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 11/15, juris Rn. 9; vom 11. Februar 2014 - AnwZ (Brfg) 79/13, juris Rn. 2 f.; vom 22. Mai 2014 - AnwZ (Brfg) 15/14, juris Rn. 7; jeweils mwN; siehe auch BVerfG, NJW 2005, 3057 - zur Parallelregelung in § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO).
  • BGH, 20.11.2006 - NotZ 34/06

    Amtsenthebung eines Notars wegen Gefährdung der Rechtsuchenden durch die Art der

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Notar durch einen entsprechenden Antrag eine gerichtliche Entscheidung über das Vorliegen des Amtsenthebungsgrundes herbeigeführt hat (st. Senatsrechtsprechung, s. etwa BGHZ 44, 65, 72; 78, 229, 230 f.; 149, 230, 232; Beschluss vom 22. März 2004 - NotZ 23/03 = NJW 2004, 2018); hiergegen bestehen unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keine Bedenken (BVerfG NJW 2005, 3057).

    Ob an der Ansicht des Senats festzuhalten ist, dass diese Grundsätze entsprechend auch dann gelten, wenn der Notar, nachdem ihm die Justizverwaltung ihre Absicht seiner Amtsenthebung aus einem der Gründe des § 50 Abs. 1 Nrn. 5 bis 9 BNotO eröffnet hat, von seinem Antragsrecht nach § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO keinen oder keinen rechtzeitigen Gebrauch macht (vgl. Senat BGHZ 78, 232, 233 f.; 149, 230, 232; Beschluss vom 22. März 2004 aaO), oder ob die von der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hiergegen geäußerten Bedenken (BVerfG NJW 2005, 3057 f.) insoweit eine Abkehr von dieser Rechtsprechung veranlassen, bedarf keiner Entscheidung; denn ein derartiger Fall liegt hier nicht vor.

    Auch gegen diese Rechtsauffassung des Senats hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts Bedenken insoweit erhoben, als es dem Notar danach verwehrt ist, gegen die Rechtmäßigkeit seiner endgültigen Amtsenthebung Umstände geltend zu machen, die erst nach dem Ausspruch der endgültigen Amtsenthebung durch die Justizverwaltung entstanden sind (BVerfG NJW 2005, 3057, 3058).

  • OLG Schleswig, 26.04.2007 - Not 6/06

    Amtsenthebungsverfahren: Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls eines

    Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Amtsenthebung, die aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgesprochen wird, einer bestmöglichen Gläubigerbefriedigung entgegensteht, weil in der Regel nur bei Fortführung der Praxis ein Insolvenzplan erstellt und durchgeführt werden kann und dies letztlich auch den finanziellen Interessen der Rechtsuchenden dient (BVerfG NJW 2005, 3057 f.), wie gerade auch der vorliegende Fall zeigt.

    Das Bundesverfassungsgericht hat diese Entscheidung jedoch aufgehoben (NJW 2005, 3057 f.) und ausgeführt, diese Begrenzung der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Amtsenthebung eines Notars heranzuziehenden Umstände auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung könne im Licht der Berufswahlfreiheit des Notars verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen.

    Eine solche Berücksichtigung von Änderungen nach der Amtsenthebungsentscheidung der zuständigen Behörde im gerichtlichen Verfahren steht auch nicht im Widerspruch zu dem vom Gesetzgeber in § 50 Abs. 3 S. 3 BNotO vorgesehenen Vorschaltverfahren, dessen Verfassungsgemäßheit auch vom Bundesverfassungsgericht nicht in Frage gestellt worden ist (BVerfG NJW 2005, 3057 f.).

  • BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 7/13

    Notarrecht: Vorläufige Amtsenthebung wegen ungeordneter Wirtschaftsführung; Rüge

    Im Gegenteil ist der Kläger ausweislich der vom Senat eingeholten Auskunft der Oberfinanzdirektion Niedersachsen vom 13. September 2013 bis zum Erlass der seine endgültige Amtsenthebung anordnenden Verfügung des Beklagten vom 12. Februar 2013 und darüber hinaus (vgl. zur Frage der Beachtlichkeit von - hier aber nicht zugunsten des Klägers eingetretenen - Änderungen der Sachlage nach der Verwaltungsentscheidung über die Amtsenthebung z.B. Senatsbeschluss vom 22. März 2004 - NotZ 23/03, NJW 2004, 2018, 2019 mwN einerseits und BVerfG NJW 2005, 3057, 3058; Eylmann/Vaasen/Custodis, BNotO/BeurkG, 3. Aufl., § 50 Rn. 158; Schippel/Bracker/Püls, BNotO, 9. Aufl. § 50 Rn. 46b andererseits) immer wieder mit erheblichen Beträgen in Rückstand mit seinen steuerlichen Verpflichtungen gekommen.

    Ebenso wie § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO, dessen Übereinstimmung mit dem Grundgesetz das Bundesverfassungsgericht bestätigt hat (NJW 2005, 3057), schützt die Bestimmung als wichtigen Gemeinwohlbelang die Rechtsuchenden vor Gefahren, die in der Art der Wirtschaftsführung eines Notars begründet sind.

  • BVerwG, 30.09.2005 - 6 B 51.05

    Streichung aus der Architektenliste

  • BGH, 03.06.2015 - AnwZ (Brfg) 11/15

    Der Anwalt in der Insolvenz

  • VGH Baden-Württemberg, 17.05.2006 - 9 S 2538/05

    Löschung eines freien Architekten aus der Architektenliste wegen Vermögenverfalls

  • OVG Niedersachsen, 29.07.2011 - 8 ME 36/11

    Einstweiliger Rechtschutz gegen das Streichen eines Architekten aus der

  • BGH, 20.11.2006 - NotZ 26/06

    Zurückstellung der endgültigen Amtsenthebung eines Notars wegen Vermögensverfalls

  • BGH, 31.05.2010 - AnwZ (B) 36/09

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

  • BGH, 27.08.2019 - AnwZ (Brfg) 35/19

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

  • BGH, 13.07.2015 - AnwZ (Brfg) 17/15

    Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls

  • BGH, 02.07.2012 - AnwZ (Brfg) 16/11

    Prüfung der Vermögensverhältnisse im Rahmen eines Widerrufs der

  • OLG Dresden, 09.11.2007 - DSNot 14/07

    Vorläufige Amtsenthebung eines Notars nach Anordnung des Insolvenzverfahrens

  • BGH, 18.09.2017 - AnwZ (Brfg) 33/17

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Eintragung

  • BGH, 22.05.2014 - AnwZ (Brfg) 15/14

    Widerruf der Zulassung zur Anwaltschaft bei Vermögensverfall

  • OVG Saarland, 28.11.2007 - 1 A 177/07

    Löschung der Eintragung in der Architektenliste wegen Vermögensverfalls

  • LSG Baden-Württemberg, 30.11.2011 - L 5 KA 586/11
  • BGH, 20.04.2009 - NotZ 12/08

    Amtsenthebung eines Notars wegen Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden

  • BGH, 24.03.2011 - AnwZ (Brfg) 4/11

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Falle des Vermögensverfalls des

  • LSG Bayern, 26.01.2011 - L 12 KA 496/07

    Vertragsarzt - Zulassungsentziehung - gröbliche Pflichtverletzung in der

  • BFH, 24.01.2006 - VII B 141/05

    Steuerberater: Widerruf der Bestellung, Vermögensverfall

  • BGH, 22.11.2016 - AnwZ (Brfg) 48/16

    Rechtmäßiger Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen

  • BGH, 09.07.2013 - AnwZ (Brfg) 22/13

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls bei

  • OVG Niedersachsen, 23.11.2006 - 8 ME 146/06

    Rechtmäßigkeit der Streichung eines Architekten von der Achitektenliste wegen

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 21.08.2015 - 1 AGH 19/15

    Vermögensverfall, Widerruf, Zulassung, Rechtsanwaltschaft

  • BGH, 15.06.2009 - AnwZ (B) 62/08

    Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über die Versagung der (Wieder-) Zulassung

  • BGH, 10.12.2007 - AnwZ (B) 11/07

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall

  • BGH, 20.11.2006 - NotZ 31/06

    Amtsenthebung eines Notars wegen Gefährdung der Rechtsuchenden durch die Art der

  • BGH, 24.07.2006 - NotZ 45/05

    Amtsenthebung eines Notars wegen Vermögensverfalls

  • BGH, 08.11.2011 - AnwZ (Brfg) 17/11

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögenverfalls

  • LSG Baden-Württemberg, 30.11.2011 - L 5 KA 582/11
  • VerfGH Bayern, 20.04.2009 - 8-VII-05

    Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch in einem Popularklageverfahren

  • VG Ansbach, 02.03.2020 - AN 4 K 17.00607

    Widerruf der Eintragung in die Architektenliste

  • VG Köln, 25.01.2017 - 1 K 6325/16

    Schulden wegen eines Imbisswagens: Architekt wird aus Architektenliste gelöscht!

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 13.06.2014 - 1 AGH 34/13

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall; Vermutung

  • OLG Frankfurt, 12.06.2014 - 1 Not 1/14

    Vorläufige Amtsenthebung eines Notars (hier: Nachlässige Handhabung steuerlicher

  • VG Köln, 17.08.2016 - 1 L 1707/16

    Rechtmäßigkeit einer Löschung der Eintragung in die Architektenliste

  • LSG Baden-Württemberg, 12.08.2016 - L 5 KA 1165/16

    Betrügerischer Arzt darf jetzt nur noch als Anwalt tätig sein

  • VG Ansbach, 02.03.2020 - AN 4 K 17.607

    Vermögensverfall indiziert Unzuverlässigkeit: Löschung aus der Architektenliste!

  • LSG Baden-Württemberg, 24.02.2016 - L 5 KA 3872/12
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 12.09.2014 - 1 AGH 20/14

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

  • BGH, 29.06.2011 - AnwZ 11/10
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 09.05.2014 - 1 AGH 8/14

    Entlassung aus dem Amt des Notars sowie Widerruf der Rechtsanwaltszulassung wegen

  • OVG Sachsen, 01.12.2022 - 6 A 541/21

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Löschung aus der Architektenliste wegen

  • AGH Baden-Württemberg, 24.03.2017 - AGH 10/16

    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Widerruf der Zulassung aufgrund

  • AGH Hamburg, 22.03.2016 - AGH I ZU 7/15

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls: Anordnung

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 27.09.2013 - 1 AGH 11/13

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei Erwirken von Schuldtiteln und

  • VG Saarlouis, 22.03.2007 - 1 K 36/06

    Rechtmäßigkeit der Löschung einer Eintragung in der Architektenliste; Abgabe

  • VG Leipzig, 03.06.2021 - 5 K 90/19

    Löschung der Eintragung in die Architektenliste wegen Vermögensverfall

  • VG Saarlouis, 04.09.2013 - 1 K 13/12

    Neueintragung in die Architektenliste; Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung

  • VG Hannover, 31.10.2012 - 5 A 2820/12

    Eintragung eines Bauingenieurs in die Liste der Entwurfsverfasser mit der

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Rechtsprechung
   BVerfG, 28.04.2004 - 1 BvR 912/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,2754
BVerfG, 28.04.2004 - 1 BvR 912/04 (https://dejure.org/2004,2754)
BVerfG, Entscheidung vom 28.04.2004 - 1 BvR 912/04 (https://dejure.org/2004,2754)
BVerfG, Entscheidung vom 28. April 2004 - 1 BvR 912/04 (https://dejure.org/2004,2754)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 6
    Keine Vollziehung der Amtsenthebung wegen Insolvenz während Verfassungsbeschwerde

  • Wolters Kluwer

    Aussetzung der Vollziehung einer Amtsenthebung; Regelung eines Zustandes durch einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum Gemeinwohl

  • zvi-online.de

    BVerfGG § 32; InsO § 254 ff.; BNotO § 50
    Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit der Amtsenthebung eines Notars wegen Insolvenz trotz Insolvenzplans (BGH ZVI 2004, 247)

  • Anwaltsblatt

    Art 12 GG, § 50 BNotO, § 32 BVerfGG

  • Judicialis

    BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 6; ; BVerfGG § 32 Abs. 1; ; BVerfGG § 32 Abs. 2 Satz 2; ; BVerfGG § 93 d Abs. 2; ; GG Art. 12 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Amtsenthebung eines Notars

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Notarrecht - Amtsenthebung trotz Insolvenzplan?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2004, 1006
  • AnwBl 2004, 525
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 07.04.1993 - 1 BvR 565/93

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die

    Auszug aus BVerfG, 28.04.2004 - 1 BvR 912/04
    Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 169 ; 91, 328 ; stRspr.).
  • BGH, 22.03.2004 - NotZ 23/03

    Vermögensverfall eines Notars; Maßgeblicher Zeitpunkt bei gerichtlicher

    Auszug aus BVerfG, 28.04.2004 - 1 BvR 912/04
    a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2004 - NotZ 23/03 -,.
  • BVerfG, 07.12.1994 - 1 BvR 2011/94

    Erfolgreicher Antrag auf erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die

    Auszug aus BVerfG, 28.04.2004 - 1 BvR 912/04
    Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 169 ; 91, 328 ; stRspr.).
  • BFH, 19.05.2005 - VII B 194/04

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Vermögensverfall

    Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er unter Hinweis auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. April 2004 1 BvR 912/04 (Anwaltsblatt --AnwBl-- 2004, 525) sowie des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 18. Oktober 2004 AnwZ (B) 43/03 (Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2005, 511) auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.

    Diesen Anforderungen wird die Beschwerde jedoch allein durch die Hinweise auf die Beschlüsse des BVerfG in AnwBl 2004, 525 und des BGH in NJW 2005, 511 nicht gerecht, da sich diesen Entscheidungen nichts für die von der Beschwerde vertretene Ansicht zur Unvereinbarkeit des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG mit Art. 12 Abs. 1 GG bzw. Art. 3 Abs. 1 GG entnehmen lässt.

    Anders als die Beschwerde meint, weicht das Urteil des FG weder von dem Beschluss des BVerfG in AnwBl 2004, 525 noch von dem Beschluss des BGH in NJW 2005, 511 ab.

    Dass im Streitfall --wovon das BVerfG in dem der Entscheidung in AnwBl 2004, 525 zu Grunde liegenden Fall ausgehen konnte-- bereits ein aufgestellter und vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan vorliegt, hat das FG nicht festgestellt.

    Die von der Beschwerde vertretene Ansicht, dass im Insolvenzverfahren des Steuerberaters auch ohne einen von der Gläubigerversammlung genehmigten und vom Insolvenzgericht bestätigten Insolvenzplan geordnete Vermögensverhältnisse wieder vorliegen könnten, lässt sich auf den Beschluss des BVerfG in AnwBl 2004, 525 nicht stützen.

  • BFH, 24.01.2006 - VII B 141/05

    Steuerberater: Widerruf der Bestellung, Vermögensverfall

    Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. April 2004 1 BvR 912/04 (Anwaltsblatt --AnwBl-- 2004, 525) und das Grundrecht der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.

    Diesen Anforderungen wird die Beschwerde jedoch allein durch den Hinweis auf den im Verfahren der einstweiligen Anordnung ergangenen Beschluss des BVerfG in AnwBl 2004, 525 nicht gerecht, da sich dieser Entscheidung (und auch der späteren Hauptsacheentscheidung, BVerfG-Beschluss vom 31. August 2005 1 BvR 912/04, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2005, 3057) für die von der Beschwerde vertretene Ansicht, dass damit die Anforderungen an den Nachweis des Steuerberaters bezüglich seiner Eignung und der Ordnung seiner Vermögensverhältnisse wesentlich erleichtert worden seien, nichts entnehmen lässt.

    Die von der Beschwerde vertretene Ansicht, dass im Insolvenzverfahren des Steuerberaters auch ohne einen von der Gläubigerversammlung genehmigten und vom Insolvenzgericht bestätigten Insolvenzplan geordnete Vermögensverhältnisse wieder vorliegen könnten, lässt sich auf die Beschlüsse des BVerfG in AnwBl 2004, 525 und in NJW 2005, 3057 nicht stützen.

  • BFH, 18.08.2005 - VII B 20/05

    Steuerberater: Widerruf der Bestellung wegen Vermögensverfalls

    Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. April 2004 1 BvR 912/04 (Anwaltsblatt --AnwBl-- 2004, 525) auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung stützt.

    Diesen Anforderungen wird die Beschwerde jedoch allein durch den Hinweis auf den Beschluss des BVerfG in AnwBl 2004, 525 nicht gerecht, da sich dieser Entscheidung nichts für die von der Beschwerde vertretene Ansicht, dass damit eine grundsätzliche Änderung der Rechtsprechung eingeleitet worden sei, entnehmen lässt.

    Die von der Beschwerde vertretene Ansicht, dass im Insolvenzverfahren des Steuerberaters auch ohne einen von der Gläubigerversammlung genehmigten und vom Insolvenzgericht bestätigten Insolvenzplan geordnete Vermögensverhältnisse wieder vorliegen könnten, lässt sich auf den Beschluss des BVerfG in AnwBl 2004, 525 nicht stützen.

  • BFH, 12.09.2005 - VII B 240/04

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater

    Sie vertritt lediglich die Ansicht, dass das FG-Urteil verfassungsrechtlich bedenklich sei und verweist auf die Beschlüsse des BVerfG in AnwBl 2004, 525 sowie des BGH in NJW 2005, 1271.

    Die von der Beschwerde offenbar vertretene Ansicht, dass im Insolvenzverfahren des Steuerberaters auch ohne einen von der Gläubigerversammlung genehmigten und vom Insolvenzgericht bestätigten Insolvenzplan geordnete Vermögensverhältnisse wieder vorliegen könnten, lässt sich auf den Beschluss des BVerfG in AnwBl 2004, 525 nicht stützen.

  • OLG Schleswig, 26.04.2007 - Not 6/06

    Amtsenthebungsverfahren: Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls eines

    Das Amtsenthebungsverfahren, das Gegenstand der Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht in dem Verfahren 1 BvR 912/04 gewesen sei, sei maßgeblich von der Erwartung der Gläubiger über die Entwicklung und den Ausgang des Insolvenzverfahrens geprägt worden.

    In seinem Beschluss vom 31.08.2005 im Verfahren 1 BvR 912/04 habe das Bundesverfassungsgericht nur Bedenken gegen die Gleichstellung eines versäumten mit einem erfolglos durchgeführten Vorschaltverfahren geäußert.

  • FG Schleswig-Holstein, 16.06.2004 - 2 K 86/03

    Keine Unterbrechung des Klageverfahrens eines Steuerberates gegen Widerruf seiner

    Schließlich verweise er auf eine einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 2004 1 BvR 912/04 in der die Vollziehung der Amtsenthebung eines Notars bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ausgesetzt worden sei, weil der Notar sonst seinen Beruf hätte aufgeben müssen, ohne das sicher sei, dass er ihn nach einem Erfolg in der Hauptsache wieder aufnehmen könnte.

    Der vom Kläger angeführte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 2004 1 BvR 912/04 führt zu keiner anderen Beurteilung.

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Rechtsprechung
   BVerfG, 06.04.2005 - 1 BvR 912/04 (2)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,17608
BVerfG, 06.04.2005 - 1 BvR 912/04 (2) (https://dejure.org/2005,17608)
BVerfG, Entscheidung vom 06.04.2005 - 1 BvR 912/04 (2) (https://dejure.org/2005,17608)
BVerfG, Entscheidung vom 06. April 2005 - 1 BvR 912/04 (2) (https://dejure.org/2005,17608)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BVerfGG § 32 Abs. 6 S. 2
    Verlängerung einer einstweiligen Anordnung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 22.03.2004 - NotZ 23/03

    Vermögensverfall eines Notars; Maßgeblicher Zeitpunkt bei gerichtlicher

    Auszug aus BVerfG, 06.04.2005 - 1 BvR 912/04
    gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2004 - NotZ 23/03 -,.
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Rechtsprechung
   BVerfG, 14.10.2004 - 1 BvR 912/04 (1)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,16721
BVerfG, 14.10.2004 - 1 BvR 912/04 (1) (https://dejure.org/2004,16721)
BVerfG, Entscheidung vom 14.10.2004 - 1 BvR 912/04 (1) (https://dejure.org/2004,16721)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Oktober 2004 - 1 BvR 912/04 (1) (https://dejure.org/2004,16721)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BVerfGG § 32 Abs. 6 S. 2
    Verlängerung einer einstweiligen Anordnung

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 22.03.2004 - NotZ 23/03

    Vermögensverfall eines Notars; Maßgeblicher Zeitpunkt bei gerichtlicher

    Auszug aus BVerfG, 14.10.2004 - 1 BvR 912/04
    gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2004 - NotZ 23/03 -,.
  • BVerwG, 17.08.2005 - 6 C 15.04

    Wirtschaftsprüfer; Bestellung; Widerruf der Bestellung; nicht geordnete

    Die von dem Kläger "rein vorsorglich" beantragte Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem Verfahren 1 BvR 912/04 kann nicht erfolgen.
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