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   BVerfG, 10.09.1991 - 1 BvR 922/91   

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https://dejure.org/1991,6628
BVerfG, 10.09.1991 - 1 BvR 922/91 (https://dejure.org/1991,6628)
BVerfG, Entscheidung vom 10.09.1991 - 1 BvR 922/91 (https://dejure.org/1991,6628)
BVerfG, Entscheidung vom 10. September 1991 - 1 BvR 922/91 (https://dejure.org/1991,6628)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1; StBerG § 38
    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Befreiung von der Steuerberaterprüfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 18.11.1980 - 1 BvR 228/73

    Befreiung von der Steuerberaterprüfung - Beamte der Finanzverwaltung -

    Auszug aus BVerfG, 10.09.1991 - 1 BvR 922/91
    Das Prüfungserfordernis für steuerberatende Berufe ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar (BVerfGE 55, 185 [196 f.]).

    Die verfassungsgerichtliche Überprüfung beschränkt sich auf die Einhaltung der Grenzen dieser Freiheit (BVerfGE 55, 185 [198]).

  • BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvL 78/86

    Schlüsselgewalt

    Auszug aus BVerfG, 10.09.1991 - 1 BvR 922/91
    Der Gleichheitssatz verbietet es, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 55, 72 [88]; 81, 1 [8] m.w.N.).
  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Auszug aus BVerfG, 10.09.1991 - 1 BvR 922/91
    Der Gleichheitssatz verbietet es, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 55, 72 [88]; 81, 1 [8] m.w.N.).
  • FG Hamburg, 13.11.2018 - 6 K 59/18

    Prüfungsfreie Steuerberaterbestellung eines Professors

    Die Ausnahmeregelung beruht auf der sachlich nicht zu beanstandenden Erwägung, dass der hiervon betroffene Personenkreis durch langjährige Tätigkeit in der Finanzverwaltung, -rechtsprechung und -lehre und durch die in diesem Zusammenhang erbrachten Befähigungsnachweise die notwendigen berufsspezifischen Kenntnisse in ausreichendem Maße unter Beweis gestellt hat (BVerfG-Beschluss vom 10. September 1991, 1 BvR 922/91, HFR 1992, 502; vgl. BFH-Urteil vom 31. März 2009, VII R 29/08, BStBl II 2009, 549).
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