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Rechtsprechung
   BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 911/00, 1 BvR 927/00, 1 BvR 928/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,335
BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 911/00, 1 BvR 927/00, 1 BvR 928/00 (https://dejure.org/2004,335)
BVerfG, Entscheidung vom 26.10.2004 - 1 BvR 911/00, 1 BvR 927/00, 1 BvR 928/00 (https://dejure.org/2004,335)
BVerfG, Entscheidung vom 26. Oktober 2004 - 1 BvR 911/00, 1 BvR 927/00, 1 BvR 928/00 (https://dejure.org/2004,335)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Bundesverfassungsgericht

    Neuregelung der Organisationsstrukturen an Brandenburgischen Hochschulen, die die Kompetenzen des Präsidenten und des Dekans zulasten der Kollegialorgane erweitert, verletzt nicht die Wissenschaftsfreiheit - Evaluationskompetenz der Leitungsorgane für Forschung und Lehre

  • Wolters Kluwer

    Gesetzliche Zuweisung von Entscheidungskompetenzen an monokratische Leitungsorgane von Hochschulen; Sachliche Begrenzung der gesetzlich zugewiesenen Kompetenzen; Exklusives Vorschlagsrecht des Präsidenten für die Wahl der Fachbereichsleitungen; Auswirkungen der ...

  • Judicialis

    GG Art. 5 Abs. 3 Satz 1; ; BbgHG § 1 Abs. 3; ; BbgHG § 2 Abs. 7; ; BbgHG § 53 Abs. 1 Satz 2; ; BbgHG § 53 Ab... s. 1 Satz 3; ; BbgHG § 55 Abs. 3 Satz 2; ; BbgHG § 63 Abs. 1 Satz 2; ; BbgHG § 63 Abs. 2; ; BbgHG § 63 Abs. 3 Satz 1; ; BbgHG § 65 Abs. 1 Satz 3; ; BbgHG § 65 Abs. 4 Nr. 2; ; BbgHG § 65 Abs. 4 Nr. 3; ; BbgHG § 65 Abs. 4 Nr. 4; ; BbgHG § 65 Abs. 4 Nr. 5; ; BbgHG § 65 Abs. 2; ; BbgHG § 65 Abs. 4; ; BbgHG § 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1; ; BbgHG § 71 Abs. 3; ; BbgHG § 73 Abs. 1 Satz 1; ; BbgHG § 73 Abs. 2 Satz 2; ; BbgHG § 73 Abs. 2 Satz 3; ; BbgHG § 73 Abs. 3 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 5 Abs. 3 Satz 1
    Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Zuweisung von Entscheidungskompetenzen an Leitungsorgane von Hochschulen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerde gegen Brandenburgisches Hochschulgesetz ohne Erfolg

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerde gegen Brandenburgisches Hochschulgesetz ohne Erfolg

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 29 (Entscheidungsbesprechung)

    Art. 5 GG; §§ 53, 55, 63, 65, 67, 73, 74 BbgHG
    Wissenschaftsfreiheit und Hochschulorganisation (MinDgt Dr. Siegfried Jutzi; Neue Justiz 3/2005, S. 120-122)

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 111, 333
  • NVwZ 2005, 315
  • NJ 2005, 120
  • DVBl 2005, 109
 
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Wird zitiert von ... (143)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 911/00
    Zwar erfordert der effektive Schutz der Wissenschaftsfreiheit adäquate organisationsrechtliche Vorkehrungen (vgl. BVerfGE 35, 79 ).

    Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit schreibt aber keine bestimmte Organisationsform des Wissenschaftsbetriebs an den Hochschulen vor (vgl. BVerfGE 35, 79 ).

    Kriterium für eine verfassungsgemäße Hochschulorganisation kann nur sein, ob mit ihr freie Wissenschaft möglich ist und ungefährdet betrieben werden kann (vgl. BVerfGE 35, 79 ).

    Der Grundrechtsschutz aus Art. 5 Abs. 3 GG kann auch unmittelbar gegenüber Organisationsnormen geltend gemacht werden (vgl. BVerfGE 35, 79 ).

    Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG enthält neben einem individuellen Freiheitsrecht eine objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm (vgl. BVerfGE 35, 79 ; stRspr).

    Diese Wertentscheidung schließt das Einstehen des Staates, der sich als Kulturstaat versteht, für die Idee einer freien Wissenschaft und seine Mitwirkung an ihrer Verwirklichung ein (vgl. BVerfGE 35, 79 ).

    Der Staat muss danach für funktionsfähige Institutionen eines freien Wissenschaftsbetriebs sorgen und durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass das individuelle Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung so weit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 85, 360 ; 93, 85 ).

    Dem einzelnen Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG erwächst aus dieser Wertentscheidung ein Recht auf solche staatlichen Maßnahmen auch organisatorischer Art, die zum Schutz seines grundrechtlich gesicherten Freiheitsraums unerlässlich sind, weil sie ihm freie wissenschaftliche Betätigung überhaupt erst ermöglichen (vgl. BVerfGE 35, 79 ).

    Daher schützt die Wissenschaftsfreiheit nicht vor Beschränkungen, die für den einzelnen Grundrechtsträger aufgrund des Zusammenwirkens mit anderen Grundrechtsträgern im Wissenschaftsbetrieb unvermeidbar sind (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 51, 369 ; 55, 37 ).

    Wissenschaft ist ein grundsätzlich von Fremdbestimmung freier Bereich autonomer Verantwortung (vgl. auch BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 90, 1 ).

    Den Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung stellen die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei der Suche nach Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe dar (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 90, 1 ).

    Zur Sicherung dieses Bereichs gewährleistet Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht nur die Freiheit von staatlichen Geboten und Verboten, sondern verpflichtet den Staat auch zu Schutz und Förderung und gewährt den in der Wissenschaft Tätigen Teilhabe an öffentlichen Ressourcen und an der Organisation des Wissenschaftsbetriebs (vgl. BVerfGE 35, 79 ).

    5 Abs. 3 Satz 1 GG fordert, die Hochschulorganisation und damit auch die hochschulorganisatorische Willensbildung so zu regeln, dass in der Hochschule freie Wissenschaft möglich ist und ungefährdet betrieben werden kann (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 54, 363 ).

    Die Garantie ist für jeden Wissenschaftler auf solche hochschulorganisatorischen Entscheidungen beschränkt, die seine eigene Freiheit, zu forschen und zu lehren, gefährden können (vgl. BVerfGE 35, 79 ).

    Entscheidungen, die im Einzelfall die Wissenschaftsfreiheit verletzen, lassen sich durch Organisationsnormen allerdings nie völlig ausschließen (vgl. BVerfGE 35, 79 ).

    Da sich die meisten hochschulorganisatorischen Entscheidungen, auch wenn sie den Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung nicht unmittelbar berühren, aufgrund der Angewiesenheit der wissenschaftlich Tätigen auf den öffentlich bereitgestellten und organisierten Wissenschaftsbetrieb mittelbar auf die wissenschaftliche Betätigung auswirken können (vgl. BVerfGE 61, 260 , insoweit BVerfGE 35, 79 präzisierend), reicht eine nur hypothetische Gefährdung nicht aus.

    Solange der Gesetzgeber ein in diesem Sinne hinreichendes Maß an organisatorischer Selbstbestimmung der Grundrechtsträger sicherstellt, ist er frei, den Wissenschaftsbetrieb nach seinem Ermessen zu regeln, um die unterschiedlichen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und die Interessen aller daran Beteiligten in Wahrnehmung seiner gesamtgesellschaftlichen Verantwortung in angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 93, 85 ).

    Der Gesetzgeber darf nicht nur neue Modelle und Steuerungstechniken entwickeln und erproben (vgl. BVerfGE 47, 327 : "Wissenschaftsmanagement"), vielmehr ist er sogar verpflichtet, bisherige Organisationsformen kritisch zu beobachten und zeitgemäß zu reformieren (vgl. BVerfGE 35, 79 ).

    Weisungsrechte in wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten, die über das durch die Notwendigkeit des Zusammenwirkens mit anderen Grundrechtsträgern bedingte Maß hinausgehen (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 51, 369 ; 57, 70 ), sind mit der Koordinationskompetenz nicht verbunden.

    Die Wissenschaftsfreiheit fordert zwar, dass die Funktionsfähigkeit des Hochschulbetriebs gesichert ist (vgl. BVerfGE 35, 79 ).

  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 333/75

    Hessisches Universitätsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 911/00
    Dieser Freiraum ist nicht nur im Interesse seiner Entfaltung als Wissenschaftler garantiert, sondern auch im Interesse einer dem Wohl des Einzelnen und der Gesellschaft dienenden Wissenschaft (vgl. BVerfGE 47, 327 ).

    Daher schützt die Wissenschaftsfreiheit nicht vor Beschränkungen, die für den einzelnen Grundrechtsträger aufgrund des Zusammenwirkens mit anderen Grundrechtsträgern im Wissenschaftsbetrieb unvermeidbar sind (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 51, 369 ; 55, 37 ).

    Wissenschaft ist ein grundsätzlich von Fremdbestimmung freier Bereich autonomer Verantwortung (vgl. auch BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 90, 1 ).

    Dem Freiheitsrecht liegt auch der Gedanke zu Grunde, dass eine von gesellschaftlichen Nützlichkeits- und politischen Zweckmäßigkeitsvorstellungen freie Wissenschaft Staat und Gesellschaft im Ergebnis am besten dient (vgl. BVerfGE 47, 327 ).

    Den Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung stellen die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei der Suche nach Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe dar (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 90, 1 ).

    Solange der Gesetzgeber ein in diesem Sinne hinreichendes Maß an organisatorischer Selbstbestimmung der Grundrechtsträger sicherstellt, ist er frei, den Wissenschaftsbetrieb nach seinem Ermessen zu regeln, um die unterschiedlichen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und die Interessen aller daran Beteiligten in Wahrnehmung seiner gesamtgesellschaftlichen Verantwortung in angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 93, 85 ).

    Der Gesetzgeber darf nicht nur neue Modelle und Steuerungstechniken entwickeln und erproben (vgl. BVerfGE 47, 327 : "Wissenschaftsmanagement"), vielmehr ist er sogar verpflichtet, bisherige Organisationsformen kritisch zu beobachten und zeitgemäß zu reformieren (vgl. BVerfGE 35, 79 ).

    a) Für die Wissenschaft als Bereich autonomer Verantwortung, der nicht durch bloße gesellschaftliche Nützlichkeits- und politische Zweckmäßigkeitsvorstellungen geprägt sein darf (vgl. BVerfGE 47, 327 ), birgt diese Kompetenz allerdings nicht nur unerhebliche Gefahren.

  • BVerfG, 31.05.1995 - 1 BvR 1379/94

    Universitätsgesetz NRW

    Auszug aus BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 911/00
    Die Klärung, welcher Auslegung einfachrechtlich der Vorzug zu geben ist, obliegt in erster Linie den Fachgerichten (vgl. BVerfGE 79, 1 ; 86, 382 ; 93, 85 ; 97, 157 ).

    Auch Fachbereiche können sich auf die Wissenschaftsfreiheit berufen (vgl. BVerfGE 68, 193 ; 75, 192 ; 93, 85 ).

    Der Staat muss danach für funktionsfähige Institutionen eines freien Wissenschaftsbetriebs sorgen und durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass das individuelle Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung so weit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 85, 360 ; 93, 85 ).

    Solange der Gesetzgeber ein in diesem Sinne hinreichendes Maß an organisatorischer Selbstbestimmung der Grundrechtsträger sicherstellt, ist er frei, den Wissenschaftsbetrieb nach seinem Ermessen zu regeln, um die unterschiedlichen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und die Interessen aller daran Beteiligten in Wahrnehmung seiner gesamtgesellschaftlichen Verantwortung in angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 93, 85 ).

  • BVerfG, 26.06.1979 - 1 BvR 290/79

    Auflösungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 911/00
    Daher schützt die Wissenschaftsfreiheit nicht vor Beschränkungen, die für den einzelnen Grundrechtsträger aufgrund des Zusammenwirkens mit anderen Grundrechtsträgern im Wissenschaftsbetrieb unvermeidbar sind (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 51, 369 ; 55, 37 ).

    Weisungsrechte in wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten, die über das durch die Notwendigkeit des Zusammenwirkens mit anderen Grundrechtsträgern bedingte Maß hinausgehen (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 51, 369 ; 57, 70 ), sind mit der Koordinationskompetenz nicht verbunden.

  • BVerfG, 08.07.1980 - 1 BvR 1472/78

    Verfassungsmäßigkeit des baden-württembergischen Unviversitätsgesetzes

    Auszug aus BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 911/00
    5 Abs. 3 Satz 1 GG fordert, die Hochschulorganisation und damit auch die hochschulorganisatorische Willensbildung so zu regeln, dass in der Hochschule freie Wissenschaft möglich ist und ungefährdet betrieben werden kann (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 54, 363 ).

    Bei der Verteilung der verfügbaren Mittel müssen jedenfalls die Personal- und Sachmittel zugewiesen werden, die es überhaupt erst ermöglichen, wissenschaftliche Forschung und Lehre zu betreiben (vgl. BVerfGE 43, 242 ; 54, 363 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 15. September 1997 - 1 BvR 406/96 und 1 BvR 1214/97 -, NVwZ-RR 1998, S. 175).

  • BVerfG, 08.04.1981 - 1 BvR 608/79

    Verfassungsmäßigkeit des Hessischen Universitätsgesetzes

    Auszug aus BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 911/00
    Angelegenheiten, die der Selbstbestimmung der Grundrechtsträger unterliegen, dürfen ohnehin weder kollegialen noch monokratischen Leitungsorganen zur Entscheidung zugewiesen werden (vgl. BVerfGE 57, 70 ).

    Weisungsrechte in wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten, die über das durch die Notwendigkeit des Zusammenwirkens mit anderen Grundrechtsträgern bedingte Maß hinausgehen (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 51, 369 ; 57, 70 ), sind mit der Koordinationskompetenz nicht verbunden.

  • BVerfG, 11.01.1994 - 1 BvR 434/87

    Jugendgefährdende Schriften III

    Auszug aus BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 911/00
    Wissenschaft ist ein grundsätzlich von Fremdbestimmung freier Bereich autonomer Verantwortung (vgl. auch BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 90, 1 ).

    Den Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung stellen die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei der Suche nach Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe dar (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 90, 1 ).

  • BVerfG, 14.01.1998 - 1 BvR 1995/94

    Saarländisches Pressegesetz

    Auszug aus BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 911/00
    Danach ist eine Verfassungsbeschwerde nicht zulässig, wenn der Grundrechtsträger in zumutbarer Weise Rechtsschutz durch die Anrufung der Gerichte erlangen kann (vgl. BVerfGE 97, 157 m.w.N.).

    Die Klärung, welcher Auslegung einfachrechtlich der Vorzug zu geben ist, obliegt in erster Linie den Fachgerichten (vgl. BVerfGE 79, 1 ; 86, 382 ; 93, 85 ; 97, 157 ).

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvR 1289/78

    Bremer Modell

    Auszug aus BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 911/00
    Daher schützt die Wissenschaftsfreiheit nicht vor Beschränkungen, die für den einzelnen Grundrechtsträger aufgrund des Zusammenwirkens mit anderen Grundrechtsträgern im Wissenschaftsbetrieb unvermeidbar sind (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 51, 369 ; 55, 37 ).
  • BVerfG, 15.09.1997 - 1 BvR 406/96
    Auszug aus BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 911/00
    Bei der Verteilung der verfügbaren Mittel müssen jedenfalls die Personal- und Sachmittel zugewiesen werden, die es überhaupt erst ermöglichen, wissenschaftliche Forschung und Lehre zu betreiben (vgl. BVerfGE 43, 242 ; 54, 363 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 15. September 1997 - 1 BvR 406/96 und 1 BvR 1214/97 -, NVwZ-RR 1998, S. 175).
  • BVerfG, 20.10.1982 - 1 BvR 1470/80

    Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 79/70

    Universitätsgesetz Hamburg

  • BVerfG, 24.06.1992 - 1 BvR 1028/91

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung auch bei Drohen

  • BVerfG, 10.03.1992 - 1 BvR 454/91

    Akademie-Auflösung

  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 775/84

    Sparkassen

  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 777/85

    Verfassungsmäßigkeit des Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes und des

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

  • BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51

    Hinterbliebenenrente I

  • BVerfG, 19.12.2017 - 1 BvL 3/14

    Numerus clausus: Vorschriften über die Studienplatzvergabe für das Fach

    Solche Spielräume rechtfertigen sich durch den direkten Erfahrungsbezug der Hochschulen und die grundrechtlich geschützte Freiheit von Forschung und Lehre, was die eigene Schwerpunktsetzung einschließt und damit auch eine Profilbildung ermöglicht (vgl. insoweit BVerfGE 35, 79 ; 93, 85 ; 111, 333 ).
  • BVerfG, 20.07.2010 - 1 BvR 748/06

    Hamburgisches Hochschulgesetz

    Im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Organisationsnormen mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 111, 333 ) entscheidend, ob eine Regelung Strukturen schaffe, die sich gefährdend für die Wissenschaftsfreiheit auswirken könnten.

    Dies unterscheide die mittels der angegriffenen Regelungen des Gesetzes vorgenommene Verlagerung der Regelungs- und Entscheidungskompetenzen auf das Dekanat auch fundamental von den vom Bundesverfassungsgericht für verfassungsgemäß erklärten Regelungen des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (vgl. BVerfGE 111, 333), bei dem die erheblich gestärkten Koordinationskompetenzen des Dekanats durch explizite wissenschaftsorganisatorische Entscheidungszuständigkeiten der Fachbereichsräte begrenzt worden seien.

    Entscheidend für die unmittelbare Betroffenheit des Beschwerdeführers durch eine Organisationsnorm ist die durch eine wissenschaftsinadäquate Organisation bewirkte Grundrechtsgefährdung (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 111, 333 ).

    Der Staat muss danach für funktionsfähige Institutionen eines freien universitären Wissenschaftsbetriebs sorgen und durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass das individuelle Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung so weit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 85, 360 ; 93, 85 ; 111, 333 ).

    Daher schützt die Wissenschaftsfreiheit nicht vor Beschränkungen, die für den einzelnen Grundrechtsträger aufgrund des Zusammenwirkens mit anderen Grundrechtsträgern im Wissenschaftsbetrieb unvermeidbar sind (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 51, 369 ; 55, 37 ; 111, 333 ).

    Wissenschaft ist ein grundsätzlich von Fremdbestimmung freier Bereich autonomer Verantwortung (vgl. auch BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 90, 1 ; 111, 333 ).

    Den Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung stellen die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei der Suche nach Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe dar (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 90, 1 ; 111, 333 ).

    5 Abs. 3 Satz 1 GG fordert, die Hochschulorganisation und damit auch die hochschulorganisatorische Willensbildung so zu regeln, dass in der Hochschule freie Wissenschaft möglich ist und ungefährdet betrieben werden kann (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 54, 363 ; 111, 333 ).

    Die Garantie ist für jeden Wissenschaftler auf solche hochschulorganisatorischen Entscheidungen beschränkt, die seine eigene Freiheit, zu forschen und zu lehren, gefährden können (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 111, 333 ).

    Bei der verfassungsrechtlichen Prüfung der Vereinbarkeit von Organisationsnormen mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist darauf abzustellen, ob durch diese Normen die freie wissenschaftliche Betätigung und Aufgabenerfüllung strukturell gefährdet werden (vgl. BVerfGE 111, 333 ).

    Zur Klärung der Frage, ob eine Regelung Strukturen schafft, die sich gefährdend auswirken können, ist das hochschulorganisatorische Gesamtgefüge mit seinen unterschiedlichen Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfGE 111, 333 ).

    Solange der Gesetzgeber ein in diesem Sinne hinreichendes Maß an organisatorischer Selbstbestimmung der Grundrechtsträger sicherstellt, ist er frei, den Wissenschaftsbetrieb nach seinem Ermessen zu regeln, um die unterschiedlichen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und die Interessen aller daran Beteiligten in Wahrnehmung seiner gesamtgesellschaftlichen Verantwortung in angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 93, 85 ; 111, 333 ).

    Ihm stehen dabei gerade hinsichtlich der Eignung neuer Organisationsformen ein Einschätzungs- und Prognosespielraum zu (vgl. BVerfGE 50, 290 ; 88, 203 ; 111, 333 ).

    Der Gesetzgeber darf insbesondere die Art und Weise der Beteiligung der Grundrechtsträger frei gestalten, solange die organisatorischen Strukturen die freie Lehre und Forschung hinreichend gewährleisten (vgl. BVerfGE 111, 333 ).

    Der Gesetzgeber ist zwar nicht gehindert, dem Leitungsorgan umfangreiche Kompetenzen auch in Bereichen mit Wissenschaftsbezug einzuräumen (vgl. BVerfGE 111, 333 ).

    Aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG folgt für die Verfassung der Selbstverwaltung von Hochschulen zwar kein grundsätzlicher Vorrang von kollegialen Vertretungsorganen gegenüber Leitungsorganen (vgl. BVerfGE 111, 333 ).

    Angelegenheiten, die der Selbstbestimmung der Grundrechtsträger unterliegen, dürfen ohnehin weder Vertretungsorganen noch Leitungsorganen zur Entscheidung zugewiesen werden (vgl. BVerfGE 57, 70 ; 111, 333 ).

    In wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten ist eine Entscheidungskompetenz von Leitungsorganen zulässig, solange deren Tätigkeit inhaltlich begrenzt und organisatorisch so abgesichert ist, dass eine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit ausscheidet (vgl. BVerfGE 111, 333 ).

    Vorschriften, die die für einen ordnungsgemäßen und vollständigen Lehrbetrieb erforderliche Abstimmung innerhalb des Fachbereichs sicherstellen sollen, stehen der Wissenschaftsfreiheit jedoch nicht entgegen (vgl. schon BVerfGE 93, 85 zu § 27 Abs. 1 Satz 2 Universitätsgesetz Nordrhein-Westfalen und BVerfGE 111, 333 zu § 73 Abs. 2 Satz 3 Brandenburgisches Hochschulgesetz).

    Auch Allokationsentscheidungen, die von Kollegialorganen getroffen werden, die wiederum überwiegend mit von diesen Entscheidungen betroffenen Hochschullehrern besetzt sind, können jedoch wegen fehlender klarer personaler Verantwortungszuweisung und mangelnder Distanz zum Entscheidungsgegenstand zu einer Gefährdung freier Wissenschaft führen (vgl. BVerfGE 111, 333 ; Groß, DVBl 2006, S. 721 ).

    Wegen ihres Potentials zur Steuerung von Forschung und Lehre mit Auswirkungen auf die Wissenschaftsfreiheit der Hochschullehrer, insbesondere wenn die Mittelvergabe von wissenschaftsinadäquaten Kriterien bestimmt wird (vgl. BVerfGE 111, 333 ), sind diese umfassenden Kompetenzen jedoch nur dann mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar, wenn sie hinreichend kontrolliert und umgrenzt sind.

    Bei der nach § 90 Abs. 5 Nr. 1 HmbHG erfolgenden Verteilung der der Fakultät vom Präsidium zugewiesenen Mittel müssen deshalb jedenfalls diejenigen Personal- und Sachmittel zugewiesen werden, die es dem Hochschullehrer überhaupt erst ermöglichen, wissenschaftliche Forschung und Lehre zu betreiben (vgl. BVerfGE 43, 242 ; 54, 363 ; 111, 333 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. September 1997 - 1 BvR 406/96 und 1 BvR 1214/97 -, NVwZ-RR 1998, S. 175; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juli 2008 - 1 BvR 1165/08 -, juris Rn. 28).

    Eine derartige subsidiäre Zuständigkeit ist grundsätzlich zulässig (vgl. BVerfGE 111, 333 ).

    Zwar ergibt sich aus der Wissenschaftsfreiheit kein Recht der Fakultät, die Fakultätsleitung ausschließlich selbst zu bestimmen (vgl. BVerfGE 111, 333 ).

    Eine bloß abstrakt denkbare Blockademöglichkeit reicht jedoch nicht aus, um einen Verstoß gegen dieses Gebot anzunehmen (vgl. BVerfGE 111, 333 ).

    Der Gesetzgeber ist grundsätzlich nicht gehindert, eine auf wechselseitige Kooperation angelegte Organisation zu wählen (vgl. BVerfGE 111, 333 ).

  • BVerfG, 21.06.2016 - 2 BvR 2728/13

    Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen das OMT-Programm der

    Derartige, auch in anderen rechtlichen Zusammenhängen bestehende verfassungsrechtliche Beobachtungspflichten (vgl. BVerfGE 25, 1 ; 35, 79 ; 49, 89 ; 88, 203 ; 95, 267 ; 110, 141 ; 111, 333 ; 127, 87 ; 130, 263 ; 133, 168 ) zielen bei der Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische Union oder andere supra- oder internationale Einrichtungen auch auf die Sicherung des demokratischen Legitimationszusammenhangs.
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Rechtsprechung
   BVerfG - 1 BvR 927/00   

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BVerfG - 1 BvR 927/00 (https://dejure.org/9999,121404)
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